des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Ähnliche Dokumente
zur Behandlung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen, die im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums

Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;

Anordnung über die Lebens-Versicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

IFRS IAS A. Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben für leistungsorientierte Pläne zu machen:

Inhalt. IAS 26: Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

A N H A N G ZUM JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016

Rechnungsabschluss. Karl-Franzens-Universität Graz

1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen

Abfertigung Neu Die Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen an eine Versicherung

BILANZ zum 31.Dezember 2013

BILANZ zum 31.Dezember 2015

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

Inhalt. Verwaltungsorgan der Gesellschaft Vorstand. Lagebericht Bericht des Vorstands

Darstellung der Komponenten des Konzerneigenkapitals und ihrer Entwicklung

Copyright Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer All rights reserved VU 1/KFS VE 1


Allgemeines Haushaltsrecht H BHO

Textgegenüberstellung

BILANZ zum 31.Dezember 2014

Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB)

BILANZ zum 31.Dezember 2016

Muster zur Änderungsmitteilung zur Direktversicherung

Fit für den Jahresabschluss 2015 UGB-Update SPEZIAL

Änderungen zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

AFRAC-Stellungnahme 27. Personalrückstellungen (UGB)

Bundesgesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Bilanzierung von Personalrückstellungen per

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

AktuarV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Testatsexemplar. Bertrandt Projektgesellschaft mbh Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011

Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht

Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap

Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 27. Personalrückstellungen (UGB)

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

1. Änderungen der Einkommensteuerrichtlinien 2000

Rechnungslegung/Finanzberichte Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Erklärung des bisherigen Arbeitgebers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Aeroconseil GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

CCP Austria Abwicklungsstelle für Börsengeschäfte GmbH Wien, Strauchgasse 1-3,

Jahresabschluss zum 31. März Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer

aufgel. Jahr aufgel. VJ Vorjahr Rohbilanz mit Vorjahreswerte per bis bis

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

ausreichende Informationen für die Bilanzinteressierten im Anhang, um sich eine zutreffendes Bild von der o Art o Fälligkeit o Höhe

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

Rechnungslegungsänderungsgesetz Wien, 24. September 2015

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Testatsexemplar. Bertrandt Technikum GmbH Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Testatsexemplar. Bertrandt Fahrerprobung Süd GmbH (vormals: ZR-Zapadtka + Ritter Geschäftsführungs GmbH, Ehningen) Nufringen

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Jahresabschluss 2014 der Stadt Solingen

Nicht ohne meinen Konzernanhang

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

// ANTRAG AUF PlusPunktRente,

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Infoblatt Tod des Versicherungsnehmers

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Bischöflicher Stuhl zu Speyer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Speyer. Bilanz zum 31. Dezember A.

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14.

Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein

Jahresabschluss zum 31. Marz Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Bilanz der BGZ Berliner Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit mbh, Berlin, zum 31. Dezember 2016

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung

Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende -

Anpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform

Rechtsanwalt Erwin K. Miller Fachanwalt für Steuerrecht Spezialist für private und betriebliche Altersvorsorge. Stellungnahme

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg

IP Strategy AG. (vormals: NanoStrategy AG) Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2011/2012

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Infoblatt Tod des Versicherungsnehmers

Bilanz zum 31. Dezember 2012

Transkript:

Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Behandlung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen, die im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien 2000, Abschn 8.5.6 und 8.7.3.7, an ein Versicherungsunternehmen ausgelagert werden, im Jahresabschluss des Arbeitgebers (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Handelsrecht und Revision (nunmehr Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision) am 9. Jänner 2002 als Stellungnahme, überarbeitet im November 2015*) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Die Problemstellung...2 2. Rechtliche Konsequenzen der Ausgliederung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen an ein Versicherungsunternehmen...2 3. Erforderliche Gestaltung des Versicherungsvertrags...3 4. Bilanzierung der ausgegliederten Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen in der Bilanz des Arbeitgebers...5 5. Erforderliche Angaben im Anhang...5 6. Mitteilung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer...6 * Zur Anpassung der Stellungnahme an Änderungen in den Rechtsvorschriften und anderen fachlichen Regelungen seit ihrer Verabschiedung. 1

1. Die Problemstellung (1) Das Bundesministerium für Finanzen sieht in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000, Abschn 8.5.6 und 8.7.3.7, die Möglichkeit vor, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen mit steuerlicher Wirkung zur Gänze an ein Versicherungsunternehmen zu übertragen (Ausgliederung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen). (2) Die Prämienzahlungen sind bei Ausgliederung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen demnach unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. 2. Rechtliche Konsequenzen der Ausgliederung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen an ein Versicherungsunternehmen (3) Durch die Ausgliederung bleibt die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung der Abfertigungen (gesetzliche bzw. ergänzende einzel- oder kollektivvertragliche Verpflichtung) und der Jubiläumsgelder (einzel- oder kollektivvertragliche Verpflichtung) aufrecht. Bei entsprechender Gestaltung des Versicherungsvertrags tritt zur arbeitsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers eine versicherungsvertragliche Verpflichtung der Versicherungsunternehmen hinzu, die in erster Linie zu erfüllen ist; d.h., die arbeitsrechtliche Verpflichtung ist vom Dienstgeber nur dann und insoweit zu erfüllen, als das Versicherungsunternehmen seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt. (4) Da die Vorschriften über die Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen, für die eine Deckungsrückstellung gebildet wird, mit einem hohen Maß an Sicherheit gewährleisten, dass diese Ansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt werden, ist es nach Ansicht des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision nicht zu beanstanden, wenn der Dienstgeber seine Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigungen und Jubiläumsgelder in seiner Bilanz insoweit nicht als Schuldposten, sondern als Eventualverbindlichkeit ausweist, als für diese Verpflichtungen Leistungsverpflichtungen des Versicherungsunternehmens bestehen, sofern a) der Versicherungsvertrag so gestaltet ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine interne Schuldübernahme durch das Versicherungsunternehmen angenommen werden kann, b) im Anhang ausreichende Erläuterungen zu den ausgelagerten Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen gegeben werden und c) die Arbeitnehmer von der Ausgliederung dieser Verpflichtungen unterrichtet werden. (5) Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat bei seiner Entscheidung a) den Grundsatz gemäß 196a Abs. 1 UGB, dass die Posten des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen sind, und b) die in IAS 19.63 enthaltene Vorschrift, dass der als Schuld aus einer leistungsorientierten Pensionsverpflichtung auszuweisende Betrag um den diesem am 2

Bilanzstichtag beizulegenden Zeitwert von ausgelagertem Planvermögen, mit dem die Verpflichtungen unmittelbar abzugelten sind, zu kürzen ist, berücksichtigt. 3. Erforderliche Gestaltung des Versicherungsvertrags (6) Der zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen abzuschließende Versicherungsvertrag (in der Regel ein Gruppenversicherungsvertrag) muss Folgendes vorsehen: a) Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Personen sind die Arbeitnehmer, Bezugsberechtigte sind in erster Linie die versicherten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen; soweit diese Personen bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben, ist der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) bezugsberechtigt. b) Versicherungsfall ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Versicherung der Jubiläumsgeldverpflichtungen überdies die Fälligkeit der Jubiläumsgeldzahlungen. c) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämien ist im Versicherungsvertrag wie folgt zu vereinbaren: bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. bei Einbeziehung eines Arbeitnehmers in den Versicherungsvertrag eine Einmalprämie wenigstens in der in den EStR 2000, Abschn 8.5.6 und 8.7.3.7, verlangten Höhe; in den Folgejahren laufende Prämien wenigstens in Höhe des Betrages, um den sich die gemäß 14 EStG steuerlich abzugsfähigen Abfertigungsrückstellung bzw. Jubiläumsgeldrückstellung erhöht; bei Eintritt des Versicherungsfalls die vom Versicherungsunternehmen bekanntgegebene Ergänzungsprämie. Die Fälligkeit der Einmalprämie und der laufenden Prämien ist im Versicherungsvertrag festzulegen; die Ergänzungsprämie ist bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich zu entrichten. Neben den in die Deckungsrückstellung für die Versicherungsleistung eingehenden Prämien hat der Arbeitgeber die vom Versicherungsunternehmen verlangten Vergütungen zur Deckung der Betriebsaufwendungen des Versicherers und allfälliger Abgaben und Gebühren zu entrichten. d) Die Ergänzungsprämie errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Anspruch der versicherten Person bzw. ihrer Hinterbliebenen auf Zahlung der Abfertigung bzw. des Jubiläumsgelds und der Versicherungsleistung, die sich aufgrund der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bezahlten Prämien ergibt. Sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen vereinbart wird, dass das Versicherungsunternehmen die Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Rechnung des Versicherungsnehmers an die zuständigen öffentlichen Kassen abführt, enthält die Ergänzungsprämie auch diese Beträge. e) Die Versicherungsleistung errechnet sich wie folgt: 3

Summe der Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers mit Ausnahme der Ergänzungsprämie gemäß lit. d); Rechnungsmäßige Verzinsung der bezahlten Prämien; zugeteilte und allfällige bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zuzuteilende Gewinnanteile; Ergänzungsprämie gemäß lit. d). f) Der Anspruch der versicherten Personen bzw. ihrer Hinterbliebenen ist in der Versicherungspolizze wie folgt zu definieren: Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherer der versicherten Person oder ihren bezugsberechtigten Hinterbliebenen als Versicherungsleistung unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die nach dem Vertrag geschuldeten Prämien zur Gänze entrichtet hat den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Abfertigung bzw. Jubiläumsgeld abzüglich der einzubehaltenden Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen. Wenn die Prämien nicht zur Gänze entrichtet werden, vermindert sich die Versicherungsleistung entsprechend. g) Soweit die Versicherungsleistung gemäß lit. e) höher ist als der Anspruch der versicherten Person oder ihrer Hinterbliebenen, ist die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer zu erbringen. h) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls pro versicherte Person die Höhe des Anspruchs der versicherten Person bzw. ihrer Hinterbliebenen gemäß lit. f) und den Namen, die Anschrift und das Bankkonto des Bezugsberechtigten bzw. die Tatsache, dass die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterbliebenen erloschen sind, unverzüglich bekanntzugeben. Sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen vereinbart wird, dass das Versicherungsunternehmen die Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Rechnung des Versicherungsnehmers an die zuständigen öffentlichen Kassen abführt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer überdies pro versicherte Person die abzuführenden Beträge, die öffentliche Kasse, an die die Beträge abzuführen sind, und die Kontonummer (Steuernummer und Sozialversicherungsnummer) des Bezugsberechtigten bekanntzugeben. i) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen, ob eine Ergänzungsprämie gemäß lit. d) zu entrichten ist, und deren Höhe bekanntzugeben. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer jährlich für jede versicherte Person getrennt nach Abfertigung und Jubiläumsgeld die Höhe der Versiche- 4

rungsleistung gemäß lit. e) zum Bilanzstichtag des Versicherungsnehmers bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Meldung zu erstatten ist. 4. Bilanzierung der ausgegliederten Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen in der Bilanz des Arbeitgebers (7) Auch wenn bezüglich der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen ein Versicherungsvertrag, der den Erfordernissen des Abschnitts 3. entspricht, abgeschlossen wird, hat der Arbeitgeber zu jedem Bilanzstichtag für alle Arbeitnehmer die den unternehmensrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen zu ermitteln. (8) Soweit die unternehmensrechtlich erforderlichen Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen höher sind als die Versicherungsleistungen gemäß Rz (6) lit. e), ist in die Bilanz eine Rückstellung für die Ergänzungsprämien aufzunehmen. Soweit die unternehmensrechtlich erforderlichen Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen niedriger sind als die Versicherungsleistungen gemäß Rz (6) lit. e), ist in die Bilanz eine Forderung an das Versicherungsunternehmen aufzunehmen. (9) In der Bilanz ist jeweils der Saldo aller Unterschiedsbeträge zwischen den unternehmensrechtlich erforderlichen Abfertigungs- bzw. Jubiläumsgeldrückstellungen und den Versicherungsleistungen für diese Verpflichtungen auszuweisen. (10) In Höhe der gegen die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen aufgerechneten Versicherungsleistungen gemäß Rz (6) lit. e) ist eine Eventualverbindlichkeit auszuweisen. 5. Erforderliche Angaben im Anhang (11) Um den Abschluss so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird, sind im Anhang in der Regel folgende Angaben zusätzlich zu machen: a) Offenlegung des Umstands, dass das Unternehmen Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen unter Beachtung der EStR 2000, Abschn 8.5.6 und 8.7.3.7, an ein Versicherungsunternehmen ausgelagert hat; b) der Betrag der nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu bildenden Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen einschließlich der erforderlichen Erläuterungen über die Berechnung dieser Rückstellungen; c) der Betrag der für die Erfüllung der ausgelagerten Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen gewidmeten Guthaben beim Versicherungsunternehmen, die in der Bilanz gegen die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen aufgerechnet wurden, mit dem Zusatz, dass diese Beträge als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen werden; d) Erläuterung, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu bildenden Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen und den Guthaben beim Versicherungsunternehmen im Bilanzposten Sonstige Rückstellungen bzw. (ein allfälliger Überschuss der Guthaben) 5

im Bilanzposten Sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen wird (mit Angabe der in diesem Bilanzposten ausgewiesenen Beträge). 6. Mitteilung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer (12) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrags zu informieren, dass er die Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen an das X-Versicherungsunternehmen ausgegliedert hat und dass sich daraus folgende Konsequenzen ergeben: (13) Der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf Zahlung der Abfertigungen und Jubiläumsgelder bleibt durch die Ausgliederung unberührt; er ist jedoch durch den Arbeitgeber subsidiär nur insoweit zu erfüllen, als die Abfertigungen und Jubiläumsgelder nicht durch den Primärschuldner, das X-Versicherungsunternehmen, bezahlt werden. 6