Merkblatt Finanzanlagenvermittlerrecht



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Transkript:

Merkblatt Finanzanlagenvermittlerrecht Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) I. Zeitplan für die neuen gewerberechtlichen Regelungen Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gewerberechtlichen Regulierungen (Artikel 5) sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Dann benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis, sind in das Vermittlerregister einzutragen und haben gegenüber ihren Kunden besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Außerdem haben sie, wie bisher, jährlich die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben prüfen zu lassen. Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen werden gleichfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft treten; die Regelungen zur Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 1. November 2012. II. Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c GewO Diese Übergangsregel gilt für Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (für den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen) oder nach 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (für die Anlageberatung) besitzen und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen. Diese Vermittler sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die IHK, die den Vermittler in das Vermittlerregister einträgt. Die Erlaubnis nach 34 c GewO erlischt automatisch mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach 34 f der GewO, spätestens aber am 1. Juli 2013. Außerdem haben diese Vermittler bis zum 1. Januar 2015 gegenüber der Erlaubnisbehörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird der Sachkundenachweis nicht bis zum 1. Januar 2015 vorgelegt, erlischt die Erlaubnis ebenfalls. III. Betroffene Tätigkeiten Die Finanzanlagenvermittlung bleibt weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche untergliedert. Wer gewerbsmäßig folgende Finanzprodukte vermitteln oder über sie beraten will, benötigt eine Erlaubnis: 1. Investment- oder sonstige offene Fonds Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen. Darunter fallen insbesondere Investmentfonds, wobei auch solche Investmentprodukte erfasst werden, die als Riester- Produkt staatlich gefördert werden.

2. Geschlossene Fonds Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft. 3. Sonstige Vermögensanlagen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des neuen Vermögensanlagengesetzes: Darunter fallen insbesondere Anteile an geschlossenen Fonds mit Ausnahme der vorgenannten Produkte, stille Gesellschaftsanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Die Erlaubnis kann für einzelne oder für alle Tätigkeiten beantragt und erteilt werden. Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die sogenannte Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unten). IV. Erlaubnis Die Erlaubnis erteilt auf Antrag die örtlich zuständige Behörde, 34 f Abs.1 GewO. Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Persönliche Zuverlässigkeit Diese ist in der Regel nicht vorhanden, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestimmte Straftaten begangen hat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug). 2. Geordnete Vermögensverhältnisse Diese sind regelmäßig nicht gegeben, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. 3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Forderungen der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) entspricht. 4. Nachweis der notwendigen Sachkunde Keiner Erlaubnis bedürfen: Kreditinstitute, Kapitalanlagengesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis nach dem Kreditwesen- bzw. Investmentgesetz und vertraglich gebundene Vermittler i. S. v. 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, wenn - das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzeigt. - die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers dem haftenden Unternehmen zugerechnet wird. Die BaFin führt über die angezeigten, vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich

gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit ausweist. http://ww2.bafin.de/database/vgvinfo/ V. Registrierung Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen und im Weiteren alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen. Die Registrierung und die Änderung der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben erfolgt über die Erlaubnisbehörde. Auch Arbeitnehmer sind zu registrieren. Es wird als vernetztes Online-Register beim DIHK in Berlin betrieben und ist für jedermann einsehbar (www.vermittlerregister.info). Die Bestandteile und der Inhalt des Registers sind in 6 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt. VI. Sachkundenachweis Der Sachkundenachweis erfolgt durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt: Abschlusszeugnis a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung" oder g) als Investmentfondskaufmann oder frau. Abschlusszeugnis a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.

Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Alte-Hasen-Regel Wer seit 1. Januar 2006 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen bis zur Antragstellung als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Selbstständige Vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der Gewerbeerlaubnis nach 34 c der GewO und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 der MaBV nachzuweisen. Unselbständige Vermittler legen als Nachweis Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Bestätigungsschreiben ihrer Arbeitgeber vor. Die Sachkundeprüfung bei der IHK besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Vom praktischen Teil der Prüfung sind Personen befreit, die eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater oder einen Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau besitzen oder die eine Erlaubnis für nur eine der unter Punkt 1 genannten Tätigkeiten haben und eine Folgeprüfung für weitere Tätigkeiten ablegen. VII. Beschäftigung von Arbeitnehmern Arbeitnehmer, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung der unter Punkt III. aufgeführten Finanzprodukte mitwirken, sind ebenfalls von der IHK im Vermittlerregister einzutragen. Gewerbetreibende müssen sicherstellen, dass diese Personen zuverlässig sind und über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2013 in einem Gewerbebetrieb beschäftigt sind und ihre Sachkunde nicht durch die genannten Nachweise belegen können, haben bis zum 1. Januar 2015 eine Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen. Es obliegt dem Gewerbetreibenden zu überprüfen, ob seine Mitarbeiter am 1. Januar 2015 über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen. Gewerbetreibende haben die o. g. Arbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der IHK zur Eintragung in das Vermittlerregister zu melden. VIII. Änderungen Gewerbetreibende Wesentliche Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben sind der Erlaubnisbehörde mitzuteilen ( 34 f Abs. 5 GewO i. V. m. 6 und 7 FinVermV). Ändern sich z. B. Name, Firma, Tätigkeitsart, Anschrift, Geschäftsführer, Haftpflichtversicherung oder ist das Gewerbe abgemeldet oder die Tätigkeit als

Finanzanlagenvermittler beendet, ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu informieren. Die Erlaubnisbehörde informiert die IHK. Arbeitnehmer Gewerbetreibende haben der IHK alle Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Angaben mitzuteilen, die sich bei ihren Arbeitnehmern ergeben. Diese Mitteilung erfolgt direkt an die IHK. Ändern sich z. B. Name, Tätigkeitsart oder Anschrift der Arbeitnehmer, wirken sie nicht mehr bei der Beratung und Vermittlung der Finanzprodukte mit oder haben sie gekündigt, ist die IHK zu informieren. IX. Weitere Pflichten des Gewerbetreibenden im Überblick Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten - Statusbezogene Erstinformation lt. 12 FinVermV: Vor der ersten Anlageberatung muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Hierunter fallen: - sein Familien- und Vorname, die Firma sowie die Personenhandelsgesellschaft, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist; - betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer; - Ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 Satz 1, Nummer 1, 2 oder 3 GewO im Register eingetragen ist und wie sich dies überprüfen lässt; - Die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungsoder Beratungsdienstleistung anbietet, - Die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde sowie die Registernummer. Wenn der Anleger dies wünscht, dürfen die Angaben auch mündlich erteilt werden. Diese sind sodann unverzüglich nach Vertragsschluss dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen. - Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten und Interessenkonflikte, vgl. 13 FinVermV Dem Anleger müssen in schriftlicher Form Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach der Art der Finanzanlage und den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten: - Die mit der Finanzanlage einhergehenden Risiken einschließlich der Erläuterung von Hebelwirkung sowie Risiko des Verlustes der gesamten Anlage. - Angaben zur Preisvolatilität der Finanzanlage. - Angaben zu den mit der Finanzanlage einhergehenden möglicherweise zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen einschließlich Eventualverpflichtungen. - Angabe zu Einschusspflichten oder ähnlichen Verpflichtungen. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren, Entgelte und Auslagen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen erhält, offen legen und den Anleger auf die Zahlung von Steuern und weiteren Kosten hinweisen. Zudem hat der Gewerbetreibende den Anleger

rechtzeitig vor Abschluss des Geschäftes auf Interessenskonflikte hinzuweisen. - Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung, vgl. 14 FinVermV Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert und abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls die Werbemitteilung bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss über eine Finanzanlage enthält, sind die Informationen unter 1 FinVermV anzugeben, soweit diese für den Vertragsabschluss relevant sind. Der Gewerbetreibende darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden könnten, dass diese die Finanzanlage genehmigt oder gebilligt hat. Die Regelungen des 4 Abs. 2 bis 9 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltensund Organisationsverordnung gilt entsprechend (siehe folgenden Auszug): 4 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen an Privatkunden (1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend im Sinne des 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen. (2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden. (3) Werden im Rahmen der Informationen im Sinne des Absatzes 1 Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, 1. muss der Vergleich aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein und 2. müssen die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothesen angegeben werden. (4) Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung dürfen nicht im Vordergrund der Information stehen und müssen 1. geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgegangenen fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht worden sind; Angaben über einen längeren Zeitraum müssen in Zwölfmonatszeiträumen erfolgen; liegen Angaben nur über einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor, müssen Angaben zu dem gesamten Zeitraum gemacht werden, der sich mindestens auf einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken muss,

2. 3. 4. den Referenzzeitraum und die Informationsquelle eindeutig angeben, bei Angaben in einer anderen Währung als in der Währung des Staates, in dem der Privatkunde ansässig ist, die Währung eindeutig angeben und einen Hinweis enthalten, dass die Rendite in diesen Fällen infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann, und im Fall einer Bezugnahme auf die Bruttowertentwicklung angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken. (5) Simulationen einer früheren Wertentwicklung oder Verweise auf eine solche Simulation dürfen sich nur auf ein Finanzinstrument, den einem Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanzindex beziehen. Sie müssen auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstrumentes, eines Basiswertes oder eines Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. (6) Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beruhen, deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken. (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 dargestellten Wertentwicklungen müssen jeweils deutliche Hinweise enthalten, auf welchen Zeitraum sich die Angaben beziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind. (8) Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann. (9) Informationen im Zusammenhang mit einer Werbemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stellt. - Informationsblatt, vgl. 15 FinVermV Im Falle einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein Informationsblatt mit den wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen. - Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, vgl. 16 FinVermV Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. - Offenlegung von Zuwendungen, vgl. 17 FinVermV Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen keine Zuwendungen annehmen, es sei denn er hat dies bezüglich Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger in

umfassender, zutreffender und verständlicher Art und Weise offengelegt und die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen. Zuwendungen sind sämtliche Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen. Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung und die Beratung über Finanzanlagen nach 34f Absatz 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen, sind von dem Verbot ausgenommen. - Anfertigen eines Beratungsprotokolls, vgl. 18 FinVermV Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäftes ein Beratungsprotokoll schriftlich anfertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger auszuhändigen. Es ist auch eine elektronische Abschrift möglich, wenn der Anleger ausdrücklich zustimmt. - Pflichten des Gewerbetreibenden bei Angestellten Auch die Beschäftigten des Gewerbetreibenden müssen die vorgenannten Pflichten erfüllen, vgl. 19 FinVermV. - Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern, vgl. 20 FinVermV - Anzeigepflicht der jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, vgl. 21 FinVermV Der Gewerbetreibende hat der Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und ortes, der Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, ist dies die zur Vertretung berufene Person (z. B. der bestellte Geschäftsführer). - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, vgl. 22 und 23 FinVermV Der Gewerbetreibende hat übersichtlich Unterlagen und Belege zum Namen, Firma und Anschrift des Anlegers sowie über die Einhaltung der Pflichten aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. - Erstellung von Prüfberichten, vgl. 24 FinVermV Gewerbetreibende müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum 31.12.des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung wurde aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen X. Anzeigepflicht Gewerbetreibende haben der Erlaubnisbehörde Personen anzuzeigen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Anzuzeigen sind auch die Vertretungsberechtigten juristischer Personen. In der Anzeige ist der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, der Vorname, die Staatsangehörigkeit, der Geburtstag und -ort sowie die Anschrift jeder betreffenden Person anzugeben. Anzeigepflichtig sind danach auch der Wechsel von Betriebsleitern, Geschäftsführern und Vorständen und die Neubesetzung solcher Stellen. Die Betriebsleiter müssen ebenfalls zuverlässig sein.

Kontaktdaten Falls Sie Fragen bezüglich der neuen Regelungen haben, melden Sie sich einfach telefonisch, per Fax oder E-Mail. Unsere Kontaktdaten lauten wie folgt: Wirtschaftsprüferkanzlei Andrea Kabuth Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Am Kaltenborn 12A 61462 Königstein/ Ts. Tel.: 06174-6199012 Fax: 06174-6199019 Mobil: 0175/4112308 E-Mail: andrea.kabuth@wp-kabuth.de Zudem finden Sie auf unserer Homepage (www.wp-kabuth.de) sämtliche Formulare zur Beauftragung und Durchführung der MaBV-Prüfung. HINWEIS: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.