Prof. Dr. Frank Schuster

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Transkript:

Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de

Einfache Sachbeschädigung, 303 Vorschrift schützt das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers gegen Einwirkungen, die Abs. 1: die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache mehr als nur unerheblich berühren. Abs. 2: das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern. 2

Einfache Sachbeschädigung, 303 Tatobjekt: Fremde Sachen ohne Rücksicht auf ihre Beweglichkeit. Für den Sachbegriff und die Fremdheit vgl. ansonsten die Überlegungen zu 242 Wert der Sache spielt grds. keine Rolle (Einzelheiten z.t. str.) 3

Tathandlungen nach Abs. 1: Zerstörung ist eine so erhebliche Beschädigung der Sache, dass sie völlig unbrauchbar wird Bei Sachen, die zum Verbrauch bestimmt sind, nur wenn sie zweckwidrig ist (nicht: unerlaubtes Sattessen an fremdem Kühlschrank, aber ggf. 242 StGB). Übersendung unerwünschter Werbung per Telefax? 4

Tathandlungen nach Abs. 1: Beschädigen ist eine körperliche Einwirkung auf die Sache, die a) entweder eine nicht unerhebliche Substanzverletzung - auch, wenn eine Sache beschmiert oder beklebt wird, und wenn es technisch unmöglich ist, die Sache zu reinigen, ohne dass dabei die Oberfläche in Mitleidenschaft gezogen wird - Reparatur einer Sache: begrifflich keine Beschädigung, selbst wenn sie in concreto den Interessen des Eigentümers widerspricht b) oder eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit zur Folge hat, die entweder nur mit erheblichem Aufwand wieder beseitigt werden kann, oder zwar leicht beseitigt werden kann oder sogar von selbst verschwindet, zwischenzeitlich aber erhebliche Folgewirkungen hat, die der vorübergehende Funktionsverlust nach sich zieht. - Herauslassen von Luft aus Autoreifen - auch bei Beschmieren von Kunstwerken und Baudenkmälern, weil hier die Ästhetik zentraler Teil der bestimmungsgemäßen Funktion ist (BGHSt 29, 129 [134]). nicht aber Graffiti an Hauswand (dazu jedoch Abs. 5 2)

Tathandlungen nach Abs. 2: nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds - bloße Auffangvorschrift (bei Substanzverletzung etc. geht Abs. 1 vor), Praxis: Abs. 2 leichter zu beweisen - Ob unter ästhetischen Gesichtspunkten vor- oder nachteilig, spielt keine Rolle, ebenso Einfluss auf den Wert der Sache - Veränderung des Erscheinungsbilds durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache (nicht: Versperren des Blicks) - Erheblichkeit kleiner Farbklecks an einer großen und auch im übrigen nicht mehr ganz sauberen Wand würde z.b. nicht ausreichen. - Nicht nur vorübergehend - wenn Veränderung von sich aus längere Zeit Bestand hat und ein nennenswerter Aufwand erforderlich ist, um sie wieder rückgängig zu machen (nicht: Bemalen mit Kreide oder Wasserfarbe) - Unbefugt ist die Veränderung, wenn sie ohne Einverständnis des Berechtigten vorgenommen wird. 6

Einfache Sachbeschädigung, 303 Die schlichte Sachentziehung fällt nicht unter 303. Etwas anderes gilt, wenn die Sachentziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Folge haben wird. Fliegenlassen eines tropischen Singvogels Werfen einer Uhr in einen See Goldener Ring? 7

Einfache Sachbeschädigung, 303 subjektiver Tatbestand: dolus eventualis genügt; fahrlässige Sachbeschädigung existiert nicht (Ausnahme: die fahrlässige Brandstiftung gem. 306d). Versuchsstrafbarkeit: 303 Abs. 3 keine Rechtfertigung durch Meinungs- oder Kunstfreiheit (Art. 5 GG) vgl. BVerfG NJW 1984, 1293; EGMR NJW 1984, 2753 (Sprayer von Zürich). (Relatives) Antragserfordernis: 303 c 8

Weitere Tatbestände: 303 a, 303 b: Vorschriften gegen Computerkriminalität 304, 305 und 305 a: qualifizierte Formen der Sachbeschädigung bei besonders schutzwürdigen Objekten 9