Pflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen



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Transkript:

Pflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen Das Diakoniekrankenhaus Henriettenstiftung ggmbh berechnet ab dem 01.01.2014 folgende Entgelte: 1. Allgemeines 1. Grundlage für die Leistungserbringung der Rehabilitationseinrichtung ist ein Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen gemäß 111 SGB V. 2. Die Rehabilitationseinrichtung berechnet: a) einen Vergütungssatz für allgemeine Rehabilitationsleistungen (vgl. dazu Abschnitt 2) b) Entgelte für Wahlleistungen (vgl. dazu Abschnitt 3) c) Entgelte für sonstige Leistungen (vgl. dazu Abschnitt 5) 3. Der Vergütungssatz für die allgemeinen vollstationären Rehabilitationsleistungen wird für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Aufenthaltes berechnet; der Entlassungsoder Verlegungstag wird nicht berechnet. 4. Der Vergütungssatz für die allgemeinen teilstationären Rehabilitationsleistungen wird für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Aufenthaltes berechnet. 5. Nimmt der Patient von der Rehabilitationseinrichtung gebotene Leistungen (z. B. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nach Nr. 2 nicht ein. 2. Vergütungssatz für allgemeine Rehabilitationsleistungen Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag): 150,46 Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag): 127,82 Für Versicherte der AOK Niedersachsen, LKK Niedersachsen-Bremen und der Knappschaft gelten folgende Preise: Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag): 173,88 Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag): 144,65 Für Versicherte der Barmer GEK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK- Gesundheit, KKH- Allianz (Ersatzkasse), HEK - Hanseatische Ersatzkasse und der HKK gelten folgende Preise: Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag): 166,07 Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag): 127,82 Mit der Vergütung sind alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Klinikleistungen gemäß 2 Abs. 1 des Versorgungsvertrages abgegolten. F-DKH-112 (01.14) Geschäftsführer Michael Schmitt Susann Börner Prof. Dr. Joachim Jähne, MBA Pastor Stand Volker 30.01.2014 Milkowski HRB 200 506 Bankverbindung IBAN Amtsgericht Hannover Norddeutsche Landesbank DE85250500000101059178 Sitz der Gesellschaft Steuernummer BIC Marienstraße 72-90 25/206/48184 NOLADE2HXXX 30171 Hannover

3. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen ( 6 AVB) werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. a. Ärztliche Leistungen: Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Fachabteilungen und Institute, der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen. Liquidationsberechtigt sind Herr Prof. Dr. Hager (Chefarzt Zentrum für Medizin im Alter) sowie seine ständigen ärztlichen Vertreter. Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarungen alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen von anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/ Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen folgen Grundsystematik auf: In einer ersten Spalte wird die abzurechnende Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Diese Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte, die verbale Beschreibung der abzurechnenden Leistungen zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt gemäß GOÄ bei 5,82873 Cent. Aus der Multiplikation von Punktzahlen und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist. Beispiel: Ziffer 1 Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis (Einfachsatz), gerundet Beratung - auch mittels 80 4,66 Euro Fernsprecher Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sog. GOÄ- Einfachsatz: Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem F-DKH-112 (03.13) Seite 2 von 5

1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8 für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3. Welche Gebührenposition bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangt und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzellleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern. Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte vor Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistung, ob Ihre private Krankenversicherung bzw. Beihilfe etc. diese Kosten trägt. Sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der behandelnden Klinik. Gleichzeitig können Sie in der Leistungsabrechnung Einsicht in die GOÄ/GOZ nehmen. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. b. Unterkunft: Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung. bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 1. Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer (Zuschlag je Tag) 108,52 Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer (Zuschlag je Tag) 75,78 (Regelleistungsbereich / Altbau) 2. Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer (Zuschlag je Tag) 56,11 Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer (Zuschlag je Tag) 35,27 (Regelleistungsbereich / Altbau) zu 1) und 2): Die Inanspruchnahme der Wahlleistung 1- oder 2-Bett-Zimmer beinhaltet gleichzeitig als Zugabe die unentgeltliche Bereitstellung von Telefon und Fernsehen einschließlich Kopfhörer. 3. Die Grundgebühr für Telefon beträgt pro Tag 1,90 die Gesprächseinheit kostet 0,20 Kopfhörer kosten einmalig 3,00 Der WLAN Zugang beträgt pro Woche inkl. MWST 11,90 4. Unterbringung und Verpflegung einer (medizinisch indizierten) Begleitperson je Berechnungstag 45,00 1 5. Unterbringung und Verpflegung einer (medizinisch indizierten) Begleitperson je Berechnungstag für Versicherte der AOK Niedersachsen und der LKK Niedersachsen-Bremen 35,00 1 6. Unterbringung und Verpflegung einer (nicht medizinisch indizierten) Begleitperson je Berechnungstag. (45,00 zzgl. 7% MWSt) 48,15 F-DKH-112 (03.13) Seite 3 von 5

4. Entgelte für Begutachtung 1. Mit dem Entgelt nach 1. sind nicht die stationären ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gutachten abgegolten. Diese Leistungen werden vom liquidationsberechtigten Arzt oder der Rehabilitationseinrichtung berechnet. 2. Schreibgebühren für das Gutachten werden nach den jeweils maßgeblichen Tarifen zusätzlich berechnet. 3. Daneben werden Porto- und Versandkosten in Rechnung gestellt. 5. Entgelte für besondere Leistungen Die Rehabilitationseinrichtung berechnet für die Ausstattung mit Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Unterarmgehstützen, Krankenfahrstühle) den für diese Leistungen entstandenen tatsächlichen Aufwand, sofern diese Hilfsmittel nicht ausschließlich für die Dauer des stationären Aufenthaltes notwendig sind. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus 71,58 6. Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein ( 40 Abs. 5 bzw. 7 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. 7. Vorauszahlung für selbstzahlende Patienten bei allgemeinen Rehabilitationsleistungen Gemäß 9 Abs. 1 bzw. 8 AVB sind vom Selbstzahler für allgemeine Rehabilitationsleistungen Vorauszahlungsbeträge zu leisten, wenn keine Kostenzusage durch eine Krankenkasse vorliegt. Die Zahlung ist für einen Zeitraum von 10 Tagen im Voraus zu leisten. Die Beträge sind rechtzeitig, entweder unmittelbar durch Kasseneinzahlung oder durch Überweisung auf unser Konto zu leisten. 8. Vorauszahlung bei Wahlleistungen Gemäß 9 Abs. 10 AVB sind bei gewünschter Unterbringung in einem 1- oder 2-Bett- Zimmer Vorauszahlungen zu leisten. F-DKH-112 (03.13) Seite 4 von 5

Die Höhe des Vorauszahlungsbetrages ergibt sich aus dem Zuschlag für die Wahlleistung Unterkunft (vgl. Abschnitt 3 b). Die Zahlung ist für jeden Tag im Voraus zu leisten, je nach voraussehbarer Dauer der Rehabilitationsbehandlung. Die Beträge sind rechtzeitig zu leisten, entweder unmittelbar durch Kasseneinzahlung oder durch Überweisung auf unser Konto bei der: Norddeutschen Landesbank Hannover, BLZ 250 500 00, Kto.- Nr. 101059178 9. Inkrafttreten Dieser Pflegekostentarif tritt zum 01.04.2014 in Kraft. Gleichzeitig wird der Pflegekostentarif vom 01.03.2013 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen folgende Mitarbeiter unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung: Die Mitarbeiter/Innen der Aufnahmebüros und der Leistungsabrechnung. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Anmerkungen 1 Die Höhe des Zuschlages von 45,00 / 35,00 ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17b Abs. 1 Satz 4 KHG geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinisch notwendigen Aufnahme von Begleitpersonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden. F-DKH-112 (03.13) Seite 5 von 5