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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 17/2616 17. Wahlperiode 02. 05. 03 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Maaß (GAL) vom 24. 04. 03 und Antwort des Senats Betr.: Mobilfunk Hamburger Bilanz nach einem Jahr freiwilliger Selbstverpflichtung der Netzbetreiber Die Mobilfunk-Netzbetreiber in Deutschland haben sich im Dezember 2001 in einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu mehr Transparenz bei der Standortplanung ihrer Sendeanlagen, zu stärkerer Einbeziehung der Kommunen bei der Standortwahl und zu besserer Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Seit März liegt der erste Jahresbericht über die Umsetzung der Selbstverpflichtung vor. Ich frage den Senat: 1. In der Antwort des Senats zur Kleinen Anfrage Drucksache 17/1294 vom 30. August des vergangenen Jahres heißt es zu Frage 1 unter anderem: Die zuständigen Behörden verhandeln seit längerem mit den Mobilfunknetzbetreibern über eine Konkretisierung des Standortbestimmungsverfahrens, die den Bezirken eine fachlich fundierte Bewertung geplanter Mobilfunkstandorte ermöglichen soll, aber auch Doppelarbeit von der Verwaltungsseite vermeidet. Eine abschließende Einigung hierüber steht noch aus. Ist eine solche Einigung inzwischen erzielt worden? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn nein, warum nicht und wann ist eine Einigung zu erwarten? Ja, durch den zwischen den Mobilfunknetzbetreibern und den zuständigen Dienststellen abgestimmten Leitfaden Umsetzung der freiwilligen Vereinbarungen zum Mobilfunk in Hamburg, der am 11. Februar 2003 an die Bezirksämter, die zuständigen Behörden und die Mobilfunkbetreiber verteilt worden ist (siehe Anlage). Nein. 2. Hat der Senat inzwischen (d.h. seit August 2002) für die Kooperation mit den Mobilfunkbetreibern personelle Mittel bereitgestellt? 3. In welchen Bezirken wurden seit Dezember 2001 feste gemeinsame Arbeitsstrukturen von Verwaltung und Netzbetreibern etabliert und wie sind sie ausgestaltet? (Bitte jeweils für die einzelnen Bezirke darstellen.) In jedem Bezirksamt ist ein Mobilfunk-Koordinator benannt worden. Die Abstimmung zwischen der Verwaltung und den Mobilfunknetzbetreibern findet auf der Grundlage des in der Antwort zu 1. aufgeführten Leitfadens auf der Ebene der benannten Koordinatoren und der Sachbearbeiter der zu beteiligenden Ämter statt. Die Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens wird in den einzelnen Bezirken aufgrund der dortigen Personalkapazitäten und der Prioritätensetzung unterschiedlich gehandhabt. Bürgerschaftsdrucksachen außer Senatsvorlagen sind gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90-0

Drucksache 17/2616 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode 4. Wie viele konkrete Standortvorschläge waren Gegenstand besonderer Konflikte zwischen Betreibern und Verwaltung oder betroffenen Anwohnern? (Bitte jeweils für die einzelnen Bezirke darstellen.) 5. In wie vielen Fällen haben die Bezirke seit Dezember 2001 eigene Standortvorschläge unterbreitet? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.) Eine Statistik über die Abstimmungsverfahren in den einzelnen Bezirken wird nicht geführt. Die Fragen können daher in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht beantwortet werden. Im Übrigen siehe auch Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 17/1294 zu 4. und 5. 6. Haben Netzbetreiber oder Bezirke Konfliktfälle an die gemeinsame Clearingstelle von kommunalen Spitzenverbänden und Netzbetreibern herangetragen? Wenn ja: Welche Standorte waren Gegenstand dieser Konflikte, welche Entscheidungen hat die Clearingstelle getroffen und wie sind diese Entscheidungen umgesetzt worden? Nach Kenntnis der zuständigen Behörden sind keine Konfliktfälle an die Clearingstelle herangetragen worden. Auf kommunaler Ebene nicht lösbare Konflikte werden durch das in Hamburg verbindlich vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren für Mobilfunksendeanlagen verhindert. 7. Wo und wann haben öffentliche Anhörungen oder Informationsveranstaltungen zur Standortauswahl stattgefunden? (Bitte nach Bezirken und Datum aufschlüsseln.) 8. Wie viele Bürgerinnen und Bürger wurden mit diesen Veranstaltungen erreicht? 9. Haben die Ergebnisse dieser Veranstaltungen Einfluss auf die Auswahl von Mobilfunk- Standorten gehabt? Wenn ja, in welcher Weise? Siehe Antwort zu 4. und 5. 10. Mit welchen weiteren Maßnahmen will der Senat die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Netzbetreibern und die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern verbessern? 11. Besteht über diese Maßnahmen Einvernehmen mit den Netzbetreibern? 12. In welchem Zeitrahmen gedenkt der Senat diese Maßnahmen umzusetzen? 13. Wie bewertet der Senat den Vorschlag, dass die Bezirke über Festsetzungen in Bebauungsplänen aktiv bestimmte besonders sensible Gebiete zu Tabu-Bereichen für Mobilfunkstandorte erklären sollen? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Anlage 2

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode Drucksache 17/2616 Anlage zur Antwort des Senats Stand: 11. Februar 2003 Umsetzung der freiwilligen Vereinbarungen zum Mobilfunk in Hamburg Gliederung 1. Freiwillige Vereinbarungen zum Mobilfunk 2. Umsetzung der freiwilligen Vereinbarungen in Hamburg 3. Mobilfunkanlagen auf Masten im Außenbereich 4. Mobilfunkanlagen innerhalb bebauter Gebiete 1. Freiwillige Vereinbarungen zum Mobilfunk Der Erwerb von UMTS-Lizenzen war mit der Auflage verbunden, 25 % der Bevölkerung bis zum Ende des Jahres 2003 und 50 % bis zum Ende des Jahres 2005 zu versorgen. Auch auf Grund dieser Bedingung haben die Mobilfunkbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände im Juli 2001 eine Vereinbarung getroffen, nach der beide Seiten den zügigen Aufbau der UMTS-Technik durch einen verbesserten Informationsfluss und durch ein partnerschaftliches Abstimmungsverfahren unterstützen wollen. In ihrer Selbstverpflichtungserklärung vom Dezember 2001 gegenüber der Bundesregierung haben die Mobilfunkbetreiber weiterhin zugesagt, durch konkrete zusätzliche Maßnahmen die Vorsorge weiter zu verstärken und die Kommunen halbjährlich über den Stand der Ausbauplanung zu informieren um damit einen aktiven Beitrag zur Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur zu leisten. Beide Vereinbarungen zielen darauf ab, in der Standortplanung für Mobilfunkanlagen einvernehmliche Lösungen zu erzielen, in denen die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung, die kommunalen Belange und die Interessen der Mobilfunkbetreiber sorgfältig beachtet werden. 2. Umsetzung der freiwilligen Vereinbarungen in Hamburg In Hamburg sind Sendeantennenanlagen mit einer Sendeleistung über 10 Watt EIRP das sind die üblichen Mobilfunkanlagen - seit Jahren baugenehmigungsbedürftig. Damit besteht in Hamburg bereits ein Verfahren, in dem kommunale Belange beim Ausbau des Mobilfunknetzes transportiert werden können. Insofern war bei der Umsetzung der Vereinbarung in Hamburg eine Lösung zu entwickeln, die den bestehenden Verfahrensaufwand verhältnismäßig gestaltet und Doppelarbeit vermeidet. Gemeinsam mit den Mobilfunkbetreibern hat die Stadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit, die Behörde für Bau und Verkehr (Federführung) und die Bezirksämter, verabredet, dass: - Sendeantennenanlagen auf Sendemasten im Außenbereich in einem separaten Verfahren abgestimmt werden, 3

Drucksache 17/2616 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode noch Anlage zur Antwort des Senats - die Betreiber die Mobilfunkkoordinatoren über ihre Standortplanungen in halbjährigem Abstand informieren. Hierbei wird angestrebt, die Karten mit den Darstellungen der Bereiche mit besonderen Gestaltungsauflagen für Mobilfunkanlagen zu verwenden. - die Betreiber bei der Standortplanung im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Vertretbaren die grundsätzlichen Zielvorstellungen Hamburgs (siehe Ziffer 4) berücksichtigen und - die Betreiber die Mobilfunkkoordinatoren informieren und mit ihnen eine möglichst einvernehmliche Lösung abstimmen, wenn sie diese Zielvorstellungen Hamburgs im Einzelfall nicht einhalten können. Eine präventive Prüfung aller Standorte durch die Bezirksämter ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund ist auch die zusätzliche Information über den Sendebeginn gemäß Ziffer 2.4 der Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Aufbau der Mobilfunknetze entbehrlich. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist eine generelle präventive Prüfung nicht erforderlich, da mit dem Immissionsschutzrechtlichen Bescheinigungsverfahren und der Ü- berprüfung im Baugenehmigungsverfahren eine Einhaltung der geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Immissionsschutzgesetz sichergestellt ist. Diese Grenzwerte sind mit den wissenschaftlich abgesicherten Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) identisch, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als ausreichende Sicherheitsbasis für den dauerhaften Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen empfohlen hat. Die Grenzwerte sind in Deutschland durch die Strahlenschutzkommission mit Erklärung vom 14. September 2001 erneut bestätigt worden. Die in den Bezirken benannten Mobilfunkkoordinatoren nehmen als Ansprechpartner der Mobilfunknetzbetreiber Informationen über geplante Mobilfunkstandorte entgegen und koordinieren das Standortabstimmungsverfahren zwischen allen betroffenen Stellen in ihrem Bezirk in den Fällen, in denen die Betreiber die unter Ziffer 4 dargestellten Zielsetzungen Hamburgs nicht einhalten können. 3. Mobilfunkanlagen auf Masten im Außenbereich Da Sendeantennenanlagen auf hohen Masten das Stadt- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, diese Anlagen jedoch nicht aus den Außenbereichen verdrängt werden können, bedarf die Standortwahl einer sorgfältigen Überprüfung unter Berücksichtigung der Funknetzplanungen aller Mobilfunkbetreiber mit dem Ziel die Antennenanlagen der verschiedenen Betreiber auf wenigen Masten zu bündeln. Bei der Standortsuche werden bestehende bauliche Strukturen (z. B. Strommasten) vor neuen Maststandorten bevorzugt berücksichtigt. Über die flächenbezogenen Beschränkungen gibt eine den Netzbetreibern vorliegende Karte (CD-ROM) Auskunft. Für die Außenbereiche werden die Maststandorte zwischen Betreibern, Fachbehörden und Bezirksämtern insbesondere im Hinblick auf Naturschutzbelange abge- 4

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode Drucksache 17/2616 noch Anlage zur Antwort des Senats stimmt. Die Federführung hat die Behörde für Bau und Verkehr. Diese Vorratsplanung wird auf einer einheitlichen Plangrundlage festgehalten und Betreibern und Bezirksämtern zur Verfügung gestellt. 4. Mobilfunkanlagen innerhalb bebauter Gebiete Für die Errichtung von Sendeantennenanlagen in bebauten Gebieten lassen sich ausreichend detaillierte und einfach überprüfbare Kriterien für die städtebaulichen, gestalterischen und vorsorgeorientierten Anforderungen der Stadt Hamburg unter Berücksichtigung der technischen und planerischen Rahmenbedingungen für Sendeantennenanlagen nicht angeben. Aus diesem Grund gibt die Stadt Hamburg folgende planerischen Ziele für die Standortplanung von Mobilfunkanlagen in bebauten Gebieten vor: - Sendeantennenanlagen sind möglichst auf oder an bestehenden baulichen Strukturen vorzusehen, sodass neue Maststandorte vermieden werden. - Aus gestalterischen Gründen und zur Vermeidung von Immissionsschwerpunkten im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge ist eine gleichmäßige Verteilung der Antennenstandorte anzustreben. - Mobilfunkanlagen sind aus stadträumlicher und gestalterischer Sicht möglichst unauffällig auf, an oder in baulichen Strukturen zu integrieren. - In Gebieten mit besonderen Gestaltungsauflagen sollen Sendeantennenanlagen nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass sie sich in das Umgebungsbild einfügen; Schaltkästen sollen möglichst innerhalb von Gebäuden untergebracht werden. Eine entsprechende Plangrundlage (CD-ROM) liegt den Betreibern vor. - Bei der Standortauswahl und der Ausrichtung der Sendeantennen wird eine Direkteinstrahlung in Wohn- und Daueraufenthaltsräume unmittelbar benachbarter Gebäude vermieden. Zusätzlich wird empfohlen, Mobilfunk-Basisstationen auf oder unmittelbar angrenzend an Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen zu vermeiden. Diese Standorte stehen besonders im Fokus der öffentlichen Diskussion. Ungeachtet der auch in diesen Bereichen durch die geltenden Grenzwerte gewährleisteten Sicherheit vor Einwirkungen elektromagnetischer Felder sind die Betreiber bereit, den Besorgnissen verstärkt Rechnung zu tragen und vorrangig andere Standorte zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Errichtung einer Sendeanlage in der Nähe oder auf einer Schule oder einem Kindergarten nach Abwägung aller Gesichtspunkte unter immissions- und funktechnischen Gesichtspunkten die beste Lösung darstellt, so werden die Mobilfunkbetreiber rechtzeitig durch geeignete umfassende Informationsund Begleitmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Akzeptanz für einen solchen Standort verbessert werden kann. 5