"Wasserrahmenrichtlinie und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - Verhinderer von Investitionsvorhaben?"

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Transkript:

Umweltforschung GmbH "Wasserrahmenrichtlinie und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - Verhinderer von Investitionsvorhaben?" Vortrag von: Anlass: Elith Wittrock ZENARiO-Kolloquium, Universität Oldenburg

Kurzprofil derarsu Spin off: Gründung Anfang der 1980er Jahre Aktuell: 22 fest angestellte Mitarbeiter, davon 6 Gesellschafter und 16 wiss. Mitarbeiter; studentische Mitarbeiter/Praktikanten Auftraggeber: Unternehmen, Kommunen, Regionen, Genehmigungsbehörden, Forschungseinrichtungen (BMBF, BMU/UBA, BMEL) 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium Stand: Juli 2017 3

Kurzprofil der ARSU Unsere Dienstleistungen Genehmigungsplanungen (UVS, LBP, FFH-VS, AFB, WRRL-FB) Flurbereinigungsverfahren Ökologische Baubegleitung Kartierungen (Flora und Fauna) Maßnahmenplanungen (Ausgleichsmaßnahmen, Landschaftsplanung) Tourismus- und Regionalentwicklungskonzepte Wirtschaftlichkeitsanalysen Klimaschutz- und Klimaanpassungsstrategien Forschungsprojekte Unsere Themenfelder Offshore Erdgas- und Erdöl (E&P) Onshore Erdgas- und Erdöl (E&P) Windenergie Häfen Landschaftsentwicklung Regionalentwicklung Umwelt- und Ökonomie Umweltbildung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 3

Wasserrahmenrichtlinie 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 6

Historie 1996 erste Konsultationen über die Wasserpolitik in der Europäischen Union zur Harmonisierung. Bis dato in den Mitgliedstaaten zahlreichen nicht hinreichend aufeinander abgestimmten Gewässerschutzrichtlinien 1997 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gewässerpolitik. Nicht mehr wie bisher der chemische Zustand sondern der ökologische Zustand sollte in den Fokus der Betrachtung rücken 1999 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft und eine erste Lesung des Europäischen Parlamentes 2000 2. Lesung des Europäischen Parlamentes und Verabschiedung der Richtlinie nach einem Vermittlungsverfahren und langwierigen Verhandlungen 2002 Umsetzung in nationales Recht (Implementierung in das Wasserhaushaltsgesetz) 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 7

Die Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Ziel: Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme langfristiger Schutz vorhandener Wasserressourcen Schutz der Bevölkerung vor Überschwemmungen und Dürren Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten spätestens bis zum Jahr 2015 einen guten ökologischen Zustand" für alle Oberflächengewässer und einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand" für das Grundwasser zu erreichen und zu erhalten Option einer Verlängerung der Frist bis 2027 bzw. Festlegung weniger strengen Umweltzielen ist unter bestimmten Voraussetzungen. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 8

Zeitplan der Wasserrahmenrichtlinie Fristen: 22.12.2015 Fristverlängerung höchsten 2 mal für den Zeitraum von 6 Jahren 2021/2027 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 9

Zeitachse für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 10

Aktueller Stand Zitat aus einer Veröffentlichung des Umweltbundamtes von 2004: Deutschland hat seit den 70er Jahren mit großen Anstrengungen unbestreitbare Erfolge im Gewässerschutz erzielt. Wir sind auf einem guten Weg zu dem von der Richtlinie geforderten,,guten Gewässerzustand. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 11

Umsetzung in nationales Recht im Wasserhaushaltsgesetz erfolgte am 18.06.2002 (7. Änderungsgesetz zum WHG) Ziele der Bewirtschaftung der Gewässer: Oberirdische Gewässer sind gemäß 27 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Verschlechterungsverbot) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Verbesserungsgebot). Grundwasser ist gemäß 47 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 12

Schwerpunkt der Umsetzung lag vordringlich auf der Seite der behördlichen Bewirtschaftung Anpassung bestehender Verwaltungsstrukturen, da die Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten erfolgen soll Abgrenzung von Flussgebietseinheiten Abgrenzung von Gewässerkategorien Definition von Gewässertypen Abgrenzung von Wasserkörpern (die einen ökologischen funktionsfähigen Raum abgrenzen und sinnvoll zu bewirtschaftende Einheiten darstellen) und ihre Zuordnung zu Gewässertypen Aufstellen von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen Festlegung von Monitoringprogrammen und Messstellen Entwicklung von Bewertungssystemen einschließlich der Interkalibrierung Erlass einer bundesweiten Oberflächengewässerverordnung Kontinuierliche Überwachung und Bewertung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 13

Die 10 Flussgebietseinheiten in Deutschland Koordinierung Internationale Flussgebietskommissionen (IKSR, IKSE, IKSD) Länderübergreifende Koordination in den Flussgebietsgemeinschafen (Elbe, Rhein, Ems, Weser) unter Beteiligung des Bundes 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 14

Kategorien der Oberflächengewässer und Ökotypen in Niedersachsen Teilraum Tideweser Typen des Norddeutschen Tieflandes Typ 14: Sandgeprägte Tieflandbäche Typ 15: Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse Typ 16: Kiesgeprägte Tieflandbäche Typ 17: Kiesgeprägte Tieflandflüsse Typ 18: Löss-lehmgeprägte Tieflandbäche Typ 20: Sandgeprägte Ströme Typ 22: Marschengewässer Typ 23: Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 15

Kernelemente der Bewertung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 16

Biologische Qualitätskomponenten 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 17

Unterstützende Qualitätskomponenten Hydromorphologische Qualitätskomponenten Wasserhaushalt (Abfluss- und Wasserstandsdynamik, Verbindung zu Grundwasserkörpern, Wasserstandsdynamik, Wassererneuerungszeit) Durchgängigkeit Morphologie (Tiefen- Breitvariation, Menge, Struktur und Substrat des Bodens, Struktur der Ufer und Gezeitenzone) Tidenregime Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten Sichttiefe, Temperatur, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand, Nähstoffverhältnisse Chemische Komponenten Schadstoffgehalte (Liste mit definierten Schadstoffen) (Anhänge!) 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 18

Kernpunkte für die Bewertung Differenzierte Bewertungskriterien für die verschiedenen Oberflächengewässerkategorien Beispiel: Biologische Qualitätskomponenten 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 19

Allgemeine physikalischchemische QK Chemische QK Hydromorphologische QK Biologische QK Phytoplankton PHYTOFLUSS Makrophyten/ Phytobenthos Benthische wirbellose Fauna PHYLIB PERLODES Bewertungsverfahren IST-Zustand Fischfauna fibs Wasserhaushalt? Durchgängigkeit Morphologie Gewässerstrukturgütekartierung Flussgebietsspezifische Schadstoffe Umweltqualitätsnormen OGewV Es gilt das one-out all out-prinzip! Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Salzgehalt Versauerungszustand Nährstoffverhältnisse Orientierungswerte LAWA bzw. OGewV Die Methoden zur Ermittlung der einzelnen Komponenten und zur Analyse der Schadstoffe sind deutschlandweit standardisiert und mit den Methoden anderer EU-Mitgliedstaaten abgestimmt. Dadurch lassen sich die Ergebnisse EU-weit vergleichen 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 20

Bedeutung für Genehmigungsverfahren 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 22

WRRL ist nicht für den Vorhabensvollzug ausgelegt Zunächst wurde die Relevanz für Genehmigungsverfahren nicht gesehen Diskussion, ob das Verschlechterungsverbot auch für ein einzelnes Vorhaben gilt Diskussion, was eigentlich eine Verschlechterung ist? Diskussion, ob das Verbesserungsgebot auch für ein einzelnes Vorhaben gilt Standardisierte Bewertungsverfahren bisher nur die Bewertung des Ist- Zustandes Gerichtsurteile zur Klärung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 23

Wesentliche Rechtsprechung Verfahren zum Steinkohlekraftwerk Moorburg (Hamburg) Verfahren zur Weseranpassung Verfahren zur Fahrrinnenanpassung der Außen- und Unterelbe 01.06.2015 EuGH Urteil zur Weseranpassung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 24

Rechtsprechung zum Kraftwerk Moorburg 04.10. 2010: Vattenfall erhielt die wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb des Steinkohlekraftwerks in Moorburg (Hamburg). Betrieb darf sowohl mit einem Kühlturm (Wasserentnahme 1 m³/s) als auch mit einer Durchflusskühlung (64 m³/s) erfolgen. Durchlaufkühlung mit Einschränkungen in Abhängigkeit vom Sauerstoffgehalt und dem Abfluss der Elbe. Klage des BUND gegen die Stadt Hamburg gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vor dem OVG Hamburg. 18.01.2013: Die Klage ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot erfolgreich. Der Verstoß ergibt sich aus den Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt. Betrieb ist allein mit Kühlturm möglich. Hintergrund: kumulative Wirkung dreier unterschiedlicher Effekte: 1. die Abtötung von Phytoplankton und damit Entzug Sauerstoff produzierender Algen 2. Einleitung von abgetöteter Biomasse und damit Sauerstoff zehrender Detritus 3. Verringerte Sauerstofflöslichkeit durch die Temperaturerhöhung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 25

Diskussion im Nachgang des Urteils Diskussionspunkte im juristischen und fachlichen Schrifttum hinsichtlich dieser Entscheidung: Kritik betrifft eine der unterstützenden Qualitätskomponenten Wann ist eine Verschlechterung eine Verschlechterung? Revision durch Vattenfall vor dem BVerwG 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 26

Rechtsprechung zur Weservertiefung 15.07.2011: Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses für das Projekt Weseranpassung Klage des BUND vor dem BVerwG gegen die Bundeswasserstraßenverwaltung, u.a. weil Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie gesehen werden 11.07.2013: Aussetzung des Verfahrens durch das BVerwG, aufgrund von Unklarheiten bei der Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie Vorlagefragen hinsichtlich der Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie: - Ist die Zulassung eines Projektes zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserköpers verursachen kann, oder handelt es sich um bloße Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung? - Tritt eine Verschlechterung nur ein, wenn die nachteilige Veränderung zu einer Einstufung in eine niedrigere Zustandsklasse führt? Bzw. Wann liegt eine Verschlechterung vor? - Ist die Zulassung eines Projektes zu versagen, wenn dieses der Zielerreichung entgegensteht? Zustandes eines Oberflächenwasserköpers verursachen kann, oder handelt es sich um bloße Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung? 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 27

Hintergründe: Der PFB erkennt die nachfolgenden Auswirkungen der Weseranpassung, d.h. des Baggerns und Verklappens : Auswirkungen: Strömungsgeschwindigkeiten bei Ebbe und Flut nehmen zu Tideniedrigwasserstände werden niedriger Salzgehalt nimmt zu und die Brackwassergrenze verschiebt sich stromaufwärts Verschlickung des Flussbettes nimmt zu Der PFB kam zu dem Ergebnis, dass es durch diese Auswirkungen zu einer tendenziellen Verschlechterung der betroffenen Wasserköper kommt, dass diese aber nicht zu einer Veränderung der Zustandsklasse führen. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 28

Rechtsprechung zur Fahrrinnenanpassung zur Unter- und Außenelbe Einleitung des Planfeststellungsverfahren in 2006 Mehrfache Änderung der Planungen zwischen 2008 und 2010 23.04.2012: Erteilung der Planfeststellungsbeschlüsse Klage des BUND vor dem BVerwG gegen die Bundeswasserstraßenverwaltung, u.a. weil Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie gesehen werden 11.07.2013: Aussetzung des Verfahrens zur Weservertiefung durch das BVerwG Begründung zur Aussetzung des Verfahrens: Für eine rechtssicher Bewertung, ob eine Verschlechterung vorliegt, bedarf es der Entscheidung des EuGH 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 29

Wie hat der EuGH entschieden? - Die Zulassung eines Projektes ist zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserköpers verursachen kann. - Eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ausnahme: Befindet sich die Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse ist jede Verschlechterung eine Verschlechterung des Zustands. - Die Zulassung eines Projektes ist zu versagen, wenn dieses der Zielerreichung entgegensteht. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 30

Auswirkungen des EuGH-Urteils auf diese Verfahren Weseranpassung: BVerwG Urteil vom 11.08.2016 Nach Klärung durch den EuGH wurde der PFB für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt Fahrrinnenanpassung zur Unter- und Außenelbe: BVerwG Urteil vom 09.02.2017 Weitere Klarstellungen zum Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot. Die Anträge zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse wurden abgewiesen. Festgestellte Mängel können geheilt werden. Der wasserrechtliche Fachbeitrag genügt den höchstrichterlichen Ansprüchen Revisionsentscheidung Moorburg 29.05.2018 Verweis zurück an das OVG Hamburg Begründung: Weiterentwicklung der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren Entscheidung wohl im kommenden Jahr 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 31

Konsequenzen aus der Rechtsprechung für Genehmigungsunterlagen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gelten auch für Vorhaben und müssen bei Genehmigungsplanungen stets berücksichtigt werden Im Fokus der Bewertung stehen die ökologischen Qualitätskomponenten; nur wenn die Verschlechterung einer unterstützenden Komponente auch zu einer Verschlechterung einer ökologischen Komponente, führt ist diese Verschlechterung bewertungsrelevant Für jede ökologische Qualitätskomponente muss geprüft werden, ob sich ihr Zustand durch das Vorhaben um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich die Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse können auch geringste negative Veränderungen zu einer Verschlechterung führen Die Auswirkungsprognose muss wasserköperbezogen erfolgen Auswirkungen müssen messtechnisch nachweisbar sein Lokale begrenzte Auswirkungen sind nur relevant, wenn sie auf den gesamten Wasserköper wirken Summationswirkungen mit anderen Vorhaben müssen nicht betrachtet werden 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 32

Methodisches Vorgehen bei der Erstellung des WRRL-FB für ein Genehmigungsverfahren Welche Wirkungen gehen von dem Vorhaben aus, die einen Bezug zu einem oder mehreren Wasserkörper haben? Welche Qualitätskomponenten könnten hiervon betroffen sein (ökologische und unterstützende!) Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes der relevanten Qualitätskomponenten (wo möglich Rückgriff auf die behördliche Bewertung) Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen für jede der relevanten Qualitätskomponenten und für jeden betroffenen Wasserköper Beurteilung, ob es zu einer Verschlechterung kommt für jede der relevanten Qualitätskomponenten (nur ökologische!) und für jeden betroffenen Wasserköper Beurteilung, ob das Vorhaben einer Verbesserung bzw. der Zielerreichung entgegensteht 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 33

Übertragbarkeit auf die Meeres- Strategie-Rahmenrichtlinie? Beispiel Fehmarnbeltquerung 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 34

Meeresstrategie-Richtlinie MSRL _ RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) Ziel: Vermeidung der Verschlechterung des Zustands der Meeresumwelt Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme wo möglich Erhalt der Artenvielfalt und der menschlichen Gesundheit Ermöglichung einer nachhaltige Nutzung der Ressourcen durch künftige Generationen, Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot! 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 35

Bewertungskomponenten der MSRL Deskriptor (Kürzel und Kurzform) D1: Biologische Vielfalt D2*: Nicht-einheimische Arten D3*: Kommerziell befischte Fische- und Schalentierbestände D4: Bestandteile der Nahrungsnetze D5*: D6*: D7*: D8*: D9*: D10*: D11*: Vom Menschen verursachte Eutrophierung Integrität des Meeresbodens Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen Konzentrationen an Schadstoffen Schadstoffe in Meeresfrüchten Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer Einleitung von Energie 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 36

Bewertungseinheiten der MSRL Bewertungseinheiten der deutschen Nordseegewässer Bewertungseinheiten der deutschen Ostseegewässer 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 37

Projektbeschreibung grenzüberschreitenden kombinierten Eisenbahn- und Fernstraßenverbindung zwischen der dänischen Insel Lolland und der deutschen Insel Fehmarn 18,1 km langen Tunnelbauwerk, das als Absenktunnel ausgeführt wird, und den zugehörigen Landanschlüssen auf Fehmarn und auf Lolland Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 39

Errichtung und Rückbau eines Arbeitshafens ( 8 + 12 Monate) Baggerarbeiten für den Tunnelgraben sowie für seine Rückverfüllung 18 Monate + 38 Monate Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 40

Wasserrechtlicher Fachbeitrag Ca. 550 Seiten, detaillierte Bewertung der Projektwirkungen Flächeninanspruchnahme Einbringung von Hartsubstrat Veränderung der Wassertiefe, Schichtung, Wasserstand, Salinität Temperatur, Wellengang Barrierewirkung Schwebstoffe Sedimentation Stoffeintrag Sauerstoffzehrung Gebietsfremde Arten Kollision Wasserentnahme Entwässerung Lärm Licht Elektromagnetische Felder 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 41

Modellierungen zur Prognose der Wirkungen Dauerhaft auf die Hydrografie wirkende Bauwerksteile des Vorhabens Veränderung der signifikanten Wellenhöhe in m Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 42

Modellierungen zur Prognose der Wirkungen Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 43

Sedimentation Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 44

Prüfung und Bewertung der Auswirkungen dieser Projektwirkungen auf alle Qualitätskomponenten und für jeden Wasserkörper 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 45

Projektwirkungen für die Küstengewässerkörper Projektwirkung Fehmarn Belt Orther Bucht Putlos Fehmarn Sund Fehmarn Sund Ost Hohwachter Bucht Flächeninanspruchnahme x Barrierewirkung Schwebstoffe x x x x x x Sedimentation x x x x x x Stoffeintrag x Sauerstoffzehrung x x x Kollision Lärm Licht 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 46

Projektwirkungen für das Küstenmeer Projektwirkung Küstenmeer Wirkradius Flächeninanspruchnahme x 500 m Barrierewirkung Schwebstoffe x 25 km Sedimentation x 25 km Stoffeintrag x 13 18 km Sauerstoffzehrung x 25 km Kollision Lärm Licht Quelle: Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Wasserrechtlicher Fachbeitrag, Stand: 13.12.2017 Fachbeitrag 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 47

Projektwirkungen für die Bewertungseinheiten des Meeresgewässers Deutsche Ostsee (MSRL) Für jede der Bewertungseinheiten der deutschen Ostseegewässer ist zu prüfen, ob und inwieweit die Projektwirkungen in diese hineinreichen. Für jeden Deskriptor ist zu prüfen, ob und inwieweit es innerhalb der betroffenen Bewertungseinheiten zu einer Verschlechterung kommt bzw. ob das Vorhaben dem Ziel Guter Zustand entgegensteht. 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 48

MSRL-Untersuchungsaufwand Hoher Untersuchungs- und Prüfaufwand Solange hierzu noch kein Rechtsprechung existiert, sollte dieser Aufwand zur Erlangung von Rechtssicherheit vorsorglich getrieben werden Es bleibt abzuwarten, ob die MSRL tatsächlich auch für den Vorhabensvollzug Relevanz erlangt! 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 49

Kontakt ARSU GmbH Escherweg 1 26121 Oldenburg Fon +49 441 97174-97 Fax +49 441 97174-73 info@arsu.de www.arsu.de Vorgetragen von: Elith Wittrock Dipl.-Biologin Geschäftsführende Gesellschafterin 49 441 97174-91 wittrock@arsu.de 02.07.2018 ZENARiO-Kolloquium 50