Ministerium für Schule und Weiterbildung des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An den Vorsitzenden des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Herrn Wolfgang Große Hrömer MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VOR GE 16/973 Schriftlicher Bericht für die Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 3. Juli 2013 Zb.Juni 2013 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 222.6.08.01.18.01-113673/13 bei Antwort bitte angeben Sylvia Löhrmann Stellv. Ministerpräsidentin Auskunft erteilt: Herr Minten Telefon 0211 5867-3316 Telefax 0211 5867-3676 georg.minten@msw.nrw.de Sehr geehrter Herr Vorsitzender, die Fraktion der FDP hat für die Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 3. Juli 2013 den Tagesordnungspunkt "Richtlinien für Schulfahrten" beantragt und um schriftlichen Bericht der Landesregierung gebeten. Den Bericht übersende ich mit der Bitte, ihn den Mitgliedern des Ausschusses zur Information zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Anlage: 60 Exemplare des Berichts Anschrift: Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 586740 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msw.nrw.de www.schulministerium.nrw.de
Düsseldorf, den)~. Juni 2013 Bericht für die Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 3. Juli 2013 Richtlinien für Schulfahrten Im Nachgang zu den Urteilen des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 16.10.2012 (9 AZR 183/11) und des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 14.11.2012 (1 A 1579/10) sind die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für Schulfahrten an die neue Rechtslage angepasst worden. Änderung der Richtlinien: Die Wanderrichtlinien sind durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26.4.2013 geändert worden und mit Veröffentlichung in der Mai-Ausgabe des Amtsblattes des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in Kraft getreten. Sie heißen jetzt "Richtlinien für Schulfahrten". Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die notwendige Umsetzung der Rechtsprechung und belassen den eigenverantwortlichen Schulen dadurch Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Die Schulkonferenzen können nun rechtzeitig vor Schuljahresbeginn Beschlüsse über die jeweiligen Fahrtenprogramme für das gesamte kommende Schuljahr fassen. Neu ist, dass Schulkonferenzen ein Fahrtenprogramm im Rahmen der zur Deckung der Reisekostenvergütung der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel für jeweils ein Schuljahr festlegen. Dienstreisen aus Anlass der Begleitung von Schulfahrten dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel (Landesmittel zuzüglich Drittmittel) genehmigt werden. Die Schulkonferenzen entscheiden ausgehend von ihrem Schulprogramm selbst, welche Fahrten im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Reisekostenmittel stattfinden sollen. Vorrangig sind Fahrten Seite 2/3 vorzusehen, die mit allen Schülerinnen und Schülern einer Klassenoder Jahrgangsstufe durchgeführt werden. Der diesjährige Mittelansatz von 13,5 Mio. Euro ermöglicht es den Schulen, mit den Landesmitteln pädagogisch sinnvolle Fahrtenprogramme durchzuführen. Zusätzliche Spielräume eröffnet die ermöglichte Einbeziehung von Drittmitteln bei der Deckung der Reisekosten für Lehrkräfte. Familien dürfen durch Schulfahrten finanziell nicht unzumutbar belastet werden. Bei der Entscheidung über das Fahrtenprogramm der Schule sind insbesondere auch die Belange von Familien mit mehreren Kindern und Familien mit Schwelleneinkommen,die keinen Anspruch auf soziale Unterstützungsleistungen (Bildungs- und Teilhabepaketl Hartz IV) haben, zu berücksichtigen. Die Regelung zum Reisekostenverzicht in Nr. 3.3 der Wanderrichtlinien, die Grundlage für die langjährige Verwaltungspraxis des formularmäßigen Reisekostenverzichts in Zusammenhang mit der Genehmigung der Schulfahrt war, ist gestrichen worden. Gemäß 3 Abs. 8 Landesreisekostengesetz können alle Landesbediensteten, also auch Lehrkräfte, freiwillig auf die Erstattung der ihnen zustehenden Reisekostenvergütung verzichten. Die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts auf Erstattung d(:!r Reisekosten wurde auch in den Urteilen des BAG und des OVG NRW ausdrücklich bestätigt. Hingegen wurde die langjährige Verwaltungspraxis, bei der Genehmigung von Schulfahrten Verzichtserklärungen formularmäßig und damit systematisch abzufragen, als unzulässige Rechtsausübung des Dienstherrn bewertet. Aufstockung der Reisekostenmittel im Haushalt 2013 Im Haushaltsplan 2013 stehen 13,5 Mio. Euro Reisekostenmittel und damit rund 7,5 Mio. Euro mehr als im vergangenen Jahr für
Schulfahrten zur Verfügung. Eine erstmals im Haushaltplan Seite 3/3 ausgebrachte Verpflichtungsermächtigung ermöglicht es den Schulen, im Gesamtumfang von 6,75 Mio. Euro bereits in 2013 für einen Teil der für 2014 geplanten Schulfahrten Genehmigungen und Buchungen vorzunehmen. Verteilung und Bewirtschaftung der Reisekostenmittel für 2013 Um eine gleichmäßige Bewirtschaftung sicherzustellen, sind die Mittel für 2013 in allen Schulformen auf der Basis der LehrersteIlen (gerundeter GrundsteUenbedarf) unter Berücksichtigung des in den Schulstufen bei der Durchführung von Schulfahrten entstehenden Reisekostenaufwands auf die öffentlichen Schulen aufgeteilt worden. Die Reisekostenmittel sind den Bezirksregierungen und Schulämtern mit Erlass vom 3.6.2013 zur Bewirtschaftung zugewiesen worden. Von dort sind die Schulen über ihr Reisekostenkontingent für 2013 und den Verfügungsrahmen für Buchungen in 2013 von Schulfahrten in 2014 informiert worden. Aufgrund der Schulmail vom 25.2.2013 ergibt sich für die Bewirtschaftung der Reisekostenmittel in 2013 eine besondere Situation. Ausnahmsweise stellt das Land über das Reisekostenkontingent der einzelnen Schule hinausgehende Reisekostenmittel bereit, sofern die Fahrten unter den in der Schulmail genannten Voraussetzungen bewilligt und durchgeführt worden sind. Durch die Änderung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass Schulfahrten weiterhin wichtiger Bestandteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen in Nordrhein-Westfalen sein können.