Kinderschutz in der Schule



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Kinderschutz in der Schule Peter-Christian Kunkel Vorbemerkung: Der nachstehende Artikel bezieht sich teilweise auf Landesrecht (Baden- Württemberg). Die Aussagen lassen sich aber auf andere Bundesländer verallgemeinern. I. Handlungspflichten 1. Pflichten der Schule als staatlicher Wächter Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (= 1 Abs. 2 S. 1 SGB VIII = 1 Abs. 2 S. 1 KKG) regelt das Elternrecht ( Elternverantwortung ). Über die Wahrnehmung der Elternverantwortung wacht die staatliche Gemeinschaft (staatliches Wächteramt) gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (= 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII = 1 Abs. 2 S 2 KKG). Ausgeübt wird das staatliche Wächteramt insbesondere durch das Jugendamt (Schutzauftrag nach 8a Abs. 1 SGB VIII), aber auch durch die Schule ( 85 Abs. 3 SchulG BW), das Familiengericht ( 1666 BGB) und die Polizei ( 3, 1 PolG BW). Die Handlungspflichten der Schule (Schulleitung, nicht Lehrer) ergeben sich aus 85 Abs. 3 SchulG BW. Danach muss ( soll = muss im Regelfall) das Jugendamt informiert werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Gewichtig sind Anhaltspunkte dann, wenn sie zweifelsfrei vorliegen und so schwerwiegend sind, dass der Eintritt eines Schadens i.s. von 1666 BGB wahrscheinlich ist. Ein solcher liegt nur vor, wenn der zu erwartende Schaden absehbar, tiefgehend und von gewisser Dauer ist. Bei der Gefährdungseinschätzung besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt nach 8b Abs. 1 SGB VIII. Vor einer Information des Jugendamtes müssen die Eltern in der Regel angehört werden ( 85 Abs. 3 S. 1 HS. 2 SchulG BW). Die Anhörung erfolgt nach Einladung des Klassenlehrers oder des Schulleiters zu einer mündlichen Aussprache. Erscheint kein Elternteil zur Aussprache, stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters fest, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ist diese Feststellung erfolgt, muss eine weitere Gesprächseinladung ausgesprochen werden. Diese kann mit dem Hinweis verknüpft werden, dass das Jugendamt informiert wird, wenn die erneute Einladung ausgeschlagen wird ( 85 Abs. 4 SchulG BW). Wurde die Einladung ausgeschlagen oder ist eine Aussprache erfolgt, ohne dass die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ausgeräumt werden konnten, muss die Schulleitung das Jugendamt informieren. Das Jugendamt ist informiert, wenn eine für das Jugendamt handelnde Person informiert wird. Dies kann die Fachkraft im ASD sein, aber auch der Schulsozialarbeiter, der eine Auf- 1

gabe der Jugendhilfe wahrnimmt. Dies gilt auch für den Schulsozialarbeiter eines freien Trägers, der für den öffentlichen Träger diese Aufgabe der Jugendhilfe durchführt ( 3 Abs. 2 SGB VIII). Das Jugendamt muss der Schule rückmelden, was es unternommen hat, weil die Schule als staatlicher Wächter weiterhin in der Verantwortung bleibt ( Verantwortungsgemeinschaft ). Die Schule kann dann auch selbst das Familiengericht anrufen ( 24 FamFG). 2. Pflicht der Schule zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt 85 Abs. 3 S. 2 SchulG BW verpflichtet die Schule zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung. Umgekehrt verpflichtet 81 Nr. 3 SGB VIII das Jugendamt zur Zusammenarbeit mit Schule und Schulverwaltung in allen Fragen der Jugendhilfe. Für das Jugendamt wird diese Pflicht mit 3 KKG konkretisiert. Danach ist das Jugendamt dafür verantwortlich, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein Netzwerk aufgebaut wird, in dem auch die Schulen mitwirken (müssen). In diesem Netzwerk sind Aufgabe und Verfahren des Kinderschutzes generell abzustimmen, aber nicht im Einzelfall. II. Schweigepflicht und Datenschutz Die Handlungspflichten der Schule (oben unter I.) können nur erfüllt werden, wenn die Regelungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 203 StGB regelt die Schweigepflicht, 6 LDSG BW den Datenschutz (ausführlich in der Verwaltungsvorschrift vom 5.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt vom 12.1.2015). 1. Schweigepflicht 203 Abs. 1 StGB regelt die Schweigepflicht für Berufsgeheimnisträger. Dazu gehören die Lehrer nicht. 203 Abs. 2 StGB regelt die Schweigepflicht für Amtsträger. Dies sind auch Lehrer ( 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Im Zusammenhang mit dem Kinderschutz haben die Lehrer eine Offenbarungsbefugnis (eine Offenbarungspflicht nur bei Garantenstellung; s. u. III.) unter den Voraussetzungen des 4 KKG. Danach muss der Lehrer, dem Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung bekannt werden, diese mit dem Schüler und seinen Eltern erörtern (Stufe 1 = 4 Abs. 1 KKG). Dabei hat er zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem Jugendamt ( 4 Abs. 2 S. 1 KKG). Das Jugendamt muss diese Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ASD oder Beratungsstelle) selbst leisten oder durch einen freien Träger leisten lassen. Bei der Beratung müssen die personenbezogenen Daten pseudonymisiert werden ( 4 Abs. 2 S. 2 KKG i.v.m. 3 Abs. 7 LDSG BW). Dagegen kann sich der Lehrer bei anvertrauten Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen mit Kollegen beraten. Hat die Erörterung der Gefahrenlage nach Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft ergeben, dass eine Kindeswohlgefährdung i.s.d. 1666 BGB vorliegt, muss der Lehrer bei den Eltern für die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes werben (Stufe 2 = 4 Abs. 1 KKG). Hierfür muss er die wichtigsten Hilfen nach 27 35a SGB VIII kennen. Nehmen die Eltern die Hilfen des Jugendamtes nicht in Anspruch oder lässt sich trotz dieser Hilfen die Kindeswohlgefährdung nicht abwenden, kann ( muss nur als Garant) der Lehrer das Jugendamt einschalten und dabei die Daten auch personenbezogen übermitteln (Stufe 3 = 2

4 Abs. 3 S. 1 KKG). Schüler und Eltern sind auf diese Absicht hinzuweisen, außer wenn der Hinweis kontraproduktiv wäre. Während sich für den Lehrer aus 4 KKG lediglich eine Offenbarungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt ergibt, ist die Schulleitung aufgrund des staatlichen Wächteramts verpflichtet, das Jugendamt zu informieren ( 85 Abs. 3 SchulG BW). 4 KKG begründet für den Lehrer keinen Schutzauftrag. Das Verfahren für eine Offenbarungsbefugnis des Lehrers nach 4 KKG ist unabhängig vom Verfahren der Schulleitung zur Information des Jugendamtes nach 85 SchulG BW. Besteht eine dringende Gefahr, d.h. ein Schadenseintritt ist nicht nur zu befürchten, sondern steht unmittelbar bevor, ist das schrittweise Vorgehen in den Verfahren nach 4 KKG oder 85 SchulG nicht erforderlich. Die Schulleitung bzw. der schweigepflichtige Lehrer muss das Jugendamt dann unverzüglich informieren, damit das Jugendamt eine Inobhutnahme nach 42 SGB VIII vornehmen kann. Das Jugendamt kann die Inobhutnahme nur vornehmen, wenn das Familiengericht nicht rechtzeitig tätig werden kann. Um der Schulleitung zu ermöglichen, das staatliche Wächteramt der Schule auszuüben, muss der Lehrer die Schulleitung über sein Vorgehen auf dem Laufenden halten. Bei unterschiedlicher Auffassung über die Information des Jugendamts entscheidet der Schulleiter, da die Informationspflicht aus dem staatlichen Wächteramt der Schule folgt ( 85 Abs. 3 SchulG BW), während die Informationsbefugnis des Lehrers ihn lediglich aus seiner strafrechtlichen Verantwortung aus der Schweigepflicht befreit ( 4 Abs. 3 KKG). Gegenüber der Polizei besteht weder eine Informationspflicht noch eine -befugnis (Ausnahme bei geplanten, schweren Straftaten nach 138 StGB). 2. Datenschutz Die Schweigepflicht nach 203 StGB besteht nur, wenn dem Lehrer personenbezogene Daten anvertraut worden (oder beim Anvertrauen bekannt geworden) sind, also nicht für Informationen, die dem Lehrer zugegangen sind oder die er selbst ermittelt hat. Auch solche Daten unterliegen aber dem (verwaltungsrechtlichen) Datenschutz, in der Schule also dem Datengeheimnis nach 6 LDSG BW. Diese Daten dürfen aber der Schulleitung, anderen Lehrern oder dem Jugendamt (ASD oder SSA) mitgeteilt werden, wenn dies zur Erfüllung des Schutzauftrages erforderlich ist ( 16 LDSG BW). III. Strafrechtliche Garantenstellung des Lehrers Verletzt ein Lehrer seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber dem Schüler gröblich, macht er sich nach 171 StGB strafbar. Hinzukommt, dass er sich nach 13 StGB auch dadurch strafbar machen kann, dass er eine Handlung unterlässt und der Schüler deshalb in einem durch das Strafrecht geschützten Rechtsgut verletzt wird (z.b. Körperverletzung, Tod, sexueller Missbrauch). Dies setzt voraus, dass der Lehrer ein sog. strafrechtlicher Garant ist. Garant ist, wem Schüler anvertraut sind. Dies ist der Klassenlehrer für die Schüler seiner Klasse, der Schulleiter für alle Schüler. 3

Anhang: Schemata Schema 1: Handlungsablauf in der Schule bei Kindeswohlgefährdung ( 85 Abs. 3 u. 4 SchulG) (1) Einem Lehrer werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt. (2) Zu deren Einschätzung kann er sich vom Jugendamt (pseudonymisiert) beraten lassen. (3) Er informiert die Schulleitung. (4) Schulleiter oder Klassenlehrer laden die Eltern zu einem Gespräch ein (Anhörung). (5) Ignorieren die Eltern die Einladung, bestätigt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte. (6) Zweite Einladung der Eltern, verbunden mit dem Hinweis auf eine Information des Jugendamtes. (7) Pflicht zur Information des Jugendamtes. (8) Rückmeldung des Jugendamtes. (9) Evtl. Anrufung des Familiengerichts. Dokumentation der einzelnen Schritte. Schema 2: Offenbarungsbefugnis des Lehrers ( 4 KKG) bei Schweigepflicht nach 203 Abs. 2 StGB (1) Einem Lehrer werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt. (2) Zu deren Einschätzung kann er sich vom Jugendamt (pseudonymisiert) beraten lassen. (3) Einbeziehung von Schüler und (sorgeberechtigten) Eltern in die Gefährdungseinschätzung. (4) Werben für die Annahme von Hilfen des Jugendamtes. (5) Befugnis zur (personalisierten) Information des Jugendamtes, wenn das Werben erfolglos bleibt oder die Hilfen nicht ausreichend sind oder die Eltern zum Schutz des Kindes nicht in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden konnten oder wegen einer dringenden Gefahr ein sofortiges Einschreiten des Jugendamtes (Inobhutnahme) erforderlich ist und die Eltern auf die Information des Jugendamtes hingewiesen worden sind. Dokumentation der einzelnen Schritte. 4

Die staatlichen Wächter (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG = 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) Familiengericht Jugendamt Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG = 1 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) Schule Polizei Gesundheitsamt 5

Schaubild: Strafbarkeit bei Unterlassen ( 13 StGB) 1 Erfolgseintritt (= Rechtsgutverletzung) + 2 Pflicht zur Abwendung des Erfolgs (= Garantenstellung) + 3 Verletzung von Garantenpflichten (= Handlungspflichten nach 8a SGB VIII) + 4 Ursächlichkeit des Unterlassens für Erfolgseintritt (= Kausalität) + 5 Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts (= Schuld) 6

Gefährdung des Wohls des Kindes i.s.d. 1666 BGB Der wahrscheinliche Schaden muss sein: körperlich nachhaltig absehbar seelisch (Dauer) (Zeit) geistig Erheblich (Tiefe) Faustformel: 1666 BGB verlangt nicht, das Beste für das Kind zu erreichen, sondern das Schlimmste zu verhindern. 7

Anregung der Schule/Einrichtung an das Familiengericht An das Amtsgericht - Familiengericht in Verfahren gemäß 1666 BGB Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich unseres Schülers/unserer Schülerin... sorgeberechtigt... regen wir als familiengerichtliche Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an mit dem Wirkungskreis Schulangelegenheiten, Zuführung zur Schule. Der Schüler/die Schülerin hat seit Beginn des Schuljahres... Unterrichtsstunden versäumt, wodurch das Erreichen des Schulabschlusses in Frage gestellt wird. Beweis: anliegende Aufstellung und Bewertung durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin... vom... Darüber hinaus führt das Verhalten des Schülers/der Schülerin zu folgenden Problemen:... Die Sorgeberechtigten wurden mehrfach auf das Fehlverhalten hingewiesen und zu Gesprächen eingeladen. Beweis: Durchschrift des Briefes. Hierauf reagierten sie wie folgt:... Mangels Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten konnte die Situation nicht verbessert werden. Mit freundlichen Grüßen (Schulleiter) 8

203 StGB ein G e h e i m n i s * wird jemand a n v e r t r a u t (gerade) als Nr. 5: Abs. 1: Angehörigem einer Berufsgruppe: Nr. 1: Arzt usw. Nr. 2: Berufspsychologe Nr. 4: Berater in öffentl. anerk. Beratungsstelle Nr. 4a: Berater in Beratungsstelle nach 3 u. 8 SchwkonfliktG Staatl. anerk. SA/SP oder deren Gehilfen/Auszubildenden (Abs. 3) Abs. 2: öffentlichem Funktionsträger: Nr. 1: Amtsträger ( 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Nr. 2: Für den öffentl. Dienst besonders Verpflichteter ( 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB i.v.m. Verpflichtungsgesetz) O f f e n b a r u n g s b e f u g n i s bei Abs. 1 Abs. 2 (1) Einwilligung - ausdrückliche - stillschweigende (konkludente) - mutmaßliche (nur, wenn ausdrückliche oder stillschweigende nicht möglich) (2) Bundesgesetzliche (höherrangige) Mitteilungspflicht (z.b. 138 StGB) oder - befugnis ( 4 KKG); (3) Rechtfertigender Notstand ( 34 StGB) - gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut nicht anders abwendbar** - Abwägung der Güter - Rechtsgut muss wesentlich höherwertig sein gg.über Berufsgeheimnis (4) Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) (5) Recht auf Kenntnis d. Abstammung (Art.1) - wie bei Absatz 1 - zusätzlich: bei Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung datenschutzrechtlicher Zulässig keit (hier: nach 68-75 SGB X i.v.m. 64, 65 SGB VIII) * (1) Tatsache, die sich auf (2) bestimmte Person bezieht und (3) nur Einzelnen oder beschränktem Personenkreis bekannt ist und (4) an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat auch (5) über den Tod hinaus. ** Vgl. hierzu 12 LKindSchuG RP und 1 Abs. 5 KiSchutzG BW sowie 4 KKG. Veröffentlicht am 07.04.2015 unter http://www.sgbviii.de/s132.pdf 9