Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der Darlehenseinzug wird vom Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, Telefon: 022899 358-4500, durchgeführt, das Ihnen etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts einen Feststellungsbescheid erteilt, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden ( 18 Abs. 5 a BAföG). Zugleich erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid über den Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten ( 10 Darlehensverordnung = DarlehensV). Ausnahmen: Sollten Sie ohne Rechtsgrund Leistungen oder zu viel Förderungsmittel erhalten haben, werden nur diese Überzahlungen ausschließlich vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingezogen ( 20 BAföG). Rückzahlung: Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts ( 18 Abs. 3 BAföG). Gem. 18 Abs. 3 S. 1 BAföG beträgt die monatliche Rückzahlungsrate mindestens 105,00. Der Tilgungszeitraum ist auf 20 Jahre begrenzt. Die Raten werden vierteljährlich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen ( 18 Abs. 4 BAföG i. V. m. 11 DarlehensV). Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, ist das Darlehen höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 zurückzuzahlen ( 17 Abs. 2 BAföG). Bei Überschreiten des Zahlungstermins um 45 Tage werden Zinsen in Höhe von 6 % von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld - und nicht nur von den rückständigen Raten - erhoben ( 18 Abs. 2 BAföG i.v.m. 8 DarlehensV). Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - nur auf Antrag - Die Rückzahlung erfolgt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens. Wenn Ihr anrechenbares Einkommen einen Freibetrag, der je nach Familienstand unterschiedlich ist, Diensträume Servicezeit Überweisungsempfänger Eupener Straße 125, Köln (Braunsfeld) Bundeskasse Halle -Darlehen- Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anrufe bitte möglichst Konto Buslinien 140, 141; Haltestelle: J.-Lammerting-Allee Deutsche Bundesbank -Filiale Leipzig- Buslinie 143; Haltestelle: TechnologiePark Mo.-Fr. 08:00 16:30 Uhr Nr. 860 01 055 (BLZ 860 000 00) Straßenbahnlinie 1; Haltestelle: Eupener Straße IBAN: DE 2186 000 0000 086 00 1055 S-Bahnlinien 12; Haltestelle: Müngersdorf/TechnologiePark BIC: MARKDEF1860
nicht übersteigt, kann die Rückzahlung auf formlosen Antrag für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens erfolgt nach 21 BAföG. Der Freibetrag wird wie folgt ermittelt : Für Sie selbst sind 1040,00 anzusetzen. Sind Sie verheiratet, erhöht sich dieser Betrag um 520,00. Hinzu kommen für jedes Kind 470,00. Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder können nicht berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert wird bzw. gefördert werden könnte. Haben Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder eigene Einkommen, so mindern sich die für Ihre Angehörigen anzusetzenden Beträge entsprechend. Ihr persönlicher Freibetrag bleibt davon unberührt. Für behinderte Darlehensnehmer erhöht sich auf Antrag der Freibetrag um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend 33b des Einkommensteuergesetzes. Ebenfalls auf Antrag erhöht sich bei allein Stehenden der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Freibetrag erhöht sich bis zur Höhe von monatlich 175,00 für das erste und je 85,00 für jedes weitere Kind ( 18a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 BAföG). Teilerlass des Darlehens 1. Leistungsabhängiger Teilerlass ( 18 b Abs. 2 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Wenn Sie die mit Darlehen geförderte Ausbildung überdurchschnittlich gut abgeschlossen haben, wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Darlehens erlassen. Der Teilerlass gemäß 18b Abs. 2 BAföG hat folgende Voraussetzungen: Nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung müssen Sie zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. Sie müssen zusätzlich die Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben. Bitte prüfen Sie deshalb genau die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Die Höhe des Erlasses richtet sich nach der Ausbildungsdauer: Von dem nach dem 31. Dezember 1983 für den Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag werden erlassen - 25 %, wenn Sie innerhalb der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben - 20 %, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben - 15 %, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben. Die Abschlussprüfung ist zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem Sie Ihren letzten Prüfungsteil abgelegt haben.
Für Absolventen von Akademien gilt, dass der Teilerlass bei Zugehörigkeit zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, 20 % beträgt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung ( 18b Abs. 2a BAföG). Der Teilerlass kann Ihnen nicht gewährt werden, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte absolviert haben, es sei denn, Sie haben vor dem 1. April 2001 eine nach 5 Abs. 1, 3 oder 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung aufgenommen ( 18b Abs. 2 S. 4, 5 BAföG). Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses bei und bestätigen Sie bitte schriftlich, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Bitte beachten Sie, dass falsche Angaben, die zur Erschleichung von Leistungen und Vergünstigungen führen, den Straftatbestand des Betrugs erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden. Lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Prüfung bestanden haben, übersenden Sie bitte zusätzlich eine Bescheinigung Ihres Prüfungsamtes über den letzten Prüfungsteil. 2. Studiendauerabhängiger Teilerlass ( 18 b Abs. 3 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Haben Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet, werden Ihnen 2560,00 des Darlehens erlassen. Beträgt der Zeitraum nur zwei Monate, erhalten Sie einen Teilerlass in Höhe von 1025,00. Bitte prüfen Sie deshalb die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Das Studium ist beendet, wenn Sie Ihren letzten Prüfungsteil abgelegt haben. Fügen Sie dem Antrag bitte einen Nachweis bei, aus dem dieses Datum hervorgeht (Kopie Ihres Abschlusszeugnisses und ggf. eine Bescheinigung über den letzten Prüfungsteil). Bitte bestätigen Sie schriftlich, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Bitte beachten Sie, dass falsche Angaben, die zur Erschleichung von Leistungen und Vergünstigungen führen, den Straftatbestand des Betrugs erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden. 3. (Teil)-Erlass wegen politischer Verfolgung durch SED-Unrecht ( 60 Nr. 2 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Gehören Sie zu dem Personenkreis, dem nach 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Zeit der Verfolgung durch SED-Unrecht oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 03.10.1990 von mehr als
drei Jahren bescheinigt wird, erhalten Sie einen (Teil-) Erlass. Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Stellen Sie den Antrag auf Teilerlass bitte vorsorglich innerhalb der angegebenen Frist, wenn Sie eine Bescheinigung nach 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes noch beantragen wollen oder bereits beantragt haben, Ihnen die Bescheinigung aber noch nicht vorliegt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Erlassen werden nur die nach dem 31.12.1990 geleisteten Darlehensbeträge. 4. Teilerlass wegen Kinderbetreuung ( 18b Abs 5 BAföG) - nur auf Antrag - wegen Gesetzesänderung nur noch bis 31.12.2009 gültig. Dieser Teilerlass wird auf formlosen Antrag beim Bundesverwaltungsamt in Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate für die Monate gewährt, in denen Sie alle drei nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen: a) Ihr Einkommen übersteigt nicht den für Sie geltenden Freibetrag (siehe oben unter Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung), und b) Sie pflegen und erziehen ein Kind bis zu zehn Jahren oder betreuen ein behindertes Kind und c) Sie sind nicht oder höchstens 10 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Der Teilerlass kann erst ab dem Rückzahlungsbeginn beantragt werden. Stellen Sie dann jedoch bitte den Antrag, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Teilerlass entfaltet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rückwirkung von maximal vier Monaten ab Antragseingang. Hinweise zur vorzeitigen Rückzahlung nach 18 Abs. 5 b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.v.m. 6 Darlehensverordnung (DarlehensV) Eine vorzeitige Rückzahlung muss bis zum gesetzlichen Rückzahlungsbeginn (= 5 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer - Zahlungstermin der 1. vierteljährlichen Rate) erfolgen, um den höchstmöglichen Nachlass zu erhalten. Der Nachlass richtet sich nach der Höhe der Darlehensschuld (vgl. umseitige Aufstellung); bei einer früheren Rückzahlung (z.b. unmittelbar nach Ausbildungsende) wird kein höherer Nachlass gewährt. Sofern Sie Ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, warten Sie bitte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab. Hierin wird Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Ratenzahlung zunächst aufzunehmen und während der Tilgungsphase zu jedem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt das dann noch bestehende Restdarlehen auf Antrag teilweise oder insgesamt vorzeitig abzulösen. Die nachstehende Tabelle enthält die geltenden Nachlasssätze bei einer vorzeitigen Tilgung in Abhängigkeit von der Höhe des Ablösungsbetrages.
Ablösung des Darlehens bis zu einschließli ch Nachlass v.h. Nachlass in v.h. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Mindestrückzahlungsrate von 105,00 Zahlungsbetrag Nachla ss v.h. Zahlungsbetrag 1 2 3 4 5 6 500 8,0 460 13000 33,5 8645 1000 9,0 910 13500 34,5 8843 1500 10,0 1350 14000 35,5 9030 2000 11,5 1770 14500 36,0 9280 2500 12,5 2188 15000 37,0 9450 3000 13,5 2595 3500 15,0 2975 15500 37,5 9688 4000 16,0 3360 16000 38,5 9840 4500 17,0 3735 16500 39,0 10065 5000 18,5 4075 17000 40,0 10200 5500 19,5 4428 17500 40,5 10413 6000 20,5 4770 18000 41,5 10530 6500 21,5 5103 18500 42,0 10730 7000 22,5 5425 19000 43,0 10830 7500 23,5 5738 19500 43,5 11018 8000 24,5 6040 20000 44,0 11200 8500 25,5 6333 9000 26,5 6615 20500 45,0 11275 9500 27,5 6888 21000 45,5 11445 10000 28,5 7150 21500 46,0 11610 10500 29,5 7403 22000 47,0 11660 11000 30,0 7700 22500 48,0 11700 11500 31,0 7935 23000 49,0 11730 12000 32,0 8160 23500 50,0 11750 12500 33,0 8375 24000 50,5 11880 (und mehr) Die voranstehenden Hinweise beruhen auf den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Privatrechtliches Bankdarlehen: Unter bestimmten Voraussetzungen wird Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Bankdarlehen gewährt. Das private Bankdarlehen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53179 Bonn, gewährt und ausgezahlt. In den Fällen, in denen ein Auszubildender sowohl Staatsdarlehen als auch Bankdarlehen erhalten hat, ist zuerst das Bankdarlehen und im Anschluss daran das Staatsdarlehen zurückzuzahlen. Die Frist, innerhalb derer beide Darlehen getilgt sein müssen, verlängert sich dann jedoch auf insgesamt 22 Jahre. Informationen zu den privaten Bankdarlehen bzw. zu dessen Rückzahlung erhalten Sie im Internet unter www.kfw-foerderbank.de oder können unmittelbar bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Bonn, 53179 Bonn, unter der Tel.Nr. 01801242423, per Fax (0228) 8317066 oder per e-mail unter bafoeg@kfw.de erfragt werden. Bitte beachten: Sollte sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie mir dies bitte künftig unverzüglich mit. Sie ersparen sich damit Kosten für Anschriftenermittlungen (25,00 ) und erleichtern die Darlehensabwicklung. Warten Sie im Übrigen bitte zunächst den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab. Dieser Bescheid enthält alle notwendigen Angaben für die Rückzahlung und informiert aktuell über alle sozialen Vergünstigungen, die Sie eventuell beantragen können. Vor Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides versäumen Sie keine Antragsfrist. Weitere Informationen zum Rückzahlungsverfahren finden Sie im Internet unter www.bundesverwaltungsamt.de. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, alle Anträge online zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag