Sichtbarkeit im Netz Rechtliche Fragen

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1 Sichtbarkeit im Netz Rechtliche Fragen Dr. Michael Beurskens LL.M. (Gew. RS Düsseldorf), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) 1/ 36 Brave New World? Elektronischer Semesterapparat Gigapedia.org / Library.nu Google Books 2/ 36

2 Was ist überhaupt geschützt? (Erhobene Daten? Charts? Powerpoint?) Nicht: Tatsachen / reine Daten (Zahlen) Aber: Datensammlungen ( Datenbanken, 87a UrhG) 3/ 36 Ansonsten: Schöpferische Tätigkeit, 2 UrhG Spielt es eine Rolle, ob der Verlag im Ausland sitzt oder wo meine Website ist? Jeder Staat bestimmt sein eigenes Recht Rechtsangleichung (Völkerrechtliche Verträge) Internationales Privatrecht 4/ 36

3 Was gilt für Beiträge ohne Namensnennung (anonym/pseudonym)? Name für Schutz irrelevant Veränderte Frist (Veröffentlichung statt Tod) Anmaßung der Urheberschaft verboten 5/ 36 Kann ich eigene / fremde Beiträge in Präsentationen / Texte einbinden? Zitatrecht Umfang Zweck Abwägung 6/ 36

4 Gelten bei Online-Veröffentlichung besondere Regeln? Nein, Werke können auch nur elektronisch vorliegen Worddatei, , Internetseite, Blogbeitrag, Blogkommentar, Tweet 7/ 36 Aber: Indizierung durch Suchmaschinen u.ä. grds. erlaubt Was gilt bei mehreren Autoren? Miturheber Verbundene Werke (wesentliche) Bearbeitungen 8/ 36

5 Welche Rechte hat die Universität an meinen Beiträgen? Grundsatz: Anstellung ohne Bedeutung Wissenschaftsfreiheit Aber: Drittmittelforschung, unselbstständige Auftragsarbeit, Prüfungsarbeiten 9/ 36 Welche Rechte haben Verlage üblicherweise? (1) Der Autor überträgt dem Verlag räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist und etwaiger Schutzfristverlängerungen das ausschließliche, übertragbare Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) für alle Druckausgaben wie auch körperlichen elektronischen Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachfassungen. 10 / 36

6 Welche Rechte haben Verlage üblicherweise? (2) Der Autor verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages während der Laufzeit dieses Vertrages jede anderweitige Veröffentlichung des Werkes oder von Teilen davon, gleich in welcher Form (gedruckt, körperliche elektronische Form oder online) zu unterlassen. 11 / 36 Was gilt ohne Vertrag? 2 (1) Verlagsgesetz: Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. 12 / 36 9 Verlagsgesetz: In dem Umfang, in welchem der Verfasser [ ] verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er [ ] dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

7 Darf ich gedruckt veröffentlichte Beiträge nachträglich online veröffentlichen? Keine Exklusivitätsvereinbarung (Verlag!) 38 Abs. 1 S. 2 UrhG u.u. Self-Archiving-Vorbehalt 13 / 36 Eigene Vertragsanpassung ( Addendum ) 38 UrhG (1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 14 / 36

8 Self Archiving Clause Beispiel Springer (1) An author may self-archive an author-created version of his/her article on his/her own website and or in his/her institutional repository. He/she may also deposit this version on his/her funder s or funder s designated repository at the funder s request or as a result of a legal obligation, provided it is not made publicly available until 12 months after official publication. 15 / 36 Self Archiving Clause Beispiel Springer (1) He/ she may not use the publisher's PDF version, which is posted on for the purpose of self-archiving or deposit. Furthermore, the author may only post his/her version provided acknowledgement is given to the original source of publication and a link is inserted to the published article on Springer's website. The link must be accompanied by the following text: "The final publication is available at 16 / 36

9 Addendum, z.b. nvertraege.html "Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen. 17 / 36 I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to [ ] but reserve the right to publish the article in full on an open access platform. Was ist ein SPARC-Addendum? SPARC (the Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition) / Association of Research Libraries (ARL) Reuse_Addendum.pdf 18 / 36

10 Wie sieht es mit Draft-Versionen aus (ohne Layoutierung des Verlags, mit Hinweis auf die Originalveröffentlichung)? Oft aber nicht immer im Rahmen von Self-Archiving vorgesehen Kein allgemeiner Grundsatz 19 / 36 Darf ich auf Beiträge verlinken, die anderswo abrufbar sind? Ja, auch in gebührenpflichtige Datenbanken Link urheberrechtlich irrelevant 20 / 36 Keine Umgehung von Schutzmechanismen

11 Darf ich Beiträge auf meine Internetseite kopieren, die anderswo abrufbar sind? Vervielfältigung Urheberrechtlich mehrfach relevant Öffentliche Zugänglichmachung Verbreitung 21 / 36 Was gilt für Wikipedia-Bearbeitungen? Urheberrechtlich geschützt Bearbeitungen des Ursprungstextes Zitierfähig Lizenziert unter CC3.0 BY-SA 22 / 36

12 Was gilt für Kommentare in Blogs? Was gilt für Tweets in Twitter? Eigene geistige Schöpfung Nicht nur (aber auch) Länge Keine Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte Lizenzierung kann vorgesehen werden 23 / 36 Darf ich Tweets und Kommentare in Präsentationen einbinden? Ja als Zitat im Rahmen der Lizenz (z.b. CC BY) 24 / 36

13 Muss ich meine Werke als Open Access veröffentlichen? By means of Harvard s Open Access Policy, faculty authors in participating schools grant the university a nonexclusive, irrevocable right to distribute their scholarly articles for any non-commercial purpose. In Deutschland: Grds. Nein Aber: Drittmittelgeber, Weisung des Professors 25 / 36 Darf ich meine Werke als Open Access veröffentlichen? Freie Gestaltung für eigene Veröffentlichungen Vorgaben von Verlagen Allgemeine Geschäftsbedingungen 26 / 36

14 Welche Lizenzen für Open Access Publikationen gibt es? Gibt es Fallstricke? Creative-Commons-Lizenzen GNU Free Documentation License Digital-Peer-Publishing-Lizenz M-DPPL F-DPPL Licence to publish / Deposit Lizenz Public Domain / CC / 36 Creative Commons US-Non-Profit Organiziation Original in Englisch, Nationale Portierungen (derzeit über 50) Nicht nur für Wissenschaft, sondern für alle Inhalte 28 / 36

15 Modularer Aufbau der Creative Commons Lizenzen 29 / 36 GNU Free Documentation License (1) Free Software Foundation Letzte Version: 1.3 (November 2008) Traditionelle Wikipedia-Lizenz 30 / 36

16 GNU Free Documentation License (2) Nur englisch DRM-Verbot Jeder Abdruck muss komplette Lizenz enthalten Änderungsverbot für invariant sections (Widmungen u.ä.) möglich Kein nicht-kommerzieller Vorbehalt möglich Upgrade auf Creative Commons Share Alike für Wikis ohne Zustimmung des Autors 31 / 36 DPPL (1) Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie NRW Spezifisch auf deutsches Recht ausgerichtet Individuelle Anpassung nicht erlaubt Änderungsvorbehalt 32 / 36

17 DPPL (2) Nur wissenschaftliche Werke (auch Grafiken) Schutz von Metadaten, Privilegierung der Konvertierung in offene Dateiformate DPPL 3.0 ( normal ) betrifft nur digitale Nutzung mdppl erlaubt Änderungsvorbehalt für bestimmte Teile Letzte Änderung: November / 36 Darf ich auch OpenAccess Publizieren, wenn ich bei der VG Wort gemeldet bin? CC-BY 3 e i. - Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche: Soweit unverzichtbare Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche Lizenzen vorgesehen oder Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden sind, behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie. 34 / 36

18 Kollidieren die Rechte der VG Wort mit den Rechten der Open Access Nutzer? GEMA: gesamte Weltrepertoire (Alles oder Nichts) VG Wort: Einräumung der Wahrnehmungsrechte nicht erforderlich 35 / 36 Einreichungen sollen in der Regel anonym(isiert) sein, aber was ist, wenn ich Vorabdrucke ins Netz stelle? Abhängig von Gepflogenheiten des Journals Praxis: Vorabdruck meist unbedenklich 36 / 36

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