M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform)

Ähnliche Dokumente
Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

M e r k b l a t t. Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort

IHK-Merkblatt Stand:

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzrecht Begriffe

17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren (für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden)

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Vorname und Name. Straße und Hausnummer. Postleitzahl und Ort. Telefon tagsüber. Verfahrensbevollmächtigte(r) (Nummer II. 2. ist auszufüllen.

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Formen des Insolvenzverfahrens

1. Ausgangslage. 2. Problem. 3. Gesetzliche Grundlage

Jobcenter Salzlandkreis

Die Schuldnerberatung. informiert. zum Thema Verbraucherinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

Privatinsolvenz und bav

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Insolvenzordnung aktuelle Rechtslage. Gläubigerrechte v

Zahlungsplan Optionen

Für Private: Ablauf Insolvenzverfahren - Allgemeines

4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung Für das Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes

Informations- und Pflichtenblatt

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Vorwort. Dipl.-Finanzwirt (FH) Herbert Winkens

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung

Das Regelinsolvenzverfahren

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

M e r k b l a t t. Insolvenzordnung: Hinweise für Gläubiger. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform)

Übersicht über die Insolvenzordnung (InsO) Teile Teil 2. Teil 3. Teil 4. Teil 5. Teil 6. Teil. 148 bis 173 InsO.

Synopse. Insolvenzordnung (InsO) vom (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom (BGBl. I S. 2379)

Eckdaten des Gesetzentwurfs vom veröffentlicht am zur Verbraucherinsolvenz

Aktuelle Gesetzeslage Gesetzentwurf vom

Die Verbraucherinsolvenz. Neubeginn ohne Schulden.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Materialien. zur Krisenberatung. Unternehmensinsolvenz: Grobablauf des Verfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

17/50. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24. Januar 2019 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Einführung in das Insolvenzrecht , Bottrop. Rechtsanwalt Ilias Uyar Seite 1

Seite Einleitung Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3

M e r k b l a t t. Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Regelinsolvenzverfahren. ab dem (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform)

Die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren nach den neuen Regelungen der Insolvenzordnung ab

Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp

Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht

Gesamtinhaltsübersicht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März in dem Insolvenzverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Leitfaden Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen

7: Besondere Verfahrensarten

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Beschlüsse des 6. Ausschusses Vom... Vom... Artikel 1 Artikel 1

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Transkript:

Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 1.7.2014 (Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform) Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Inhalt Vorbemerkung... 3 1. Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung (Wer kann das Verfahren nutzen?)... 3 2. Insolvenzgründe (Wann kann ein Verfahren durchgeführt werden?)... 3 3. Das zuständige Gericht / Der Insolvenzantrag... 3 4. Das Verfahren... 4 4.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch... 4 4.2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan... 4 4.3. Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren und Insolvenzplanverfahren... 5 4.4. Restschuldbefreiung... 5 5. Stundung der Verfahrenskosten... 7 6. Öffentliche Bekanntmachungen... 7 Anhang: Anschriften der Insolvenzgerichte im Bezirk der IHK Kassel-Marburg... 8 Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Vorbemerkung Seit dem 1. Januar 1999 räumt die Insolvenzordnung erstmals Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung von ihren Schulden zu befreien. Das Merkblatt gibt Hinweise für Personen mit Schulden aus ehemals selbständiger Tätigkeit zur Durchführung des sog. Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zum Juli 2014 ist die 2. Stufe der Insolvenzrechts-Reform in Kraft getreten, die Veränderungen im Restschuldbefreiungsverfahren mit sich brachte. Diese Änderungen der zweiten Stufe gelten für alle nach dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 1. Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung (Wer kann das Verfahren nutzen?) Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren (siehe Merkblatt: Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Regelinsolvenzverfahren). Verbraucher können nur natürliche Personen sein. Soll das Insolvenzverfahren über das Vermögen über eine juristische Person (z.b. GmbH, AG) oder einer Personenhandelsgesellschaft (z.b. OHG, KG) geführt werden, ist ausschließlich das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Ehemals Selbstständigen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. 2. Insolvenzgründe (Wann kann ein Verfahren durchgeführt werden?) Ein Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen vor, wenn sie entweder bereits zahlungsunfähig sind oder sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen kein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn zwar am Tag der Fälligkeit der Forderung keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung stehen, dieser Zustand aber entweder direkt durch die Beschaffung etwa eines Bankkredites oder Stundung von Forderungen geändert werden kann oder für die allernächste Zeit (maximal 3 Wochen) ein Zahlungseingang zu erwarten ist, aus dem die Forderung beglichen werden kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Antragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist nur der Schuldner berechtigt. 3. Das zuständige Gericht / Der Insolvenzantrag Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, also im Bezirk der IHK Kassel-Marburg die Amtsgerichte Kassel und Marburg; zusätzlich sind im Bezirk der IHK Kassel-Marburg die Amtsgerichte Bad Hersfeld, Eschwege, Korbach und Fritzlar als Insolvenzgerichte eingerichtet (Anschriften siehe unten). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Eröffnungsantrag für ein Verbraucherinsolvenzverfahren muss auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden (erhältlich beim zuständigen Insolvenzgericht). Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Um Restschuldbefreiung (s. u. Ziffer 4.4.) zu erlangen, bedarf es eines Eigenantrags des Schuldners. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. Der Antrag gilt nur für die eigene Person. Mitschuldner und Bürgen müssen einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, denen eine persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter droht. 4. Das Verfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird in bis zu vier Stufen abgewickelt: 4.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens muss der Schuldner zwingend versuchen, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Planes herbeizuführen. Dieser Plan ist grundsätzlich mit den Gläubigern frei verhandelbar. Da jedoch in der nächsten Stufe der Antrag auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss, empfiehlt es sich, sich auch schon im außergerichtlichen Bereich an den Vorgaben zum gerichtlichen Verfahren zu orientieren. Eine außergerichtliche Einigung ist nur dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Schweigen eines Gläubigers ist als Ablehnung zu werten. Betreibt ein Gläubiger während des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch ebenfalls als gescheitert. Bei absoluter Vermögenslosigkeit ist auch ein sog. "Null-Plan" zulässig, bei dem die Gläubiger auf ihre Forderungen nichts erhalten. Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, kann bei Gericht Insolvenzantrag gestellt werden. Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des Einigungsversuchs beizufügen. Geeignete Personen sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, also Rechtsanwälte, Steuerberater, etc. Geeignete Stellen sind anerkannte Schuldnerberatungsstellen (http://www.schuldnerberatung-hessen.de/beratungsstellen.html). Es ist empfehlenswert, schon für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen. 4.2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung muss der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen und eine Erklärung abgeben, warum der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Dabei kann er auf Planungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs zurückgreifen. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Es wird auf die Durchführung verzichten, wenn die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nicht ersetzt werden kann. Spricht sich die Mehrheit der Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Gläubiger nach Kopf und Summen für den Schuldenbereinigungsplan aus, kann das Gericht die Zustimmung der Minderheit ersetzen. Die Zustimmung eines Gläubigers darf nicht ersetzt werden, wenn dieser im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Aus ihm kann vollstreckt werden, wenn der Schuldner die Vereinbarungen nicht einhält. 4.3. Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren und Insolvenzplanverfahren Kommt kein Schuldenbereinigungsplan zustande, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Treuhänder) gedeckt sind oder gestundet werden (s. u. Ziffer 5). Ist die Kostenfrage geklärt, erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss und macht diesen öffentlich bekannt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird seitens des Gerichts ein Treuhänder bestellt. Der Treuhänder ist eine neutrale Person, die auch vom Schuldner vorgeschlagen werden kann. Auf ihn geht mit dem Eröffnungsbeschluss die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen über. Zur Insolvenzmasse gehört das zurzeit des Eröffnungsbeschlusses pfändbare Vermögen und das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt (z.b. pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens, Zahlungen von Kunden). Aufgrund des bereits durchgeführten Vorverfahrens ist im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin, in dem der Bestand der Forderungen gegen den Schuldner festgestellt würde, nicht erforderlich und das Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden. Nach der Vermögensverteilung durch den Treuhänder wird in einem Schlusstermin, in dem Gläubiger und Treuhänder zu hören sind, durch Beschluss festgelegt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt und keine Versagensgründe, die auf Antrag des Gläubigers zu prüfen sind, vorliegen. Eine wichtige Gesetzesänderung zum 1.7.2014 ist die Schaffung des Verbraucher- Insolvenz-planverfahrens. Dieses Verfahren ermöglicht dem Schuldner zukünftig unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Einzelfalls einen Plan darüber zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll. 4.4. Restschuldbefreiung Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Insolvenzschuldner im Anschluss an das Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen. Voraussetzung für eine Erteilung der Restschuldbefreiung ist zunächst, dass der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt. Dieser sollte, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt, bereits mit diesem verbunden werden. Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag so muss der Schuldner, wenn er Restschuldbefreiung erreichen will, noch einen eigenen Insolvenzantrag und einen Restschuldbefreiungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 17.2.2005, Az.: IX ZB 176/03). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn einer der in 287a Abs. 2 InsO genannten Gründe vorliegt. Im Wesentlichen sind dies die Fälle in denen dem Schuldner innerhalb gewisser Zeiträume bereits eine Restschuldbefreiung gewährt worden war oder eine solche abgelehnt oder aufgehoben wurde, beispielsweise Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung. Hierüber entscheidet das Gericht bereits bei Verfahrenseröffnung. Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Dem Antrag ist auch eine Abtretungserklärung beizufügen. Für den Antrag und die Abtretungserklärung sollten die gesetzlich vorgegebenen Vordrucke genutzt werden. Außerdem darf kein Versagungsgrund vorliegen. Das sind u. a.: eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat, falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Kredite zu erhalten oder öffentliche Leistungen zu beziehen, die in 290, 295 InsO aufgeführten Versagungsgründe. Neu ist der Versagungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, der erfüllt sein kann, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt wiederum nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, bei einer selbständigen Tätigkeit müssen ebenfalls angemessene Leistungen erbracht werden, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er beschäftigungslos ist, sich intensiv um eine solche zu bemühen und jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen, dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen, und kein Vermögen zu verheimlichen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläubiger, d. h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Die Verteilung kann längstens bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode aufgeschoben werden, wenn nur geringfügige Beträge geleistet werden. Die Wohlverhaltensperiode kann auch abgekürzt werden. Sie kann fünf Jahre betragen, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat und 3 Jahre, wenn dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ein Betrag zugeflossen ist, der die Gläubiger zu mindestens 35 Prozent befriedigen kann. Sie kann sofort enden, wenn die Gläubiger vollständig befriedigt wurden oder keine Gläubiger Forderungen angemeldet hatten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten bereinigt wurden. Hier muss teilweise Rechenschaft dafür abgelegt werden, woher die Mittel stammen, die zur Befriedigung der Gläubiger dienen. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode ergeht seitens des Gerichts nach Anhörung von Schuldner, Gläubigern und Treuhänder ein förmlicher Beschluss, dass der Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Schuldner nunmehr schuldenfrei ist, soweit keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsgründe vorliegen. Gläubiger können einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind allerdings Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (jetzt auch Steuerstraftaten), aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern herrühren, Schulden aus der Verletzung von Unterhaltspflichten und neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Schließlich kann nach dem neuen Recht eine bereits erteilte Restschuldbefreiung künftig sogar widerrufen werden ( 303 Abs. 1 InsO), wenn nachträglich Versagungsgründe bekannt werden. Diese Widerrufsmöglichkeit ist aber zeitlich begrenzt ( 303 Abs. 2 InsO). 5. Stundung der Verfahrenskosten Auch völlig mittellosen Schuldnern, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Insolvenzverfahren durchzuführen und damit nach Abschluss des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb haben natürliche Personen, die einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, die Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplans und des Verfahrens der Restschuldbefreiung. Gestundet werden die Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und eines beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn die Vertretung dem Gericht erforderlich erscheint. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden. 6. Öffentliche Bekanntmachungen Alle mit dem Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehenden Bekanntmachungen erfolgen im Internet. Dadurch sollen vor allem Gläubiger und potentielle Geschäftspartner des Schuldners über dessen wirtschaftliche Verhältnisse informiert werden. Die Bekanntmachungen sind abrufbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Die öffentliche Bekanntmachung im Internet genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz eigentlich eine besondere Zustellung vorsieht. Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Anhang: Anschriften der Insolvenzgerichte im Bezirk der IHK Kassel-Marburg für die Amtsgerichtsbezirke Bad Hersfeld und Rotenburg a. d. Fulda Amtsgericht Bad Hersfeld Dudenstr. 10 36251 Bad Hersfeld Tel.: 06621 203-0 für den Amtsgerichtsbezirk Eschwege (auch für das ehemalige Amtsgericht Witzenhausen) für den Bezirk des Landgerichts Kassel für den Amtsgerichtsbezirk Korbach (auch für das ehemalige Amtsgericht Bad Arolsen) Amtsgericht Eschwege Friedrich-Wilhelm-Str. 39 37269 Eschwege Tel.: 05651 748-600 Amtsgericht Kassel Friedrichstr. 32-34 34117 Kassel Tel.: 0561 912-1854 Amtsgericht Korbach Hagenstr. 2 34497 Korbach Tel.: 05631 5605-0 für die Amtsgerichtsbezirke Fritzlar und Melsungen für den Bezirk des Landgerichts Marburg Amtsgericht Fritzlar Schladenweg 1 34560 Fritzlar Tel.: 05622 9933-0 Amtsgericht Marburg Universitätsstr. 48 35037 Marburg Tel.: 06421 290-0 Seite 8 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de