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Transkript:

P R E S S E S E R V I C E Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage: WAS DAS LEISTUNGSSCHUTZRECHT IST 1. Das Leistungsschutzrecht hilft der Presse, ihre Rechte gegenüber gewerblichen Kopisten im Internet durchzusetzen Im Internet hat das gewerbliche Kopieren von Leistungen Dritter erheblich zugenommen. Texte von Nachrichtenagenturen und Verlagen tauchen heute in vielen Fällen mehrere Dutzend Mal pro Text in unterschiedlicher Form auf Drittseiten im Internet auf. Der Grund dafür liegt in den neuen Möglichkeiten, Texte und Bilder von fremden Websites zu übernehmen und auf eigene Rechnung zu vermarkten. Zu den typischen Anwendungsfällen gehören beispielsweise: - Aggregatoren: Webseiten oder Apps wie Google News, Flipboard, Zite, Pocket oder Pulse kopieren Texte oder Auszüge daraus auf ihre Seiten, um sie dem eigenen Publikum als leicht konsumierbare Nachrichten- und Textsammlung anzubieten. Die Popularität dieser Dienste wächst rapide. Weder Verlage noch Journalisten bekommen dafür heute Geld. - Downloadplattformen: Ganze Zeitungen und Zeitschriften werden eingescannt und dem Publikum zum Herunterladen angeboten. Langsames Herunterladen ist meist kostenlos, schnelles Laden wird verkauft. Verlage und Journalisten bekommen keinen Anteil von den Erlösen. - Normale Gewerbeunternehmen: Viele Firmen kopieren Texte oder Textauszüge von Verlagswebseiten auf ihre Inter- oder Intranetseiten, um ihre Kunden und Mitarbeiter zu informieren und zu binden. Im Regelfall wird das nicht bezahlt. - Verticals: Themen-Spezialseiten, so genannte Verticals, kopieren Texte von Verlagswebseiten auf ihre eigenen Angebote mit dem einzigen Zweck, daneben dann Suchwortwerbung zu verkaufen. Verlage und Journalisten werden an den Erlösen wiederum nicht beteiligt. Das Leistungsschutzrecht ermöglicht es den Verlagen, diese Formen kommerzieller Nutzung zu lizensieren. Es geht den Verlagen nicht darum, die häufig durchaus guten und interessanten Dienste aus dem Markt zu drängen oder abzuschalten, sondern nur darum, Lizenzvereinbarungen mit ihnen abzuschließen.

2. Das Leistungsschutzrecht hilft, neue Erlöse für Journalismus zu erschließen und den Verbreitungswegen des Internets Rechnung zu tragen. Das ist auch im Interesse der Journalistinnen und Journalisten. Niemand will die Uhr zurückdrehen. Das Internet hat faszinierende neue Verbreitungswege für Journalismus entwickelt. Diese sollten entschlossen genutzt werden. Allerdings müssen Verlage darauf achten, dass dies nicht zum Preis Null geschieht. Würden Verlage zulassen, dass Texte weiter kostenlos von ihren Seiten kopiert werden und anderswo zur kommerziellen Nutzung erscheinen, dann würden auf Dauer immer weniger Menschen einen Grund haben, die Verlagsseiten zu besuchen, um dort die Artikel zu lesen, die Verlage und Redaktionen produziert haben. In der Folge würden die Online- Werbeumsätze der Verlage sinken, und es wäre noch schwerer, Bezahlmodelle zu etablieren. Journalistinnen und Journalisten profitieren vom Leistungsschutzrecht: Neue Umsätze werden dazu beitragen, dass Jobs für Feste und Freie langfristig gesichert werden. 3. Das Leistungsschutzrecht schließt eine Lücke, die das Urheberrecht nicht ausfüllt Wenn Verlage heute ohne Leistungsschutzrecht gegen ungenehmigte Kopien in gewerblichem Zweck vorgehen, verlangen ihnen die Gerichte einen Nachweis der Rechtekette ab. Diesen zu erbringen ist nicht so einfach, wie es klingt, denn in vielen Redaktionen arbeiten neben den festen viele freie Mitarbeiter vom ständigen Fotografen bis zum Professor, der hin und wieder einen Gastbeitrag schreibt. Vor Gericht müssen Verlage heute für jeden kopierten Text alle Verträge vorweisen, die diesem Text zugrunde liegen. Das ist angesichts der industriellen, oft automatisierten Kopiervorgänge nicht zu leisten. Der Verlag läuft den Kopisten dabei immer hinterher. Er kann ihnen ihre Tätigkeit nie im Ganzen untersagen, sondern muss immer versuchen, einzelne Texte zu sperren. Ein höchst ungerechter Wettlauf: Der Kopist schreibt Computerprogramme, die in Sekunden Tausende von Texten kopieren, und der Verlag beschäftigt große Vertragsabteilungen, die alle Hände voll zu tun haben, Gerichtsverfahren auszulösen und Verträge heraus zu suchen. Diese Asymmetrie des Aufwands muss beseitigt werden. Das Leistungsschutzrecht hilft, dieses Ziel zu erreichen, weil Verlage mit ihm aus eigenem Recht vorgehen können und keine komplizierten Rechteketten mehr nachweisen müssen. Das Urheberrecht der Autoren und das Leistungsschutzrecht sind im Gesetzentwurf sauber voneinander abgegrenzt. Durch die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts wird das Urheberrecht nicht beeinträchtigt. Beide Rechte stehen unabhängig nebeneinander.

4. Das Leistungsschutzrecht bringt Gerechtigkeit Alle anderen Kreativbranchen wie Film, Musik oder Sendeunternehmen haben schon lange ein Leistungsschutzrecht, meistens sogar seit Einführung des Urheberrechtsgesetzes Mitte der 1960er Jahre. Keine andere Kreativbranche ist rechtlich so schlecht geschützt wie die Presseverlage. Mit dem Leistungsschutzrecht wird diese Lücke jetzt geschlossen. Das ist deswegen dringend erforderlich, weil die Leistungen von Verlagen im Internet so leicht und billig gewerblich kopiert werden können. Der Gesetzentwurf für das Leistungsschutzrecht ist keine Gefälligkeit der Politik für Verlage. Der Entwurf gleicht die Interessen aller Beteiligten fair aus. Das Leistungsschutzrecht bleibt sogar hinter dem Schutz anderer Werkmittler im Internet zurück.. So wird die Vervielfältigung überhaupt nicht geschützt. Ein weiteres Beispiel: Die Schutzfrist beträgt laut Entwurf nur ein Jahr. Musikhersteller hingegen genießen einen Schutz von 50 Jahren. Anders als viele Gegner des Leistungsschutzrechtes behaupten, ist die Leistung des Presseverlegers nicht geringer zu bewerten als die eines Musik-Labels. Im Gegenteil. Der Verleger sucht weniger nach Werken von Urhebern, um diese dem Publikum unter einem Buch- oder CD-Titel zu vermitteln. Er bewirkt selbst die dauernde Publikation von Sammelwerken unter einem Titel, wobei mehr oder weniger inhaltliche Leitlinien vorgegeben sind. Deswegen ist der Verleger viel mehr als ein bloßer Mittler zwischen den Einzelwerken der Urheber und dem Publikum. Der von dem Verleger geschaffene Zeitschriften- oder Zeitungstitel ist selbst Teil und Inhalt öffentlicher Debatten. Insoweit ist auch dieser ein schöpferisches Werk, auch wenn er im engeren Sinne des Gesetzes nicht als Werk gilt. 5. Das Leistungsschutzrecht ermöglicht Innovationen Verlage glauben an Innovationen. Das Leistungsschutzrecht wird Innovationen ermöglichen und fördern. Für Nutzer von Verlagsleistungen wird es mit dem Leistungsschutzrecht einfacher denn je, Rechte für innovative Produkte einzuholen. Wer einen neuen Aggregator starten möchte und den vom ersten Tag an legal machen will, kann über die neuen Verwertungssysteme schnell und unbürokratisch den Zuschlag bekommen. Das Leistungsschutzrecht gehört zu den erfreulichen Weiterentwicklungen des Rechtsrahmens. Es konzentriert sich auf das Internet, ist modern und unterstützt neue Geschäftsmodelle. Mit dem Leistungsschutzrecht gibt es mehr Fair Play.

WAS DAS LEISTUNGSSCHUTZRECHT NICHT IST 1. Das Leistungsschutzrecht ist keine Zwangsabgabe Niemand muss eine Zwangsabgabe zahlen. Es gibt mit dem Leistungsschutzrecht keine GEZ wie bei ARD und ZDF. Wer die Leistungen der Verlage nutzen möchte, schließt einen Lizenzvertrag ab. Wer sie nicht nützen möchte, lässt es bleiben. Es gibt keinen Zwang. Das ist Marktwirtschaft pur. Die Verlage planen, eine schnelle, moderne und unbürokratische Lizenzvergabe zu organisieren. Damit wird es potentiellen Kunden viel besser und schneller möglich sein als heute, Rechte verbindlich zu besorgen und das eigene Produkt damit legal zu gestalten. Höhere Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist die Folge. 2. Das Leistungsschutzrecht bittet Privatleute nicht zur Kasse Das Zitatrecht gilt uneingeschränkt weiter. Jedermann darf weiter kostenlos und lizenzfrei aus Verlagsangeboten zitieren. Nicht nur privat, sondern auch gewerblich. 3. Das Leistungsschutzrecht monopolisiert Sprache nicht Sprache wird nicht monopolisiert. Das Leistungsschutzrecht verschafft den Verlagen kein Schutzrecht an der Sprache als solcher (und auch nicht an den Texten in den Artikeln) Links und Linksammlungen unter eigenen Artikeln bleiben lizenzfrei und kostenlos. Links deshalb, weil sie im Gesetzentwurf ausdrücklich vom Leistungsschutzrecht ausgenommen werden. Linksammlungen, weil sie als bibliografische Hinweise sowieso kostenlos sind. 4. Das Leistungsschutzrecht schadet der deutschen Wirtschaft nicht Aggregatoren, die rechtswidrig mit den Leistungen der Verlage Kasse machen, gehören allenfalls zur Schattenwirtschaft und sind deswegen nicht Teil der Wirtschaft. Unternehmen, die Texte heute kopieren und deswegen in einer rechtlichen Grauzone arbeiten, können ihre Tätigkeit mit Hilfe des Leistungsschutzrechts schnell und einfach legalisieren. Das senkt ihre rechtlichen Risiken. Moderne Lizensierungsangebote der Verlage werden es gewerblichen Nutzern ermöglichen, bessere Produkte zu entwickeln und weiter zu wachsen. Verlässliche Informationen sind eine wichtige Voraussetzung der Wissensgesellschaft. Mit dem Leistungsschutzrecht werden neue Anreize geschaffen, in Wissensvermittlung zu investieren und die Wissensgesellschaft so zu befördern.

5. Das Leistungsschutzrecht behindert Verlagswebseiten nicht Verlage können ihre Webseiten auch nach Einführung des Leistungsschutzrechts weiter kostenlos ins Netz stellen. Damit erlauben Verlage ihren Nutzern, die Texte ohne Entgelt zu lesen. Das Leistungsschutzrecht ermöglicht lediglich eine Lizenz für die gewerbliche Verbreitung im Internet. Lesen und gewerblich verbreiten sind jedoch zwei sehr unterschiedliche Dinge. Die Verlage verlangen dringend nach einem Leistungsschutzrecht. Doch ob ein einzelner Verlag das neue Recht nutzt, liegt allein in seiner Entscheidungsgewalt. Er kann auch entscheiden, es nicht wahrzunehmen und ungenutzt liegen zu lassen. Einen Zwang zur Nutzung des Leistungsschutzrechts gibt es nicht. Gegner des Leistungsschutzrechtes behaupten, das Leistungsschutzrecht sei so, als müsse ein Taxifahrer künftig dafür zahlen, dass er Gäste zum Wirtshaus führt. Der Vergleich hinkt jedoch: Taxifahrer kopieren die Leistungen des Wirthauses nicht. Deswegen kommt der Kunde auch nicht gesättigt vor dem Restaurant an. Suchmaschinen hingegen haben sich immer mehr zu direkten Wettbewerbern von Verlagsleistungen entwickelt. Sie bieten komplette Nachrichtenangebote an, die sie aus Leistungen der Verlage speisen. 6. Das Leistungsschutzrecht bedroht Suchmaschinen nicht Indexieren und Verlinken werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst. Suchmaschinen können Webseiten weiter problemlos indexieren und darauf verlinken.