Satzung der Stadt Heide zur Verarbeitung personenbezogener Daten



Ähnliche Dokumente
SATZUNG der Stadt Elmshorn zur Verarbeitung personenbezogener Daten

RECHT DER STADT BARMSTEDT 0.2.3

Satzung der Gemeinde Appen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzsatzung)

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Hauptsatzung. der Gemeinde Loop. (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Fassung 4. Änderungssatzung vom

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Lesefassung. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

L e s e f a s s u n g

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

1. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Braunfels für das Wirtschaftsjahr 2014

H a u s h a l t s s a t z u n g

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Hemdingen zur Einführung der Währung Euro

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Abfallentsorgungsgebühren

S a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr vom 24. Juli 2014

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

S A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime. 1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom

S A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Mitteilungsblatt. Amtliches Bekanntmachungsblatt. des Amtes Oeversee. und der Gemeinden Oeversee, Sieverstedt und Tarp

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg, Kreis Stormarn

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

7. Jahrgang Ausgabetag Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

1 Kommunalstatistik. 2 Zweck und Gegenstand der Satzung

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg

Das digitale Klassenund Notizbuch

Amtliche Bekanntmachung

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf ,-- Euro

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für die Jahre 2013 und 2014 vom

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014

S A T Z U N G S A T Z U N G

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

B e n u t z u n g s - u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für die Überlassung des Parktheaters Bensheim

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr Ergebnis- und Finanzhaushalt

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

2 Benutzungsmöglichkeit

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

IStadt Wesseling. Haushaltsbuch Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr vom 15. Juni 2015

Inhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Transkript:

Satzung der Stadt Heide zur Verarbeitung personenbezogener Daten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) und des 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.03.1994 folgende Satzung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Stadt Heide erlassen: 1 Begriffsbestimmung Diese Satzung regelt die Verarbeitung personenbezogener Informationen (Daten) gem. 5 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Heide, soweit Selbstverwaltungsaufgaben ausgeführt werden, um das Recht der Betroffenen zu gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). 2 Gewerbe- und Grundsteuer 1) Die Stadt Heide ist zur Erhebung der zur Veranlagung und Zahlbarmachung der Grund- und Gewerbesteuer erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 10 IV LDSG berechtigt. 2) Die Daten werden der Stadt Heide durch die Finanzämter übermittelt. 3 Ehrungen Die Richtlinien für Ehrungen vom 14. März 1990 werden wie folgt geändert: 1) 4 erhält folgende Fassung: 4 Namen, Funktionen und Tätigkeitsdauer von Stadtverordneten, Ausschussmitgliedern sowie von sonstigen für die Stadt ehrenamtlich tätigen Personen dürfen zum Zwecke der Ehrung für besonderes Engagement um die Stadt Heide oder langjährige Zugehörigkeit zu einem Gremium gem. 10 (4) Landesdatenschutz gespeichert werden. 2) 4 (Inkrafttreten) wird 5 4 Stadtbücherei Die Satzung der Stadt Heide über die Benutzung der Stadtbücherei vom 13.10.1992 wird wie folgt geändert: 1) Punkt 9 erhält folgende Fassung:

Die Stadtbücherei ist berechtigt, die für die Abwicklung des Leihverkehrs (einschließlich des Mahnwesens) der Bücherei erforderlichen personenbezogenen Daten gem. 10 (4) LDSG zu erheben und zu speichern. 2) Punkt 9 (Inkrafttreten) wird Punkt 10 5 Volkshochschule Die Satzung für die städtische Volkshochschule vom 17.12.1975, zuletzt geändert am 30.09.1981, wird wie folgt geändert: 1) 7 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, für den Volkshochschulbetrieb Namen, Anschrift, Alter und Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß 10 Abs. 2 LDSG zu erheben. 2) 7 (Inkrafttreten) wird 8. 6 Verwaltungsgebühren Die Satzung der Stadt Heide über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 30.10.1991 wird wie folgt geändert: 1) 9 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß 10 Abs. 2 LDSG zu erheben. 2) 9 (Inkrafttreten) wird 10 7 Straßenausbaubeiträge Die Satzung der Stadt Heide über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen in der Stadt Heide vom 08.03.1979, zuletzt geändert am 13.10.1993, erhält folgende Fassung: 1) 11 wird neu gefasst: Die Stadt Heide ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern. Die Daten dürfen aus den Bauakten und der Liegenschaftskartei entnommen werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 2) 11 (Inkrafttreten) wird 12 8 Erschließungsbeiträge Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Heide vom 08.03.1973, zuletzt geändert am 10.09.1979, erhält folgende Fassung: 1) 10 erhält folgende Fassung: 1) Die Stadt Heide ist berechtigt, die zur Beitragsermittlung und festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 10 Abs. 4 LDSG zu erheben. 2) Sie ist ferner berechtigt, eine Datei (Liegenschaftskartei) mit folgenden Daten gem. 10 Abs. 4 LDSG vorzuhalten: - Name und Geburtsdatum der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers - Grundbuch- und Flurstücksbezeichnung - Nutzungsart - Grundstücksgröße Die erforderlichen personenbezogenen Daten werden der Stadt Heide durch das Katasteramt übermittelt. 3) Die Stadt Heide ist berechtigt, die im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 28 BauGB gem. 10 Abs. 4 LDSG übermittelten Daten zur Aktualisierung der Liegenschaftskartei zu nutzen sowie diese Daten an das Steueramt zwecks Durchführung des Grundsteuerfestsetzungsverfahrens zu übermitteln. 4) Die Daten dürfen darüber hinaus für folgende Zwecke genutzt werden: a) bei der Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach 24 28 BauGB (Lage des Grundstückes), b) die Genehmigungen von Teilungsanträgen nach 19 ff. BauGB, c) zwecks Zustimmung von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern von Nachbargrundstücken zu Bauvorhaben gemäß 68 LBO, d) für sämtliche im Rahmen der Verwaltung ihrer Liegenschaften anfallenden Grundstücksgeschäfte wie die Veräußerung, der Erwerb,

die Anpachtung oder Verpachtung von Grundstücken oder die Vermietung und Anmietung von Immobilien. 5) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 2) 10 (Inkrafttreten) wird 11. 9 Abwasserbeseitigung Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Heide vom 29.12.1981, zuletzt geändert am 01.01.1992, erhält folgende Fassung: 1) 14 erhält folgende Fassung: 1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung, ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den 24-28 BauGB und 3 WoBauErlG der Stadt Heide bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes gemäß 10 Abs. 4 LDSG durch die Stadt Heide zulässig. Zum Zwecke des Gebühreneinzuges dürfen die erforderlichen Daten an die Stadtwerke Heide weitergeleitet werden. 2) Die Stadt Heide ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung anfallenden personenbezogenen Daten gem. 10 Abs. 4 LDSG, soweit für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlich, zu erheben. 3) Die Stadt Heide ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten. 4) Soweit die Stadt Heide sich bei der öffentlichen Wasserversorgung einer oder eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch eine Dritte oder einen Dritten erfolgt, ist die Stadt Heide berechtigt, die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten vom dieser oder diesem Dritten gemäß 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und diese zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

5) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 2) 14 (Inkrafttreten) wird 15 10 Straßenreinigung Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Heide vom 07.12.1981, zuletzt geändert am 01.01.1994, wird wie folgt geändert: 1) 7 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der Erfüllung der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben personenbezogener Daten wie Namen und Adressen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder dinglich Berechtigten gem. 10 (4) LDSG zu erheben und zu speichern. Die entsprechenden Daten dürfen der Steuerkartei entnommen werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 2) 7 (Inkrafttreten) wird 8 11 Hundesteuer Die Satzung der Stadt Heide über die Erhebung einer Hundesteuer vom 04.11.1991 wird wie folgt geändert: 1) Die Stadt Heide ist berechtigt, die zur Ermittlung der Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten bei den Betroffenen gemäß 10 Abs. 2 LDSG zu erheben. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. 2) 14 (Inkrafttreten) wird 15 12 Vergnügungssteuer Die Satzung der Stadt Heide über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 15.02.1992 wird wie folgt geändert:

1) Die Stadt Heide ist berechtigt, die zur Ermittlung und Festsetzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß 10 II LDSG zu erheben. 2) 12 wird 13 13 Obdachlosenunterkünfte Die Satzung der Stadt Heide über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren vom 27.10.1993 wird wie folgt geändert: 1) 15 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, zur Einhaltung dieser Satzung und zur Festsetzung der Benutzungsgebühren die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern. 2) 15 (Inkrafttreten) wird 16 14 Alten- und Pflegeheim Die Satzung für das Alten- und Pflegeheim der Stadt Heide vom 21.03.1983 wird wie folgt geändert: 1) 18 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, für die Ermittlung und Festsetzung der Kosten der Heimversorgung die erforderlichen personenbezogenen Daten er erheben. 2) 18 (Inkrafttreten) wird 19 15 Stadtwerke Die Betriebssatzung der Stadtwerke Heide vom 23.02.1993 wird wie folgt geändert: 13 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, personenbezogenen Daten gem. 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und zu speichern, soweit es zur Erfüllung von Satzungszwecken erforderlich ist. 13 (Inkrafttreten) wird 14 16 Feuerwehr

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Heide vom 22.12.1976, zuletzt geändert am 26.11.1980, wird wie folgt geändert: 1) 12 erhält folgende Fassung: Die Stadt Heide ist berechtigt, die nach dieser Satzung zur Gebührenermittlung und festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten gem. 10 (4) LDSG zu erheben und zu speichern. Die Erhebung/Speicherung besteht in Einzelangaben zur Person der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie über Art und Umfang der für die Gebührenermittlung und festsetzung erforderlichen Daten. 2) 12 (Inkrafttreten) wird 13 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.1994 rückwirkend in Kraft. Heide, den 10.03.1994 gez. Erps Bürgermeister