SONDER- AUSGABE OKTOBER 2015

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Transkript:

SONDER- AUSGABE OKTOBER 2015

Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Durch dieses Gesetz ergeben sich grundlegende Änderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Umsatzsteuer. Diese stellen wir Ihnen mit praktischen Beispielen in dieser Sonderausgabe unseres Newsletters dar. Christian Trost Steuerberater Wir wünschen Ihnen hierbei eine erkenntnisreiche Lektüre! Ihr Concunia-Team 1

Umsatzsteuer Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 über das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Durch dieses ergeben sich grundlegende Änderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Umsatzsteuer. Ablösung des 2 Absatz 3 UStG durch einen neuen 2b UStG Der Tätigkeitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jpdör) wurde durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyst-RL) zunehmend mit Blick auf die umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten erweitert. Nach dem bisherigen 2 Abs. 3 UStG ist die jpdör nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA gemäß 4 KStG) Unternehmer im Sinne des UStG. Nur die durch den BgA erzielten Umsätze sind grundsätzlich steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig. Die vermögensverwaltende Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Tätigkeiten, die keinen BgA begründen, z. B. mangels Überschreitung der Umsatzgrenze von 30.678, sind daher grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu beurteilen. Dies soll sich nun ändern. Die Gesetzgebung stellt neue Anforderungen für das Vorliegen der unternehmerischen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die durch 2 Absatz 3 UStG begründete Unternehmereigenschaft steht nicht mit Art. 13 der MwStSyst-RL im Einklang, an dem sich schon der BFH in seinen Urteilen in der Vergangenheit orientiert hat. Der Gesetzgeber hat hierfür den 2b UStG Juristische Personen des öffentlichen Rechts entworfen, der durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) eingeführt wird. 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2

2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. (4) 1 Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabe der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeit nicht unbedeutend ist. 3

Des Weiteren wird der 27 UStG um folgenden Absatz 22 erweitert: (22) 1 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. ³Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 4 Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. 5 Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. 6 Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Aufgrund der einzelnen Regelungen ergeben sich nach unserer Einschätzung zukünftig nachfolgend näher dargestellte Rechtsfolgen: (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 2b Absatz 1 UStG Im neuen 2b Absatz 1 UStG wird die Unternehmereigenschaft einer jpdör negativ abgegrenzt. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht als Unternehmer tätig, soweit sie Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Aufgaben) ausübt. Das Vereinnahmen von Beiträgen, Gebühren, Zöllen oder sonstigen Abgaben in Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben ist unschädlich. Die Unternehmereigenschaft einer jpdör begründet sich künftig also über ihre ausführenden Tätigkeiten, nicht mehr über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art. Der Bezug zum KStG über den Betrieb gewerblicher Art ( 4 KStG) entfällt damit. Eine unternehmerische Tätigkeit ist gemäß Satz 2 für Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, allerdings immer dann gegeben, wenn es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Inwieweit eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt oder wann es zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung kommt ist nicht konkret geregelt. In den Absätzen 2 und 3 wurden allerdings Negativmerkmale zu Abgrenzungszwecken aufgenommen, auf die im Einzelfall abgestellt werden muss. Für Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage ist 2b Absatz 1 UStG somit nicht einschlägig. Diese werden daher stets als unternehmerische Tätigkeit angesehen. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn [ ]. 2b Absatz 2 UStG Damit eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt, dürfen die Negativmerkmale des 4

Absatzes 2 Nummer 1 und 2 nicht erfüllt sein. Die Voraussetzungen sind zum einen (Nr. 1), dass die Umsatzgrenze von gleichartigen Tätigkeiten einen Betrag in Höhe von 17.500 nicht überschreitet und zum anderen (Nr. 2), dass vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht einer Steuerbefreiung unterliegen. Zu beachten gilt, dass durch die Formulierung "insbesondere" keine abschließende Auflistung erfolgt, sondern lediglich Anhaltspunkte zur konkreten Einzelfallbetrachtung gegeben werden. 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 jeweils nicht übersteigen wird oder [ ]. 2b Absatz 2 Nr. 1 UStG Die Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 ist nicht als Begrenzung auf alle einzelnen Tätigkeiten der Trägerkörperschaft (Bund, Land, Kommune) in Summe anzuwenden, sondern kann mehrfach für die jeweils einzelnen, vergleichbaren Tätigkeiten angewendet werden. Die Tätigkeiten müssen, mit Blick auf Absatz 1, im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sind Tätigkeiten zu nennen, die auf öffentlich-rechtlichen Verträgen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie Verwaltungsakten basieren. Hierbei kommt es besonders auf den Tatbestand gleichartige an, der allerdings nicht genauer erläutert wird. Es bleibt abzuwarten, wie weit oder eng der Begriff auszulegen ist. Das Überschreiten der Umsatzgrenze führt zu der unwiderlegbaren Annahme, dass eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Das Nichtvorliegen der Unternehmereigenschaft bei einem Umsatz bis zu 17.500 orientiert sich an der Begründung zur Kleinunternehmerregelung, dass die Nichterhebung der Steuern keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Beispiel: Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Eine jpdör stellt Parkplätze im Stadtgebiet im Rahmen der StVO bereit. Die Einnahmen aus den hierfür aufgestellten Parkscheinautomaten liegen bei 150.000 pro Jahr. Die Bereitstellung von Parkflächen auf Basis des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich der jpdör zugeordnet. Es wird kein BgA begründet und die erbrachte Leistung ist nicht steuerbar. Neue Rechtslage Die Bereitstellung von Parkflächen im Rahmen der öffentlichen Gewalt führt zu nicht unerheblichen Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu den privaten Parkplatzanbietern. Die Ausnahmeregelungen nach 2b Absatz 2 Nr. 1 UStG liegen nicht vor. 5

Daher unterliegen die Parkplatzgebühren der Umsatzsteuer. Beispiel Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage Den Schülern einer Schule der Gemeinde ist es gestattet, den öffentlichen Kopierer in dieser gegen Entgelt pro Kopie zu nutzen. Der hieraus resultierende Jahresumsatz bei der jpdör beträgt 350. Die erzielten Umsätze sind nicht steuerbar, da aufgrund des niedrigeren Umsatzes (< 30.678 Umsatz) kein Betrieb gewerblicher Art angenommen werden kann und die jpdör somit kein Unternehmer ist. Neue Rechtslage 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht einschlägig, da eine Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage vorliegt. Das Bereitstellen von Kopierern stellt eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Beispiel Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage Die jpdör vertreibt in einem Souvenirshop im Rathaus Tassen und Wimpel mit dem Ortswappen. Der jährliche Umsatz beträgt 3.500. Die erzielten Umsätze sind nicht steuerbar, da aufgrund des niedrigeren Umsatzes (< 30.678 Umsatz) kein Betrieb gewerblicher Art angenommen werden kann und die jpdör somit kein Unternehmer ist. Neue Rechtslage Der Verkauf von Souvenirs im eigenen Laden stellt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar, da die jpdör die Souvenirs auf privatrechtlicher Grundlage verkauft. 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen [...]. 2b Absatz 2 Nr. 2 UStG Sämtliche Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage basieren und vergleichbar mit den Tätigkeiten aus Absatz 1 sind, sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, sofern sie keiner Steuerbefreiung unterliegen. Besteht für diese Tätigkeiten die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung nach 9 UStG zu verzichten, ist eine größere Wettbewerbsverzerrung anzunehmen. Der Gesetzgeber möchte durch Abs. 2 Nr. 2 zwei 6

zentrale Sachverhalte abdecken, die einzeln voneinander zu betrachten sind: 1) Die jpdör, die bei Aufgaben in ihrem Hoheitsbereich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soll mit privaten Unternehmern, die auch nach Anwendung des 9 UStG unverzichtbare steuerfreie Umsätze bewirken, gleichgestellt werden. Beispiel Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Eine jpdör unterhält eine Volkshochschule, welche Bildungsleistungen, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, an die Bürger erbringt. Die Volkshochschule erzielt jährlich Einkünfte in Höhe von 200.000. Die Bildungsleistung ist der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt zuzuordnen. Es wird kein BgA begründet und die erbrachte Leistung ist mangels Unternehmereigenschaft nicht steuerbar. Neue Rechtslage Einkünfte aus dem Angebot von Bildungsleistungen sind nach Maßgabe des 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerbefreit. Die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit gemäß 9 UStG zu verzichten, ist nicht gegeben, da 9 UStG nicht unter diesen Anwendungsbereich fällt. Somit ist gem. 2b Abs.1 S.1 UStG die jpdör nicht Unternehmer. Den jpdör soll der Vorsteuerabzug ermöglicht werden, wenn eine Optierungsmöglichkeit zum Verzicht auf Steuerbefreiung besteht. Hierdurch soll ebenfalls eine Gleichbehandlung zu privaten Unternehmern gewährleistet werden, was eine mögliche Wettbewerbsverzerrung bei Unterlassung begründen kann. Beispiel Optierungsmöglichkeit zum Vorsteuerabzug Eine jpdör baut eine Schule mit Mensa (auf die Mensa entfallen 12 % der Baukosten des gesamten Gebäudes). Nachdem der Bau abgeschlossen wurde, werden die Räumlichkeiten der Mensa ohne Inventar an einen Förderverein im Rahmen eines öffentlichen rechtlichen Vertrages überlassen. Die entgeltliche Überlassung der Mensa an einen Förderverein ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit der jpdör und stellt somit kein BgA dar. Die jpdör ist somit kein Unternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 7

Neue Rechtslage Die entgeltliche Überlassung an einen Förderverein, welcher durch den Essensverkauf umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt, basiert auf einem öffentlich rechtlichen Überlassungsvertrag. Somit stellt die entgeltliche Überlassung eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Für die jpdör besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht nach 9 UStG zu optieren, da der Förderverein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Somit kann die Vorsteuer, soweit sie auf Baukosten der Mensa entfällt (12 % der Gesamtbaukosten des Gebäudes), geltend gemacht werden. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 2b Absatz 3 Nr. 1 UStG 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder [ ]. Erbringt eine jpdör Leistungen an eine andere jpdör (so genannte Beistandsleistungen) und liegt hierdurch keine größere Wettbewerbsverzerrung vor, ist auch in diesem Fall die Unternehmereigenschaft zu verneinen. Keine Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere vor, wenn die erbrachte Leistung grundsätzlich nur durch eine jpdör erbracht werden darf (hoheitliche Aufgabe). Durch die Tatsache, dass nur jpdör diese Leistungen erbringen dürfen, ist eine Wettbewerbsverzerrung auszuschließen, da regelmäßig kein Wettbewerb besteht. Beispiel Beistandsleistungen Zwei benachbarte jpdör legen die Standesamts- und Ordnungsamtsbezirke zusammen. Die Leistungen des Standes- als auch des Ordnungsamtes werden gemeinsam fortgeführt. Die Zusammenlegung der Standesamts- und Ordnungsamtsbezirke begründen keinen BgA, da die Aufgaben der hoheitlichen Gewalt obliegen. Neue Rechtslage Es liegt keine Unternehmereigenschaft der beteiligten jpdör vor, da die erbrachten Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jpdör erbracht werden dürfen. 8

2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 2 Dies ist regelmäßig der Fall, wenn [ ]. 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen ebenfalls nicht vor, wenn ein gemeinsames, spezifisches, öffentliches Interesse als Grundlage für die Zusammenarbeit vorliegt. Sind die Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllt, ist regelmäßig ein gemeinsames, spezifisches, öffentliches Interesse anzunehmen, wodurch eine größere Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Wortwahl regelmäßig sind weitere Fallgestaltungen denkbar, die in einer Einzelfallbetrachtung geprüft und bewertet werden müssten. Eine abschließende Regelung wurde mit 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG nicht geschaffen. a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, Der Begriff langfristig wird nicht konkretisiert und ist somit unbestimmt und bietet Spielraum hinsichtlich seiner Auslegung. Die Gesetzesbegründung führt hierzu lediglich an, dass bei kurzfristigen Vereinbarungen regelmäßig (sondern nur gelegentlich ) keine Beistandsleistungen vorliegen und hierdurch keine Nachhaltigkeit anzunehmen sei. Wird eine Beistandsleistung hingegen auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführt, begründet dies die Unternehmereigenschaft der jpdör und hat die Umsatzsteuerpflicht zur Folge. b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, 2b Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a UStG 2b Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b UStG Es bleibt abzuwarten welche Leistungen das Merkmal Erhalt der öffentlichen Infrastruktur erfüllen werden. So können z. B. Leistungen im Bereich der IT- Dienstleistungen unter diese Aufgaben fallen, wenn sie beispielsweise durch einen Zweckverband von jpdör ausgeführt werden. c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und Hierbei gilt zu beachten, dass jegliche Art von Gewinnaufschlägen schädlich ist. Dies hätte zur Folge, dass die jpdör als Unternehmer auftritt. d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. 2b Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c UStG 2b Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d UStG Ab welchem Verhältnis eine wesentliche Erbringung anzunehmen ist, bleibt ebenfalls abzuwarten. So können bereits Leistungen, die zu 51 % an jpdör ausgeführt werden, die Umsatzsteuerfreiheit begründen, auch wenn in diesem Fall eine unbedeutende Beteiligung am wirtschaftlichen Markt regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Quote für die Leistungen an jpdör höher auszulegen ist, droht weiterhin die Gefahr, dass ein Verdrängungswettbewerb gegenüber privaten Unternehmen entstehen würde. 9

Wichtig ist, dass die aktuelle interkommunale Zusammenarbeit auf die Voraussetzungen des 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG überprüft wird, um so eine dauerhafte Behandlung als Nichtunternehmer sicherzustellen. Beispiel Beistandsleistungen Zwei benachbarte jpdör gründen einen Bauhof in der Rechtsform eines Zweckverbandes. Die Gründung geschieht auf Basis einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Der Zweckverband finanziert sich aus Umlagen, die nur die entstehenden Kosten decken. Es handelt sich um Beistandsleistungen, die bei den jpdör keinen gemeinsamen BgA begründen. Die gezahlten Umlagen sind nicht als umsatzsteuerbares Entgelt zu sehen. Neue Rechtslage Diese Leistungen werden dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen gemäß 2b Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d UStG erfüllt sind: a) erfüllt, da eine langfristige Vereinbarung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschlossen wurde b) erfüllt, da die Leistungen des Bauhofs der jpdör obliegen c) erfüllt, da Leistungen nur kostendeckend kalkuliert und erbracht werden und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt d) erfüllt, da die Leistungen im Wesentlichen an eine andere jpdör erbracht werden Es liegt somit keine umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Leistung vor, da die jpdör durch das Erbringen von Beistandsleistungen nicht als Unternehmer tätig werden. In 2b Absatz 4 UStG werden die Katalogtätigkeiten aus 2 Absatz 3 UStG (Nr. 1 weggefallen, Nr. 2 bis 5) fast wortgenau übernommen und um eine neue Nr. 5 erweitert und abschließend festgeschrieben. Es ergeben sich keine Abweichungen zu der alten Handhabung. Die neu aufgenommene Nummer 5 erweitert die Katalogtätigkeiten um Tätigkeiten, die im Anhang I der MwStSyst-RL veröffentlicht werden. Dies erleichtert die EU-konforme Umsetzung des Artikels 13 MwStSyst-RL in das deutsche Umsatzsteuerrecht. 2b Absatz 4 UStG 10

Übergangsvorschrift Der aufgenommene Absatz 22 in 27 UStG ermöglicht den juristischen Personen den 2 Absatz 3, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, für sämtliche Leistungen nach dem 31. Dezember 2015 bis vor dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Die erstmalige Anwendung des 2b UStG ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Der Gesetzgeber ermöglicht den jpdör in Satz 3 ein Wahlrecht hinsichtlich der zeitlichen Anwendung des neuen 2b UStG. Es besteht die Möglichkeit, einmalig bis zum 31. Dezember 2016 dem Finanzamt zu erklären, dass die Anwendung des 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen gewünscht wird. Innerhalb dieses Zeitraumes wird der jpdör die Möglichkeit gegeben, sich auf den Umstieg vorzubereiten. Die vorzeitige Anwendung des 2b UStG kann durch einen Widerrufsantrag beim Finanzamt beantragt werden. Die neue Rechtsauffassung ist dann mit Beginn des auf die Abgabe des Widerrufsantrags folgenden Kalenderjahrs anzuwenden. Auch mit Blick auf den Vorsteuerabzug im vermögensverwaltenden Bereich bietet die zeitliche Anwendungsvorschrift Gestaltungspotential für die jpdör. Die jpdör müssen sich bis zum 31. Dezember 2016 entscheiden, ob die alte Rechtslage weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 angewendet werden soll. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die jpdör bei Nichtabgabe der Erklärung gemäß 27 Abs. 22 UStG automatisch ab dem 1. Januar 2017 die Regelungen des 2b UStG anzuwenden hat. Ob dies von Vor- oder Nachteil ist, hängt von den individuellen Verhältnissen bei den jpdör ab. Daher empfehlen wir Ihnen: Erstmalige Anwendung 2b UStG Antrag auf Anwendung alter Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Widerrufsmöglichkeit ermöglicht frühere Anwendung der neuen Rechtslage Fazit die Untersuchung der aktuell auf privatrechtlicher Grundlage ausgeführten Leistungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen, die Untersuchung der Verträge der interkommunalen Zusammenarbeit auf die Anforderungen des 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis d sowie die Analyse der aktuellen Investitionsplanung auf die Vor- und Nachteile bei Anwendung des 2b UStG (z. B. bei Vorsteuerabzug bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten) Hierbei stehen wir Ihnen gerne als Berater zur Seite, um einen für Sie optimalen Übergang zur neuen Gesetzeslage zu ermöglichen. Insgesamt wäre es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn die Verwaltung kurzfristig ein erläuterndes Schreiben hinsichtlich der zahlreichen offenen Fragen in der praktischen Umsetzung erlässt. 11

Impressum Herausgeber Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Grevener Str. 105 48159 Münster Tel. 0251 / 322 015-0 info@concunia.de www.concunia.de Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Arbeit können mögliche Fehler in diesem Newsletter nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Pflichtangaben nach DL-InfoV Zuständige Aufsichtsbehörde und zugleich zuständige Kammern für unsere Berufsträger sind die Wirtschaftsprüferkammer, Rauchstr. 26, 10787 Berlin und die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Erphostr. 43, 48145 Münster. Die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Concunia GmbH führen die gesetzlichen Berufsbezeichnungen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater. Sämtliche Berufsbezeichnungen sind in der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden. Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung in dem nach 323 Abs. 2 Satz 1 HGB bezeichneten Umfang bei der Versicherungsstelle Wiesbaden, Dotzheimer Str. 23, 65185 Wiesbaden. Weitere Angaben unter www.concunia.de. Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz der Gesellschaft: Münster Amtsgericht Münster HRB 11673 Geschäftsführer: Andreas Jürgens, Ute Jürgens Prokura: Christian Trost, Kathrin Graf, Jan-Claas Hille, Markus Struckmeier 12