Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz



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Transkript:

Arbeitspapier für Fachdienste Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz I. Einführung Die gemeinsame Sorge für das Wohl der Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Zunehmende Meldungen über Kindesvernachlässigung und Kindeswohlgefährdung zeigen auf, dass Fachleute verschiedener Professionen gefordert sind, in einem Netzwerk zusammenzuarbeiten. Mit dem vorliegenden Verfahrensablauf haben verschiedene Einrichtungen, Institutionen und Professionen, die Kontakt mit schwangeren Frauen, jungen Eltern bzw. Familien mit Kleinstkinder haben, Vereinbarungen getroffen, die die interdisziplinäre Kooperation anhand definierter Handlungsschritte erleichtert. Durch die Effekte einer besseren Vernetzung und Kooperation, die sich aus diesem Verfahrensablauf ergeben, sollen Kindeswohlgefährdung frühzeitig und langfristig vermieden und bessere Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern geschaffen werden (präventiver Kinderschutz). Der Verfahrensablauf dient den Netzwerkpartnern als Risikoinventar und der frühzeitigen Abklärung, ob frühe Hilfen für Familien notwendig sind. - 1 -

Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz II. Der Verfahrensablauf Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch Der Anhaltsbogen wird von Fachkräften als reflektierendes Screeninginstrument genutzt, um zu einer ersten eigenen Einschätzung der Problemsituation zu kommen. Er dient dazu, eine Entscheidung zu treffen, ob ein vertiefendes Gespräch erforderlich ist. Vertiefendes Gespräch und Dokumentation Die eigene Ersteinschätzung (Anhaltsbogen) dient als Gesprächsgrundlage dazu, mit den Eltern/Familien ins Gespräch zu kommen und daraus einen Unterstützungsbedarf anhand des Ampelsystems zu erkennen und an Kooperationspartner weiterzuvermitteln. Ampelsystem (Einschätzung und Bewertung) Das Ampelsystem dient Netzwerkpartnern als Leitfaden, um zu der Einschätzung zu kommen, ob weitere Hilfen notwendig sind und in welcher Weise sie mit anderen Einrichtungen kooperieren oder das Jugendamt einschalten müssen. Schweigepflichtentbindung Die Schweigepflichtentbindung ermöglicht eine bessere Kooperation und Vernetzung aller Fachdienste. Von der Polizei wird nur der Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch ausgefüllt. Insbesondere sind auch die risikoerhöhenden Belastungefaktoren in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine Berichtserstattung ans Kreisjugendamt erfolgt wie gehabt. - 2 -

Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz III. Einschätzung Ergebnis/Einschätzung nach Ausfüllen des Anhaltsbogens und nach erfolgtem vertiefendem Gespräch Die jeweilige Institution informiert über bzw. vermittelt an die aufgeführten Beratungsinstitutionen weiter. Der Bogen verbleibt bei der Institution, die den Anhaltsbogen ausgefüllt hat. Die jeweilige Institution entscheidet, in wie weit eine verbindliche Kooperation mit einer anderen Stelle notwendig ist. Die Kooperation zwischen den Einrichtungen sollte über den persönlichen Kontakt stattfinden. Der Anhaltsbogen verbleibt bei der Institution, die diesen ausgefüllt hat. Eine Schweigepflichtsentbindung ist erforderlich. Eine Kontaktaufnahme durch die jeweilige Insitution zum Jugendamt ist dringend notwendig. Formen der verbindlichen Kooperation sind abzusprechen. Das Jugendamt prüft ggf. Kindeswohlgefährdung (gem. 8a SGB VIII). Ein gemeinsames Gespräch ist wünschenswert/ erforderlich. Der Anhaltsbogen muss an das Kreisjugendamt übersendet werden. Eine Schweigepflichtsentbindung ist wünschenswert. - 3 -

Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz IV. Schweigepflicht/Datenschutz - Worauf muss bei der Schweigepflichtentbindung geachtet werden? 1. Wie lange ist die Schweigepflichtentbindung üblicherweise rechtsgültig, wenn sie nicht widerrufen wird? Eine Schweigepflichtentbindung sollte nur für einen bestimmten Sachverhalt abgegeben werden. Daher gilt die Entbindung solange, wie der Sachverhalt besteht oder die Entbindung widerrufen wird. Es ist empfehlenswert, die Entbindung zu befristen. Die Formulierung im Entwurf ist hinsichtlich der Dauer nicht zu beanstanden. Allerdings sollte der Sachverhalt, für welchen die Entbindung gegeben wird, detaillierter ausgeführt werden. Ggf. auch auf den Anhaltsbogen und dessen Weitergabe konkret verweisen. 2. Wie ist es, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, müssen beide unterschreiben? Grundsätzlich gelten für die elterliche Sorge 1626 ff. BGB. Nach 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Nach Satz 2 vertreten sie das Kind gemeinschaftlich. Nach 1627 Satz 1 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Wer hat das Sorgerecht? Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide Eltern die Schweigepflichtentbindung unterschreiben. Die Eltern können sich in Sorgerechtsangelegenheiten gegenseitig bevollmächtigen. Haben sich die Eltern in einer Sorgerechtsangelegenheit geeinigt, so kann ein Elternteil die danach erforderliche Erklärung auch für den anderen Elternteil abgeben (Diederichsen in Palandt, 66. Auflage, 1629 Rd. 9). In Routinefällen wird man sich im Allgemeinen auf eine solche (stillschweigende) Ermächtigung ungefragt verlassen dürfen. Nach diesen Grundsätzen reicht bei Einigkeit der Eltern eine Unterschrift aus. - 4 -

Verfahrensablauf Frühe Hilfen und Präventiver Kinderschutz 3. Wenn die Mutter die Erlaubnis nur für sich gibt? Dann kann die Schweigepflichtentbindung nur für die namentlich benannte Person gelten. Für jede Person ist eine eigene Erklärung abzugeben. Jede Erklärung kann gesondert widerrufen werden. Die Schweigepflichtentbindung kann nur für die namentlich benannte(n) Person(en) gelten. Eltern und Kinder können auf einer Schweigepflichtentbindung gemeinsam benannt sein. 4. Kann ein Elternteil verhindern, dass der andere Auskunft über das Kind gibt bei gem. elterlicher Sorge? Nach 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Notfalls kann das Familiengericht eingeschaltet werden, vgl. 1628 Satz 1 BGB. Nach dem unter 2. Genannten kann die Schweigepflichtentbindung nicht gegeben werden, wenn Uneinigkeit besteht und ein El- ternteil seine Unterschrift verweigert. 5. Die Eltern verweigern die Schweigepflichtsentbindung es gibt jedoch gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. So schreibt 8a Abs. 2 SGB VIII verpflichtend die Information des Jugendamtes vor. Diese zählt dann unabhängig von einem Einverständnis der Klienten/innen zu den Aufgaben der Fachkräfte beim Träger von Einrichtungen und Diensten. Die damit verbundene Informationsweitergabe ist zulässig ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. 203 Abs. 1 STGB i. V. m. 34 STGB entsprechend bzw. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII entsprechend). - 5 -

Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch V. Anlagen 1. Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch 2. Dokumentation zum vertiefenden Gespräch 3. Ampelsystem mit einer Auflistung von Anlaufstellen und Zuständigkeiten 4. Schweigepflichtentbindung - 6 -

Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch mit: Name + Geb.dat. Kind: ausgefüllt von: am: Besondere soziale/familiäre Belastungsfaktoren (Mehrfachnennungen möglich), z. B. Mutter/Vater < 21 Jahre zum Zeitpunkt der Geburt schwierige Herkunftsfamilie/Biographie mehr als ein zu versorgendes Kind bei einem Alter der Mutter/Vater < 21 unerwünschte Schwangerschaft allein erziehend Hinweise auf schwere Konflikte oder Gewalt in der Partnerschaft Misshandlung, Vernachlässigung, Missbrauchserfahrungen der Mutter in ihrer Kindheit mindestens ein Kind in Pflege/fremdbetreut psychische Auffälligkeiten/bekannte psychische Erkrankung der Mutter/Vater/ Partner oder psychiatrische Vorbehandlung/auch während der Schwangerschaft Nikotinkonsum auch während der Schwangerschaft Hinweise auf Alkoholprobleme/Drogenkonsum bei Mutter/Vater/Eltern oder Partner finanzielle Notlagen soziale/sprachliche Isolation, bekommt keinen Besuch Hauptbezugsperson beschreibt starke Zukunftsangst, Überforderung oder Gefühl, vom Kind abgelehnt zu werden weitere Beobachtungen: Mehrere fehlende Schwangerschaftsuntersuchungen/U-Untersuchung - 7 -

Einschätzung und Dokumentation zum vertiefenden Gespräch Kind stellt deutlich erhöhte Fürsorgeanforderungen, die die Möglichkeiten der Familie zu übersteigen drohen, z. B. Frühgeburtlichkeit, Mehrlinge, chronische Erkrankung deutliche Entwicklungsverzögerung Erkrankungen allgemein erhöhter Fürsorgebedarf Schreikind Fütterschwierigkeiten/Ernährungsschwierigkeiten/Regulationsstörungen weitere Beobachtungen: Beobachtbare deutliche Schwierigkeiten der Hauptbezugsperson/en bei der Annahme und Versorgung des Kindes, z. B. wirkt am Kind desinteressiert macht ablehnende Äußerungen über das Kind wirkt passiv, antriebsarm, psychisch auffällig gibt auffallend häufig das Kind ab Bedürfnisse werden nicht wahrgenommen/verstanden fehlende emotionale Zuwendung weitere Beobachtungen: Gibt es schon andere Helfersysteme? Wenn ja, wen/welche? - 8 -

Einschätzung und Dokumentation zum vertiefenden Gespräch Dokumentation zum vertiefenden Gespräch Gesprächsverlauf (Sichtweise der Eltern, Ressourcen, Diskussionspunkte, etc.): - 9 -

Ampelsystem mit einer Auflistung von Anlaufstellen und Zuständigkeiten Einschätzung und Bewertung im vorliegenden Fall Wie hoch schätzen Sie das Risiko für das Kind ein? (beispielsweise einmaliges Schütteln des Kindes stellt bereits eine lebensbedrohende Situation dar, wenig sprechen mit dem Kind ist hingegen eher langfristig ungünstig) 1 niedrig/kein Risiko 3 eher hoch/ mögliches Risiko 5 sehr hoch/hohes Risiko Abwägung (pro/contra) bezüglich Einbeziehung weiterer Institutionen zur Unterstützung bzw. Weitervermittlung: Wer wurde/wird einbezogen? Welche konkreten Absprachen wurden getroffen? Sollte/Muss eine Schweigepflichtentbindung ausgefüllt werden? - 10 -

Risikoerhöhende Belastungsfaktoren - 11 -

Entbindung von der Schweigepflicht Hiermit erteile ich, wohnhaft: Frau/Herrn von/vom bis auf Widerruf, längstens aber ein Jahr, die Erlaubnis im Rahmen der dienstlichen Aufgaben Informationen bezüglich der Lebensumstände/Lebenssituation meiner Person und meiner Familie an/ans: weiter zu geben. Dies erfolgt in Form eines Anhaltsbogens zur Abklärung und Einleitung frühzeitiger Hilfen. Dieser Anhaltsbogen dient der Kooperation, Vermittlung und Einleitung früher Hilfen für Familien. Weiterhin erteile ich Herrn/Frau die Erlaubnis, notwendige Informationen mit kooperierenden Institutionen hier: auszutauschen. Diese Institutionen werden von mir ebenfalls auf Anforderung von der Schweigepflicht durch eine separate Erklärung entbunden. Friedrichshafen, Unterschrift/Mutter/Vater/Eltern Unterschrift/Stempel der Institution - 12 - Stand: November 2009