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1 1 Fördergrundsätze zur Förderung der Pilotvorhaben Inkubatoren an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ego.- Inkubator) 1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich RdErl. des MW vom Mit diesem Programm ergänzt das Land Sachsen-Anhalt seine im Rahmen der Existenzgründungsoffensive ego. etablierten Programme und Förderinstrumente zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus Hochschulen. 1.2 Die Förderung soll insgesamt mit dazu beitragen, dass an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt eine Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens entwickelt wird und dass vermehrt Unternehmensgründungen aus Hochschulen stattfinden. Es sollen die Hochschulen in den Schwerpunktbereichen mit Gründungspotenzial darin unterstützt werden, das Interesse für akademische Unternehmensgründungen zu erhöhen und innovativen Geschäftsideen ein gründungsbezogenes Umfeld zu bieten ( entrepreneurische Hochschule ). 1.3 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage dieser Fördergrundsätze und nach Maßgabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom , S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 vom , S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 vom , S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, d) des Operationellen Programms EFRE Sachsen-Anhalt 2007 bis 2013, e) des 34 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung, f) der Verwaltungsvorschriften zu 34 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt (VV- LHO RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA, S. 743, in der jeweils geltenden Fassung), g) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE und den ESF für die Förderperiode 2007 bis 2013 Fördermittel zum Zwecke der Einrichtung von Inkubatoren als Pilotvorhaben an den Hochschulen Sachsen-Anhalts. 1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuweisung besteht nicht. Die zuweisende Stelle entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 2 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Hochschulen bei der Finanzierung von Pilotvorhaben zur Einrichtung von Inkubatoren (z. B. mit gründungsbezogener Infrastruktur und Ausstattung für Gründerräume, Werkstätten, Labore, kleinere Pilot- /Versuchsanlagen; technischer Service) und für die ergänzende Einrichtung von bereits bestehenden Inkubatoren (z. B. mit ergänzender gründungsbezogener Infrastruktur und Ausstattung für Gründerräume, Werkstätten, Labore, kleinere Pilot- /Versuchsanlagen; technischer Service). 2.2 Die Zielgruppe soll mit Hilfe der Pilotvorhaben befähigt werden, schon frühzeitig (Vorgründungsphase) innovative Geschäftsideen in einem praxisnahen Umfeld zu entwickeln und zu erproben. Mittel- bzw. langfristig soll die Zahl und Qualität der innovativen, technologieorientierten und wissensbasierten Unternehmensgründungen aus Hochschulen erhöht werden. 2.3 In die Pilotvorhaben (Inkubatoren) sollen Angebote für gründungsinteressierte Studenten, Absolventen und Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule in den Bereichen Motivation, Sensibilisierung, Qualifikation und Betreuung integriert werden. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Erprobung neuer Lösungsansätze zu legen. 3. Empfänger der Zuweisung 3.1 Antragsberechtigt und somit Zuweisungsempfänger sind die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom (GVBl. LSA, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 700, 706), in der jeweils geltenden Fassung. 3.2 Die Zielgruppe für die Nutzung der Inkubatoren sind Studenten, Absolventen (bis fünf Jahre nach Abschluss des Studiums), das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und Mitarbeiter von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt (Teilnehmer). Die Unterstützungsleistungen für die Teilnehmer sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt. 4. Voraussetzungen für die Förderung der Pilotvorhaben 4.1 Die Einrichtung bzw. ergänzende Einrichtung der Inkubatoren als Pilotvorhaben gemäß Nummer 2. sind durch die Antragsteller unter Beteiligung der Hochschulgründernetzwerke oder Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen zu begründen. Dabei sollte der Bedarf an gründungsbezogener Infrastruktur und Ausstattung zur Einrichtung bzw. ergänzenden Einrichtung eines Inkubators in unmittelbarem Zusammenhang mit den Lehr- und Forschungsschwerpunkten der Fachbereiche der Hochschulen stehen. Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird beteiligt. 4.2 Die Vorhabensorganisation muss klar von gegebenenfalls bereits bestehenden anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Hochschule abgegrenzt sein. Es werden nur Maßnahmen und Aktivitäten gefördert, die zusätzlich zum vorhandenen Lehrangebot der Hochschulen durchgeführt werden. Die zugewiesenen Mittel dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäß 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (nichtwirtschafliche Tätigkeiten) verwendet werden. Es sollen keine Strukturen geschaffen werden, welche mit privaten Bildungseinrichtungen in Konkurrenz stehen. 4.3 Die Inkubatoren dürfen ausschließlich durch folgenden Personenkreis (Teilnehmer) genutzt werden: - Studenten, die an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt studieren, - wissenschaftliche Mitarbeiter, die an einer Hochschule oder anderen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt arbeiten sowie

3 3 - Absolventen bis fünf Jahre nach Abschluss des Studiums, die einen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. Die Inkubatoren dürfen Teilnehmer gemäß Nummer 3.2 nur nutzen, die an den Hochschulen in Sachsen-Anhalt studieren, an den Hochschulen beschäftigt sind bzw. einen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. Die Hochschulen stellen die Inkubatoren den Teilnehmern als Nutzer kostenfrei zur Verfügung. An der Auswahl der Teilnehmer sind die Gründernetzwerke an den Hochschulen oder die Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen zu beteiligen. Die Teilnehmer dürfen keine Unternehmen sein und grundsätzlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Bei wirtschaftlicher Tätigkeit darf aus der Nutzung der Inkubatoren kein wirtschaftlicher Vorteil für den Teilnehmer entstehen. Die Hochschulen sind verpflichtet, die vom Teilnehmer während des Zweckbindungszeitraumes im Inkubator erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse zeitnah zu veröffentlichen. Mit den Teilnehmern sind Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen sind individuelle Zielvorgaben mit den Teilnehmern zu vereinbaren. Die regelmäßige Nutzungsdauer beträgt für jeden Teilnehmer ein Jahr. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Nutzungsdauer bis maximal zwei Jahre möglich. 4.4 Die fachbezogene Unterstützung durch Betreuungspersonal (z. B. technisches Knowhow, fachbezogene Unterstützung; Planung, Gestaltung und technische Betreuung der Inkubatoren, Meilensteinplanung, Service) ist durch die Hochschulen während der Laufzeit des Pilotvorhabens zu gewährleisten. Für die Betreuung sind Personalausgaben in einem Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche einzuplanen. 4.5 Für die nach Nummer 5.2 a) und b) geförderten Wirtschaftsgüter beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach deren Anschaffung. Die beschafften Gegenstände haben nach Ende des Pilotvorhabens mindestens drei Jahre im Inkubator zu verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Gegenstände ersetzt. Die zu ersetzenden Gegenstände sind nicht erneut förderfähig. Sofern beide Zeiträume ein unterschiedliches Enddatum haben sollten, gilt das spätere Datum als Ende des Zweckbindungszeitraumes. Während des Zweckbindungszeitraumes hat die Hochschule die zweckbestimmte Nutzung des Inkubators sicherzustellen und den Inkubator zu betreiben. 4.6 Zuweisungen nach diesen Fördergrundsätzen sind neben einer Förderung durch Programme mit vergleichbarer inhaltlicher Zielsetzung und denselben vorhabensbezogenen förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen der Antragstellung zu erklären, dass für das beantragte Vorhaben keine anderen als die im Antrag angegebenen Finanzierungsquellen erschlossen werden konnten. Die Mitfinanzierung Dritter bei der Einrichtung und Betreuung der Inkubatoren gemäß Nummer 2.1 ist durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen. 5. Förderfähige Ausgaben und Höhe der Zuweisung 5.1 Die Zuweisung erfolgt vorhabensbezogen und beträgt maximal 100 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von a) maximal Euro für Pilotvorhaben zur Einrichtung von Inkubatoren und b) maximal Euro für Pilotvorhaben für die ergänzende Einrichtung von bereits bestehenden Inkubatoren. 5.2 Förderfähig sind nur Ausgaben, die bei der Hochschule erst durch die Einrichtung oder die ergänzende Einrichtung der Inkubatoren ausgelöst werden und somit zusätzlich zum laufenden Geschäftsbetrieb der Hochschule anfallen:

4 4 a) Ausgaben für die Einrichtung oder die ergänzende Einrichtung der Inkubatoren z. B. mit gründungsbezogener Infrastruktur und Ausstattung für Gründerräume, Werkstätten, Labore, kleinere Pilot- /Versuchsanlagen; technischer Service, b) Ausgaben für kleinere bauliche und funktionelle Gestaltungs- und Anpassungsmaßnahmen, wie z.b. Anschlüsse für Medien, sonstiges Zubehör etc., sofern diese für das Betreiben des Inkubators notwendig sind; für diese wird die Förderhöhe auf höchstens 5 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben begrenzt, c) Sachausgaben (z. B. Verbrauchsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit), d) Raummiete, die dem Bereich des Inkubators direkt zuzuordnen ist und e) Betriebskosten (z. B. Heizung, Wasser, Strom), die den Inkubatoren direkt zuzuordnen sind. 5.3 Nicht förderfähig sind Ausgaben für a) die fachbezogene Unterstützung durch Betreuungspersonal gemäß Nummer 4.4, b) Baumaßnahmen einschließlich Renovierung und Instandsetzung, c) Kauf, Erwerb, Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken, d) erstattungsfähige Mehrwertsteuern und e) Sollzinsen. 5.4 Die Förderung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. 5.5 Die Pilotvorhaben können eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten und maximal 36 Monaten haben. 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Die Antragsstellung erfolgt auf schriftlichem Weg vor Beginn des zu fördernden Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Die Beratung und die Vorprüfung der Anträge erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Mit der Antragsstellung ist eine Einverständniserklärung vorzulegen, dass die im Antrag auf Gewährung der Förderung gemachten Angaben zur Abwicklung der Förderung bei der vorgangsbearbeitenden Stelle verarbeitet werden und alle Daten die mit der Durchführung der Förderung befassten Institutionen des Landes, des Bundes und der EU übermittelt und von diesen erfasst und verarbeitet werden können. Im Falle der Zuweisung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass er als Begünstigter, das Vorhaben und die Höhe der dafür bereit gestellten öffentlichen Beteiligung entsprechend Artikel 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht wird Die staatlichen Hochschulen als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragsstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuweisung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinaus gehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Aufgrund dessen sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet wird oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestätigt die Zusätzlichkeit der beantragten Ausgaben für das jeweilige Pilotvorhaben.

5 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt prüft in Abstimmung mit dem Ministerium die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Es können unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Kürzungen der beantragten Mittel vorgenommen und vom Antragssteller Konzeptänderungen verlangt werden Mit der Antragstellung ist insbesondere auf folgende Anforderungen detailliert einzugehen: a) die Nachhaltigkeit des Pilotvorhabens (Verankerung der Inkubatoren an den Hochschulen und Einbringung in die Transferstrategie, Erhöhung der jeweiligen Gründerquote); b) der Grad der Vernetzung mit den anderen Fachbereichen der Hochschule und/oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, mit Gründernetzwerken und anderen Gründerunterstützern; c) die Art und Weise der fachlichen Betreuung; d) das Ausmaß der Praxisorientierung des Pilotvorhabens; e) die Ausrichtung der Maßnahmen auf die jeweilige Zielgruppe; f) die Art und Weise der Qualitätssicherung; g) die Verzahnung mit anderen Fördermaßnahmen zugunsten innovativer Unternehmensgründungen in Sachsen-Anhalt. 6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuweisung erfolgt durch das Ministerium. Mit der Zuweisung werden neben den Haushaltsmitteln auch die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen für nachfolgende Haushaltsjahre verteilt, wobei die Mittelplanung für die gesamte Laufzeit des Vorhabens in Form eines verbindlichen Finanzierungsplans dargestellt wird. Die weiteren Mittelzuweisungen für die jeweiligen Haushaltsjahre erfolgen vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel jährlich an die Hochschule Der Auszahlungsantrag ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein Die tatsächliche Zahlung/Mittelbereitstellung an die Hochschule erfolgt nachschüssig. Mit der Mittelabforderung sind für sämtliche abgeforderten Mittel Belege in Form von Rechnungen und Zahlungsnachweisen beizufügen. Die Zahlung der Mittel erfolgt dann durch das Ministerium an die Hochschule. 6.3 Verfahren über die Verwendung der Mittel Der Zwischennachweis sowie der Bericht über die Verwendung der Mittel ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Der Zwischennachweis ist zum Jahresende spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Bericht über die Verwendung der Mittel zum Ende des Pilotvorhabens spätestens bis Ende des Förderzeitraums bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen Darüber hinaus sind die Zuweisungsempfänger zur Vorlage von jährlichen Berichten gegenüber der Investitionsbank Sachsen-Anhalt verpflichtet. Für die Berichte sind die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt entwickelten Formulare zu verwenden Die Vorprüfung der Mittelverwendung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen- Anhalt. 7. Sonstige Bestimmungen

6 6 7.1 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde, die EU-Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm EFRE Sachsen- Anhalt sowie die EU-Prüfbehörde gemäß Artikel 59 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die von ihm beauftragten Prüfstellen sind jederzeit befugt, die Mittelverwendung beim Empfänger der Zuweisung zu prüfen. Der Empfänger der Zuweisung ist dazu verpflichtet, für das Vorhaben relevante Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsrechte nationaler Prüfstellen zuweisende/bewilligende, zahlende Stellen, Rechnungshöfe bleiben davon unberührt. 7.2 Sämtliche vorhabensrelevante Unterlagen (Originalbelege, gegebenenfalls eingereichte, mit Prüfvermerk versehene Kopien oder beglaubigte Abschriften solcher Dokumente, mit den Originalen als übereinstimmend bescheinigte Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern) sind bis zum aufzubewahren. Aus EU-rechtlichen Gründen kann die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. Der Aufbewahrungsort der Unterlagen ist mit Vorlage des Nachweises über die Verwendung der Mittel mitzuteilen. Spätere Änderungen sind ebenfalls unverzüglich nach deren Eintritt anzuzeigen. Pflichten zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, werden von dieser Auflage nicht berührt und sind ebenfalls zu beachten. Wird vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist die rechtliche Auflösung bzw. Strukturveränderung des Zuweisungsempfängers beschlossen, ist dies unverzüglich dem Ministerium mitzuteilen und eine rechtsverbindliche Erklärung vorzulegen, dass die Aufbewahrung der Belege ggf. deren Prüfung durch die hierzu berechtigten Stellen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird; anderenfalls sind die Belege vollständig an das Ministerium zu übergeben. 8. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Fördergrundsätzen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

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