1. VORWORT 2. ERBSCHAFT 2.1. EIGENHÄNDIGES, HANDSCHRIFTLICHES TESTAMENT 2.2. ÖFFENTLICHES TESTAMENT 2.3. ERBVERTRAG 2.4. ÄNDERUNGEN/WIDERRUF



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geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

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Transkript:

Erbschaft Inhaltsverzeichnis 1. VORWORT 2. ERBSCHAFT 2.1. EIGENHÄNDIGES, HANDSCHRIFTLICHES TESTAMENT 2.2. ÖFFENTLICHES TESTAMENT 2.. ERBVERTRAG 2.. ÄNDERUNGEN/WIDERRUF 2.5. ERBEINSETZUNG 2.6. LEGAT/VERMÄCHTNIS 2.7. ZWECKBESTIMMUNG 2.8. AUSWAHL DER INSTITUTION 2.9. BEZEICHNUNG DES TESTAMENTVOLLSTRECKERS 2.10. AUFBEWAHRUNG IHRES TESTAMENTS. PFLICHTTEILE UND FREI VERFÜGBARE VERMÖGENSTEILE. GUTE GRÜNDE FÜR EIN TESTAMENT 5. SCHLUSSWORT 6. VERMÖGENSÜBERSICHT 2 2 2 5 5 6

1. Vorwort Wir möchten Sie ermuntern, sich bereits heute Gedanken zu machen, was einmal mir Ihrem Vermögen geschehen soll. Der Gedanke an ein Testament mag Ihnen zum heutigen Zeitpunkt unsympathisch erscheinen, dennoch zögern Sie nicht! Ob es sich um ein kleines oder grosses Vermögen handelt. Wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen sollten rechtzeitig geregelt werden. Beim Aufsetzten des letzen Willens tauchen viele Fragen auf. Welche Menschen möchte ich berücksichtigen? Welche Projekte/Organisationen möchte ich nach meinem Ableben unterstützen? Welchen Nutzen soll mein Nachlass stiften? Wodurch möchte ich meiner Nachwelt in Erinnerung bleiben? Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen die Gelegenheit bieten, sich mit den Möglichkeiten auseinander zu setzen, die Ihnen das Verfassen eines letzten Willen bietet. Angesichts der enormen Komplexität kann diese Broschüre das Thema nur oberflächlich abhandeln. 2. Erbschaft Nehmen Sie sich Zeit um Ihren Nachlass zu regeln. Denken Sie jedoch nicht nur an die Bankguthaben, Wertschriften und Immobilien, auch viele Dinge ohne grossen materiellen Wert, die Ihnen persönlich viel Bedeuten gehören dazu. Zum Beispiel Ihre Haustiere oder Erinnerungsstücke. Über die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer sterben, ohne ein Testament verfasst zu haben. War dies ein bewusster Entscheid oder hat man die Regelung der Hinterlassenschaft versäumt? Für diesen Fall regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) die Aufteilung des Erbes unter die gesetzlichen Erben. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, geht das Erbe an das Gemeinwesen (i.d.r. Kanton) über. Wer auch nicht gesetzliche Erben berücksichtigen möchte, seine Hinterlassenschaft also nach freiem Willen regeln möchte, muss ein Testament verfassen. Ist Ihre familiäre oder vermögensrechtliche Situation komplex oder fühlen sie sich unsicher, ist es ratsam, die Dienste einer Fachperson (Notar, Jurist, Vermögensverwalter usw.) in Anspruch zu nehmen. 2.1. Eigenhändiges, handschriftliches Testament Eigenhändige Testamente müssen von Anfang bis zum Schluss gutleserlich von Hand geschrieben werden, damit sie rechtsgültig sind. Unbedingt enthalten sein müssen Ort und Datum (Tag, Monat, Jahr) der Abfassung und die Unterschrift des Erblassers oder Erblasserin. Das Schriftstück muss mit Testament oder Letztwillige Verfügung bezeichnet werden. Seite 2 von 6

2.2. Öffentliches Testament Bei diesem Testament wirkt eine Urkundsperson (oftmals Notar) mit. Sie können sich auch an einen Anwalt, Treuhandbüro oder eine Bank wenden, die beim Erstellen und Durchsehen des Testamentes behilflich sind. Zwei Zeugen, die den Inhalt des Testamentes nicht zu kennen brauchen, bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält und dass dieser zur Zeit der Niederschrift urteilsfähig war. Das Testament wird auf dem Notariat aufbewahrt. Auf diese Weise können Formfehler vermieden und ein allfälliger Verlust des Dokuments vorgebeugt werden. 2.. Erbvertrag Der Erbvertrag ist keine einseitige Erklärung, sondern ein Vertrag zwischen Erblasser und seinen Erben. Eine Änderung des Vertrages ist nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich. Der Erbvertrag wird ebenfalls von einer Urkundsperson (und vor zwei Zeugen) abgeschlossen. Der Sinn eines Erbvertrages besteht in der Absicherung gegen überraschende Meinungsänderungen eines Partners, und es können Gegenleistungen usw. vereinbart werden. 2.. Änderungen/Widerruf Ein Testament kann jederzeit geändert werden, wobei der Form besondere Beachtung geschenkt werden muss. Jede Änderung oder Ergänzung (mit Vermerk Ergänzung zum Testament ) muss handschriftlich und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Es darf nicht durchgestrichen oder überschrieben werden. Empfehlenswert ist aber, das Testament neu zu schreiben und das alte zu vernichten oder klar/eindeutig zu wiederrufen, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenhändiges oder ein öffentlich beurkundetes Testament handelt. Erbverträge können nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam geändert werden. Nach dem Tod eines Partners sind keine Änderungen mehr möglich. Sie sollten ihr Testament im Abstand einiger Jahre überdenken und allenfalls den neuen Gegebenheiten anpassen. 2.5. Erbeinsetzung Personen oder Institutionen können als Erben eingesetzt werden. Ihnen kann ein bestimmter Teil der Hinterlassenschaft vermacht werden. Damit erhalten sie eine Mitsprache bei der Teilung des Erbes, haften aber gleichzeitig auch für Verpflichtungen des Erblassers/Erblasserin. Somit können Personen oder Institutionen mit einem bestimmten Anteil des Nachlasses begünstigt werden. 2.6. Legat/Vermächtnis Definiert einen genau bestimmten Betrag/Prozentsatz oder Wertsachen (Gegenstände oder Liegenschaften), die einer begünstigten Person/Institution hinterlassen wird, ohne dass der Begünstigte im Testament als Erbe eingesetzt wird. Legate werden vor der Aufteilung an die Erben ausgerichtet, wobei deren Pflichtteile nicht verletzt werden dürfen. Seite von 6

2.7. Zweckbestimmung Sie können Ihr Geld für einen bestimmten Zweck einsetzen. Die Institution ist dann verpflichtet, den Betrag ausschliesslich für den Zweck einzusetzen, den Sie auswählen. Die Zweckbindung sollte jedoch keinesfalls allzu eng formuliert sein, weil eine solche Zuwendung für die Organisation unter Umständen mehr Bürde als Würde ist. Eine eingeschränkte Zweckbindung sollte daher mit der bedachten Institution abgesprochen werden. 2.8. Auswahl der Institution Lassen Sie sich genug Zeit bei der Auswahl der Institution. Suchen Sie sorgfältig die zu bedenkende Organisation aus und informieren Sie sich gründlich über deren Tätigkeiten und Spendengelderverwendung. 2.9. Bezeichnung des Testamentvollstreckers Sobald mehrere Personen an Ihrem Nachlass beteiligt sein werden, ist die Bezeichnung eines Testamentvollstreckers empfehlenswert. Bei komplizierten Verhältnissen sollte ein fachkundiger Testamentvollstrecker ausgewählt werden (z.b. Rechtsanwalt, Treuhänder, Bank). 2.10. Aufbewahrung Ihres Testaments Das beste Testament nützt nichts, wenn es unauffindbar oder Unbefugten zugänglich ist. Bewahren Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort auf. Sie können es auch der Gemeindekanzlei Ihrer Wohngemeinde, einem Notar oder Ihrer Bank ins Depot geben.. Pflichtteile und frei verfügbare Vermögensteile Die nächsten Verwandten, wie Ehepartner oder Ehepartnerin, die direkten Nachkommen und die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers sind auf jeden Fall erbberechtigt. Direkte Nachkommen erhalten als Pflichtteil ¾ des Vermögens, Ehepartner oder Eltern/Elternteil die Hälfte. In jedem Fall bleibt mindestens ¼ des Vermögens frei. Die restlichen Verwandten können nach freiem Willen berücksichtigt oder vom Erbe ausgeschlossen werden. Ist kein Testament vorhanden, kommen die gesetzlichen Erben (Pflichtberechtigte und andere Verwandte) zum Zuge. Seite von 6

. Gute Gründe für ein Testament Indem Sie Ihr Testament rechtzeitig und korrekt abfassen, können Sie dazu beitragen, allfällige Unklarheiten und Erbstreitigkeiten unter den Erbberechtigten zu vermeiden und diesen so in ungetrübter und dankbarer Erinnerung zu bleiben. Ein Testament gibt Ihnen die Gewissheit, das Ihr Vermögen die Verwendung findet, die in Ihrem Sinne ist. Empfehlenswert ist ein Testament: wenn gesetzliche Erben fehlen wenn Sie nicht wissen, ob gesetzliche Erben da sind wenn Sie unverheiratet in einer Partnerschaft leben und den Partner begünstigen möchten wenn Sie klare Vorstellungen haben, wie sie über den frei verfügbaren Teil des Nachlasses verfügen wollen. Mit der Unterstützung einer gemeinnützigen Institution in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder per Testament, müssen in den meisten Kantonen keine Schenkungs- und Erbschaftssteuern bezahlt werden. Somit kann Ihre Zuwendung vollumfänglich in Ihrem Sinne eingesetzt werden. 5. Schlusswort Sie haben sich nun viele Gedanken über Dinge gemacht, die nach dem Sterben geschehen werden. Doch vorher kommt das Leben und dieses bestimmt, was wir unserer Nachwelt hinterlassen können. Wir freuen uns sehr, wenn Sie sich für die Unterstützung der Stiftung Wohnraum für jüngere Behinderte entscheiden. Denn über die letzten Jahre sind nicht nur die durch uns gewährten Leistungen ständig gestiegen, sondern auch die Zuwendungen der öffentlichen Hand permanent gesunken. Rufen Sie uns an, wenn Sie mehr über ein Legat zu Gunsten unserer Stiftung wissen möchten, Tel. 0 720 19 22. Herzlichen Dank für Ihr Interesse! Freundliche Grüsse Thomas Albrecht Geschäftsführer Stiftung WFJB Seite 5 von 6

6. Vermögensübersicht Diese Blatt gibt Ihnen einen Überblick über Ihr Vermögen und schafft eine Grundlage für ein Gespräch mit einer Fach- oder Vertrauensperson (Notar, Jurist, Vermögensverwalter usw.) Vermögensbeschrieb Wert Erben Bankguthaben: Wertpapiere: Lebensversicherungen: Immobilien: Mobilien*: Andere Wertgegenstände: * Schmuck, Bilder, Antiquitäten, Möbel, Teppiche, Sammlungen usw. Seite 6 von 6