518 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP. Regierungsvorlage. 4. Im Rahmen.der Gewährung von B.



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518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 518 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP 23. 10. 1972 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zinkund Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen.für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe (Bergbauförde-. rungsgesetz 1973) Der Nationalrat hat beschloss en: Anwendungsbereich 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend' Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder Antimon.erze gewonnen werden, können Unternehmen nach Maßgabe der B,estimmungen dieses Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden. Zweck i. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an die in 1 angegebenen Ber.gbauzweige vorges.ehenen Kredite sind, soweit sie nach di,esem erfüllt weraen können, zur Sicherung des Bestandes sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von im Inland gelegenen Bugbaubetrieben zu verwenden. 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbarubetrieben, die vor allem einer Verbesserung der Ertragslag.e oder Aufr.echterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen, können zur Erleichterung der Finanzierung von a) Rationalisierungsmaßnahmen, b) Investitionen, c) Untersuchungs- und Aufsehließungsarbeiten (Hoffnungsbau), d) Maßnahmen z,ur überbriickung von Notstandsfällen im technischen Bereich :gewährt werden. (2) F:erner können Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von B.ergbaubetri,eben auch zur vollständigen oder 'teilwei~en Abdeckung von Betriebsverlu steri gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen jedoch 25010 des Jahresumsatzes des jew.eiligen Beigbaubetriebes nicht ubersteigen. 4. Im Rahmen.der Gewährung von B.eihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stilllegung von Bergbaubetrieben köririen auch Aufwendungen für die Liquidation des betroffenen Unternehmens berücksichtigt werden,.sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriehss.tillegung erfolgt. Voraussetzungen 5. (1) Beihilfen dürf.en nur gewährt werden, wenn sie den in den 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung der zu fördernden Maßnahmen oder Leistungen ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich wäre. (2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die Ertrags-, Vermög ens- und FinanzLage des an~ tragstellenden Unternehmens sowi.e die wirtschaftlich e Lage, die Betriebsverhältniss e sowie die Menge und die Qualität der Förderung jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt wird, zu berücklsichtigen. (3) Bei der ß.eurteilung der wirtschaftlichen Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden Bergbauzweiges eines Unternehmens als ein Bergbauhetrieb anzusehen. (4) Durch die Beihilfengewährung darf keine indirekte 'Subventionierung Dritter erfolgen. 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes von B.ergbaubetrie'ben kann auch aus neui:ralitätspolitischen Erwägungen g.ewährt werden, wenn ~ie. zur Aufrechterhaltung der PrOduktion oder. Erhöhung der Versor.gungssich.erheit beiträgt.. (2) Eine geplante Maßnahme nach 3 Abs. 1 darf nur gefördert werden, wenn sie er:folgver~ sprechend ist und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilf.e finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Möglichkeit zur Finanzierung des Vorhabens. beizutragen.

2 von 6 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 518 der Beilagen 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Sti1legung von Bergbaubetrieben dürfen nur in einem solchen Ausmaß gewährt werden, als das betroff,ene Unternehmen, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Berg'baubetri.ebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen. (2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung von B'ergbaubetrieben auch eine Liquidation des betroffenen Unternehmens statt, so ist eine Beihilf,engewährung nur so w~it zulässig, als das Vermögen des Unternehmens nicht zu ihrer Einanzierung ausreicht. Arten der Förderung 8. Die Förderung ist zu gewähren durch Beihilf enin Form von a} Darlehen, b) Zinsen- oder Kreditkostenz,uschüssen, c) Geldzuwe.ndungen. Antragstellung 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetri.eben sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr beim Bundesmmisterium für Handel, Gewerbe und Industrie z,u stellen. (2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur überbrückung von Notstandsfällen im technisch,en Bereich können bis zum 1. Dez.embereines jeden Jahres beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gestellt werden. 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu begründen. Insbesondere müssen den Anträgen Unterl:llgen angeschlossen sein, (Ue Auskunft über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Unternehmens sowie die Ergebnisse des betroffenen IBeu-gbaubetriebes geben. 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob bei einem anderen öffentlich en oder privaten Rechtsträger eine Förderung aus demselben Titel beantragt oder von diesem bereits zugesprochen wurde. Gegebenenfalls ist dieser Rechtsträger unter Angabe der beantragten oder zugesproch'enen Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Aufla,gen genau z,u bezeichnen. Gewährung von Beihilfen 12. (1) über die Gewährung der Beihilfflll hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zunächst dem Grunde nach zu entscheiden. (2) Die Höhe der Beihilfe hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im 'Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit gesondertem Bescheid festzusetz,en. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesges.etz besteht nicht. (4) Nach Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann der Bundesminister für' Handel, Gewerbe und Industrie im Einv,ernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für' Finanzen auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe V orschüsse gewähren. (5) Die Auszahlung der Beihilfe bzw~ eines B,eihilfenvorschusses ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, ajs eine Beihilf.e oder ein Vorschuß zur Leistung fämger Zahlungen benötigt werden. Die Auszahlung kann ausnahmsweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenart des Vorhabens.ergeben, gerechtfertigt erscheint. Bei vorheriger Festlegung bestimmter Auszahlungstermine. ist außerdem auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesrnittel Bedacht zu nehmen.. 13. (1) In dem Bescheid über die Gewährung,einer Beihilfe können Bedingungen und. Auflagen festgesetzt werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind. (2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zur Sicherung d~s Bestandes von Bergbaubetrieben nach 3 Abs. 1 sind darüber hinaus die z,u fördernde Maßnahme zu beschreiben und Angaben über den zeitlichen Ablauf, die voraussichtlichen Kostensowi.e die Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit bzw. die ErfolgsauiSsichten dieser Maßnahme zu machen. Wi~d eine Beihilfe zur überbrückung von Notstandsfäilen im technischen Bereich begehrt, so smdauch die Auswirkungen des Notstandsfalles auf den gesamten Betrieb darzulegen. unumgänglich notw~ndigen, (2) Eine BeihiUe darf nach Maßgabe' der Bestimmungen der 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden,. die der Eigenart der zu fördernden Maßnahme oder Leistung entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwen,. dun gen nur gewährt werden, soweit für die zu fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch Förderungen mithilfe von Darlehen, Zinsen-

518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 6 oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen. Eine Beihilfe durch Dadehen darf nur gewährt werden, wenn die Rü<xzahlung des Darlehens gewährleistet erscheint. (3) Ein gewährtes Darlehen kann nachträglich in begründeten Ausnahmefällen,ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte. 14. (1) Der Förderungswerber ist verpflichtet, Organen des Bundes die überprüfung der Notwendigk'eit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch. örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zp erteilen und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Beihilfen unter Vorlage eines Berichtes und eines zahlenmäßigen Nachweis,es innerhalb der festgesetzten Frist zu berichten. (2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Bdeg~ nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen V'erwendungszwe<x auch eigene Mittel einges'etzt oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit der geförderten Maßnahme oder Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfäng.ers zu erstre<xen. 518 der Beilagen 3 15. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die Rü<xzahlung einer Geldzuwendung, eines Zinsen- oder eines Kreditkostenzuschusses mit Bescheid aufzutragen, wenn: a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) die Maßnahme oder Leistung durch ein Versch,ulden des Förderungsempfänger,s nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgdührt worden ist oder c) die Förderung widmungswidr:ig verwendet wird oder den Erfolg der Maß.nahme oder Leistung sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorge 'sehene Berichte nicht erstattet oder Nachwei,se nicht beigebracht werden, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrü<xhch,en Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung,enthaltende Mahnung ohne Erfolg gebliehen ist oder d) eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen ein noch nicht rü<xgezahltes Darlehen - unbeschadet der Mögl'ichk,eit, den Darlehen'svertrag nach sonstigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes,anzufechten - in den in Abs. 1 lit. abis d genannten FäHen vorzeitig fällig zu stellen. (3) Alle Forderungen auf Rü<xzahlung gewährter Förderungen sind vom Tag der Auszahlung an mit 7"3 von Hundert zu verzinsen. Exekution von Beihilfen 16. B,eihilf,en zur De<xung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind einstweiligen Verfügungen und E~ekuuionen entzogen. Wirksamkeitsdauer 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Es verliert seine Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1977. Voll ziehung 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsich,tlich der Bestimmungen des 15 A'bs. 2 und - soweit es sich um Forderungen nach dem 15 Abs. 2 handelt - des 15 Abs. 3 sowie w,eiters des 16 der Bundesminister für Justiz betraut. (2) Mit der Vollziehung des 15 Abs. 1 u.nd - soweit es sich um Forderungen. nach dem Abs. 1 handelt - des Abs. 3 sowie 'der übrigen B,estimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe 'und Industrue im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut. (3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach 15 Abs. 2 und 3 obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industri'e.

4 von 6 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 518 der Beilagen / Erläuterungen Das ß.ergbauförderungsgesetz 1968, ißgbl. Nr. 17, hat einen wesentlichen Beitng zur Sicherung des Bestandes von Kohlenbergbauen sowie von Kupfer~, Blei-,. Zink- und Antimonerz'bergbauen geleistet. Es hat nicht nur die Vornahme entsprechender Investitionen,ermöglicht, sondern auch dazu beig,etragen,,einige nicht vorhersehbare Katastrophenfälle zu überbrücken. Die beim Kohlenbergbau seither durchg'eführten Rationalisierungsmaßnahmen sowie di,e im wesentlichen in Anpassung an die Marktlage erfolgten Betriebsstillegungen konnten bisher die Struktu rprobleme noch nicht zur Gänze bereinigen. Ein allgemeines Ausklingen der Absatzkrise des Kohlenbergbaues, hervorgerufen vor allem durch das Vordringen billigerer und leichter zu handhabender Energieträger, ist derzeit auf längere Sicht noch nicht abzusehen. Beim Kupfererzbergbau wirken sich die stark gefallenen Preise für seine Produkte auf den internationalen Märkten sehr ungünstig aus, zumal die im Zuge befindlichen betriebserhaltenden und Rationali.sierungs Investitionen, die erst allmählich zum Tragen kommen, beendet werden müssen. Etwas günstiger ist dlie Entwicklung beim Blei-, Zink- und Antimonerzbergbau. Insbesondere erscheint es dort notwendig, di.e Untersuchungs- und Auf...,chlußarbeiten (Hoffnungsbau) fortzusetz'en und die RationalisierungsinV'estitionen zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit voranzutreiben.,es ergibt sich daher die Notwendigkeit, nach d(:m Auslaufen des B ergbauförderungsges,etzes 1968 fü,r weitere fünf Jahre gesetzliche Maßnahmen z,ur Sicherung des Bestandes von Kohlenbe-rgbauen sowie von Kupfer-, Blei-, Zinkund Antimonerzbergbauen und zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung einschlägiger Bergbaubetriebe vorzusehen. Da es insbesondere geboten erscheint, die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Betriebe zu verbessern und die Förderung durch die Gewährung von Darlehen sowie von Zinsen- und Kreditkos1)enzuschüssen neben Geldzuwendungen wie bisher flexibler und längerfristiger zu gestalten, wurde von einer Ver längerung des bis Ende 1972 befristeten Bergba uförderungsgesetzes 1968.abgesehen 'und ein neues Bergbauförderung,sgesetz (B ergba,uförderungsges etz 1973) in Betracht gezogen. In diesem soll in über,einstimmung mit dem Neutralitätsgesetz ausdrücklich auch neutralitätspolitischen Erwägungen Rechnung getragen werd~. Das Bergbauförderungsgesetz 1973 wird keine Erhöhung der Verwaltungskosten zur Folge haben und keinen zusätzlichen PersonaLbedarf erfordern. Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurf'es wird bemerkt: Zu 1: Beihilfen sollen nur an Unt,ernehmungenmit Bergbaubetrieben gewährt werden körinen, die bestimmten Bergbauzweigen zuzurechnen sind. Die bisher verwendete Sammelbezeichnung "B'untmetallerzbergbau" ist' nicht ge1j.au ahgrenz~ bar, so daß eine taxative Aufzählung der Bergbauzweige vorgenommen wurde. Hiemit ist keine Knderung der bisher geförderten Bergbauzweige verbunden.. Zu 2: Die Verwendung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen. Bergbauförderungskredite zur Sicherung des. Bestandes sowie zur De~ung von Aufwendungen für di,e Stillegung wird auf die im Inland befindlichen Bergbaubetriebe beschränkt. Zu 3: Im Rahmen der Beihilfengewährung wird bewußt die Stärkung der Betriebe in den Vordergr.und der Fö'rderung. gestellt, wodurch eine Strukturverbesserung bewirkt werden soll. Infolg,e des anhaltenden Substitutionswettbewerbes und der Preisschwankungen für bestimmte BeI'gbauprodukte erschien es geboten, auch eine Beihilfengewährung zur gänzlichen oder teilweisen Ab deckung von Betriebsverlusten vorzusehen und diese aus volkswirtschaftlichen überlegungen mit 25% des Umsatzes des jeweilig.en Bergbaubetriebes zu begr.enzen. Hiedurch soll vor

518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 6 allem eine Anpassung an die Marktlageermöglicht werden. Zu 4: -Sowie bisher können Beihilfen auch zur Deckung von Aufwendungen für die StiHegung von Bergbaubetrieben gewährt werden. Es erschien zweckmäßig, - die _ Beihilfengewährung Zu 9: auch aufeme gleichzeitig' stattfindende Liquidation der betroffenen. pntemehmung auszudehnen.. Zu 5: Die allgemeinen Voraussetzungen für" rue Gewährung von ~eihilfen sind im Vergleim zur derzeit geltenden Fassung präziser gefaßt; Im Abs: 1 kommt der 'das Förderungswesen allgemein kennzeichnende Gedanke der Sub ;idiarität staatlicher. Stützungsmaßnahmen zum Ausdruck. Durch d-ie Bestimmung aes Abs. 4 souen Wettbewerbsverzerrungen:. vermieden werden. Zu 6: Neu ist die ausdrückliche Berück sichtigung rteutralität~politischer. Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Produktion od.er Erhöhung der V~rsorgungssicherheit, wodurch Vorsorge für alle etwaigen KrisenfäLLe getroffen werden kann. " Die in Abs. 2 vorgesehene Abhängigmachung einer Förderung zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben, mit Ausnahme von Verlustabdeckungen, vom Einsatz entspl'echender Eigenleistungen soll einerseits die finanzielle Basis für die Durchführ:ung des betreffenden Vorhaben~ si.chern Und anderseits für eine Mäßig~ng des Förderungswerbers sorgen. Unter. finanzieller Eigenleistung des Förderungswerbers sollen sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch gegebenenfalls von ihm erlangte Kreditoder Beitragszusag-en Dritter ",el'standen werden. Zu 7: Beihilfen zur Deckung auf Aufwendungen für die Stillegung von B ergbaubetrieben bzw. einer gleichzeitig stattfindenden Liquidation der Bergbauunternehmung sollen grundsätzlim nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gewährt werden. Zu 8: Während nach dem 'Bergbauförderungsgesetz 1968 nur Beihilfen in Form von Geldzuwendungen gewährt wurden, ist nunmehr aum die Gewährung yon Darlehen sowie von Zinsen- oder Kr editkostenzusmüs5en vorgesehen. Hiedurch sollen die Förderungen möglimst optimal, länger- 518 der Beilagen 5 fristigund flexibler gestaltet werden; Insbesondere sollen durch die Gewährung von Darlehen Liquiditätsschwieri1gkeiten überbrückt und die Finanzierung' von Investitionen erlei.chtert wexden.. D'!lrch die Erstreckung der Fr~st zur Steilung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben.bis zum 1. Dezember. eines jeden Jahres s.o11 die Einleitung der Stillegung zum bestmöglichen Z eitpunkt gewährleistet werden. - Zu 10: Die ausführliche Begründung d"er Anträge und die gleimzeitige Vorlage entsprechender Unter!agen soi! die Beurteilung der Anträge erleichtern. Das Ermittlungsverfahren stützt sich in Verbindung mit 14 in er ster Linie auf die Auskünfte des Förderungswerbers, für den in dieser Hinsicht eine sanktionierte Mitteilungspflicht besteht ( 15 Abs~ 1 lit.a). Zu 11.: Diese Bestimmung soll eine Abstimmung verschiedener Förderungen für _ein und dieselbe M;lßnahme oder L'eistung des -FÖrderungsw~rbers ermöglichen.' - Zu 12:. Die Entscheidung über di~ B eihilfenanträge soll wie hish"er im Rahmen der. Hoheitsverwaltung erfolgen. über di,e Anträge wird zunächst dem' Grunde nach entschieden.. Die Festsetzung der Höhe. der B eihilfen erfolgt erst zu einem.späteren Zeitpunkt, da vielfach die wirtschaftliche Lage und die betriebliche Entwickltingerst im Laufe des Jahresbeurt.eilt und etwaige künftige Notstandsfälle im technischen Bereich nicht unmittelbar nach Einhringung der Anträge abgeschätzt werden können. Durch die im Abs. 4 vorges,ehene Gewährung von Beihilfenvorschüs-sen nach Rechtskraft des Bescheides dem Grunde nach wird der etwaigen Notwendigkeit nach einer Unterstützung des Antragstellers vor endgültiger Festlegung der B eihilfenhöhe Rechnung getragen. Der Abs. 5 soll sicherstellen, daß die Auszahlung der Beihilfe bzw. eines Beihilfenvorschusseseiners.eits,erst bei tatsächlichem Bedarf und anderseits nach Maßgabe der V'erfügba.rkeit der Bundesmittel erfolgt. Zu 13: Die Beihilfen sollen durch einen möglimst sparsamen, wirtschaftlich en und zweckmäßigen ;Einsatz der verfügbaren Förderungsmittel mög-

6 von 6 518 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 6 518 der Beilagen lichst op~imale Erfolge erzielen. Da aus diesen Zu, 15: Gründen Geldzuwendungen nur dann gewährt werden dürfen, wenn die zu fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch durch ein Darlehen bzw. einen Zinsen- oder Kreditkostenzuschuß erreicht werden kann, wird in jedem,einzelnen Fall zu begründen sein, warum 'eine solche Zuwendung gegeben, und nicht von den anderen Förderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Abs. 3 sieht die Möglichkeit der Umwandlung eines gewährten Darlehens in eine Geldzuwendung vor, sofern besondere Umstände, die nicht vom Förderungsempfänger zu vertreten sind, eine Abstandnahme von der Rückforderung 'rechtfertigen. Die für eine solche Umwandlung ausschlaggebenden Erwägungen sind ausdrücklich festzuhalten, um,eine entsprechende nachträgliche überprüfung zu ermöglichen. Zu 14: Es erscheint notwendig, die,erfordefliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwen,dung der Beihilfe durch Organe des Bundes sicherzustellen und den Förderungswerber bzw. ~empfänger zur AuskunftserteiIung sowie' zur Verwendungs- und Erfolgsnachweisung zu verpflichten. Die Verpflichtun'g zur Auskunfts,erteilung darf sich in einem solchen Fall nicht nur auf das in Aussicht genommene Vorhaben, sondern muß sich auch auf die Ertrags- und Vermögen~verhältnisse des Förderungswerbers sowie auf die Feststellung der etwa bei anderen Rechtsträgern erbetenen oder von diesen gewährten Förderungen (vgi. 11),erstrecken. ' Abgesehen von der hier vorgesehenen überprüfung besteht gern. 12 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes überdies noch die Möglichkeit einer überprüfung durch den Rechnungshof. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß ein Förderungsvorhabennicht zweckwidrig od~r im Widerspruch zu den gestellten Bedingungen und Auflagen abgewickelt wird oder dem :För 'dehmgswerber anzulastende Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Abwicklun'g des betreffenden Vorhabens nich:tmehr gesichert erscheinen lassen. Um eine ~ißbräuchliche Inanspruchnahme von Förderungsmitteln hintanzuhalten, wurde vorgesehen, daß bei Vorliegen eines der hie,r aufgezählten, Tatbestände eine gewährte Förderung rückgezahlt und ein noch nicht rückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig gesteht wird und daß alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter Förderungen, vom Tage der Auszahlung an g,erechnet, angemessen verzinst werden. Die nach dieser Bes.rimmung vom Förderungsempfänger zurückzuzahlenden Förderungsmittel sollen einheitlich mit 7'3 von Hundert zu verzinsen sein; u. zw.auch dann, wenn bei einer Beihilfe durch DarIehensgewährung ein nieddgerer Zinsfuß für die Rückzahlung festgesetzt worden sein' sohte. Der Satz von 7'3 von Hundert als solcher ergibt sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Tage eines Jahres, nämlich 365, mit einem täglichen Zinsensatz von 0'02 von Hundert. Damit wird einem Erfordernis des Einsat~es von Großrechenanlagen entsproch,en. Zu 16: Diese Bestimmung wu'rde aus' dem Bergbaufärderungsgesetz 1968 übernommen. Zu 17: Der Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes muß mit 1. Jänner 1973 festgesetzt werden, da das lßergbauförderungsgesetz 1968 mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft tritt.