Informationsveranstaltung Neue DüV Grünland u. Ackerbau am 27. Januar 2018, 13.30 Uhr, Ibentalhalle, Buchenbach
Programm: Uhrzeit Thema Referent 13:00 13:40 Begrüßung 13:40 14:50 neue DüV Ackerbau 14:50 15:20 PAUSE 15:20 16:40 neue DüV Grünland 16:40 17:00 Diskussion Abel Gräßlin 29.01.2018 Folie 2
Gliederung 1. Ausgangssituation und Rechtsgrundlagen 2. Die neue Düngeverordnung Geltungsbereich Definitionen Düngeplanung/Düngebedarfsermittlung Durchführung der Düngung Aufbringung der Düngemittel Nährstoffvergleich/Bilanzierung Lagerkapazität 3. Fazit Folie 3
Politische Rahmenbedingungen/Beschlüsse NERC-Richtlinie (Nationale Emissionshöchstmengen für best. Luftschadstoffe) Absenkung Ammoniakemissionen um 29 % Nitratrichtlinie Umsetzung Düngeverordnung (Klage der EU-Kommission) Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung Um Emissionen reaktiven Stickstoffs im Sektor Landwirtschaft zu verringern, sollte im Zuge von Effizienzsteigerungen bei der Düngung eine deutliche Senkung der Stickstoffüberschüsse angestrebt werden. Zwischen 2028 und 2032 soll der Stickstoffüberschuss in der Gesamtbilanz auf 70 kg N/ha verringert werden. 20.12.2017 Folie 4
20.12.2017 Folie 5
Nitratbelastung in Deutschland Gemäß Belastungsmessnetz weisen 28 % der deutschen Messstellen Nitratwerte über 50 mg/l aus! Insbesondere in Gebieten mit hohen Tierbeständen intensivem Gemüseanbau Konzentration von Biogasanlagen geringer Grundwasserneubildungsrate Tendenz in einigen Gebieten steigend! Nitratbelastung des Grundwassers (Quelle: Wasserblick/ BfG; 06.05.2015) Guter Zustand Schlechter Zustand
Folie 7 13. Januar 2015 Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2015
Rechtsgrundlagen Nitratrichtlinie Düngegesetz Düngeverordnung Wasserrahmenrichtlinie Düngemittelverordnung Verbringungsverordnung NEC- / NERC-Richtlinie Folie 8
Novellierung des Düngerechts Düngeverordnung (DüV) legt bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzte Flächen (Ackerland, gartenbaulich und einbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Hopfenflächen. 2 Nr. 1 DüV) fest. Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Sinne der DüV) gehören: in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen und Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch ein gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird. Folie 9
DüV - Geltungsbereich ( 1) 1) Die Düngeverordnung (DüV) regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2) das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. Folie 10
Begriffsbestimmungen ( 2 DüV) Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist Gesamte Nährstoffmenge, die die Pflanzen benötigen Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt die zu düngende Nährstoffmenge Folie 11
Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ( 3 und 4) Gleichgewicht zwischen Nährstoffbedarf der Pflanze und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und der Düngung Aufbringungszeit und menge sind so zu wählen, dass die Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht und dem Nährstoffbedarf entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Grundsätze stehen seit 1996 in der Düngeverordnung! Folie 12
Besondere Vorgaben für die Anwendung von N- und P-haltigen Düngemitteln Generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt ist. Auf gefrorenem Boden darf erst gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber auftaut bzw. seine Ackerkrume aufgetaut ist, er somit für Nährstoffe aufnahmefähig wird und ein Abschwemmen der Nährstoffe in Gewässer und Nachbarflächen nicht zu befürchten ist und der Boden pflanzenbedeckt ist und keine Gefahr von Strukturschäden besteht. Bei N-Düngung ausgangs Winter (zu Vegetationsbeginn) dürfen max. 60 kg N ges /ha gedüngt werden! (Gilt nicht für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände) Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 13
Begriffsbestimmungen Hauptfrucht (HFr): Kultur entsprechend Gemeinsamer Antrag Zweitfrucht (ZFr): Saat bis 01.08. und Ernte bis 15.05. des Folgejahres Zwischenfrucht (ZWF): Saat bis 15.09. ohne Ernte oder Ernte bis 15.05. des Folgejahres; Standzeit (= Zeit ab Aussaat) mind. 6 Wochen Untersaat: Ist bei der Düngung wie eine ZWF zu sehen, wenn Ernte Deckfrucht bis 15.09. mit ausreichender Bodenbedeckung (min. 30 %) und Standzeit mind. 6 Wochen. Mehrjähriger Feldfutterbau: Standzeit mindestens 2-mal im GA Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 14
Sperrfristen - Verschiebung der Sperrzeiten um bis zu 4 Wochen möglich - Ausnahmen für Düngemittel < 2 % TS (max. 30 kg N/ha) auf Antrag möglich Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 15
Einarbeitung org. Dünger unverzügliche Einarbeitung von organischen und organischmineralischen Düngemitteln incl. Wirtschaftsdünger mit wesentlichen Gehalten (> 1,5 % in der TS) an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland spätestens innerhalb von vier Stunden ab Beginn der Ausbringung. Ausgenommen sind - Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost - Düngemittel < 2 % Trockenmassegehalt (festgestellt) Für Harnstoff gilt Einarbeitungspflicht ab 01.02.2020 alternativ Aufbringung mit Ureasehemmstoff Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 16
Aufbringverfahren für flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N Ab dem: 01. Februar 2020 bei bestelltem Ackerland und ab dem 01. Februar 2025 bei Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ist nur noch streifenförmige Aufbringung auf dem Boden (Schleppschlauch/ Schleppschuh) oder direkte Einarbeitung in den Boden (Injektionsverfahren) erlaubt. Ausnahmen können genehmigt werden, soweit der Einsatz dieser Techniken auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist (z.b. Sicherheitsgründe).
Düngebedarfsberechnung (N + P, 3, 4 DüV).. rechnen und dokumentieren vor dem Aufbringen wesentlicher N- (50 kg N/ha) und P- (30 kg P2O5/ha) Mengen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit: Aufzuzeichnen sind Düngebedarfsberechnung, N- und P-Gehalte der Düngemittel (Gesamt-N, verfügbarer N oder Ammonium-N, Gesamt-Phosphat) N- und P-Mengen im Boden! Folie 18
Düngebedarfsberechnung (N + P) Düngebedarfsermittlung für Stickstoff ergibt eine kultur- und standortbezogene N-Obergrenze für die gesamte Düngung. Die N-Obergrenze darf nicht überschritten werden. Nachträgliche eingetretene Umstände, die zu höherem Düngebedarf führen, sind zu begründen und zu dokumentieren. Voraussetzung für die Aufbringung von Düngemitteln: Es muss ein Düngebedarf bestehen! Folie 19
Ermittlung der verfügbaren N- und P-Vorräte im Boden Stickstoff: Für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit durch eine repräsentative Bodenuntersuchung (z. B. Nmin) oder Übernahme amtlicher Vergleichswerte (NID) Phosphor: Im Rahmen einer Fruchtfolge, mind. alle 6 Jahre je Schlag ab 1 ha durch eine repräsentative Bodenuntersuchung (CAL, EUF) Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 20
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Düngung mit Gärsubstraten (flüssig und fest) Hinweis: Der feste separierte Anteil ist generell wie der flüssige zu behandeln. Bei einem wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff Einarbeitungsgebot Einhaltung der Sperrfristen Einhaltung der N-Obergrenze (170 kg N/ha) Kein Abzug von Aufbringverluste Wichtig: Kleinere Betriebe - auch unter 15 ha - müssen, sobald sie Wirtschaftsdünger oder/und Gärrückstände aufnehmen, im März 2019 einen Nährstoffvergleich vorlegen, wenn sie auf einem Schlag mehr als 50 kg N oder 30 Kg P 2 O 5 /ha und Jahr aufbringen. Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 22
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Silomais (TM-Ertrag) Infoveranstaltungen Januar 2018 20.12.2017 Folie 29
WW 14 % RP (A,B) Infoveranstaltungen Januar 2018 20.12.2017 Folie 30
Betriebliche N-Obergrenze für organisch- und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes sind insgesamt bis zu 170 kg Gesamt-N/ ha und Jahr zulässig (tierischer und pflanzlicher Herkunft). Kompost: 510 kg Gesamt-N/ ha im Zeitraum von 3 Jahren Ausnahmen sind vorgesehen für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Derogation). Die Derogation für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft muss bei der EU-Kommission neu beantragt werden.
Keine Düngebedarfsberechnung und kein Nährstoffvergleich ( 8 (6) DüV) notwendig Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 20.12.2017 Folie 32
Nährstoffvergleich Ausnahmen Kein Nährstoffvergleich für Flächen mit: Zierpflanzen incl. Weihnachtsbaumkulturen, Baumobst, Strauchbeerenobst etc. wie bisher, zusätzlich Kurzumtriebspfl. extensiver Weidehaltung wie bisher (max. 100 kg N-Ausscheidung/ha) Kein Nährstoffvergleich für Betriebe: bis 15 ha LN und maximal 2 ha Gemüse, Hopfen, Erdbeeren, Reben und höchstens 750 kg N/Jahr aus WD tierischer Herkunft und keine Aufnahme von WD tier. Herkunft sowie von Gärresten oder die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (50 kg N/ha und 30 kg P 2 O 5 /ha) ausbringen (wie bisher) Kein Nährstoffvergleich bedeutet auch keine Pflicht zur Düngebedarfsermittlung! Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 33
Nein, unter 15 ha Mehr als 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren? nein Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs ja Nach Abzug von *) Betrieb über 15 ha LF? Ja, 15 ha oder mehr *) Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen. N-Anfall aus eigener Viehhaltung insgesamt über 750 kg N pro Jahr? nein ja Erhält mindestens ein Schlag mehr als 50 kg N oder 30 kg P 2 O 5 je ha und Jahr? N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Werten (Anlage 1, Tabelle 1 Spalte 4 DüV) zu berechnen, ohne Abzug von Stallund Lagerungsverluste. N-Zufuhr aus fremder Viehhaltung und/ oder aus Gärrückständen einer Biogasanlage? nein ja mindestens ein Schlag erhält mehr als 50 kg N oder 30 kg P 2 O 5 je ha und Jahr kein Schlag erhält mehr als 50 kg N oder 30 kg P 2 O 5 je ha und Jahr Nährstoffvergleich erforderlich Kein Nährstoffvergleich nötig LTZ und LVG, Stand: 12/ 2017 Keine Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleiches bedeutet auch keine Aufzeichnungspflicht für: - Düngebedarfsermittlung - Bodenuntersuchungsergebnisse - N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte) - Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel
Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches ( ) ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Tolerierbarer betrieblicher Kontrollwert für N und P: Stickstoff : 60 kg/ha, ab 2018 50 kg/ha und Jahr Phosphat : 20 kg/ha, ab 2018 10 kg/ha und Jahr (Gehaltsklasse C, D + E Entzugsdüngung) Gleitende Berechnung des Kontrollwertes (Durchschnitt Stickstoff 3 Jahre, Phosphat 6 Jahre ) Bei Überschreitung der Kontrollwerte: Teilnahme an anerkannter Düngeberatung Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 35
Mehrjähriger Nährstoffvergleich
Stoffstrombilanz Erfassung und Bewertung der Nährstoffe, die dem Betrieb zugeführt und/oder abgegeben werden ( Hoftorbilanz ) Ab 01. Januar 2018: Betriebe mit > 50 GV oder > 30 ha jeweils bei einer Tierbesatzdichte > 2,5 GV/ ha Alle Viehhaltenden Betriebe, wenn mehr als 750 kg N/ Jahr in Form von Wirtschaftsdüngern aus anderen Betrieben zugeführt wird Ab 01. Januar 2023: Betriebe mit > 20 ha oder > 50 GV oder mehr als 750 kg N/ Jahr in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen
Aufzeichnungen Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 20.12.2017 Folie 38
Gewässerabstand 5 m Mindestabstand = für Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen Wassergesetz BW (gültig seit 01.01.2014) Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 20.12.2017 Folie 39
Gewässerabstandsauflagen ab 2019 im Bereich von 5 Metern. sind verboten: Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 Folie 40
Infoveranstaltungen Ackerbau/Januar 2018 20.12.2017 Folie 41
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Informationsveranstaltung Neue DüV Grünland.. Neue Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe Technisches Regelwerk für wassergefährtende Stoffe am 27. Januar 2018, 13.30 Uhr, Ibentalhalle, Buchenbach Martin Gräßlin, Tierhaltungs- / Grünlandberater
Werbeblock: Baden-Württembergischer Grünlandtag Am 30.05.2018 In Freiamt
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