Freiversuche, Prüfungswiederholung, endgültig nicht bestandene Prüfungen:
|
|
- Lorenz Waldfogel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse begegnen wir den Planungen, die Prüfungsverfahrensordnung der Fachhochschule Kiel zu novellieren. Gerne möchten wir uns zum Entwurf äußern und den Prozess inhaltlich voranbringen. Folgendermaßen möchten wir inhaltlich Stellung beziehen: Freiversuche, Prüfungswiederholung, endgültig nicht bestandene Prüfungen: Aus der aktuell gültigen PVO: 13 Freiversuch Die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen können den Freiversuch regeln. 15 Endgültig nicht bestandene Prüfung (1) Die Wiederholungsmöglichkeiten regeln die studiengangspezifischen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge. Der vorliegende PVO-Entwurf sieht folgende Regelung vor: 11 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen von Modulen können einmal, schriftliche Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung ist eine neue Anmeldung erforderlich. Ist keine Wiederholung mehr möglich, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (2) Wiederholungsprüfungen sind in dem nächsten Prüfungszeitraum abzulegen, in dem die Prüfung erneut angeboten wird. Die Studierendenschaft spricht sich dafür aus, den unterschiedlichen Anforderungen bezüglich Leistungs- und Persönlichkeitskompetenzen der unterschiedlichen Studiengänge Rechnung zu tragen und den Fachbereichskonventen weiterhin die Entscheidungshoheit über Wiederholungsmöglichkeiten und Freiversuchen zu überlassen. Sofern an der Kompetenzzentralisierung festgehalten wird, fordern wir, auch nicht-schriftliche Prüfungen zweimal wiederholen zu können. Ausdrücklich lehnen wir die Regelung in 11(2) ab. Eine Wiederholungspflicht im unmittelbar nächsten möglichen Prüfungszeitraum nimmt den Studierenden dringend nötige Flexibilität in der Organisation des Studiums. Sicherlich mag es sinnvoll sein, die Prüfung zeitnah zum ersten Versuch zu wiederholen. Die Entscheidung darüber wollen wir allerdings selbst treffen. Regelungen bzgl. BAföG-Bezugsdauer und andere strukturelle Bedingungen halten Studierende bereits zur Einhaltung der Regelstudienzeit an. Weitere Druck ausübende Zwänge
2 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, halten wir für nicht nur für unnötig, sondern auch kontraproduktiv. Ein Wiederholungszwang im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum beeinflusst ggf. die Planung und Gestaltung desselben negativ und wird dadurch den weiteren Studienverlauf stärker beeinträchtigen als den Studierenden die nötige Planungsfreiheit zu überlassen. Wir verweisen auf die Prüfungsordnung des B.A. Soziale Arbeit: 8 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in 1 Abs. 4 vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des ersten Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis. (3) Eine Überschreitung der Regelstudienzeit aus den im jeweils geltenden Hochschulgesetz genannten Gründen ist unschädlich, wenn die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss. 9 Wiederholung / Endgültig nicht bestandene Prüfung (1) Jede Prüfungsleistung, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, kann einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden. Innerhalb der Regelstudienzeit ist ein Freiversuch nach 8 Abs. 2 möglich. (2) Ist auch die Wiederholung einer Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden, ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. Wir wünschen uns insbesondere, dass die Fachbereichskonvente mehr Studiengängen die Möglichkeit der Freiversuche analog zu 8 Absatz 1 und der Notenverbesserung analog zu Absatz 8 Absatz 2 der zitierten Prüfungsordnung eröffnen. Versäumnis/Rücktritt von Prüfungen: Aus der aktuell gültigen PVO: 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Störung, Ordnungsverstöße (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zum Erbringen mündlicher Prüfungsleistungen nicht erscheint, ( ) PVO-Entwurf: 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund 1. zum Erbringen mündlicher oder schriftlicher Prüfungsleistungen nicht erscheint, ( )
3 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Auch diese Einschränkung unserer Gestaltungsmöglichkeiten lehnen wir ausdrücklich ab. Während wir mit Blick auf Zeitmanagement und aufwand der Prüfenden die Abmeldungspflicht bei mündlichen Prüfungen durchaus nachvollziehen können, halten wir dies bei schriftlichen Prüfungen für nicht zu rechtfertigen. Wir gehen nicht davon aus, dass den Studierenden unterstellt werden soll, ohne einen dem Erreichen des Studienziels zuträglichen Grund einer Prüfung fernzubleiben. Da wir also gemeinsam davon ausgehen, dass die meisten Versäumnisse von Prüfungen Krankheit oder der Studienplanung und Selbsteinteilung des zu bewältigenden Prüfungsaufkommens geschuldet sind, sich also zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vollständig vorhersagen lassen, ziehen wir als andere Begründung des Senats folgendes in Betracht: Sicherlich stellt die Raumplanung zu Zeiten der Prüfungen eine große Herausforderung dar. Jedoch kann es nicht die Lösung des Problems sein, Regelungen zu schaffen, die zu Lasten der Studierenden gehen, in dem durch Androhung von Sanktionen im Falle des Prüfungsrücktritts Studierende dazu gezwungen werden, weniger oder defensiver Prüfungen anzumelden. Stattdessen regen wir an, Neubauten anzustreben, alternative Prüfungsformen weiterhin einzuführen und Prüfungszeiträume zeitlich zu entzerren. Solange unter einem triftigen Grund nicht auch verstanden wird, dass bei den Wochen vor den Prüfungen stattfindenden Anmeldungen noch nicht absehbar war, welche Lern- und Prüfungslast tatsächlich zu bewältigen ist, halten wir diese Ergänzung also für untragbar. Durch eine Umsetzung werden die Studienbedingungen dramatisch verschlechtert und die Studierbarkeit an der FH Kiel eingeschränkt. Außerdem im PVO-Entwurf im gleichen Paragraphen: (2) Wer einen triftigen Grund geltend machen will, muss ihn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Im Falle einer Erkrankung muss die Kandidatin oder der Kandidat eine ärztliche Bescheinigung nach einem von der Hochschule festgelegten Formblatt gemäß Anlage 1 zur Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit vorlegen. Das in Satz 2 geforderte Formblatt liegt uns zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wir fordern jedoch, dass die aus ihm ablesbaren Informationen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht über die aus dem ärztlichen Attest hervorgehenden hinausgehen. Außerdem im PVO-Entwurf im gleichen Paragraphen: (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
4 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Die Studierendenschaft ist der Auffassung, dass durchaus auch Störungen des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs vorstellbar sind, welche keinen Ausschluss von der Prüfung und insbesondere eine Bewertung der Prüfungsleistung als nicht ausreichend rechtfertigt, sondern eher z.b. eine medizinische Notfallversorgung erfordert. In diesem Sinne fordern wir, eine Mutwilligkeit der Störung als Kriterium mit aufzunehmen. Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen Aus dem PVO-Entwurf: 15 Einsicht in Prüfungsunterlagen (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewährt der Kandidatin oder dem Kandidaten zeitnah nach der erbrachten Prüfungsleistung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsleistungen und die dazugehörigen Bewertungen sowie in die Protokolle mündlich erbrachter Prüfungsleistungen. Die Einsicht erfolgt im Beisein der Prüferin oder des Prüfers oder einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers und beschränkt sich auf die Durchsicht ohne weitere inhaltliche Aussprache der in Satz 1 aufgezählten Unterlagen. Im Falle von Teilprüfungen erfolgt die Einsicht bei einer beteiligten Prüferin oder einem beteiligten Prüfer für alle Teile der Klausur. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Der oder die Vorsitzende kann diese Aufgabe der Prüferin oder dem Prüfer übertragen. Die Studierendenschaft ist der Meinung, dass bei Nicht-Bestehen der Prüfung eine inhaltliche Aussprache der in Satz 1 aufgezählten Unterlagen durchaus notwendig ist. Das Nicht- Bestehen von Prüfungen stellt eine große Hürde im weiteren Verlauf des Studiums dar, sodass eine größere Transparenz der diese bedingenden Faktoren entscheidende Abhilfe schaffen kann und muss. Wir regen an, den Prüferinnen und Prüfern eine größere Flexibilität zuzugestehen. Wünschenswert wäre außerdem an allen Fachbereichen ein fester und öffentlich kommunizierter Termin für Klausureinsicht. Dies käme den Informationsbedürfnissen der Studierenden entscheidend entgegen und würde außerdem einige bürokratische Prozesse unnötig machen. Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses Aus dem PVO-Entwurf: 7 Prüfungsausschuss ( ) (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied aus der Mitgliedergruppe der
5 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Professorinnen und Professoren ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden sind bei der Behandlung zukünftiger Prüfungsaufgaben auszuschließen. Die Studierendenschaft fordert, dass neben den in 7(3) genannten Personen auch ein Mitglied der Wahlgruppe der Studierenden zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses notwendig ist. Besonders in Prüfungsangelegenheiten ist eine studentische Stimme wichtig, da die Bedürfnisse der Studierenden einfacher und mit niedrigerer Hemmschwelle von Studierenden zu Studierenden kommunizierbar sind. Die Studierendenschaft regt im Zuge dessen an, dass entsprechende Rechtsmittel zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses implementiert werden. Eine Möglichkeit könnte beispielsweise sein, dass bei erneuter Abwesenheit eines Mitglieds, welches zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses notwendig ist, in folgenden Sitzungen die Notwendigkeit der Anwesenheit bis zum erneuten Erscheinen des Mitglieds entfällt. Vereinheitlichung von Prüfungsformen Weiterhin findet es die Studierendenschaft fragwürdig, ob eine zentrale Regelung der Form der Prüfungsleistungen (vgl ) und das Entfernen eines Passus, der es ermöglicht in den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen weitere Prüfungsformen zu regeln, im Sinne der Hochschule und der Studierenden ist. In der vorgeschlagenen Version der Prüfungsverfahrensordnung werden für alle Studiengänge Prüfungsformen festgelegt, die in vielen Fällen nicht benötigt werden. Dadurch nimmt man sich die Möglichkeit flexibel in den einzelnen Studiengängen alternative Prüfungsformen anzubieten, wie sie auch von der Akkreditierungs-Agentur AQ Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) vorgeschlagen werden. Durch eine zentrale Regelung der Prüfungsformen kann nur der kleinste gemeinsame Nenner für alle Fachbereiche sinnvoll festgelegt werden. Auch wenn dies möglicherweise nur dafür sorgt, dass in einigen Fällen eine Prüfungsleistung anders genannt werden muss, scheint die Aufnahme der Definition eher impraktikabel, da die neue Regelung nicht einfach zu handhaben ist.
6 Studierendenparlament, Heikendorfer Weg 93c, Der Übersicht wegen fassen wir für Sie unsere zentralen inhaltlichen Änderungsanliegen abschließend zusammen: - Belassen der Kompetenzen über Freiversuchsregelungen und Wiederholungsregelungen bei Prüfungen in den Fachbereichen/Studiengängen - Keine Wiederholungspflicht im unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungszeitraum ( 11 (2)) - Keine Ausweitung der Begründungs- bzw. Attestpflicht bei Nichtantritt von Prüfungen auf schriftliche Prüfungen. ( 12 (1) 1) - Wahrung des Persönlichkeitsschutzes im in 12 (2) erwähnten Formblatt und im gesamten Verfahren - Ergänzung des Kriteriums der Mutwilligkeit als Voraussetzung für Bewertung als nicht ausreichend in ( 12 (5)) - Anspruch auf inhaltliche Aussprache bei Einsichtnahme in Unterlagen von nicht bestandenen Prüfungen ( 15 (1)) - Anwesenheit der studentischen Vertretung als Voraussetzung zur Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses ( 7 (3)) - Keine Vereinheitlichung der Prüfungsformen ( 22-32) Wir begrüßen ausdrücklich die unter 18 stehenden ausführlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit. Ebenfalls die in 13 (3) ausformulierte Gewährleistung der Inanspruchnahme von Fristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit freut die Studierendenschaft, außerdem sehen wir positiv, dass unter 36 die Aufnahme einer Wertschätzung geschlechtergerechte Sprache in Betracht gezogen wird. Wir freuen uns, Ihnen unsere Positionen dargelegt zu haben und stehen selbstverständlich für Rückfragen und den weiteren Diskussionsprozess im Zuge der Novellierung der Prüfungsverfahrensordnung zur Verfügung. Das Studierendenparlament Kiel,
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrGebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang
Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Mehr1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung
1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des
MehrPrüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit
Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund
FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001
MehrInformationsveranstaltung des Prüfungsausschusses zum Studiengang Management im Gesundheitswesen
Informationsveranstaltung des Prüfungsausschusses zum Studiengang Management im Gesundheitswesen Informationsmöglichkeiten Wichtige Internetseite http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/
MehrVierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg
Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss
MehrPrüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit
Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich. Management
Prüfungsordnung Fachbereich Management BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 po_bsa_fachbereich_management.docx v 9.0 1/6 1 Prüfung Basisqualifikation 1.1
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrPrüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster
Prüfungsordnung für Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im Bistum Münster I. Allgemeines Diese Ordnung ist ergänzender Bestandteil - des Diözesanstatuts für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
MehrORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung
MehrFakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig
13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist Personenversicherung (DVA) Prüfungsordnung Stand 04/10
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist Personenversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 7 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG...
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrU N I V E R S I T Ä T S I E G E N
U N I V E R S I T Ä T S I E G E N Fakultät Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik i f tik und Wirtschaftsrecht ht P r ü f u n g s a m t Dr. Jürgen Ehlgen (Leiter des Prüfungsamts) P r ü f u n
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrMasterstudiengang International Business and Marketing
Masterstudiengang International Business and Marketing Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Grundbegriffe Prüfungen und Lehrangebot 3. Aufbau und Struktur des Studiums 4. Prüfungsorganisation 5. Prüfungsausschuss
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDie Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein.
Bachelor of Science BWL: Studierende, welche im Sommersemester 2012 die Bachelorarbeit schreiben möchten, müssen sich im Zeitraum 10.01. bis 23.01.2012 in FlexNow voranmelden. Aufgrund der Voranmeldung
Mehr(1) Modell des Fernstudienganges (2) Termine (3) Studierbarkeit (4) Prüfungsordnung (5) Integration von VWA Absolventen (Basis: VWA Koblenz)
Fernstudiengang Betriebswirtschaft Kick-Off Veranstaltung am 12.03. 2010 www.fh-kl.de (1) Modell des Fernstudienganges (2) Termine (3) Studierbarkeit (4) Prüfungsordnung (5) Integration von VWA Absolventen
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrKooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)
Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz
Mehr0. Wo finde ich detaillierte Informationen zum Fach Chemie für Human- und Zahnmediziner?
FAQ -Übersicht 0. Wo finde ich detaillierte Informationen zum Fach Chemie für Human- und Zahnmediziner? 1. Warum wird meine Email nicht beantwortet? 2. Ich kann zu den Sprechzeiten nicht vorbeikommen,
MehrEingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015
Eingangsprüfungsordnung der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit vom 29.07.2015 Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule
MehrInformationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013
Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss
MehrPrüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)
Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen
MehrPrüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen
Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Der Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen
MehrAnmerkung. 2. Prüfungszeitpunkt (Prüfung vor Vorlesungsbeginn des neuen Semesters)
Diplom Betriebswirtschaftslehre (Hauptstudium) & Diplom Wirtschaftspädagogik (Hauptstudium) Bachelor Betriebswirtschaftslehre Prüfungsordnung Mai 2008 (existiert seit WS 08/09) (Prüfung nach Vorlesungsende
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrSatzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in
MehrVerfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG
Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
MehrPrüfungsordnung. Fachbereich. Fitness/Individualtraining
Prüfungsordnung Fachbereich Fitness/Individualtraining BSA Akademie Hermann Neuberger Sportschule 3 66123 Saarbrücken Version: Januar 2015 po_bsa_fachbereich_fitness_individualtraining.docx v9.0 1/9 1
MehrAnleitung zur Prüfungsmeldung im SB-Portal
Anleitung zur Prüfungsmeldung im SB-Portal Sie loggen sich wie gewohnt im Selbstbedienungsportal mit Ihrer Kennung ein Sie klicken auf die Funktion Prüfungsverwaltung Und dort auf Prüfungsan- und -abmeldung
Mehr1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung
Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung
Mehr1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus
1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrStudien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.
Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg
MehrEinführung in die Prüfungsordnung. Volkswirtschaftslehre (Economics) U N I V E R S I T Ä T S I E G E N
Einführung in die Prüfungsordnung U N I V E R S I T Ä T S I E G E N Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht P r ü f u n g s a m t für den Bachelor-Studiengang
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrDR. MARC CHRISTOPH BAUMGART
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02
Mehr1.1. Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827.
www.dgwz.de/risikomanager Prüfungsordnung für die Prüfung zum Technischen Risikomanager nach DIN VDE V 0827 DGWZ 1013:2015-07 Stand: Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 1 1.1. Geltungsbereich...
MehrMitteilungsblatt Nr. 02-2015
Mitteilungsblatt Nr. 02-2015 Inhalt: Richtlinie für den Berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Gerontologie der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) (RL-BbSozGer-BA) Seite: 01-03
MehrForschen - Schreiben - Lehren
Forschen - Schreiben - Lehren Kontakt: Mareike Gronich mgronich@uni-bielefeld.de Fach/Fachgebiet: Germanistik Art der Lehrveranstaltung: Seminar Ausgangspunkt Geschütztes konstruktives Peer-Feedback in
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64019 22. Dezember 2006 Ordnung zur Änderung der sordnung für den Bachelorstudiengang
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBetriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang
Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Betriebswirtschaftslehre (BWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen
MehrNACHTEILS AUSGLEICH. Chancengleichheit bei Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheit
NACHTEILS AUSGLEICH Chancengleichheit bei Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheit Nachteilsausgleich: für wen gilt er? Nach 2 Abs. 1 des SGB (Sozialgesetzbuches)
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrInformationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung
Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Anmeldung zur Prüfung Die Termine sind dem Vorlesungsverzeichnis und dem Aushang beim Prüfungsamt zu entnehmen. Terminänderungen werden per Aushang
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrStudie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein
Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher
MehrDie bisherigen Paragraphen 9 bis 14 werden zu den neuen Paragraphen 10 bis 15.
Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geoinformatik und Satellitenpositionierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule München
MehrFragebogen ISONORM 9241/110-S
Fragebogen ISONORM 9241/110-S Beurteilung von Software auf Grundlage der Internationalen Ergonomie-Norm DIN EN ISO 9241-110 von Prof. Dr. Jochen Prümper www.seikumu.de Fragebogen ISONORM 9241/110-S Seite
MehrLeitfaden zur ersten Nutzung der R FOM Portable-Version für Windows (Version 1.0)
Leitfaden zur ersten Nutzung der R FOM Portable-Version für Windows (Version 1.0) Peter Koos 03. Dezember 2015 0 Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzung... 3 2 Hintergrundinformationen... 3 2.1 Installationsarten...
MehrSoftwaretechnologie -Wintersemester 2013/2014 - Dr. Günter Kniesel
Übungen zur Vorlesung Softwaretechnologie -Wintersemester 2013/2014 - Dr. Günter Kniesel Übungsblatt 3 - Lösungshilfe Aufgabe 1. Klassendiagramme (9 Punkte) Sie haben den Auftrag, eine Online-Videothek
MehrAnmeldung und Zugang zum Webinar des Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. (dbv)
Anmeldung und Zugang zum Webinar des Deutschen Bibliotheksverbandes e.v. (dbv) Über den Link https://www.edudip.com/academy/dbv erreichen Sie unsere Einstiegsseite: Hier finden Sie die Ankündigung unseres
MehrDie Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter:
Sehr geehrte Studierende, als Studierende der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) besteht für Sie die Möglichkeit, sich gleichwertige Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, anerkennen
MehrMitteilungsblatt Nr. 179. Änderung zum Prüfungsausschuss. für die Studiengänge:
Änderung zum Prüfungsausschuss für die Studiengänge:, Informatik (Diplom, Bachelor und Master), Wirtschaftsingenieurwesen (Diplom, Bachelor und Master), Maschinenbau (Diplom, Bachelor und Master), Elektrotechnik
MehrMit BAföG ins Ausland
Mit BAföG ins Ausland Ich will ein Auslandssemester / Auslandsjahr absolvieren. Steht mir mein BAföG-Anspruch auch im Ausland zu? Grundsätzlich ja, wenn einige (wenige) Bedingungen erfüllt sind. Ich bekomme
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrNr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013
Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013 Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge International Business Studies Wirtschaftsinformatik Wirtschaftswissenschaften der Fakultät
MehrFAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik
FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester Ist das Studium
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrPrüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA)
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II.
MehrInformationen zum Auslaufen des Diplomstudiengangs Psychologie. Universität zu Köln Department Psychologie
Informationen zum Auslaufen des Diplomstudiengangs Psychologie Department Psychologie Die wichtigsten Termine 17.09.2012 - letzter Anmeldetermin für Prüfungen 30.09.2012 - letztmögliche Anmeldung der Diplomarbeit
MehrUniversitätsweites Anmeldesystem. Leitfaden zum Anmeldesystem
Universitätsweites Anmeldesystem Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt über ein zentrales Anmeldesystem. Dieses System wurde neu entwickelt und ist direkt mit der Datenbank der Universität
MehrZulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik
Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrErgänzende Beantragung auf Zulassung als Prüfstelle. nach 20 a Absatz 1 IntV
Ergänzende Beantragung auf Zulassung als Prüfstelle nach 20 a Absatz 1 IntV Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung als Prüfstelle nach 20 a IntV ist in der Regel das Vorliegen einer Zulassung
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrVeranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de
1 Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de Innerhalb des Studienanteils Bildungswissenschaften sind alle Proseminare und Seminare belegpflichtig;
MehrMerkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.
Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
Mehr