Autorenportrait. Seit mehr als 15 Jahren beschäftigt sich Markus Berger mit allen Fragen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in der Haustechnik.

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1 Brandschutzhandbuch Ausgabe 2014

2 2 Einleitung

3 Autorenportrait Markus Berger Seit mehr als 15 Jahren beschäftigt sich Markus Berger mit allen Fragen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in der Haustechnik. Seit 2005 ist der Autor geprüfter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS) und seit 2009 Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS). Durch seine beruflichen Erfahrungen bei namenhaften Brandschutzherstellern der Branche in der Haustechnik kann er auf einen reichen Erfahrungsschatz bauen. Als Leiter des Vertriebs- und Produktmanagements Brandschutz bei der DOYMA GmbH & Co., Oyten, ist er für die Entwicklung und Vermarktung innovativer Brandschutzlösungen verantwortlich. Seine ganz aktuellen Themenschwerpunkte sind die Mischinstallation und die Entwicklung von Lösungen (Konfix Pro ) hierzu sowie der Umgang mit Abweichungen im Rahmen von Verwendbarkeitsnachweisen von Bauprodukten und Bauarten. Markus Berger ist als Schulungsreferent in ganz Deutschland im Kreise der Architekten, TGA-Planer, Brandschutzsachverständigen und Installationsbetriebe bekannt. Zahlreiche Fachveröffentlichungen zu Themen des baulichen Brandschutzes, dem Brandschutz in der Haustechnik und der Mischinstallation sind in der Fachpresse bereits erschienen. Vorwort zum GC Brandschutz-Handbuch Der vorbeugende bauliche Brandschutz unter Berücksichtigung der Belange in der Gebäudetechnik ist eine echte Herausforderung an die brandschutztechnische Fachplanung der technischen Gebäudeausrüstung. Grundlage der brandschutztechnischen Fachplanung sollte in jedem Falle zunächst das projektbezogene Brandschutzkonzept inkl. der notwendigen Pläne sein. Diese genehmigte Grundlage ist das Fundament für den Aufbau der TGA Gewerke. Ein besonderes Augenmerk gilt der Abstimmung der Gewerke untereinander, bereits in der Planungsphase. Rechtlicher Hinweis: Das Werk einschließlich aller Abbildungen ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urhebergesetzes ist ohne Zustimmung unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen. Bei der Erstellung wurde mit großer Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Außerdem gelten die Angaben vorbehaltlich technischer Änderungen. Markus Berger geprüfter Sachverständiger für baulichen Brandschutz Einleitung 3

4 4 Einleitung

5 Inhaltsverzeichnis Aktuelles Grundsätzliche Regelungen 6 Einleitung 10 Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes 11 Grundsatzanforderungen der MBO Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes - Schwerpunkte des Brandschutzes 12 - Anforderungen an die am Bau Beteiligten 14 Baulicher Brandschutz - Vorschriften und Regelwerke 15 Gebäudeklassen nach MBO Anforderungen an die Leitungsdurchführungen 16 Gebäudebereiche mit erhöhter Brandlast 17 Einführungsstand Muster-Bauordnung (MBO) 19 Einführungsstand Leitungsanlagen-Richtlinie 20 Brandschutz in Verbindung mit Rohrleitungen - Anforderungen der LAR/RbALei 21 Verlegung und Befestigung - in Flucht- und Rettungswegen 22 Wand- und Deckendurchführung 25 Brandschutz in Verbindung mit Bodenabläufen - Anforderungen der LAR/RbALei 28 Geprüfte Durchführungen/Mischinstallationen 29 Brandschutz in Verbindung mit brennbaren Rohren - > 32 mm Versorgungs-/Entsorgungsleitungen 32 Brennbare Versorgung-/Entsorgungsleitungen 32 Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen - für kalte Medien 34 Brandschutztechnische Bewertung bei Trinkwasserleitungen 34 Brandschutzanforderungen bei Kälteleitungen 35 Kälteleitungen in notwendigen Fluren 35 Brandschutz für Wand- und Deckendurchführungen - von Kälteleitungen 36 Brandschutz in Verbindung mit WC-Raumentlüftungsanlagen nach DIN Brandschutz nach M-LüAR 2005/DIN Brandschutz in Verbindung mit Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) 39 Brandschutzanforderungen bei Feuerungsanlagen 40 Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO 06/2005) 40 3 Verbrennungsluftversorgung - von Feuerstätten 41 Anforderungen an Aufstellräume und Heizräume 42 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen nach M-FeuVO 06/ Durchführung von Abgasleitungen und Verbindungen zu Schornsteinen nach M-FeuVO 06/ Inhaltsverzeichnis Lieferantenteil 45 5

6 Aktuelles Grundsätzliche Regelungen zu Abständen bei Kabel- und RohrabsCHOTTungen In den Zulassungsbescheiden für Kabel- und Rohrabschottungen werden unter anderem auf Grund der Vielfältigkeit der Abschottungsarten Angaben zu unterschiedlichen Abständen gemacht. So werden z.b. bestimmte Mindestabstände gefordert: zwischen Abschottungen, zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten sowie zwischen einzelnen Leitungen innerhalb einer Öffnung. Die Angaben zu den Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände eine (z.t. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche bestätigt. Da es bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Abstände in der Praxis häufig zu Unsicherheiten kommt, sollen die einzelnen Abstandsarten im Folgenden erläutert werden. 1 abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten In allen Zulassungen für Abschottungen wird der erforderliche Abstand a zwischen der durch die jeweilige Abschottung zu verschließenden Bauteilöffnung und anderen (noch zu verschließenden) Öffnungen bzw. zu anderen bereits durch Brandschutzmaßnamen verschlossenen Öffnungen (auch Einbauten oder Öffnungsverschlüsse1 genannt) angegeben. sein, d.h. kein Bereich der jeweiligen Öffnung darf aus einer Fläche von 20 cm x 20 cm hinausragen. Der Mindestabstand ist im Allgemeinen zwischen den mit einem bestimmten brandschutztechnisch nachgewiesenen Material zu verschließenden bzw. bereits verschlossenen Bauteilöffnungen zu messen (s. Beispiel A). Wird die feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke im Bereich der Abschottung durch das Einbringen eines formbeständigen nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 4102-A) Baustoffs wie z.b. Beton, Zement- oder Gipsmörtel wiederhergestellt, so gilt dieser Bereich als Teil der Wand/Decke. Das heißt, der Abstand wird dann von dem Rand der wiederhergestellten Wand/Decke aus gemessen, was dem äußeren Rand der Leitung/Isolierung/Brandschutzmaßnahme (je nachdem, was näher an der anderen Öffnung oder dem anderen Öffnungsverschluss liegt) entspricht (s. Beispiele B und C). Bei der»wiederherstellung«der Wand/Decke ist darauf zu achten, dass der Feuerwiderstand der Wand/Decke im Bereich der Verfüllung erhalten bleibt; z.b. ist auf einen ausreichenden Verbund beider Wand-/Deckenbereiche zu achten. Die Wiederherstellung der Wand/Decke wird über die Abschottungszulassung nicht mitgeregelt und die korrekte Ausführung liegt in der Verantwortung des Verarbeiters. 1 Dazu zählen auch feuerwiderstandsfähige Leitungen in passgenau hergestellten Öffnungen (kein weiterer Fugenbzw. Öffnungsverschluss erforderlich). Sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, beträgt der erforderliche Abstand a 20 cm. Für sehr kleine nebeneinander liegende Öffnungen oder Einbauten wird hierfür ein Abstand von 10 cm akzeptiert, weil insgesamt eine geringere Beeinflussung von diesen erwartet wird als von größeren Öffnungen/Einbauten. Die nebeneinander liegenden Öffnungen dürfen für diesen Fall jeweils nicht größer als 20 cm x 20 cm Unabhängig von der Art der Verfüllung (Beispiel A bzw. Beispiel B) kann es zu einer Abweichung von der vorgenannten Festlegung kommen. Dies ist der Fall, wenn die Abschottung oder der andere Öffnungsverschluss über die Bauteilöffnung übersteht (z.b. bei Montage einer auf die Wand bzw. Decke aufgesetzten Rohrmanschette, s. Beispiel C). Der Abstand muss dann vom äußeren Rand der Brandschutzmaßnahme aus gemessen werden (s. Beispiel C). Quelle: DIBt 6 Aktuelles Grundsätzliche Regelungen

7 Beispiel A: Abstand zwischen Öffnungen, die mit speziellen brandschutztechnisch nachgewiesenen Materialien verschlossenen sind/werden Ansicht: Schnitt isoliertes Rohr a isoliertes Rohr a andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung (Darstellung beispielhaft) ehemalige Bauteilöffnung, mit speziellem Material verfüllt andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung ehemalige Bauteilöffnung, mit speziellem Material verfüllt Beispiel B: Abstand zwischen Öffnungen, die mit Mörtel verschlossen sind/werden (»Wiederherstellung«der Wand bzw. Decke) Ansicht: a Schnitt a andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung (Darstellung beispielhaft) ehemalige Bauteilöffnung, vollständig mit Mörtel verfüllt andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung ehemalige Bauteilöffnung, vollständig mit Mörtel verfüllt Beispiel C: Abstand bei öffnungsüberdeckenden Abschottungen/Einbauten Ansicht: Brandschutzmaßnahme, z.b. Rohrmanschette a Schnitt Brandschutzmaßnahme, z.b. Rohrmanschette Rohr ehemalige Bauteilöffnung, vollständig mit Mörtel verfüllt Rohr ehemalige Bauteilöffnung, vollständig mit Mörtel verfüllt andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung - a andere Öffnung/Öffnungsverschluss bzw. Leitung (Darstellung beispielhaft) Quelle: DIBt Aktuelles Grundsätzliche Regelungen 7

8 Aktuelles Grundsätzliche Regelungen zu Abständen bei Kabel- und RohrabsCHOTTungen 2 Abstände zwischen Abschottungen Für Abstände zwischen Abschottungen gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Abstand zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/ Einbauten. Abweichend davon ist das DIBt in Abstimmung mit dem zuständigen Sachverständigenausschuss der Auffassung, dass eine Verringerung des oben angegebenen Maßes auf 10 cm auch bei nebeneinander liegenden Abschottungen akzeptiert werden kann, die größer als 20 cm x 20 cm sind, jedoch kleiner/gleich 40 cm x 40 cm. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass Abschottungen mit einheitlicher Prüfmethode (DIN bzw. -11 oder EN ) geprüft werden und den gleichen Anforderungen unterliegen. 3 abstände zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung Bei sog. Mehrfachdurchführungen (im Gegensatz zu Einzeldurchführungen) werden durch eine Öffnung mehrere Leitungen hindurchgeführt. Bei Kabelabschottungen kann es sich bei den Leitungen um Kabel, Kabeltragekonstruktionen wie Kabelrinnen oder -leitern, Elektroinstallationsrohre, Stromschienen und/oder Steuerröhrchen handeln, bei Rohrabschottungen um Kunststoff- oder Metallrohre. Öffnungen, durch die sowohl Leitungen aus dem Bereich Kabel als auch Rohre führen, müssen mit sog. Kombiabschottungen verschlossen werden. Sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, muss der Abstand zwischen den vorgenannten Leitungen mindestens 10 cm betragen. Die Bereiche zwischen den Leitungen werden gelegentlich auch noch als»arbeitsraum«bezeichnet und in der Zulassung wird dann dessen erforderliche Höhe und Breite angegeben. Werden in der Brandprüfung kleinere Abstände als 10 cm gewählt, so werden diese in die Zulassung aufgenommen und dürfen in der Praxis so umgesetzt werden. In der Regel wird im Zulassungsbescheid genau definiert, zwischen welchen Teilen der Leitungen bzw. der ggf. daran angeordneten Abschottungsmaßnahmen der genannte Abstand eingehalten werden muss. Dürfen gemäß den Angaben der jeweiligen Zulassungen auch Kabeltragekonstruktionen durch die Öffnung geführt werden, so wird nicht der Abstand zwischen den einzelnen Kabeln angegeben, sondern der Abstand zwischen den einzelnen Kabellagen. Die Kabel dürfen dann sofern keine weiteren Angaben dazu gemacht werden aneinander grenzen (hierbei werden nur die brandschutztechnischen und nicht die anlagentechnischen Erfordernisse betrachtet). Der Abstand zwischen zwei Kabellagen wird zwischen der Unterseite der oberen Kabeltragekonstruktion und dem Holm der darunter liegenden Kabeltragekonstruktion bzw. dem obersten auf dieser Kabeltragekonstruktion liegenden Kabel gemessen (je nachdem, was dichter zusammen liegt, s. Beispiel D, Abstand a4). Bez. Mindestabstand zwischen a1 Kabeln (einschließlich Kabeltragekonstruktionen) und oberer Bauteillaibung a2 Kabeln (einschließlich Kabeltragekonstruktionen) und seitlicher Bauteillaibung a3 Kabeln (einschließlich Kabeltragekonstruktionen) und unterer Bauteillaibung a4 übereinander liegenden Kabellagen a5 nebeneinander liegenden Kabeltragekonstruktionen Kabel Kabeltragekonstruktion a 1 a 1 erste Kabellage a 2 a 5 a 4 zweite Kabellage a 3 a 2 Schottfläche Beispiel für einzuhaltenden Abstand Quelle: DIBt 8 Aktuelles Grundsätzliche Regelungen

9 4 Darstellungsform in den Zulassungen für Abschottungen Die einzuhaltenden Abstände werden in den Zulassungsbescheiden in verschiedenen Abschnitten aufgeführt. Im Abschnitt 3.1 der Zulassungen (»Bauteile«) werden die Anforderungen bzgl. der Bauteilöffnung und damit auch die Abstände zu benachbarten Öffnungen oder Einbauten (inkl. Abschottungen) geregelt. Die Darstellung erfolgt in der Regel in Tabellenform (s. Beispiel E). Beispiel E: Exemplarische Abstandstabelle für eine Rohrabschottung Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der Tabelle X entsprechen. Abstand der Rohrabschottung zu Rohrabschottungen nach dieser Zulassung andere Kabel- oder Rohrabschottungen anderen Öffnungen oder Einbauten Größe der nebeneinander liegenden Öffnungen gemäß den Angaben der Zulassung, in der sich die Tabelle befindet eine/beide Öffnung(en) > 40 cm x 40 cm beide Öffnungen 40 cm x 40 cm eine/beide Öffnung(en) > 20 cm x 20 cm* beide Öffnungen 20 cm x 20 cm Abstand zwischen den Öffnungen konkrete Angabe oder Abschnittsverweis 20 cm 10 cm 20 cm 10 cm Werden zu bestimmten Einbauten geringere Abstände nachgewiesen, so kann die Tabelle auf Antrag entsprechend ergänzt werden. Der in der Tabelle angegebene Abstand von 20 cm zwischen einer Abschottung und anderen Öffnungen oder Einbauten beruht auf den Prüfbedingungen für Abschottungen und den Annahmen, auf denen diese Prüfbedingungen basieren. Der Abstand wurde früher in den Zulassungen nicht explizit erwähnt, da man annahm, die Praxis entsprechend zu simulieren. Durch die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende Zunahme/Verdichtung von Durchführungen bzw. Einbauten wurde es erforderlich, den Abstand in den Zulassungen konkret anzugeben. Im Abschnitt 3.2 der Zulassungen (»Leitungen«bzw.»Installationen«) wird der erforderliche Abstand zwischen den Leitungen angegeben. Dies kann sowohl für Einzeldurchführungen als auch für Mehrfachdurchführungen gelten und hängt von den Prüfbedingungen ab. Bei Kombiabschottungen unterscheidet man den Abstand zwischen gleichartigen Leitungen (z.b. zwischen Kabeln, zwischen brennbaren Rohren und/oder zwischen nichtbrennbaren Rohren) und zwischen unterschiedlichen Leitungen (z.b. zwischen Kabeln und nichtbrennbaren Rohren). Können einzelne Leitungen mit unterschiedlichen Abschottungskomponenten versehen werden (z.b. wahlweise Anordnung von Manschette oder Bandagen an Kunststoffrohren), so kommen ggf. weitere einzuhaltende Abstände hinzu. Wird die Anzahl der verschiedenen Mindestabstände auf Grund der gewählten Prüfanordnung sehr hoch, so erfolgt deren Angabe lediglich in den Anlagen, z.b. in Tabellenform. Quelle: DIBt Aktuelles Grundsätzliche Regelungen 9

10 10 Einleitung

11 Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes Einleitung Durch Brände wird in Deutschland Jahr für Jahr ein volkswirtschaftliches Vermögen von mehreren Milliarden Euro vernichtet. Jeder dritte Brand in der Industrie führt nach Angaben der Versicherungswirtschaft zu Sachschäden von mehr als Euro. Und jeder einzelne Fall hat darüber hinaus oft sehr weitreichende Folgen für das betroffene Unternehmen. Die Spätfolgen eines Brandes der dauerhafte Verlust von Kunden und Marktanteilen ebenso wie von qualifizierten Mitarbeitern wird oft unterschätzt. Existenzverlust droht. Die Belastungen für die Umwelt sind ebenfalls beträchtlich. Daraus resultieren für den vorbeugenden baulichen Brandschutz folgende Fragen: Wie können wir die Ausbreitung von Bränden und die damit verbundenen immensen Schäden verhindern? Welche Schutzziele müssen wir erreichen? Welche gesetzlichen Anforderungen und Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik werden gestellt? Jahr für Jahr brennen in Deutschland Gebäude. Etwa 800 Menschen kommen dabei ums Leben. Tausende werden verletzt und tragen zum Teil für den Rest ihres Lebens gesundheitliche Spätfolgen davon. Grundsatzanforderungen der MBO 2002 In der Musterbauordnung (MBO) vom November 2002 wird gefordert: MBO Allgemeine Anforderungen 1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck bestimmten angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses gesetztes oder aufgrund dieses Gesetztes erfüllen und gebrauchstauglich sind. 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Daraus ergeben sich die folgenden übergeordneten Schutzziele: Die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern Die Rettung von Menschen und Tieren bei einem brand zu ermöglichen Wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen Diese allgemeinen Anforderungen gelten im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht. In 14 der Musterbauordnung (MBO 2002) werden die Anforderungen an den Brandschutz konkretisiert. Einleitung 11

12 Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes SchwerpuNKTe des brandschutzes Der Brandschutz gliedert sich in folgende Schwerpunkten Baulicher Brandschutz: Bauliche Maßnahmen sind erforderlich um der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen. Um dies zu erreichen, unterteilt man die Gebäude in Rauch- bzw. Brandabschnitte. Brandwände, feuerwiderstandsfähige Trennwände und Decken kommen zum Einsatz (F 30, F 60, F 90). Öffnungen sind in Brandwänden, feuerwiderstandsfähigen Trennwänden und Decken nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; Sie müssen feuerbeständige (bei Trennwänden mind. feuerhemmende), dichtund selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse für Öffnungen werden in der Regel durch den Einbau von klassifizierten Türen, Klappen und Toren (T 30 bis T 90) erstellt. Leitungsdurchführungen und Abschottungen innerhalb von Wänden und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer werden in 40 Leitungsanlagen der MBO 2002 geregelt und auf die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie verwiesen. Es kommen wahlweise geprüfte Abschottungen (S 30 bis S 90, R 30 bis R 90) oder Leitungsdurchführungen nach den Erleichterungen der LAR/RbALei zum Einsatz. Lüftungsabschottungen innerhalb von Wänden und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer werden in 41»Lüftungsanlagen«der MBO 2002 geregelt und auf die Anforderungen der Lüftungsanlagenrichtlinie verwiesen. Der Einsatz nichtbrennbarer Baustoffe und der Einsatz von feuerwiderstandsfähigen Konstruktionen verbessert in der Regel das Niveau des baulichen Brandschutzes. 12 Einleitung

13 Anlagentechnischer Brandschutz: Anlagentechnische Maßnahmen sind erforderlich um das Entstehen eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegen zu wirken bzw. frühzeitig zu erkennen. Die Entstehung eines Brandes lässt sich mit moderner Anlagentechnik bereits frühzeitig detektieren. Hierfür können, angepasst auf die möglicherweise zu erwartenden Brandentstehungsszenarien, eine Vielzahl Brandmelder wie z. B. Rauch-, Thermo- und Flammmelder verbunden mit einer Brandmeldeanlage (BMA) eingesetzt werden. Mit Hilfe von automatischen Löschanlagen können Entstehungsbrände begrenzt oder gelöscht werden. Zu diesem Zweck stehen ein breites Spektrum von automatischen Löschanlagen, z. B. Wasserlöschanlagen (Sprinkler), Gaslöschanlagen und Feinsprühnebellöschanlagen, die entsprechend dem zu erwartenden Brandereignis eingeplant und montiert werden, zur Verfügung. Die Maßnahmen zur Ableitung von Rauch und Wärme erfolgen über natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) oder über maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Diese Anlagen reduzieren die Rauch- und Wärmebelastung im Brandfall und verbessern die Möglichkeiten des Löschangriffs. Organisatorischer Brandschutz: Der organisatorische Brandschutz beinhaltet sämtliche vorbereitenden Maßnahmen, um den Ausbruch eines Brandes und die Brandausbreitung zu verhindern. Die Erstellung und Aktualisierung von Rettungswegplänen, Bereitstellung und Wartung von Feuerlöschern und Selbsthilfeeinrichtungen sind weitere Aufgaben des organisatorischen Brandschutzes. Die Umsetzung erfolgt durch konsequente und wiederkehrende Brandschutzbelehrungen und Anweisungen der ortskundigen Nutzer von entsprechenden Anlagen und Gebäuden. Der organisatorische Brandschutz zeichnet weiterhin verantwortlich für die Sicherung (Brandlastenfreihaltung und Räumung) der Flucht- und Rettungswege im laufenden Betrieb. Werden Brandschutzanweisungen wie z. B. das Schließen der Türen zum Brandraum nicht eingehalten, kann sich der Brand im gesamten Gebäude ausbreiten. Der organisatorische Brandschutz ist eine wesentliche Voraussetzung für die Rettung von Menschen und Tieren und dient zur Vorbereitung wirksamer Löscharbeiten. Abwehrender Brandschutz durch wirksame Löscharbeiten: Hierunter fallen alle Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes wie: Geräte der Feuerwehr (z. B. Fahrzeuge, Leitern, Ausrüstung...) Zutrittsmöglichkeiten für die Feuerwehr (z. B. Feuerwehrschlüsseldepot, Schlüsselrohr ) Löschmittelversorgung (Hydranten, Wasser, Schaum ) Informationen für die Feuerwehr im Einsatzfall, (z. B. Feuerwehrpläne, Laufkarten ) Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen...) Einleitung 13

14 Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes ANFORDerungen an die am bau Beteiligten Welche Anforderungen stellt der Brandschutz an die am Bau Beteiligten? Der 14 Brandschutz (MBO 2002) stellt folgende Anforderungen an die Gewerke:»bauliche Anlagen sind so anzuordnen «Der Architekt, Planer oder Fachplaner muss die Belange des Brandschutzes in der Planung und Ausschreibung berücksichtigen. Die VOB-C schreibt in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der Gewerke die detaillierte Ausschreibung aller Maßnahmen für den vorbeugenden baulichen Brandschutz und den Schallschutz in Menge und Beschaffenheit als eigenständige Leistungsposition»besondere Leistung«vor. Eine Ausschreibung der Abschottungsmaßnahmen im Rahmen der Vorbemerkungen ist somit nicht mehr der VOB-C entsprechend.»bauliche Anlagen sind so zu ändern «Architekten, Planer, Fachplaner und Errichter müssen bei Änderungen im Bestand die Belange des Brandschutzes berücksichtigen. Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen kann für den Brandschutz kein Bestandsschutz geltend gemacht werden. Gehen vom Bauwerk und deren Teilen oder Anlagen Gefahren für Leib und Leben aus, kann kein Bestandsschutz in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss der Architekt, Planer, Fachplaner, Ausführende aber auch der Betreiber umgehend handeln und die konkreten Gefahren für Leib und Leben beseitigen. Brandschutztechnische Maßnahmen müssen immer auf dem aktuellen Stand des Baurechts und den angewandten Regeln der Technik erstellt werden, wenn wesentliche Eingriffe in den Bestand des Gebäudes und deren Teile erfolgen, z. B. Austausch einer Entwässerungs- oder Trinkwasserleitung.»bauliche Anlagen sind so zu errichten «Hier wird deutlich, dass der Errichter, z. B. ausführende Installateure und Isolierer einer Anlage oder eines Gebäudes in gleicher Weise wie der Architekt, Planer oder Fachplaner für die Sicherstellung des Brandschutzes verantwortlich ist. Der Errichter hat auf fehlende oder falsche Angaben zum Brandschutz hinzuweisen und ggf. Bedenken anzumelden. Zur eigenen Rechtssicherheit sollte diese Hinweispflicht stets schriftlich wahrgenommen werden.»bauliche Anlagen sind so instand zu halten «Der Gebäudebetreiber wird hier in die Verantwortung genommen. Bei konkreten Gefahren von Leib und Leben muss der Gebäudebetreiber umgehend handeln und darf sich nicht auf den Bestandsschutz berufen. Eng verbunden mit der Verpflichtung für den Brandschutz ist der 319 im Strafgesetz-Buch (StGB). Wer bei der Planung, Leitung, Ausführung oder bei Abbruch eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 14 Einleitung

15 Baulicher Brandschutz Vorschriften und RegeLWerke Bei diesen Regelwerken handelt es sich insbesondere um: Die Landesbauordnungen einschließlich der Ausführungsregeln zu den Landesbauordnungen, wie Durchführungsverordnungen und Ausführungsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. LAR/RbALei = Leitungsanlagen Richtlinie * baurechtlich eingeführt Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR 2005) Die Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR 2005 mit Ergänzungen 2010) Die Muster-Richtlinie über Systemböden (MSysBöR 2005) Die Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Feuerungsanlagen (FeuVO 2005) DIN Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster mit Ventilatoren DIN Klassifizierung von Bauteilen und Befestigungen DIN und DIN Lüftungsleitungen DIN Elektrische Leitungen DIN Rohrleitungen DIN und DIN Installationsschächte und -kanäle Um den Brandschutz bei haustechnischen Anlagen nicht dem Selbstlauf zu überlassen, wurden vom Gesetzgeber entsprechende Regelwerke erlassen bzw. diesbezügliche Erfordernisse in den Regeln der Technik niedergeschrieben. Einleitung 15

16 Gebäudeklassen nach MBO 2002 ANFORDerungen an die LeitungsduRCHFÜHRungen 1) Nach 40 werden keine Anforderungen an die Abschottung von Leitungsanlagen, Installationsschächten, -kanälen und Leitungsanlagen innerhalb von Wohnungen und Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² und nicht mehr als zwei Geschossen gestellt.* 2) Für Decken zu Dachräumen und Flachdächern gelten keine besonderen Anforderungen, wenn sich im Dachraum keine Aufenthaltsräume möglich sind. 3) In Sonderbauten gelten differenzierte Anforderungen. Details sind den Sonderbauordnungen und dem speziellen Brandschutzkonzept, als Bestandteil der Baugenehmigung, zu entnehmen. 4) Abschottungen für F 60-Bauteile sind zurzeit im Markt nicht verfügbar, deshalb Abschottungen für F 90-Bauteile einbauen. Leitungsdurchführungen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Leitungsabschottungen in F 30-Bauteilen mit Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz Leitungsabschottungen in F 60-/F 90-/F 120-Bauteilen mit Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz *Wichtiger Hinweis für die BauO Nordrhein-Westfalen: Die Tabelle ist bereits auf die Gebäudeklassen GK 1 5 der MBO 2002 projiziert, um den Übergang auf die neue Systematik der zukünftigen LBOs zu erleichtern. Bis zur baurechtlichen Einführung der neuen Landesbauordnungen auf Basis der MBO 2002 gelten die zurzeit baurechtlich eingeführten Landesbauordnungen. Bei Einhaltung der Tabelle werden i. d. R. alle bisherigen und neuen Anforderungen abgedeckt. 16 Einleitung

17 GebäudeBereiche mit erhöhter Brandlast Heiz- und Aufstellräume Anforderungen der MBO 2002/ Landesbauordnungen/ FeuVO 5 und 6/TRGI FeuVO = Feuerungsverordnung TRGI = Technische Richtlinie gasinstallation 1) Anforderungen an die Bauteilqualität ergeben sich nicht auf Grund des Zustellraumes, sondern aus den Bauteileanforderungen angrenzender Nutzungsbereiche. Leitungsdurchführungen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Leitungsabschottungen in F 30-Bauteilen mit Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz Leitungsabschottungen in F 60-/F 90-/F 120-Bauteilen mit Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz Einleitung 17

18 GebäudeBereiche mit erhöhter Brandlast Tiefgaragen innerhalb von Gebäuden Die Tiefgarage bildet einen eigenen Brandabschnitt. Die Wand- und Deckenverkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hinweis: Bei Verlegung von Rohrleitungen in Tiefgaragen sind brennbare und nichtbrennbare Rohre zulässig. Zur Verhinderung der Brandweiterleitung innerhalb der Tiefgarage wird die z. B. die Verwendung von der nichtbrennbaren Rockwool 800 oder der Rockwool Klimarock empfohlen. Leitungsabschottungen in F 60-/F 90-/F 120-Bauteilen mit Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz 18 Einleitung

19 Einführungsstand Muster-Bauordnung (MBO) Einführungsstand Muster-Bauordnung (MBO 2002) Die Landesbauordnung auf Grundlage der MBO 2002 ist bereits bauaufsichtlich eingeführt. Die Abweichungen im ML 2013 Rahmen der baurechtlichen Einführungen sind zu beachten. Einführungsstand Musterrichtlinien (ARGEBau) Die bauaufsichtliche Einführung neuer Musterrichtlinien der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) findet in den Bundesländern zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten statt. Diese Tabelle liefert Ihnen einen aktuellen Überblick. BB BE BR BW BY HA HE MV ND NW RP SH SL ST SN TH BB - Brandenburg BE - Berlin BR - Bremen BW - Baden-Württemberg BY - Bayern HA - Hamburg HE - Hessen MV - Mecklenburg- Vorpommern ND - Niedersachsen NW - Nordrein-Westfalen RP - Rheinland-Pfalz SH - Schleswig-Holstein SL - Saarland ST - Sachsen-Anhalt SN - Sachsen TH - Thüringen * - neu eingeführt * - Muster teilweise geändert MBO 2002 * * * * * * * * * * * * * * MLAR 2005 * * * * * * * * * * * * * * * MLüAR 2005 * * * * * * * * * * * * * * * MSysBöR 2005 * * * * * * * * * * * * * * * * MFeuVO 2005 * * * * * * * * * * * * * MVStättV 2005 * * * * * * * * MHHR 2008 * * * * * * M-HFHHolzR 2004 * * * * * * * * * * * MSchulbauR 2009 * * * * * * Rauchmelderpflicht * * * * * * * * * * * * FeuerTrutz Magazin 2013 Einleitung 19

20 Einführungsstand Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Einführungsstand MLAR ML 2013 baurechliche Einführung Baden-Württemberg ja Bayern nein Berlin nein Brandenburg ja Bremen nein Hamburg ja Hessen nein Mecklenburg-Vorpommern ja Niedersachsen ja Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz ja Saarland nein Sachsen ja Sachsen-Anhalt 1. Quartal 2007 nein Schleswig-Holstein nein Thüringen nein Abweichung vom Muster Fassung 03/2000 Art der Einführung Bekanntmachung der LTB vom Bekanntmachung der LTB vom Amtsblatt von Berlin vom »Muster-Einführung«Amtsblatt von Brandenburg vom »Muster-Einführung«Bekanntmachung der LTB Fassung Bekanntmachung der LTB vom Bekanntmachung der LTB vom Bekanntmachung der LTB am Bekanntmachung der LTB am (Ministerialblatt) Bekanntmachung der LTB vom (Ministerialblatt) Bekanntmachung der LTB Fassung Bekanntmachung der LTB Fassung Bekanntmachung der LTB (Ministerialblatt Bekanntmachung der LTB im 1. Quartal 2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Bekanntmachung der LTB Fassung Grundlage der Einführung MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 03/2000 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/2005 MLAR 11/ Einleitung

21 Brandschutz in Verbindung mit Rohrleitungen ANFORDerungen der LAR/RbALei Die Grundsatzanforderungen an Leitungsanlagen werden in 40 MBO 2002 definiert. Wie die Umsetzung der Schutzziele erfolgen muss wird in der LAR/ RbALei geregelt. Die Muster-Leitungsanlagen- Richtlinie (MLAR 2005) wurde bereits als Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) oder als Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei) baurechtlich in den meisten Bundesländern eingeführt. Die in den Punkten 3, 4, 5 und 6 behandelten brandschutztechnischen Bereiche beziehen sich auf die jeweils baurechtlich eingeführten Anforderungen aus der LAR/RbALei. Inhaltliche Schwerpunkte der lar/rbalei: 1) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden. (Flucht- und Rettungswege) Hinweis: Die offenen Gänge sind in der MLAR 2005 entfallen. 2) Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken 3) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Die Anforderungen sind durch Architekten, Planer, Fachplaner, Bauleiter, Fachbauleiter und die ausführenden Handwerker verbindlich einzuhalten. Die Ausführungen gelten für alle Leitungsarten z. B.: Trinkwasser kalt, warm, Zirkulation Heizungsleitungen Medienleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten Medienleitungen für nichtbrennbare Gase und Flüssigkeiten Kälteleitungen Einleitung 21

22 Verlegung und Befestigung in Flucht- und Rettungswegen Interpretation: Als brennbare Rohrbeschichtungen sind Farbanstriche gemeint. Eine Übertragung auf brennbare Dämmstoffbeschichtungen ist nicht zulässig. Unter brennbaren Verbindungs- und Befestigungsmitteln sind z. B. Dichtringe in den Pressverbindern, Dichtungen in den SML-Verbindern und Schallschutzeinlagen gemeint. Werden nichtbrennbare Rohrwerkstoffe und eine nichtbrennbare Dämmung eingesetzt, bestehen keine zusätzlichen Anforderungen bei der Verlegung in notwendigen Fluren. Abschnitt der LAR/RbALei: Die Rohrleitungen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen auch mit brennbaren Dichtungsund Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke dürfen offen verlegt werden. Hinweis: Bei der Verlegung von Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen sind diese i.d.r. unter Putz oder hinter brandschutztechnischen Verkleidungen zu verlegen. Interpretation: Beim Einsatz von brennbaren Rohrwerkstoffen oder der Dämmung mit brennbaren Werkstoffen dürfen die Leitungsanlagen nicht offen und ungeschützt in notwendigen Fluren verlegt werden. Die Rohrleitungsanlagen müssen durch geeignete Maßnahmen wie z. B. durch Verlegung in einem I 30- Kanal oder oberhalb einer F 30-Unterdecke (Nachweis der Brandbeanspruchung von unten und oben!) vom notwendigen Flur getrennt verlegt werden. Einzelne brennbare Leitungen, nichtbrennbare Leitungen mit brennbarer Dämmung, bzw. brennbare Leitungen mit brennbarer Dämmung können nur offen verlegt werden, wenn die Brandlast mindestens für 30 Minuten durch geeignete Maßnahmen gekapselt ist. Die Befestigungsabstände sind nach den Vorgaben der Rohrhersteller einzuhalten. Die Befestigung erfolgt entsprechend der DIN , Nr mit Stahldübeln mindestens M8, bei doppelter Bohrtiefe, mindestens 60 mm und einer maximalen Last von 500 N bzw. 50 kg pro Aufhängung. Bei Befestigungen abweichend von Betondecken müssen zugelassene Dübel verwendet werden. Abschnitt der LAR/RbALei: Die Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden. In Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5 Über Unterdecken nach Abschnitt 3.5 oder In Hohlraumestrichen oder in Doppelböden verlegt werden. 22 Einleitung

23 Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinien (Mlar / lar / RbALei) in Flucht- und Rettungswegen Zu Abschnitt 3 der MLAR/ LAR/RbALei Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen Nichtbrennbare Aufhängung nach DIN , Nr ML 2013 Einleitung 23

24 Verlegung und Befestigung in Flucht- und Rettungswegen Leitungstrassen oberhalb einer F 30-Unterdecke (Nachweis der Brandbeanspruchung von oben und unten erforderlich) Verlegung von brennbaren Rohrleitungen d 160 mm mit brandschutztechnischer Kapselung mit der Rockwool Einleitung

25 Wand- und Deckendurchführung Führung von Leitungen durch bestimmte Decken und Wände Abschnitt 4.1»Allgemeine Anforderungen«der LAR/RbALei (angepasst an die F 30-Länder) In der MLAR 2005 werden folgende Anforderungen beschrieben: Abschnitt Gemäß 40 Abs.1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; Abschnitt Die Leitungen müssen 1) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder 2) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Interpretation: Das Prinzip der Brandabschnittstrennung durch Abschottungen wird durch feuerwiderstandsfähige Bauteile erreicht. Werden diese mit Leitungen durchdrungen, so werden klassifizierte nach DIN geprüfte Abschottungen ( Vorkehrungen ) gefordert. Der Einsatz von geprüften Installationsschächten nach DIN erreicht die gleichen Schutzziele. Der Einsatz solcher Vorkehrungen verhindert sicher die Weiterleitung von Feuer und Rauch. Zusätzlich wird die Temperaturweiterleitung auf der vom Brand abgewandten Seite reduziert, um Sekundärbrände zu verhindern. In der LAR/RbALei werden folgende Anforderungen an die Durchführungen und Abschottungen von Rohrleitungsanlagen gestellt. Abweichend vom Abschnitt 4.1 der LAR/RbALei dürfen einzelne Leitungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen und Anforderungen nach den Abschnitten bis erfüllt sind. Einzelne Leitungen: A Elektrische Leitungen B Nichtbrennbare Rohrleitungen bis d 160 mm C Brennbare Rohrleitungen bis d 32 mm I Verschluss der Restquerschnitte mit Mineralfaser schmelzpunkt >1000 C, maximale Spaltbreite 50mm. Die Weiterleitung von Rauch muss begrenzt werden, z. B. durch ein Raumgewicht von > 90kg/cbm, oder II Verschluss der Restquerschnitte mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen. Spaltbegrenzung auf maximal 15mm oder III Verschluss der Restquerschnitte mit Mörtel oder Beton Abschnitt 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen der LAR/RbALei Mindestbauteildicken (Mlar 2005): Nach Punkt gelten für einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen und für Punkt einzelne Leitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen Abstandsregeln die eingehalten werden müssen. ML 2013 Mindestbauteildicken für Durchführung nach den Erleichterungen der MLAR/LAR/RbALei, Abschnitt 4.2 Die Abstandsregeln richten sich nach den Rohrwerkstoffen (brennbar, nichtbrennbar) und den Außendurchmessern der Leitungen, sowie nach deren weiterführender Dämmung, ob diese brennbar oder nichtbrennbar ist. Einleitung 25

26 Wand- und Deckendurchführung Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinien (Mlar/lar/RbALei) Wand- und Deckendurchführungen 26 Einleitung

27 Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinien (Mlar/lar/RbALei) Wand- und Deckendurchführungen Einleitung 27

28 Brandschutz in Verbindung mit Bodenabläufen ANFORDerungen der LAR/RbALei Bodenabläufe sind entsprechend der DIN EN Bestandteil der Leitungsanlage. Daraus ergeben sich die identischen Schutzzielanforderungen wie bei den Rohrleitungsanlagen. Der Einbau von Bodenabläufen nach den Erleichterungen der LAR/RbALei ist grundsätzlich möglich. Die Einhaltung aller erforderlichen Randbedingungen ist jedoch schwierig und nach dem Einbau kaum prüfbar. Daher werden zunehmend klassifizierte Bodenabläufe (R 30 bis R 120) ausgeschrieben und eingebaut, was den Einbau und die Prüfung auf der Baustelle vereinfacht. Pro Bodenablauftyp muss eine Übereinstimmungserklärung dem Bauherren übergeben werden. Bei der Durchführung mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abz) muss ein Typenschild neben dem Bodenablauf an der Deckenunterseite montiert werden. Entsorgungsleitung in Mischinstallation (z. B. System DOYMA Curaflam Konfix Pro), Bodenablauf mit Zulassung (abz) 28 Einleitung

29 Geprüfte Durchführungen/Mischinstallationen In der Praxis hat sich gezeigt, dass auf Grund von engen Platzverhältnissen die Anwendung der Erleichterungen nur schwierig nicht umsetzbar ist. Die Gefahr von Sekundärbränden durch Temperaturleitung, ist bei der Durchführung nach den Erleichterungen, wenn keine weiteren baulichen Maßnahmen getroffen werden, nicht auszuschließen. Daher wird die Anwendung von geprüften Abschottungen in R 30- bis R 90-Qualität empfohlen. Die Randbedingungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abp) bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abz) wie z. B. die Isolierlängen, Befestigungen und Abstandsregeln sind umzusetzen. Hauptleitungen aus Metall, Anschlussleitungen aus Kunstststoff Die DIBt Newsletter 02/2012 vom 18. April 2012 informierte u.a. über neue Verfahrensweisen bei der Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Rohrabschottungen. Zum besseren Verständnis wird der o.g. Newsletter an dieser Stelle in Auszügen wiedergegeben. Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohren Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen seit dem 01. Januar 2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Prüfung für Abschottungen an Systemen aus Metall und Kunststoffrohren ist gemäß der Abbildungen durchzuführen. Quelle: 02_2012.pdf Für Rohrummantelungen aus nicht brennbaren Baustoffen darf der Abzweig auch direkt unterhalb der Decke angeordnet werden oder ganz entfallen. Schema für die Prüfung der Abschottung an Metallrohren, die in Bodennähe an Kunststoffrohre angeschlossen sind. Einleitung 29

30 Geprüfte Durchführungen/Mischinstallationen Einbausituationen WC- und Waschtischanschlüsse 1. Auswahl der Manschette Konfix Rohrverbinder DN 50 Curaflam Konfix Pro DN 50 Konfix Rohrverbinder DN 70, DN 75, DN 80, DN 100 Curaflam Konfix Pro DN 100 Um den Curaflam Konfix Pro DN 100 auf den Konfix Rohrverbindern DN 70, DN 75, DN 80 zu verwenden sind vor der Montage 3 Brandschutz-Formteile herauszubrechen und der Curaflam Konfix Pro eng um den Konfix-Verbinder zu montieren. 2. Deckendurchbruch/Ringspaltverschluss (4 flexible Varianten): a) Restspaltverschluss zwischen Rohr und Decke mit formbeständigen nichtbrennbaren Baustoffen z. B. Curaflam Mörtel Pro, Beton, Zementmörtel oder Gipsmörtel b) PE-Schaumstoffstreifen mind. B2 bis zu 5 mm Dicke und Restspaltverschluss wie a) c) Curaflam Rollit einlagig und Restspaltverschluss wie a) d) Verschluss des Ringspaltes ( 15 mm) zwischen Rohr und Decke mit Mineralwolle (Schmelzpunkt > 1000 C) Der Curaflam Konfix Pro ist für alle gängigen Mischinstallationsvarianten (Deckenabschottungsprinzip) perfekt ausgelegt. Egal ob Standardfall, Anschlussleitung mit Verziehung, mehrere Übergänge an einem Strang oder Teeküchenanschlüsse, der Curaflam Konfix Pro wird einfach auf dem Konfix Verbinder montiert. Standardfall Anschluss WC WC Anschluss mit Verziehung WC und Waschtisch-Anschluss Teeküchen-Anschluss 30 Einleitung

31 Einzelne Objekte können, wenn Sie direkt einzeln angeschlossen werden, ebenfalls mit dem Curaflam Konfix Pro sicher abgeschottet werden. Separate WC-Waschtischanschlüsse WC und Waschtisch am Strangende Detailansicht (bei großer und kleiner Entfernung vom Strang) Einleitung 31

32 Brandschutz in Verbindung mit brennbaren Rohren > 32 mm Versorgungs-/Entsorgungsleitungen Brennbare Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von > 32 mm können nicht nach den Erleichterungen der LAR/RbALei abgeschottet werden. Hier kommen in der Praxis Brandschutzmanschetten bzw. Brandschutzmanschettensysteme zum Einsatz. Es handelt sich bei diesen Brandschutzprodukten um nicht in den Bauregellisten geregelte Produkte. Es ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) erforderlich. Die genaue Anwendung des Produktes und die Ausführung der Bauart (z. B. fertig um Rohrleitung montierte Brandschutzmanschette) ist im Verwendbarkeitsnachweis (abz) detailliert beschrieben. brennbare Versorgung-/Entsorgungsleitungen (Manschettensegmentbauweise) Im Bereich der Versorgungsleitungen haben wir in der Baupraxis viele Verbundrohre. Diese bestehen meist aus PE/Al/PE. Für die richtige Produktauswahl spielt meist die Aluschichtdicke im Verhältnis zum Rohrdurchmesser eine wesentliche Rolle. Die tatsächliche Aluminiumschichtstärke des jeweiligen Rohres muss mit den Angaben im Verwendbarkeitsnachweis des Brandschutzproduktes übereinstimmen. Da Versorgungsleitungen häufig gedämmt werden ist zusätzlich darauf zu achten, dass die entsprechenden Dämmungen auch im Verwendbarkeitsnachweis des Brandschutzproduktes enthalten sind. Ein besonders innovatives Produkt für dieses Segment ist die DOYMA Curaflam SM Pro (Z ). Diese verbindet eine innovative Segmenttechnik, ein breites Rohrleitungswerkstoffspektrum und eine Breite Auswahl an verschiedenen Dämmungen. 32 Einleitung

33 brennbare Versorgungs-/Entsorgungsleitungen Brennbare Entsorgungsleitungen zeichnen sich in der Praxis durch eine große Vielfalt an Rohrwerkstoffen und Einbauvarianten aus. Neben den dünnwandigen Standardrohren (z. B. HT) kommen oft schallgedämmte Rohrwerkstoffe zum Einsatz (z. B. Geberit db 20, Wavin AS, Ostendorf Skolan etc..). Immer häufiger sind auch schallgedämmte Sonderrohre anzutreffen (Geberit silent pp, Rehau Raupiano, Wavin Sitech, Polokal 3S + NG etc ) Für den Brandschutznachweis ist es zwingend erforderlich, dass dieser Rohrwerkstoff bzw. dieses Rohrfabrikat (z. B. bei Sonderrohren) in der Brandschutzzulassung enthalten ist. Auch die tatsächliche Einbausituation, schräge, mit oder ohne Schallschutzfolie durchgeführt, über Muffe oder über 2 x 45 Bogen, eingemörtelt oder untergeschraubt muss im Verwendbarkeitsnachweis beschrieben sein. Ein gutes Beispiel für solch ein modernes und auf die Baupraxis abgestimmtes Manschettensystem ist die DOYMA Curaflam XS Pro (Z ) und die ECO Pro (Z ), bei denen Sie je nach Produkt und Nachweis Rohrleitungen bis zu einem Außendurchmesser von 315 mm sicher abschotten können. Einleitung 33

34 Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen für KALTe Medien Anforderungen bei Dämmarbeiten ENEV - Energieeinsparverordnung an warmgehenden Leitungen und Kälteleitungen DIN 4140 Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen DIN Technische Regeln für die Trinkwasser-Installationen (TRWI) VDI 2055 Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung Je nach Anwendungsfall wird die Dämmung bei kaltgehenden Leitungen nach DIN /DIN 4140 und Kälteleitungen nach VDI 2055/DIN 4140 ausgeführt. Im Brandschutz sind die Anforderungen der LAR/RbALei einzuhalten. Brandschutztechnische Bewertung bei Trinkwasserleitungen Leitungsanlagen nach DIN (Trinkwasser kalt) aus nichtbrennbaren Rohrwerkstoffen werden häufig mit nichtbrennbaren aluminiumkaschierten Mineralwolldämmschalen der Wärmeleitgruppe 035 (z. B. Rockwool RW 800) gedämmt. Alle Stöße und Nähte sind mit Aluminiumklebeband abzukleben. Durch die besonders guten Dämmeigenschaften der Mineralwollschalen wird eine unerwünschte Erwärmung des Trinkwassers bei Stagnation verhindert. Durch die nichtbrennbaren Rohrwerkstoffe und die nichtbrennbare Dämmung liegt eine nichtbrennbare Leitungsanlage im Sinne der LAR/RbALei vor. Für die Verlegung in Flucht- und Rettungswegen nach 3.3 und 3.4 der LAR/RbALei gelten keine gesonderten Anforderungen. Die Leitungsanlage kann offen verlegt werden. Rohrdurchführungen und Abschottungen von Leitungsanlagen nach DIN (Trinkwasser kalt) können entsprechend den Abschnitten 4.1, 4.2 bzw. 4.3 der LAR/RbALei ausgeführt werden. 34 Einleitung

35 Brandschutzanforderungen bei Kälteleitungen Für Kälteleitungen gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes aus der LAR/RbALei. Um die Anforderungen speziell für Kälteleitungen nach der VDI-Richtlinie 2055 und der DIN 4140 zu erfüllen, werden in der Praxis häufig als Dämmmaterialien geschlossenzellige brennbare Dämmsysteme (B1 oder B2) wie z. B. synthetischer Kautschuk oder Polyurethan Schäume eingesetzt. Kälteleitungen in notwendigen Fluren (Rettungswege) Eine offene Verlegung von brennbaren Dämmstoffen in Rettungswegen ist nach LAR/RbALei nicht zulässig. Einzelne brennbare Leitungen, nichtbrennbare Leitungen mit brennbarer Dämmung bzw. brennbare Leitungen mit brennbarer Dämmung können nur offen verlegt werden, wenn die Brandlast den brandschutztechnischen Anforderungen des notwendigen Flures entsprechend für mindestens 30 Minuten gekapselt ist. Eine brandschutztechnische Kapselung kann für nichtbrennbare Leitungen bis zu einem Leitungsdurchmesser von 160 mm und mit brennbarer Kautschukdämmung in maximal 32 mm Dicke in Anlehnung an die gutachterliche Stellungnahme Nr. 3335/1111 Mer (Download: erfolgen. Hierbei ist um die Kautschukdämmung eine ROCKWOOL Rohrschale RW 800 mit einer Isolierstärke von mindestens 30 mm mit verzinktem Bindedraht (6 Wicklungen pro lfm) zu fixieren. Die Befestigung kann mit Brandschutzdübeln erfolgen. Rohrschellenabstand gemäß Angaben des Rohrherstellers. Die maximale Zugspannung der Abhänger ist auf 9 N/mm² zu begrenzen. Um die Anforderungen der VDI 2055 und der DIN 4140 zu erfüllen, wird empfohlen, eine Taupunktberechnung unter Einbeziehung beider Dämmsysteme durchzuführen. 1) A1/A2-Rohre für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Gase und Stäube 2) nichtbrennbare Befestigung 3) maximale Zugspannung 9 N/mm² 4) maximal 32 mm Kautschuk 5) Rockwool 800 Mindestdicke 30 mm Einleitung 35

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