Nachhaltiges Wohnumfeld - Konzepte

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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Information zum Förderprogramm Skizze: A - Z Architekten BDA, Wiesbaden Nachhaltiges Wohnumfeld - Konzepte Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren Mai 2018

2 Information zum Förderprogramm Nachhaltiges Wohnumfeld - Konzepte Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren Die dem Programm zugrunde liegende Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) Konzepte ist derzeit in Vorbereitung. Aufnahmen in das Programm können nur vorbehaltlich und nach Maßgabe der in Kraft getretenen Richtlinie erfolgen. Angesichts des hohen Wohndrucks in vielen Städten und Gemeinden in Hessen findet aktuell eine verstärkte Innenentwicklung statt. Diese ist wichtig, um der großen Nachfrage nach Wohnraum flächensparsam gerecht zu werden. Innenentwicklung allein wird den Bedarf an zusätzlichem Wohnraum aber nicht vollständig decken können. Zugleich bedarf es daher auch an den Siedlungsrändern der großen Städte und in ihren Umlandgemeinden in Zukunft neuer Wohnquartiere, um vorausschauend auf den vermutlich anhaltend hohen Bedarf an Wohnraum in Hessen reagieren zu können. Mit dem neuen Programm Nachhaltiges Wohnumfeld Konzepte unterstützt das Land Hessen die Entwicklung neuer Wohnquartiere. Gefördert werden städtebauliche Konzepte für eine zukunftsweisende Wohnumfeldgestaltung in neuen Stadtquartieren. Das geförderte Konzept soll von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern als sonstige städtebauliche Planung gemäß 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden. Es soll damit die Grundlage für den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß 2 Abs. 1 BauGB schaffen und die Ausarbeitung des Bebauungsplans inhaltlich vorbereiten. Alternativ kann das städtebauliche Konzept auch als Teil von vorbereitenden Untersuchungen gemäß 165 Abs. 4 BauGB gefördert werden. Ziel in diesem Fall ist die Vorbereitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. 1. Das Ziel: Ein nachhaltiges Wohnumfeld in neuen lebenswerten Quartieren Bei der Planung neuer Wohnquartiere ist besondere Sorgfalt gefordert, um ein lebenswertes Wohnumfeld zu schaffen. Dies soll dazu beitragen, die Identifikation aller Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Quartier zu ermöglichen. Um ein nachhaltiges Wohnumfeld zu gestalten, ist darüber hinaus eine umfassende Berücksichtigung ökologischer Belange gefordert. Hierzu gehören eine möglichst klimaneutrale Energieversorgung sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Wohnquartiere müssen zukünftig so gebaut sein, dass sie Kühlung bei Hitzebelastung bieten und Niederschlagsspeicherung bei Starkregen ermöglichen. Auch zur Sicherung der Biodiversität können neue Wohnquartiere durch eine geeignete Gestaltung von öffentlichen und privaten Grünflächen beitragen. Schließlich sind nachhaltige Mobilitätsangebote ein zentraler Baustein für die Zukunftsfähigkeit von Quartieren. Wichtige Bausteine hierfür sind E-Mobilität, eine attraktive Infrastruktur für Fuß- und Radverkehr sowie eine gute Anbindung an den ÖPNV. 2

3 Genauso bedeutsam sind die Unterstützung des Gemeinschaftsgedankens im Quartier und die Berücksichtigung demografischer Aspekte. Dies kann z.b. durch flexible bauliche Strukturen gelingen. Soziale Integration, Gemeinsinn und das Miteinander von mehreren Generationen sind darüber hinaus wichtig für den sozialen Frieden in Wohnquartieren, für die nachbarschaftliche Kommunikation und das Engagement für die Gemeinschaft. Hier leisten vor allem Art und Gestaltung der Erdgeschosszonen sowie des Wohnumfelds einschließlich der Infrastruktur einen zentralen Beitrag. Wichtig für das Wohnumfeld sind beispielsweise attraktive Freiräume für die breite Öffentlichkeit, aber auch wohnungsnahe Freiräume für Bewohnerinnen und Bewohner. Dies können Parkanlagen, Grünflächen und Spielplätze, Mieter- und Gemeinschaftsgärten sowie Kitagärten sein. Sie sind nicht nur eine bedeutende Ressource für die Grünflächenausstattung und das Kleinklima, sie erfüllen auch wichtige gemeinnützige und soziale Funktionen. Nachhaltig gestaltete Quartiere sollen schließlich nicht nur den Bedürfnissen der künftigen Bewohnerschaft entsprechen, sondern auch durch ihre Angebote und ihre städtebauliche Gestaltung einen Mehrwert für die Gesamtstadt oder die angrenzenden bestehenden Quartiere erzeugen. 2. Was wird gefördert? Gefördert wird die Erstellung eines städtebaulichen Konzepts für ein neues Wohnquartier mit nachhaltigem Wohnumfeld. Das städtebauliche Konzept kann auch ganz oder teilweise im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) erstellt werden. 3. Anforderungen an das städtebauliche Konzept Das Konzept besteht aus Plänen und einem Erläuterungsbericht. Es muss insbesondere Aussagen treffen zu den Rahmenbedingungen der Planung (Wohnraumbedarf, gesamtstädtische Einordnung, Planungsrecht, gebietsbezogene Restriktionen), zur Gebietsgröße, zur Nutzung sowie Art und Anzahl der zu schaffenden Wohneinheiten, zur Dichte, zu Erschließung und Verkehr, zu Freiraum und Umwelt, zur Daseinsvorsorge/sozialen Infrastruktur, zur Bebauungsstruktur sowie zur Energieversorgung und Brauchwassernutzung im Quartier. Des Weiteren ist dem Konzept eine vorläufige Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Entwicklung des neuen Quartiers beizufügen. Im städtebaulichen Konzept sollen dabei mehrere der nachfolgenden Qualitätsmerkmale der nachhaltigen Quartiersentwicklung berücksichtigt werden: 3

4 a) Adäquate soziale Infrastruktur, Bildungsinfrastruktur, nachhaltiges Wohnraumangebot und hohe Aufenthaltsqualität, insbesondere entsprechende Ausformung der Baustruktur und des öffentlichen, halböffentlichen und privaten Freiraums, durch Räume oder Bereiche für gemeinschaftliche Nutzungen, durch besondere Qualität der Erdgeschosse, durch ein familien- und altersgerechtes sowie insgesamt barrierearmes Wohnumfeld, durch demografiegerechte, zukunftsfähige und bezahlbare Wohnformen b) Klimaschutz und Klimaanpassung, nachhaltige und ökologische Gestaltung der Grün- und Freiflächen, insbesondere begrünte Bezüge zwischen Wohngebäuden und Stadtraum, eine möglichst klimaneutrale Energieversorgung, effiziente Wasserversorgung (z.b. Brauchwassernutzung), Stärkung der Biodiversität, Anlage von Mietergärten, Schaffung von Grün-,Wasser- und Versickerungsflächen, durch Entsiegelung von Asphalt- und Betonflächen, durch Fassaden-, Dach- und Mauerbegrünung sowie Begrünung von öffentlichen Straßen und Plätzen c) Nachhaltige Nahmobilität und Vernetzung, insbesondere Car-Sharing, Ladestationen für E-Mobilität, Fahrradgaragen und -abstellanlagen, Fuß- und Rad(schnell)wege, verkehrsberuhigte, gemischt genutzte (shared space) oder autofreie Zonen, gute Anbindung an Haltepunkte des ÖPNV und insbesondere des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV)ÖPNV- und Regionalbahnnetzes. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Städte Darmstadt, Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden sowie Städte und Gemeinden in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Fulda, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunus, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus, Vogelsbergkreis und Wetterau. Zweckverbände nach 5 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und Planungsverbände nach 205 BauGB können ebenfalls Zuwendungen erhalten, soweit die beteiligten Kommunen in Satz 1 aufgeführt beziehungsweise eingeschlossen sind. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist des Weiteren, dass der Stadt- oder Ortsteil, in dem das Plangebiet liegt, mindestens Einwohner hat. 5. Vorrangige Berücksichtigung bei der Verteilung von Fördermitteln Bei der Verteilung von Zuwendungen werden vorrangig Städte und Gemeinden mit besonders angespannten Wohnungsmärkten beziehungsweise einer Entlastungsfunktion für besonders angespannte Wohnungsmärkte (insbesondere Stadt Frankfurt) berücksichtigt. 4

5 6. Zuwendungsvoraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Erarbeitung von Konzepten für ein nachhaltiges Wohnumfeld fördern zu können: Mit der Maßnahme der Konzepterstellung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid beim Empfänger eingegangen ist. Die geplante Baugebietsausweisung entspricht den Zielen des Regionalplans in der jeweils gültigen Fassung. Für die Kommune, in der das Plangebiet liegt, oder für eine nahe gelegene Kommune nach Nr. 3 dieser Richtlinie wird der Wohnraumbedarf nachgewiesen. Der Nachweis kann insbesondere durch Bedarfsprognosen sowie durch Konzepte zur Wohnraumversorgung oder zur Stadtentwicklung erfolgen. Liegen diese oder vergleichbare Dokumente nicht vor, ist der Wohnraumbedarf nachvollziehbar herzuleiten. Mindestens zwei Drittel der geplanten Bruttogeschossfläche dient dem Wohnen o- der sozialer Infrastruktur (Wohnfolgeeinrichtungen). Neben frei finanziertem Wohnraum ist auch die Herstellung eines angemessenen Anteils von gefördertem Mietwohnraum im Rahmen des Hessischen Wohnraumfördergesetzes zu planen. Anträge mit einem höheren Anteil an gefördertem Mietwohnraum werden vorrangig berücksichtigt. Das Plangebiet verfügt über eine Größe, die die Schaffung von sozialer Infra-struktur, z.b. Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen, im Plangebiet oder in der Zusammenschau auch mit angrenzendem/n oder benachbart liegendem/n Bestandsgebiet/en erforderlich macht. Das Plangebiet ist bereits an ÖV-Netze angeschlossen oder dieser Anschluss ist für den Realisierungszeitraum des Konzepts (Bauphase) verbindlich von den entsprechenden Verkehrsträgern geplant. Die Stadt Frankfurt oder ein anderes in Nr. 3 aufgeführtes oder eingeschlossenes Oberzentrum muss vom Plangebiet aus innerhalb rund einer Stunde Fahrtzeit unter überwiegender Nutzung von Bus, Bahn oder Fahrrad (einschließlich Park&Ride-Option) erreichbar sein. Das Plangebiet liegt weder ganz noch teilweise in einem Gebiet, das in ein aktuelles Programm der nachhaltigen Stadtentwicklung (Soziale Stadt, Aktive Kernbereiche in Hessen, Stadtumbau in Hessen, Städtebaulicher Denkmalschutz, Zukunft Stadtgrün) aufgenommen ist oder in einem Untersuchungsgebiet zur Vorbereitung der Aufnahme in eines der Programme. Der Ausschluss gilt für alle Städtebauförderungsgebiete, für die die Schlussabrechnung noch nicht vorgelegt wurde. Für das Plangebiet wurden in den letzten drei Jahren noch keine Konzepte mit dem Ziel Wohnen beauftragt und/oder fertiggestellt. 7. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme in das Programm (voraussichtlich 4. Quartal 2018) und endet im vierten Quartal Die Fördermittel können nur bis zum Kassenschlusstermin 2019 abgerufen werden. 5

6 8. Art der Förderung und Förderquote Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung (Förderquote) beträgt 80 v.h. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal Euro. 9. Antragsfrist Für die Bewerbung ist das hierfür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Dieses kann unter abgerufen werden. Anträge auf Programmaufnahme im Jahr 2018 sind in dreifacher Ausführung sowie als digitale Fassung bis zum 28. September 2018 vollständig ausgefüllt unter folgender Adresse einzureichen: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat IV6 Städtebau und Städtebauförderung Frau Kathrin Losert Mainzer Straße Wiesbaden 10. Weitere Informationen Alle wesentlichen Aussagen zu Förderverfahren, Fördergegenständen und sonstigen Bedingungen sind in den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) Konzepte enthalten. Die Richtlinien können nach Inkrafttreten auf der Internetseite abgerufen werden. 11. Ansprechpartner HA Hessen Agentur GmbH Konradinerallee Wiesbaden Xenia Diehl Tel , xenia.diehl@hessen-agentur.de Susanne Piesk Tel , susanne.piesk@hessen-agentur.de 6

7 oder das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat Städtebau und Städtebauförderung Mainzer Straße Wiesbaden Henning Schwarting Tel , Dr. Ina Schäffer Tel , Dr. Helga Jäger (Referatsleitung) Tel , 7

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