Häufig gestellte Fragen zum Thema Lehrpraxis (Stand Jänner 2009)



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Transkript:

Häufig gestellte Fragen zum Thema Lehrpraxis (Stand Jänner 2009) Ziele der Lehrpraxis Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist. Die Ausbildung hat im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags zu umfassen, soweit nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Wo finde ich ein Verzeichnis aller bewilligten Lehrpraxen? Das findet man auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) unter der Rubrik Ausbildung. Hier kann man das aktuelle Ausbildungsstätten-Verzeichnis abrufen. Der Arzt hat noch keine Erlaubnis eine Lehrpraxis zu führen: Wie bekommt er diese, damit ich dort eine Ausbildung machen kann? Um die Erlaubnis muß sich der LehrpraxisINHABER kümmern. Ein Antrags-Formular findet man ebenfalls auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) unter der Rubrik Ausbildung, und zwar unter Anerkennung von Ausbildungstäten. Es gibt gewise Vorausetzungen, die erfült sein müssen, wie zum Beispiel freiberufliche Tätigkeit seit mindestens 3 Jahren; eine ausreichende Patientenfrequenz, welche üblicherweise bei Vorliegen von 2-Verträgen angenommen wird (es können jedoch auch Privatordinationen um eine Lehrpraxisberechtigung ansuchen, diese Ansuchen werden jedoch in der Ausbildungskommission der ÄK für Wien genauer hinterfragt, da der Antragsteller vor allem die ausreichende Patientenfrequenz nachweisen muss); Gewährleistung, dass die Ausbildung von Lehrpraktikanten im Ausmaß von 35 Wochenstunden möglich ist (Ordinationszeiten + Vor- und Nacharbeiten) etc. Den Antrag bringt der Lehrpraxisinhaber dann über den Weg der zuständigen Landesärztekammer bei der Österreichischen Ärztekammer ein, dieser wird dann bei der nächsten Sitzung der Ausbildungskommission der ÖÄK behandelt (Einreichfrist 3 Wochen vor dem Termin der Ausbildungskommission- beachten!). Termine: Homepage der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) unter der Rubrik Ausbildung. Wieviele Monate werden für den Turnus maximal angerechnet? Es werden maximal 12 Monate Lehrpraxis angerechnet für die Turnusausbildung zum Allgemeinmediziner. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nur jene Fächer in der Lehrpraxis absolviert bzw. teilweise absolviert werden können, für die gemäß ÄAO die Wahlmöglichkeit zwischen Lehrpraxis und Krankenhaus besteht. Weiters werden die Ausbildungszeiten jeweils um die Hälfte verlängert, außer bei dem Fach Allgemeinmedizin hier bleiben es 6 Monate.

Für die Ermittlung der möglichen 12 Monate wird die verlängerte Monatsanzahl herangezogen. Bei dem Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe wäre noch zu beachten, dass 2 der insgesamt 4 Monate auf einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren sind. Die restlichen 2 bzw. in der Lehrpraxis 3 Monate können wahlweise in einer Lehrpraxis absolviert werden. Wird eine Lehrpraxis auch für eine Ausbildung zum Facharzt in einem Sonderfach angerechnet? Ja, ebenfalls maximal bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Monaten. Kann man eine Lehrpraxis auch als Gegenfach für eine Ausbildung zum Facharzt in einem Sonderfach anrechnen lassen? Ja, das ist möglich. Wenn ich eine Lehrpraxis von XY Monaten (XY steht für eine Zahl von 1 bis 12) für eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anrechnen lassen will, wird sie dann 1:1 angerechnet, oder ist die Ausbildungszeit in der Lehrpraxis länger? Es werden alle XY Monate angerechnet. Es ist nicht so wie für die Turnusausbildung zum Allgemeinmediziner, wo zum Beispiel 2 Monate HNO im Spital drei Monaten in einer Lehrpraxis äquivalent sind. Wird ein einzelner Monat Lehrpraxis auch anerkannt, oder gibt es eine Minimumdauer, ab der angerechnet wird? Es kann theoretisch auch ein einzelner Monat angerechnet werden. (Es können auch 1 ½ Monate angerechnet werden, aber es kann nicht nur ½ Monat angerechnet werden.). Man muß aber bedenken, dass die Ausbildungsdauer der Fächer Kinder- und Jugendheilkunde, Gynäkologie, Neurologie oder Psychiatrie, HNO, Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Lehrpraxis im Vergleich zur Ausbildungszeit im Spital um 50 Prozent länger ist. Beispiel: Absolviert man 1 Monat Kinder- und Jugendheilkunde in einer Ordination, hört dort aus welchen Gründen auch immer- wieder auf, und macht dann 5 Monate in einer anderen Ordination, so werden alle 6 Monate angerechnet. Würde man nach dem einen Monat in der ersten Ordination keine weiteren Monate in einer Kinder- und Jugendheilkunde-Lehrpraxis mehr absolvieren, wird der eine Monat zwar anerkannt, ist aber für eine Anrechnung nicht ausreichend (1 Monat Lehrpraxis 1 Monat Krankenhaus). Richtig sinnvoll ist deshalb in den obengenannten Fächern erst eine Dauer von 3 Monaten. (siehe auch Tabelle) Kann ich jederzeit kündigen, wenn ich auf 6 Monate in einer Lehrpraxis unterschrieben habe beispielsweise wenn ich einen Turnusplatz in einem Spital bekomme? Eigentlich kann man nicht kündigen, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt. Man sollte sich deshalb um eine gütliche Einigung mit dem Lehrpraxisinhaber bemühen (= einvernehmliche Lösung). (Meistens gibt es da keine Probleme). Sollte aber doch auf

Erfüllung des Dienstvertrages beharrt werden, kann man einen vorzeitigen Austritt aus dem Vertrag erklären, allerdings könnte man hierbei im allerschlimmsten Falle schadensersatzpflichtig werden. Wir haben aber keinerlei Informationen darüber, dass es schon einmal soweit gekommen wäre. Gibt es in einer Lehrpraxis einen Probemonat? Ja, gibt es. Er muss jedoch vereinbart werden! Bin ich während der Einarbeitungszeit rechtlich abgesichert? Nein! Sollte der Lehrpraxisinhaber wünschen, dass man vor Beginn des Dienstvertrages bereits zwecks Einschulung in der Ordination anwesend ist, so sollte man sich auf einen Beobachterstatus beschränken. Eventuele ärztliche Tätigkeiten sind rechtlich noch nicht erlaubt, erst mit Eintragung in die Ärzteliste bzw. Beginn des Dienstverhältnisses. Darf ich alleine Hausbesuche machen, z. B. für Blutabnahmen etc.? Nein, das ist nicht erlaubt. Die Ausbildung hat in den Ordinationsräumlichkeiten und unter Aufsicht zu erfolgen. Eine Begleitung bei Hausbesuchen als Beobachter wäre möglich. Aufsicht ist aber nicht als Draufsicht zu verstehen. Das Ausmaß der Aufsicht orientiert sich jeweils am Ausbildungsstand. Bekomme ich anteilsmäßig ein 13. und 14. Monatsgehalt? TurnusärztInnen unterliegen keinem Kollektivvertrag. Ein 13. und 14. Monatsgehalt gibt es daher nur dann, wenn es im Dienstvertrag extra vereinbart wurde. Wieviel muß ich mindestens verdienen? 380 bruto [ab 1.1.2009] (aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen). In einer geförderten Lehrpraxis muß man mindestens 1091 bruto verdienen. Die Ordinationszeiten in einer Lehrpraxis betragen nur 20 Stunden, mein Dienstvertrag wurde aber über 35 Wochenstunden abgeschlossen? Das macht nichts. Es zählen ja auch Vor- und Nacharbeiten außerhalb der Ordinationszeiten. Für eine Anrechnung muß ein entsprechend bezahltes Dienstverhältnis über 35 Wochenstunden bestehen. Habe ich auch Urlaubsanspruch, wenn ja wieviel? Natürlich haben auch Turnusärzte in einer Lehrpraxis gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, es gilt das Urlaubsrecht. Genaueres kann man auf der Homepage der Wiener Ärztekammer nachlesen (www.aekwien.at/265.html). In einer Lehrpraxis hat man also Anspruch auf 2 Tage Urlaub pro Monat, nach 6 Monaten hat man vollen Urlaubsanspruch bzw. aliquotiert, wenn das Dienstverhältnis kürzer als 1 Jahr dauert. Ich habe 6 Monate Allgemeinmedizin in einem als Primärversorgungseinrichtung anerkannten Spital/Spitalsabteilung absolviert, kann ich dann noch 12 Monate in einer Lehrpraxis

natürlich andere Fächer als Allgemeinmedizin- für die Turnusausbildung zum Allgemeinmediziner anrechnen lassen (oder nur mehr 6 Monate)? In diesem Fall kann man sich auch nur noch 6 weitere Lehrpraxis-Monate anrechnen lassen. Die Zeit in einer Primärversorgungseinrichtung wird wie eine Lehrpraxiszeit gezählt. Eine Liste der Medizinischen Erstversorgungseinrichtungen in Wien gemäß Ärzteausbildungsordnung kann man sich auf der Homepage der Wiener Ärztekammer herunterladen (www.aekwien.at/media/erstvers.pdf). Ein Jahr der Ausbildung zum Allgemeinmediziner kann man in Lehrpraxen absolvieren: Zählt die Zeit, die man im Spital machen müsste oder die tatsächliche Lehrpraxiszeit (zählen 3 Monate Lehrpraxis HNO als 2 Monate)? Es zählt die tatsächliche Lehrpraxisdauer. Ein Beispiel zur Erklärung, wie diese Frage gemeint ist: 6 Monate Lehrpraxis Allgemeinmedizin + 3 Monate Lehrpraxis HNO + 3 Monate Lehrpraxis Dermatologie und Venerologie = 12 Monate Lehrpraxis und damit ist das anrechenbare Kontingent erschöpft. Im Spital wäre die Ausbildungsdauer in diesen 3 Fächern insgesamt nur 10 Monate (6 Monate Allgemeinmedizin, 2 Monate HNO, 2 Monate Dermatologie und Venerologie). Das heißt, dass sich die Gesamtausbildungsdauer der Turnusausbildung zum Allgemeinmediziner insgesamt verlängert, wenn man nicht nur die Allgemeinmedizin, sondern auch andere Fächer bzw. Teile davon in einer Lehrpraxis absolviert. Darf der Lehrpraxisinhaber von mir verlangen, Arbeitsmaterial wie z. B. Handschuhe selber mitbringen zu müssen? Die 70 und 71 der Arbeitsstätten-Verordnung schreiben grundsätzlich Schutzkleidung vor, die grundsätzlich vom Dienstgeber bereitzustellen ist. Bei Kontakt mit Blut oder bluthältigen Substanzen oder sonstigen biologischen Stoffen, muss der Dienstgeber = Lehrpraxis-Inhaber jedenfalls Handschuhe zur Verfügung stellen. Wenn man es genau nimmt, sogar Schutzkleidung wie z.b. einen weißen Mantel, wenn ein Turnusarzt regelmäßig Blut abnimmt. Auch die Reinigung der Schutzkleidung wäre vom Dienstgeber zu übernehmen. Darf mich der Lehrpraxisinhaber nur nach Leistung, also pro EKG, Blutabnahme etc. bezahlen, die im Vertrag angegebenen 380 stehen darin nur der Form halber? Nein, das darf er nicht. Die 380 muß er auf jeden Fall bezahlen. Natürlich darf er mehr zahlen: Wenn er sagt, dass der Lehrpraktikant pro EKG oder Blutabnahme etc. einen Betrag X zusätzlich zu den 380 erhält, dann ist das in Ordnung. Wie beantrage ich eine Förderung? Der Lehrpraxisinhaber hat unter Verwendung des Formulars Ansuchen um die Gewährung einer Förderung, das man auf der Homepage der Wiener Ärztekammerherunterladen kann, bei der für seinen Berufssitz zuständigen Ärztekammer mindestens sechs Wochen vor Beginn der Ausbildung den Antrag auf Förderung einzubringen. Dieser wird dann an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weitergeleitet. (Arbeitsbeginn kann

hier immer nur ein Monats-Erster sein!). Bitte auch beachten, welche Unterlagen dem Ansuchen beizulegen sind. Nach welchen Kriterien wird eine Förderung des Ministeriums bewilligt? Das ist in den Sonderichtlinien betrefend die Förderung von Lehrpraxen auf Grund 40 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmiteln (ARR 2004), BGBl.Nr. I Nr. 51/2004 geregelt (abrufbar im Downloadcenter auf www.aekwien.at). Leider sind die zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt. Deshalb dürfte es so sein was wir aus Rückmeldungen von Jungmedizinern so wahrnehmen können-, dass Kollegen am Ende der Ausbildung im Vorteil sind und Jungmediziner am Anfang der postpromotionellen Ausbildung förderungsmäßig oft leer ausgehen. Kann der Lehrpraxisinhaber die Höhe der Bezahlung von der Gewährung der Förderung abhängig machen ( Solte keine Förderung bewiligt werden, beträgt die Bezahlung 380 bruto. )? Ja diese Möglichkeit besteht. Wird eine Lehrpraxis Innere Medizin/Chirurgie für den Turnus zum Allgemeinmediziner angerechnet? Das hängt davon ab, nach welcher Ausbildungsordnung man die Turnusausbildung absolviert: Findet die Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. 152/1994, in Kraft getreten am 5. März 1994, Anwendung (also wenn man die Ausbildung (nicht das Studium!) zwischen dem 1.1.1995 und dem 31.1.2007 begonnen hat), können nur die Fächer Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie im Ausmaß von jeweils zumindest 3 Monaten als Lehrpraxis angerechnet werden. Von den 4 Monaten Frauenheilkunde und Geburtshilfe müssen 2 Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und können 3 Monate zusätzlich in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden. Innere Medizin, Chirurgie und auch Kinder- und Jugendheilkunde können dann nicht angerechnet werden. (Ein Umstieg auf die neue Ausbildungsordnung ist aber möglich). Findet die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, in Kraft getreten am 1. Februar 2007, Anwendung (also wenn man die Ausbildung nach dem 31.1.2007 begonnen hat), dann wird auch eine Lehrpraxis in diesen Fächern angerechnet: Innere Medizin, Chirurgie und auch Kinder- und Jugendheilkunde. Kann ich ohne Österreichische Staatsbürgerschaft/nicht EU-Staatsbürger etc. eine Lehrpraxis absolvieren oder brauche ich dazu eine Arbeitserlaubnis, Niederlassungsbewilligung etc.? Für EU Bürger ist eine Ausbildung in Österreich möglich, jedoch ist eine Berufsberechtigung, zb Approbation, erforderlich, denn nur diese ist migrationsfähig. Ist keine Berufsberechtigung vorhanden, müsste der Studienabschluss vor Beginn einer Ausbildung in Österreich nostrifiziert werden. Nicht EWR-Staatsbürgern ist eine Lehrpraxis-Ausbildung nach geltender Rechtslage grundsätzlich verwehrt.

Darf der Arzt auch mehrere Lehrpraktikanten anstellen? Nein. Das ist nicht möglich. (Bei Gruppenpraxen allerdings wäre es auf Ansuchen eventuell möglich.) Wie ist das rechtlich, wenn ich in einem Labor angestellt bin (nicht als Lehrpraktikant, sondern als Aushilfe od. Ähnliches) und dort Blutabnahmen durchführe? Ist das erlaubt? Um ärztliche Tätigkeiten ausführen zu dürfen, muß man zur selbständigen Berufsausübung (ius practicandi oder Facharztdiplom) berechtigt sein, oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen (Turnus, sogar Famulaturen während des Studiums-natürlich unter entsprechender Aufsicht). Somit wären Blutabnahmen eigentlich nur erlaubt, wenn man als Lehrpraktikant in dem Labor angestellt ist. Für Einsätze als OP-Assistenz gilt übrigens selbiges! Wer kann eine Lehrpraxis führen? Als anerkannte Lehrpraxen gelten die Ordinationen jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte werden in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufgenommen. Welche Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Lehrpraktikant gibt es? Damit die in der Lehrpraxis absolvierte Zeit auf die Ausbildung angerechnet werden kann, ist der in der Lehrpraxis tätige Turnusarzt in die Ärzteliste einzutragen. Der Turnusarzt hat sich vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu diesem Zweck bei der für die Lehrpraxis zuständigen Landesärztekammer in der Standesführung anzumelden. Muß ich in einer Lehrpraxis auch Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds-Beitrag zahlen? Die in der Lehrpraxis tätigen Ärzte sind als Turnusärzte auch Pflichtmitglieder zum Wohlfahrtsfonds. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die anteilige Kammerumlage (Österreichische Ärztekammer, jeweilige Landesärztekammer) werden von der Ärztekammer vorgeschrieben. Wohlfahrtsfonds wird direkt vom Arbeitgeber abgezogen und weitergeleitet, ebenso die vorläufige Kammerumlage. ÄrztInnen in Ausbildung zahlen jedoch in Wien in den ersten 3 Jahren der Ausbildung verminderte Kammerumlage und Wohlfahrtsfond. Wie ist das bei Urlaub, Krankenstand und anderen Verhinderungszeiten in Bezug auf die Anrechnung? Diese sind während der Ausbildung in der Lehpraxis und in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in der Lehrpraxis zu absolvierenden Ausbildungszeit betragen. Kann man die Ausbildung in einer Lehrpraxis auch in Teilzeit absolvieren? Wenn die alte ÄAO anzuwenden ist bzw. man sich nicht für die neue ÄAO entscheidet, sind folgende Fächer im genannten Ausmaß in Vollzeit zu absolvieren: 4 Monate Allgemeinmedizin, 6 Monate Innere Medizin, 4 Monate Chirurgie oder Chirurgie und

Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 2 Monaten. Wenn die neue ÄAO anzuwenden ist bzw. man sich für diese entscheidet, sind die folgenden Fächer in Vollzeit zu absolvieren: 6 Monate Allgemeinmedizin, 12 Monate Innere Medizin, 3 Monate Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie, sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 2 Monaten. Bleibt die Qualität der Ausbildung gewahrt, kann für die anderen Ausbildungsabschnitte Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin darf jedoch nur um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden (= 17,5 Stunden) Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Muss ich mich bei Beginn einer Ausbildung in der Ärztekammer melden? Ja, unbedingt. Eine ärztliche Tätigkeit ist nur jenen (Turnus-) Ärzten erlaubt, die auch in der Ärzteliste eingetragen sind. Die Eintragungsverpflichtung trifft den Lehrpraktikanten / Turnusarzt, nicht den Dienstgeber / Lehrpraxis-Inhaber. Zu beachten ist auch, dass das Ärztegesetz grundsätzlich keine rückwirkende Ersteintragung kennt. Man sollte sich daher jedenfalls spätestens in der Woche in der Standesführung der jeweiligen Landesärztekammer melden, in der man seine Tätigkeit aufnimmt. Ausbildungsdauer Spital/Lehrpraxis (Ärzte-Ausbildungsordnung 2006) für den Turnus zum Allgemeinmediziner Fach im Spital in der Lehrpraxis Kinder- und Jugendheilkunde 4 Monate 6 Monate Dermatologie und Venerologie 2 Monate 3 Monate Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten 2 Monate 3 Monate Psychiatrie und Neurologie 2 Monate 3 Monate Gynäkologie (Geburtshilfe 2 Monate 3 Monate muß 2 Monate im Spital absolviert werden) Allgemeinmedizin 6 Monate auf einer medizinischen Erstversorgungseinrichtung gemäß Ärzteausbildungsordnung, für Wien siehe Liste auf www.aekwien.at/media/erstvers.pdf 6 Monate Innere Medizin 12 Monate gänzliche Absolvierung nicht möglich (wären 18 Monate) Chirurgie 4 Monate 6 Monate Zusammengestellt von Dr. Thomas Rausch mit freundlicher Unterstützung von Frau Elke Czerni, Herr Mag. Claus Penz (Rechtsabteilung) und Frau Brigitte Eckl (Kurie Angestellte Ärzte).