3 Die anwendbaren Normen und ihre Geltungsbereiche



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Gerichtsstandsvereinbarung durch E-Mail? 104 JN bei rein innerstaatlichen Sachverhalten im Spannungsverhältnis zur Brüssel I-Verordnung für grenzüberschreitende Sachverhalte 1 Begriff Unter Gerichtsstandsvereinbarung oder Prorogation versteht man die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte zu unterwerfen 1. Es ist den Parteien sowohl möglich mittels einer derartigen Vereinbarung eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu erreichen (bei grenzüberschreitenden Sachverhalten), als auch die Zuständigkeit bestimmter Gerichte innerhalb Österreichs zu vereinbaren. 2 Zweck Grund für eine derartige Vereinbarung ist in der Regel die Vermeidung von Mehraufwand, vor allem Kosten- und Zeitaufwand, der sich aus entfernt gelegenen Gerichtsorten ergibt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dazu noch die Unannehmlichkeit eines fremden Verfahrensrechts und der Gebrach einer Fremdsprache in einer Verhandlung kommen. Diese Probleme stellen sich verstärkt bei Vertragsabschlüssen im Internet, da mit dem Gebrauch dieses Mediums nationale Grenzen leicht überwunden werden können. 3 Die anwendbaren Normen und ihre Geltungsbereiche 3.1 104 JN 104 Abs 1 JN erlaubt sowohl Gerichtsstandsvereinbarungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Z 1) als auch bei reinen Binnenfällen (Z 2). Im ersten Fall wird durch die Vereinbarung die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit festgelegt 2. Nach 104 Abs 5 JN gehen der Beurteilung nach 104 JN allerdings ausdrückliche Regelungen der internationalen Zuständigkeit 3 ebenso vor wie völkervertragliche Regelungen, insbesondere Art 17 Abs 3 EuGVÜ/LGVÜ 4. Für rein innerstaatliche Sachverhalte, ist idr 104 JN maßgeblich 5. 1 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht (2000) Rz 142 2 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht (2000) Rz 71 3 So 76 Abs 2, 76b Abs 2, 76c Abs 3, 110, 113b, 114, 144a Abs 4 JN, 22ff AußStrG, 12 TEG, 5b Abs 2 ASGG 4 Klicka, JAP 1997/98, 263 5 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht (2000) Rz 142

3.2 EuGVÜ/LGVÜ Das EUGVÜ (Brüsseler Übereinkommen) 6 ist ein Übereinkommen isd Art 293 vierter Gedankenstrich EGV zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und damit nicht Gemeinschaftsrecht ies 7. In seinem Anwendungsbereich ist das Übereinkommen eine lex specialis im Verhältnis zu 104 JN und allen nationalen (autonomen) Bestimmungen, die Regelungen über Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten 8 und genießt Vorrang gegenüber dem nationalen Recht 9. Der Vertragstext enthält daher im Zusammenhang mit dem räumlichen Anwendungsbereich den Begriff Vertragsstaaten, die Zuständigkeit des EUGH zur Vorabentscheidung musste in einem eigenen Protokoll normiert werden 10. Neben dem EUGVÜ ist auch das LGVÜ (Lugano-Übereinkommen) 11 anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit oder einer Gerichtsstandsklausel zuständig sind 12. Bei diesen Vertragsstaaten handelt es sich allerdings lediglich um Island, Norwegen, die Schweiz und Polen, was die Bedeutung des LGVÜ stark einschränkt 13. Das EuGVÜ bzw LGVÜ umfasst vom sachlichen Geltungsbereich grundsätzlich Handels- und Zivilsachen, ausgenommen sind allerdings: eheliche Güterstände, Erbrecht, Rechts- und Handlungsfähigkeit von Personen sowie die gesetzliche Vertretung von Personen, Konkurs, Ausgleichsverfahren 14, soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit 15. 3.3 Die Brüssel I-Verordnung Das EuGVÜ wird allerdings mit 1. 3. 2002 weitestgehend durch die Brüssel I-VO 16 ersetzt, die eine Verordnung gem Art 65 lit a EGV und damit sekundäres Gemeinschaftsrecht ist. Der in dieser Verordnung für die einzelnen Staaten verwendete Begriff ist Mitgliedsstaat, der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich mit Ausnahme von Dänemark auf alle 6 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen idf d Beitrittsübereinkommens 1996; K BGBl III 1998/209 7 Handig, ecolex 2002, 141 8 vgl Fußnote 3, weiters 14 KSchG 9 Simotta in Fasching, 2. Auflage, 1 104 JN Rz 302 10 EuGVÜ-AuslProt idf d BeitrÜbk 1996; K BGBl III 1998/209 11 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1988, ABl L 319 vom 25. 11. 1988, 9 ff, Kundmachung im BGBl 1996/448 12 Art 54 b Abs 1 und 2 lit a LGVÜ 13 Kundmachung des Geltungsbereichs des LGVÜ hinsichtlich Island BGBl 1996/448, BGBl III 1998/2; Norwegen BGBl 1996/448; Polen BGBl III 2000/104; Schweiz BGBl 1996/448 14 Hier gilt seit 31. 5. 2002 die Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren, ABl L 160 vom 30. 6. 2000, S 1-13 15 Für den Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besteht das New Yorker Übereinkommen vom 10. 6. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen, Kundmachung: BGBl 1961/200 16 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 12 vom 16. 1. 2001 S 1, manchmal auch als EuGVVO bezeichnet

Mitgliedstaaten der EU 17. In der Beziehung der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark bleibt das EuGVÜ weiterhin anwendbar, somit hat ein angerufenes Gericht gegenüber einem Beklagten, dessen Wohnsitz in Dänemark liegt, das EuGVÜ auch noch nach dem 28. 2. 2002 anzuwenden 18. Der Geltungsbereich des LGVÜ bleibt unberührt 19. Die Brüssel I-VO entspricht im Großen und Ganzen der Textierung des EuGVÜ, weicht aber in wenigen, in diesem Zusammenhang allerdings relevanten Punkten ab 20. 4 Innerstaatliche Sachverhalte 4.1 Allgemeines Nach hm handelt es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um eine Prozesshandlung oder einen Prozessvertrag 21. Die Zulässigkeit, Gültigkeit sowie Wirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung ist nach hm 22 nach den Regeln des österreichischen Prozessrechts zu beurteilen. Nicht unmittelbar anwendbar sollen daher 863, 914ff ABGB 23, 864a oder 879 Abs 3 ABGB sein, wohl aber soll die Frage der Abschlussbefugnis, Vertretungsbefugnis und Rechtsnachfolge nach materiellem Recht beantwortet werden 24. Inhaltlich darf sich die Vereinbarung nur auf eine bestimmte Rechtsstreitigkeit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen ( 104 Abs 2 JN). Keine Vereinbarung ist in jenen Fällen möglich, die das Gesetz ausdrücklich ausschließt, wenn sog Zwangsgerichtsstände vorliegen 25. Hinsichtlich Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern ist zu bemerken, dass dies hier gem 14 KSchG nur möglich ist, wenn der Verbraucher am vereinbarten Ort seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigung hat 26. 4.2 Form Für eine Vereinbarung nach 104 JN selbst besteht kein Formgebot 27, sie muss nur in der Klage behauptet und gem 104 Abs 1 JN im Bestreitungsfall 28 urkundlich nachgewiesen 17 So Art 1 Abs 3 Brüssel I-V0, entsprechend des den Art 1 und 2 EUV u EGV beigefügten Protokollen über die Position Dänemarks 18 Handig, ecolex 2002, 141 19 Handig, RdW 2001, 736 20 Handig, RdW 2001, 736 21 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 2 22 Fasching, Lehrbuch Rz 196 23 Petschek/Stagl, Zivilprozess 127; Schoibl, BeitrZPR IV 159; Sperl, Lehrbuch 141; HS 17.026 = WBI 1987, 17; aa Rummel in Rummel, ABGB I 863 Rz 10 und 914 Rz 24; Oberhammer, JBI 1997, 436; 24 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 3f 25 So 83a, 83b JN, 42 AtomHG, 4 Abs 1 Z 1 und Z 3, 5a, 5b, 7 ASGG 26 Rechberger/Simotta, Zivilprozess (2000) Rz 140 27 Handig, RdW 2001, 736 28 Simotta in Fasching, 2. Auflage, 1 104 JN Rz 47

werden. Dieser vom Gesetzgeber geforderte urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar 29. Somit ist es unerheblich, ob sie schriftlich als Bestandteil einer Vertragsurkunde oder durch getrennte Erklärung und Gegenerklärung 30 erfolgt, etwa Brief und Gegenbrief, Bestellschein und Bestätigungsschreiben, oder Offertschreiben und seine Annahme 31. Wesentlich ist in jedem Fall, dass die Einigung über die Zuständigkeit aus dem Schreiben selbst hervorgeht 32. Die Vereinbarung kann auch mündlich 33 erfolgen, erfüllt aber wiederum nur dann die (einzige) Voraussetzung des 104 Abs 1 JN, wenn sie im Bestreitungsfall oder im Zuge einer zulässigen amtswegigen Zuständigkeitsprüfung urkundlich nachgewiesen werden kann. 4.3 Der urkundliche Nachweis Der Zweck des Erfordernisses des urkundlichen Nachweises liegt darin, Einwendungen und verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht und damit Zuständigkeitsstreitigkeiten nach Tunlichkeit auszuschießen 34. Einerseits soll der Inhalt der Vereinbarung leichter festgestellt werden können, was einer Beweissicherungsfunktion entspricht, andererseits soll den Parteien Schutz vor Übereilung und damit die Gewähr dafür geboten werden, dass sie sich der Bedeutung der Gerichtsstandsvereinbarung, die im Einzelfall zu wesentlichen Nachteilen für eine Seite führen kann, bewusst sind (Übereilungsschutz und Warnfunktion) 35. Die Beweisregel des urkundlichen Nachweises einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn diese bestritten oder sonst in Zweifel gezogen wird, ist unabdingbar 36. Für den Nachweis ist es erforderlich, dass aus der vorgelegten Urkunde der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennbar ist 37 und dass der Inhalt der Urkunde durch die folgende Unterschrift gedeckt ist 38. Diese Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen 39. 4.4 E-Mail und urkundlicher Nachweis Für Gerichtsstandsvereinbarungen, die aus einer Erklärungsabgabe mittels E-Mail resultieren sollen ergibt sich aus den oben genannten Voraussetzungen ein beachtliches Problem, da bei eine 29 Horten, JN 318; Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen 54; Neumann, Kommentar I 256; Oberhammer, JBI 1997,436; Petschak/Stagel, Zivilprozess 128; Pollak, System 298; 30 Fasching, Nagel FS 34f; Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen 52; Petschek/Stagel, Zivilprozess 128; 31 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 36 32 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 36 33 OLG Wien EvBl 1951, 204 34 Horten, JN 318; Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen 54; Oberhammer, JBl 1997,436; Pollak, System, 298; Sperl, Lehrbuch 14 1; HS 17.026 = WBI 1987, 17; ZBl 1930, 226 35 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 43f 36 OLG Wien EvBl 1951, 204 37 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 62 38 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 63; ZfRV 1992, 310; RdW 1990, 408 39 EvBl 1975, 64

Übermittlung von eigenhändig unterschriebenen Urkunden auf diesem Wege nicht zu bewerkstelligen ist. Das Erfordernisse der eigenhändigen Unterschrift und damit der Schriftlichkeit isd 104 JN ist aber mittels sicherer elektronischer Signatur zu erfüllen 40, da diese in ihrer Wirkung gem 4 Abs 1 SigG einer eigenhändigen Unterschriften grundsätzlich gleichgestellt ist 41. Die Bereiche, in denen die elektronische Unterschrift im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zugelassen wird, finden sich in 4 Abs 2 SigG, nach der Erläuterung der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz wird von weiteren Ausnahmen abgesehen, da die elektronische Signatur einerseits einen bestmöglichen Gleichklang mit dem Vorgang einer normalen Unterschrift gewährleistet und andererseits eine Auswahl unter den zahlreichen Schriftformgeboten in der Zivilrechtsordnung in jedem Fall mit dem Verdacht der Willkürlichkeit behaftet sei. Diese gesetzliche Grundlage für den Einsatz einer Technologie zur Gewährleistung der Echtheit und Unverfälschtheit 42 elektronisch gespeicherter und übermittelter Urkunden besteht bereits seit 1. 1. 2000 43. 4.5 Fakturengerichtsstand Eine Möglichkeit, ohne die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur mittels E-Mail eine Gerichtsstandsvereinbarung zu erzielen besteht für Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, für Klagen aus Kaufverträgen, bei denen Waren oder das Erzeugnis versendet oder geliefert werden, nämlich mittels eines Fakturengerichtsstandes 44. In diesem Fall genügt die einseitige Erklärung in Form eines einfachen Vermerks auf der Faktura (üblicherweise "zahlbar und klagbar..."), sofern der Vertragspartner diesem nicht unverzüglich widerspricht bzw die Ware zurückweist 45. 5 Grenzüberschreitende Sachverhalte 5.1 Allgemeines Hat zumindest eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates und wurde vereinbart, dass ein künftiger oder ein bereits entstandener Rechtsstreit vor einem Gericht eines Vertragsstaates entschieden werden soll, so ist das Gericht dieses Staates ausschließlich zuständig 46. Aufgrund der diesbezüglichen inhaltlichen Entsprechung 47 von EuGVÜ/LGVÜ und der Brüssel I-VO gilt dies auch für den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO mit der Maßgabe, 40 Handig, RdW 2001, 736 41 Brenn, SigG (1999) S 69 42 Brenn, SigG (1999) S 49 43 siehe auch die aktuelle Liste der Anbieter auf der Website der Aufsichtsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH: http://www.signatur.rtr.at/de/providers/providers.html 44 88 Abs 2 JN, jedoch nicht bei Auslandsbezug, vgl OGH 16. 1. 2001, 5 Ob 4/01a 45 Simotta in Fasching, 2. Auflage, 1 88 JN Rz 66 46 Art 17 EuGVÜ/LGVÜ 47 Handig, RdW 2001, 736

dass die Verordnung für alle Mitgliedsstaaten (und nicht Vertragsstaaten) der Europäischen Union außer Dänemark sekundäres Recht darstellt. Die Sache, auf die sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, muss keinen Bezug zum Gerichtsstaat haben 48. Trotz des weiten Wortlautes des Art 17 EuGVÜ/LGVÜ bzw Art 23 Brüssel I-VO gilt dieser nicht für reine Inlandsfälle, er setzt aber nicht voraus, dass eine Berührung zu mehreren Vertragsstaaten vorliegt 49. Die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt sich gem Art 17 EuGVÜ/LGVÜ bzw Art 23 Brüssel I-VO neben bereits entstanden Rechtstreitigkeiten auf Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung in jenem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen sie abgeschlossen wurde 50. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine Partei unerwartet mit einer generellen Zuständigkeit eines Gerichts konfrontiert wird, die für alle eventuellen Rechtstreitigkeiten mit dem Vertragspartner festgelegt wurde, obwohl sie überhaupt keinen Bezug zu derjenigen haben, anlässlich derer die der Gerichtsstand vereinbart wurde 51. 5.2 Form Sowohl EuGVÜ/LGVÜ als auch die Brüssel I-VO normieren die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung abschließend 52 : - Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, - In einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, - Entsprechend dem internationalen Handelsbrauch Zur Auslegung dieser Bestimmungen sind, wie für das EuGVÜ 53 und die Brüssel 1-VO überhaupt, die Entscheidungen des EuGH heranzuziehen. Hinsichtlich der Auslegung des LGVÜ ist lediglich eine Rücksichtnahme auf die Judikatur der übrigen Vertragsstaaten vorgesehen 54. Nach der Rechtsprechung des EuGH 55 sind die Begriffe des Übereinkommens autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten zu 48 Simotta in Fasching, 2.Auflage (2000), I 104 JN Rz 228 49 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht (2000) Rz 70/1; aa ecolex 1998, 694 (alb P. Oberhammer) = JBI 1998, 762 = RdW 1998, 615 50 Handig, RdW 2001/736 51 EuGH 10. 3. 1992, 214/89, Powell - Duffryn - Petereit, Rn 31 52 Klauser, EuGVÜ und EVÜ (1999) S 152 53 Gem dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. 6. 1971 (EuGVÜ-AuslProt), ABl L 204 vom 2. 8. 1975, S 28; ABl L 304 vom 30. 10. 1978, S 1; ABl L 388 vom 31. 12. 1982, S 1; ABl L 285 vom 3. 10. 1989, S 1; ABl C 15 vom 15. 1. 1997, S 1 in der konsolidierten Fassung ABI C 27 vom 26. 1. 1998, S 28; Kundmachung BGBl III 1998/209 54 Art 1 des Protokolls Nr 2 zum LGVÜ über die gerichtliche Auslegung des Obereinkommens, ABl L 319 vom 16. 9. 1988, S 3 1; Kundmachung im BGBl 1996/448 55 EuGH 26. 10. 1987, 150/77, Ott, Rn 14-16 und 19; EuGH 19. 1. 1993, C-89/91, Shearson Lehmann Hutton/TVB, Rn 13; EuGH 3. 7. 1997, C 269/95, Lieber Göbel, Rn 12

gewährleisten. 104 JN und die dazu ergangene Judikatur können nur als Hilfsmittel für eine autonome Auslegung dienen 56. Die Beachtung der richtigen Form stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vereinbarung dar 57, der Nachweis des Zustandekommens der Vereinbarung muss nicht unbedingt in der gleichen Form erfolgen 58. 5.2.1 Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung Eine schriftliche Vereinbarung isv Art 17 Abs 1 lit a Fall l EuGVÜ/LGVÜ bzw Art 23 Abs 1 lit a Fall 1 Brüssel I-VO liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Sie muss nicht notwendig Bestandteil der Vertragsurkunde sein, es genügen getrennte Schriftstücke, solange die Einigung über die Zuständigkeit aus dem Schreiben selbst hervorgeht 59. Die schriftlichen Erklärungen müssen nicht unterschrieben sein, allerdings muss die Identität der die Erklärung abgebenden Person feststehen 60. Die Einschränkung gegenüber 104 JN, dass eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist scheint somit wenig hilfreich, solange bei elektronischer Übermittlung, insbesondere im Internet, das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllbar ist 61. Andere Maßnahmen sind ebenfalls nicht zielführend: Für eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung ist wiederum notwendig, dass sich diese vollinhaltlich mit der vorhergehenden Willenseinigung deckt 62. Ist eine Gerichtsstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so erfüllt deren Übergabe und Beifügung das Schriftlichkeitserfordernis des Art 17 EuGVÜ/LGVÜ bzw Art 23 Brüssel I-VO ebenso wenig wie ein Abdruck auf der Rückseite einer Rechnung 63 5.2.2 Gepflogenheiten zwischen den Parteien Eine zwischen den Parteien entstandene Gepflogenheit kann man nur bei solchen Vertragsparteien annehmen, die schon seit längerem wechselseitigen Kontakt pflegen. Die Gepflogenheiten können somit nicht allgemein gelten und setzen auch eine gewisse Dauer der Übung voraus 64. 56 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 241; zur deutschen Rechtslage Schlosser, EUGVÜ Art 17 Rz 15 57 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 242 58 Geimer, IPRAX 1986, 87; Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht Art 17 EuGVÜ Rz 103 59 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 245 60 Simotta in Fasching, 2. Auflage; I 104 JN Rz 246; Bork in Stein/Jonas, ZPO I 38 Rz 16 61 Handig, RdW 2001, 736 62 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 262 63 Kropholler, Zivilprozessrecht, 6. Auflage, EUGVÜ Art 17 Rz 32 64 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 268

5.2.3 Internationaler Handelsbrauch Nach Art 17 EuGVÜ/LGVÜ bzw Art 23 Brüssel I-VO ist eine schriftliche Bestätigung entbehrlich, wenn die Zuständigkeitsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr in einer Form getroffen wird, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, sofern diese den Parteien bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden 65. Der Begriff Handel ist nicht im Sinne einer Kaufmannseigenschaft zu verstehen, es kommt nur darauf an, ob das Geschäft einem gewerblichen und keinem privaten Zweck dient 66. Internationaler Handel liegt vor, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Lieferung handelt oder wenn der Vertrag über Grenzen hinweg geschlossen wird, weil die Parteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben 67. Ein internationaler Handelsbrauch besteht, wenn in einem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten von den dort tätigen Geschäftsleuten bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig befolgt wird 68. Es ist Sache des erkennenden nationalen Gerichtes unter Bezugnahme auf die Handelsbräuche im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs zu bestimmen, ob bei der bei ihm anhängigen Rechtssache die äußere Erscheinung der Gerichtsstandsklausel einschließlich der Sprache, in der sie abgefasst ist, und ihre Aufnahme in einen vom Vertragspartner des Verwenders nicht unterzeichneten Vordruck mit den diesen Handelsbräuchen entsprechenden Formen im Einklang stehen 69. Besondere Voraussetzungen nationaler Vorschriften sind in diesem Fall nicht zu beachten 70. 5.2.4 Neuerung durch die Brüssel 1-VO Die drei genannten Fallgruppen bleiben aufgrund der Textgleichheit von EuGVÜ/LGVÜ und der Brüssel 1-VO bestehen, aber nach Art 23 Abs 2 Brüssel I-VO kommt eine neue Variante hinzu. Nach dieser ist eine elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgestellt, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung möglich ist. Die Formulierung erinnert an Art 5 Abs 1 der Fernabsatzrichtlinie 71, worin einer schriftlichen Bestätigung der Information ein verfügbarer dauerhafter Datenträger gleichgestellt wird 72. Zu solchen Datenträgern zählen nicht nur Disketten oder CD-ROMs, sondern auch E-Mails, vorausgesetzt, der Empfänger hat eine entsprechende Adresse und ist in der Lage, die gesendete Erklärung ohne technische Schwierigkeiten zu lesen, denn sonst kann nicht behauptet werden, 65 Simotta in Fasching, 2. Auflage, I 104 JN Rz 269 66 Schlosser, EUGVÜ Art 17 Rz 25 67 Kropholler, Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Art 17 EuGVÜ Rz 49 68 EuGH 20. 2. 1997, C- 106/95, MSG/Les Graves Rhenanes, Rn 21 69 EuGH 24. 6. 1981, C- 159/97, Transporti Castelletti - Trumpy Rn 25 70 EuGH 24. 6. 1981, C- 159/97, Transporti Castelletti - Trumpy Rn 39 71 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl L 144 vom 4. 6. 1997 72 Handig, RdW 2001, 736

der dauerhafte Datenträger stünde ihm zur Verfügung 73. Die Brüssel I-VO stellt allerdings nicht mehr auf den Datenträger selbst ab, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Abspeicherung 74. Damit wird für den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO eine Gerichtsstandsvereinbarung per E-Mail auch ohne sichere elektronische Signatur ermöglicht. Es bleiben Gültigkeitserfordernisse, die die Form nicht betreffen, weiterhin bestehen, insbesondere dürfen keine ausschließlichen Zuständigkeiten umgangen werden, und Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungs- und Verbrauchersachen werden gesondert geregelt 75. 73 Mohr, ecolex 1999, 247 74 Handig, RdW 2001, 736 75 Handig, RdW 2001, 736