Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache gehört nicht Frau Müller) Wegnahme (Gewahrsamsbruch) --> faktische Sachenherrschaft Frau Müller hebt die Beherrschung der Warenhausleute am Armband auf. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Aneignungsabsicht Bereicherungsabsicht --> Bei der Ladendedektivin ist bedeutend, ob sie im Moment der Wegnahme wollte, dass sich Frau Müller bereichert und sich das Armband aneignet. Ladendedektivin: Art 11 StGB: sie hat eine Garantenstellung durch Vertrag Art. 25 StGB: Gehilfenschaft durch Unterlassen Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, weil die Detektivin eine Garantenstellung hatte. Sie hätte eine Handlungspflicht gehabt. Kausalität muss gegeben sein: Hat Frau Meier den Diebstahl von Frau Müller begünstigt? Ja! Hypothetische Kausalität: hätte eine Rettungsaktion den Diebstahl verhindert? Ja. Wäre Frau Meier in der Lage gewesen zu handeln? Ja. Wäre die Handlung zumutbar gewesen? Ja. Im Bezug auf Gehilfenschaft: Ja, Förderungskausalität besteht. Fr. Meier half Fr. Müller zu stehlen, sie wollte das subjektiv. Art. 139 Abs. 2 StGB: nach Art. 172Ter StGB ist ein Diebstahl dann eine Übertretung, wenn er sich auf einen geringen Vermögenswert (nach Bger unter 300Fr.) richtet. Gehilfenschaft bei Übertretungen nur strafbar, wenn ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Wenn Armband weniger als 300.- Wert --> keine Strafe für Frau Meier Fall 2 Art. 140 StGB: Erfolg ist eingetreten. Mittäter: muss zentrale Figur im Delikt sein.
Eine Involviertheit in den Tatplan deutet auf eine Mittäterschaft hin. Der Tatplan muss mit dem Handeln des Mittäters stehen oder Fallen! Subjektive Sicht: Täter ist nur, wer die Tat als seine Eigene will. Teilung der Beute ist ein Indiz für Mittäterschaft. Fall 3 Theo: Tötung nach Art. 111 Mittäterschaft von Karl? Nein. Art. 128 gilt nur, wenn ein Mensch wirklich in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und nicht geholfen wird. Art. 25: Gehilfenschaft, in diesem Fall ein Gehilfenschaftsversuch, dieser ist nicht strafbar, Täter hat von der Hilfe nicht gebrauch gemacht. Variante 2: Theo: siehe oben Karl: Gefährdender Umgang mit Schusswaffen Art. 260Quater StGB. Variante 3: Theo: siehe oben Karl: Gehilfenschaft: Ja: 260quater: Nein, weil ein schwererer Tatbestand erfüllt ist, kommt 260quater nicht zur Anwendung, 260quater erklärt sich selbst als subsidiär. Fall 4 Jugendlicher Sprayer: Art. 144 StGB: Sache an der fremde Rechte bestehen Schaden --> Jugendstrafgesetz Fritz der Hasso hetzt: Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art 22 StGB--> versucht Körperverletzung Verdacht auf versuchte Tötung ist überzogen. Notwehr? Art. 15 StGB: F. ist berechtigt den Angriff mit einer den Umständen entsprechenden Aktion abzuwehren. Er hätte das mildeste Mittel wählen sollen. --> keine Notwehr sonder Notwehrexzess nach Art. 16 StGB, Ziff. 2 gilt nicht, da man annehmen muss, dass F. Selbstjustiz ausüben wollte. Beschädigter Hund: Art. 110 Ziff. 3Bis StGB Art. 144 StGB --> Verletzung als Handlungsziel Art. 15 StGB anwendbar
Fall 5 Sachbeschädigung? Sachverhaltsirrtum (legt dem Tatplan eine falsche Wirklichkeit zugrunde) Art. 13 StGB: Unmassgeblicher Irrtum (error in objecta oder error in persona) Variante Heckenschütze wartet auf Personen, er sieht jmd. vorbeilaufen, das ideale Opfer, er legt an, zielt und verfehlt das Opfer und trifft eine Dritte. Hier liegt ein aberratio ictus (felgehen des Anschlages) vor. Der Täter ist wegen fahrlässiger und versuchter Tötung strafbar. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Fall 6 Art. 110 Abs. 3Bis und Art. 144 StGB: Handeln des Tieres ist mit Naturkatastrophe vergleichbar, kein straffälliges Handeln. --> Notwehr fällt weg (Notwehr kann nur gegen einen rechtswidrigen Angriff gehen) Art. 17 StGB: Notstand, Rechtsgüter müssen abgewägt werden. In diesem Fall ist die körperliche Integrität höher zu gewichten. --> nicht strafbar Fall 7 Hausfriedensbruch: Art. 186 StGB Rechtfertigungsgründe: Notwehr: Nein Notstand: Ja, Eingriff in die Güter eines unbeteiligten Dritten. Körperliche Integrität wiegt schwerer. Variante: Ausnahme: Hausbesitzer weiss um Vorgeschichte. Notwehr geht nicht, da Karl rechtmässig handelt. Notstand geht auch nicht da Abwägung zu ungunsten des Täters ausgeht. Ausnahme 2: Hausbesitzer wird überrascht Hausbesitzer denkt, es sei ein rechtswidrige Angriff Sachverhaltsirrtum: Art. 15: Drohen hat nicht geholfen, Schläge sind also das mildeste Mittel --> Art. 13 Putativnotwehr anwendbar Fall 9 Art. 1 StGB: akzeptable Auslegungsergebnisse Wortlaut zu gunsten des Täters, (darf man ausschöpfen) zu ungunsten des Täters (unzulässig)
Der Grundsatz der Einwilligung ist anerkannt, er wird als Gewohnheitsrecht angesehen. Regeln: Trennung zwischen Individualgütern: Güter, über die man verfügt. Einwilligung in die Verletzung dieser Güter ist teilweise möglich. Kollektivgütern: Z.B. die Wahlfälschung, hier ist eine Einwilligung ungültig. Man kann in die Verletzung der persönlichen Ehre einwilligen, nicht aber in eine rassistische Aussage. Auch bei Individualgütern gibt es Grenzen, z.b. beim Leben, man darf nicht in die Eigene Tötung einwilligen. In die einfache Körperverletzung kann man einwilligen, jedoch nicht in die schwere. Ausnahme: wenn das Wohl des Betroffenen gefördert wird (z.b. durch eine Operation) Wieso kann man sich nicht zum Spass ein Bein amputieren lassen? Aus sozialen und ethischen Gründen. Die Einwilligung in hat schwere dauerhafte Folgen, man traut die Einsicht in diese Folgen dem Einwilligenden nicht zu. Schwere dauerhafte Beeinträchtigung des sozialen Lebens. Wieso kann man sich nicht töten lassen? Wegen der Heiligkeit des Lebens und weil es Beweisprobleme gibt. Ist Haare-abschneiden eine Körperverletzung? Kahlscheren ja, denn Haare haben eine Funktion (Schutz vor der Sonne etc). Falsche Farbe oder Frisur gilt nicht als Körperverletzung (evtl. eine Tätlichkeit). Das Kahlscheren mit Einwilligung ist gerechtfertigt und verletzt nicht das Legalitätsprinzip. Hans hat vergessen, dass das Legalitätsprinzip nur das Ausdehnen der Strafe nicht aber der Tatbestände verbietet. Fall 10 Jemand muss ein Delikt begehen, sonst kann man nicht auf Fahrlässigkeit prüfen. In diesem Fall setzen wir Vorsatz voraus (es ist nicht per Zufall passiert). Art. 19 Abs. 1 StGB: Er war nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen --> nicht strafbar Art. 19 Abs. 3 StGB: --> Massnahmen können getroffen werden. Fall 11 Art. 19 Abs. 1 StGB: Er konnte sein Handlung nicht voraussehen, schiesst Bestrafung aus. Art. 263 StGB: wirkt separat, Geldstrafe Er wird nicht wegen Art. 123 bestraft. Variante: Art. 19 Abs. 4: actio libera in causa (z.b. Mut antrinken) 123 kann angewendet werden.
Fall 12 Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Fall 13 Hausfriedensbruch Art. 186 StGB versuchter Diebstahl Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 + 22 StGB sicher erfüllte Tatbestände Sachbeschädigung 144 StGB Was ist mit dem toten Wachmann? Täter hat zwar Plan möglicherweise zu schiessen. Hat sich aber noch nicht entschlossen, sicher etwas zu tun. Der Schuss wurde nicht mit Tötungsvorsatz abgegeben. --> Fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB Fall 14 Art. 22: Versuch vollendet. --> Dank tätiger Reue tritt jedoch kein Erfolg ein. Vollendeter Versuch: Täter hat alles Getan, was er nach seinem Tatplan für notwendig hält. Plan von B Gift kaufen Tee kochen Tee übergeben Tee wegnehmen In dieser Phase ist ein Rücktritt möglich: Der Täter kann seinen Tatplan aufgeben, ab hier: seine Untätigkeit hilft, das Delikt vollendeter Versuch zu verhindern Tätige Reue: - erfolgt aus eigenem Antrieb - Handlung, nicht blosses Untätigbleiben - Qualifizierung des Täters