Vorlesung Medienrecht 28.04.2015 Praxisfall: Nach erfolgreich absolviertem Studium beschließen Sie mit mehreren Kommilitonen, gemeinsam eine Werbefilmproduktionsfirma zu gründen. Vorüberlegungen: - In welcher Rechtsform gründen Sie das Unternehmen? Welche Unternehmensformen bieten sich an? - GbR - OHG/KG - GmbH (UG) - Wo finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zu diesen Gesellschaften? - Welche Aspekte spielen bei der Wahl der Unternehmensform vor allem eine Rolle? - Haftungsrisiko - steuerliche Aspekte - Erfordernis von Gründungskapital - Welche Aspekte müssen/sollten Sie im Gesellschaftsvertrag insbesondere regeln? - Name der Gesellschaft - Welcher Gesellschafter erbringt welche Einlage? - Geschäftsführung der Gesellschaft - Vertretung der Gesellschaft - Gewinnbeteiligung
Fortsetzung Praxisfall: Nach gelungener Unternehmensgründung lässt der erste lukrative Auftrag nicht lange auf sich warten. Eine große Werbeagentur beauftragt Sie mit der Herstellung eines Werbefilms für das neue Smartphone der Firma Eppel. Die Werbeagentur legt Ihnen einen entsprechenden Vertrag vor, in dem sich folgende Regelungen finden, die Sie erst kritisch überprüfen möchten, bevor Sie den Vertrag unterschreiben: Vorfragen: - Warum ist die Werbeagentur Auftraggeber Ihres Produktionsunternehmens? - Wer unterschreibt den Vertrag auf der Seite Ihres Unternehmens? Zum Beispiel der Gesellschafter bei einer GmbH? - Um welche Art von Vertrag handelt es sich bei einem Vertrag, der wie hier die Herstellung eines Films zum Gegenstand hat? - Wofür ist die Feststellung der Rechtsnatur des Vertrages von Bedeutung? - Unterstellt, in Bezug auf den Film stellen sich rechtliche Fragen im Zusammenhang mit - Vorliegen von Angebot und Annahme, - Geschäftsfähigkeit, - Anfechtung, - Stellvertretung. Wo finden sich die rechtlichen Regelungen zur Beantwortung dieser Fragen? Fragen auf Grundlage des konkreten Vertragstextes: - Der Vertrag zwischen Ihnen und der Werbeagentur ist ein sog. echter Auftragsproduktionsvertrag. Dementsprechend trägt er auch die Überschrift Auftragsproduktionsvertrag. Ergänzend dazu findet sich in 1 des Vertrages ( Vertragsgegenstand ) folgende Regelung: Bei dem Werbefilm handelt es sich um eine echte Auftragsproduktion. Was bedeutet das und warum ist das für Sie als Produktionsunternehmen wichtig?
- Kalkulation - Auftrag zu den Konditionen der Kalkulation - Verantwortung für die Fertigstellung des Werbefilms in wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht. - Die Herstellung des Films kostet mehr als kalkuliert. Wer haftet für die Mehrkosten? - Durch die Herstellung des Films werden Rechte Dritter verletzt, z.b. Persönlichkeitsrechte wegen bestimmter Äußerungen in dem Film. Wer haftet? - Im Vertrag vereinbarte Fertigstellungs- und Ablieferungstermine für den Werbefilm können von Ihnen unverschuldet nicht eingehalten werden. Aus welchen Bestimmungen ergeben sich Ansprüche der Werbeagentur? - Zur Rechteeinräumung: - In 3 des Auftragsproduktionsvertrages findet sich unter der Überschrift Rechteeinräumung nur ein einziger Satz, nämlich folgende Regelung: Das Filmproduktionsunternehmen räumt der Werbeagentur hinsichtlich des Werbefilms alle uneingeschränkten Nutzungsrechte ein. Ist diese Regelung sinnvoll: - Für die Werbeagentur? - Für Ihr Filmproduktionsunternehmen? - Welche Vorschriften des UrhG sind in Bezug auf die Rechteeinräumung relevant? - Welche Möglichkeiten der Ausgestaltung der Rechteeinräumung haben Sie? - Welche Rechte sind für die Werbeagentur relevant? - Was bedeutet der Begriff total buy out?
- In 3 des Auftragsproduktionsvertrages ist außerdem folgende Regelung enthalten: Die Rechteeinräumung umfasst auch die Rechte aller anderen Urheber und Leistungsschutzberechtigten, die an dem Werbefilm mitgewirkt haben. An die Rechte welcher anderen Personen müssen Sie aufgrund dieser Regelung insbesondere denken? Unterstellen Sie dabei auch, dass der Werbefilm: - auf der Grundlage einer in Buchform existierenden Kurzgeschichte erstellt wurde, - auf der Grundlage der Kurzgeschichte ein Drehbuch für den Werbefilm erstellt wurde, - ein Regisseur Regie geführt hat, - es einen professionellen Kameramann gab, - von einem Cutter in der Postproduktion geschnitten wurde, - mit Musik unterlegt ist, - mit mehreren Schauspielern hergestellt wurde, - mit mehreren Passanten in der Fußgängerzone hergestellt wurde, - Drehpausen hatte, in denen die Beteiligten vor und hinter der Kamera von einem Cateringunternehmen versorgt wurden. Welche rechtlichen Bestimmungen des UrhG sind insoweit einschlägig? Welchen Inhalt haben die 88, 89 UrhG? - Welche Rechtsstellung erlangen Sie an Werbefilmproduktionsunternehmen nach dem UrhG? - Worin besteht der Unterschied zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten? - Vergütung: - Wie setzt sich die Gesamtvergütung zusammen?
- Erhalten Sie die Vergütung in einem Betrag oder in mehreren Raten? - Wie sollten Sie die Fälligkeit der Raten ausgestalten? Übungsfall: R ist ein Rundfunksender und produziert die Sendung Willkommen auf der Landparty. Zu Beginn dieser Sendung führt ein Reporter ein Interview durch, in dem es um die Spontanität einer Passantin in der Fußgängerzone geht. Die Passantin versteht die Frage, ob sie spontan genug sei, um zu jodeln, falsch, und antwortet stattdessen, indem sie einen Witz erzählt. Dieser Filmausschnitt wird in einer Sendung des mit R konkurrierenden Senders S ohne Einwilligung des R ironisch kommentiert und eingespielt. Der Filmausschnitt beträgt 20 Sekunden. Hat R gegen S Ansprüche? Aufgabe: Lösungsskizze erarbeiten!