möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt



Ähnliche Dokumente
möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

verantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis:

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Die neue Regulierung von Beteiligungen

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

AGV Personalleitertagung Außendienst Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO)

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Mitteilung Änderung der Registerdaten

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

uro Take-Off Künftige Regulierung der Finanzberater -

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße Wiesbaden

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds!

Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz Hamburg

Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Neuregelungen für Finanzdienstleister

Studium über berufliche Bildung

Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

Antrag auf Zulassung zur Zertifizierung zum Abschluss Masterconsultant in Finance. Straße/PLZ/Ort:... derzeitiges Unternehmen:... tätig als:...

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater*

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Vorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Antrag auf Zulassung zur Zertifizierung zum Abschluss Geprüfter Unternehmensberater bav (iofc) Certified Company Pension Plan Consultant CPP (iofc)

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand:

Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen Köln

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach Oldenburg

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Honorar-Finanzanlagenberater

Kundenerstinformation

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV)

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Margendruck. 34f GewO Haftungsdach. Honorarberater-Konferenz Frankfurt 11. November Herzlich Willkommen. Ein Anfang ein Einstieg ein Erfolg

INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO

IHK Versicherungsvermittler-Forum. 2 Jahre neues Versicherungsvermittlerrecht: Erfahrungen und Blick in die Zukunft

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Die Anmeldung zum Prüfungsvorbereitungsportal von Westermann in fünf einfachen Schritten:

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Fragenbogen zur Aufnahme und Eintragung in das Onlineverzeichnis

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

Muster-Ausbildungsvertrag

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main

Zusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO

ARCHITEKTENKAMMER SACHSEN Eintragungsausschuss

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

UNSERE SCHULE IHRE CHANCE

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Transkript:

für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig vom der oder, wenn vorliegt 01.01.2015 157 Abs. 3 Satz 1 GewO Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 und kann die Prüfungsberichte gem. 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorlegen 01.01.2006 ununterbroc hen nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 und 5 GewO Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c GewO, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig vom der oder, wenn vorliegt 01.01.2015 157 Abs. 3 Satz 3 GewO

für Finanzanlagenvermittler und Seite 2 / 6 Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c GewO, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig 01.01. 2006 nachwlic h ununterbrochen nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 GewO geprüfter Fachwirt/-wirtin Bank (IHK), Versicherungen und Finanzen (IHK) oder Finanzberatung (IHK) oder Investment-Fachwirt/-wirtin (IHK) Kaufmann/-frau Bank oder Sparkassen, Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung ( Versicherungskaufmann/-frau alt) oder Investmentfonds ja, liegt somit vor 01. Januar 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung einer 34 f- Erlaubnis ja, liegt somit vor 01. Januar 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung einer 34 f- Erlaubnis 4 Abs. 1 Nr. 1 a-d FinVermV 4 Abs. 1 Nr. 1 e-g FinVermV

für Finanzanlagenvermittler und Seite 3 / 6 Absolvent einer Hochschule (oder gleichwertiger Abschluss) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstltung mindestens einjährige Anlageberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 a FinVermV Fachberater/-beraterin Finanzdienstltungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung mindestens einjährige Anlagenberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 b FinVermV Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossen- en weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule mindestens einjährige Anlagenberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 c FinVermV

für Finanzanlagenvermittler und Seite 4 / 6 Fachberater/-beraterin für Finanzdienstltungen (IHK) mindestens zweijährige Anlageberatung oder 4 Abs.1 Nr. 3 FinVermV Absolvent einer Hochschule oder Berufsakaie eines mathematischen, wirtschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs wenn Sachkunde vorliegt ja, liegt in der Regel vor, wenn zusätzlich mindestens dreijährige Berufser-fahrung im Bereich Anlagevermittlung oder beratung nachgewiesen wird 4 Abs. 2 FinVermV Versicherungsfachmann/ - frau des BWV vor 01.01.2009 ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich, wenn Prüfung auf Investmentvermögen begrenzt abhängig vom der 3 Abs. 5 Nr. 1 a FinVermV

für Finanzanlagenvermittler und Seite 5 / 6 Inhaber einer Erlaubnis nach 34 d oder e GewO oder Absolvent Versicherungsvermittler/ - berater (IHK) ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich abhängig vom der 3 Abs. 5 Nr. 1 b FinVermV registrierter Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis und verfüge über keinen anerkannten für Versicherungsvermittler gem. 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO ja, erforderlich abhängig vom der 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO, 1 Abs. 1 FinVermV Inhaber eines privatwirtschaftlichen Abschlusses, der nicht in 4 FinVermV aufgeführt wird ja, erforderlich abhängig vom der 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO, 1 Abs. 1 FinVermV

für Finanzanlagenvermittler und Seite 6 / 6 Inhaber eines ausländischen Berufsbefähigungsnachwes für Finanzanlagenvermittler spezifische, wenn wesentliche Abweichungen von 1 und 3 FinVermV hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete und erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Berufserfahrung vorliegen Abhängig vom der 5 FinVermV angemessen qualifiziert und arbeite als Finanzberater unter Haftungsdach eines Finanzdienstltungsinstituts, das gemäß 32 Kreditwesengesetz (KWG) eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstltungsaufsicht (BaFin) hat (vertraglich gebundene Vermittler) nein, nicht erforderlich (Eintragung erfolgt in Register der BaFin) entfällt entfällt 34 f Abs. 3 GewO Ansprechpartner : Kerstin Lippmann Telefon: 03681 362-321 E-Mail: lippmann@suhl.ihk.de