J urist innen Sc hw eiz Fem m es J urist es Suisse Giurist e Svizzera Giurist as Svizra Wo m en Law yers Sw it zerland Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstr. 20 3003 Bern St. Gallen, im Juli 2005 Vernehmlassung zur 11. AHV-Revision Sehr geehrte Damen und Herren Die Frist für eine Stellungnahme im Vernehmlassungsverfahren zur 11. AHV-Revision ist bis zum 31. Juli 2005 verlängert worden. Die gesamtschweizerische Vereinigung Juristinnen Schweiz Femmes Juristes Suisse Giuriste Svizzera Giuristas Svizra Women Lawyers Switzerland (nachfolgend Juristinnen Schweiz) erlaubt sich, zu diesem Revisionsvorhaben fristgerecht folgende Stellungnahme einzureichen: 1. Grundsätzliches Wir stellen fest, dass das vorliegende Revisionspaket, namentlich die Vorruhestandsleistung, welche ab 2009 zur Flexibilisierung des Rentenalters ausgerichtet werden soll, wesentlich durch Einsparungen bei den Witwenrenten und durch die Erhöhung des Rentenalters für Frauen finanziert werden soll. Die Frauen tragen damit die Kosten der Revision: Die Leistungen für sie werden per Saldo abgebaut. Dies hinterlässt ein ungutes Gefühl. Wir sind zwar damit einverstanden, dass die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern auch eine Angleichung der Rechtsansprüche in der AHV (und nach ELG) rechtfertigen. Wir müssen aber darauf aufmerksam machen, dass eine solche Situation noch keineswegs eingetreten ist und dass die Frauen im Berufsleben immer noch stark benachteiligt sind. Damit sind sie gleichzeitig in der Sicherung ihrer Lebensverhältnisse und letztlich ihres Alters benachteiligt. Dahinter stehen einerseits Gründe, welche mit den herrschenden Geschlechterstereotypen zusammen hängen. Andererseits liegt dieser c/o Prof. Dr. Regula Kägi-Diener, Präsidentin Marktgasse 14 9004 St. Gallen regula.kaegi-diener@lawandwomen.ch www.lawandwomen.ch
11. AHV-Revision Stellungnahme JuCH - 2 Benachteiligung auch der Umstand zugrunde, dass bei aller Modernisierung die gängige Rollenverteilung die Haus- und Familienarbeit nach wie vor grösstenteils den Frauen überbindet und die öffentliche Hand es bisher nicht zustande gebracht hat, ausreichende ausserfamiliäre Betreuungsmöglichkeiten und Tagesschulen bereit zu stellen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wirksam zu fördern. Die Zurücksetzung auf dem Arbeitsmarkt trifft besonders stark ältere Frauen und Frauen mit Kindern, die ohnehin und bezeichnenderweise die grössten Armutsgruppen darstellen. Da zudem die AHV-Leistungen im Lebenszeitalter einer Frau relativ spät einsetzen (auch die Witwenrente), ist es der einzelnen Familie nicht mehr möglich, die gelebten Verhältnisse rückgängig zu machen und sich ausreichend für Vorsorgelücken abzusichern. Die Ablösung von Leistungen der AHV, die auf dem traditionellen Familienmodell basieren, verlangt deshalb eine sorgfältige Abstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen und einen besonders angepassten Übergang in der Transitionsphase. Dies ist unseres Erachtens nicht ausreichend gelungen. 2. Heraufsetzung der AHV-Alters für Frauen a) Der soziale Wandel ist ein sehr langsamer Prozess. Die Modernisierung der Familien hat noch längst nicht alle Schichten ergriffen. Die Lebensgestaltung der Frauen, die in den nächsten Jahren ins Rentenalter kommen, wurde noch in den weitaus meisten Fällen durch eine traditionelle Rollenteilung bestimmt. Eine effektive, wirksame Gleichstellung von Mann und Frau in der Arbeitswelt fehlt nach wie vor. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Rentenalters auf 65 Jahre im Jahre 2009 für verfrüht. Ein Herausschieben ermöglicht es Betroffenen eher, noch vorhandene Versicherungslücken zu füllen (soweit dies für sie überhaupt möglich ist) und ist deshalb dringend nötig. b) Antrag: Wir beantragen Ihnen, das AHV-Alter der Frauen noch nicht auf das Jahr 2009, sondern erst per 2015 dem Rentenalter der Männer anzugleichen. 3. Vorruhestandsleistung a) Wir begrüssen die Möglichkeit einer Flexibilisierung des Rentenalters. In diesem Sinne stehen wir den vorgeschlagenen Vorruhestandsleistungen, welche ein Element dafür bilden, grundsätzlich positiv gegenüber. Sie werden im ELG geregelt und erfassen alle bedürftigen Personen, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmende waren oder nicht. Tatsächlich war die ursprüngliche Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht befriedigend und inakzeptabel.
11. AHV-Revision Stellungnahme JuCH - 3 b) Wir stellen allerdings fest, dass die Ehepaare bei der Vorruhestandsleistung benachteiligt werden, weil die Regel des Art. 5 ATSV Anwendung findet, dass die finanzielle Situation der Familienmitglieder, insbesondere des Ehegatten oder der Ehegattin mitberücksichtigt wird. Lässt sich dies mit einer familienfreundlichen Politik vereinbaren? c) Sodann scheint uns unbefriedigend, dass die Vorruhestandsleistung erst im Jahre 2009 in Kraft treten soll, bzw. zeitlich an die Erhöhung des Rentenalters für Frauen geknüpft ist. Älteren Witwen (auch wenn sie keine Kinder haben oder Angehörige betreuen) ist es häufig gar nicht mehr möglich, in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, weil der Arbeitsmarkt sie aussperrt. Für sie können deshalb die Vorruhestandsleistungen einen gewissen Ersatz bilden. Dieser Ersatz hat nach der vorgeschlagenen Regelung aber zwei Haken: Erstens wird er ihnen bis ins Jahr 2009 (oder 2015?) vorenthalten, was uns nicht gerechtfertigt erscheint. Zweitens beginnt die Vorruhestandsleistung erst im Alter von 62 Jahren. Frauen, die auch keine Arbeitslosengelder beziehen können, verweist die neue Regelung praktisch in die Fürsorge, was unwürdig ist. Wir anerkennen wohl, dass die Übergangsbestimmungen die Witwenrenten für 14 bis 15 Jahre noch gewährleisten, indem Frauen, die bei Inkrafttreten der 11. AHV-Revision das 50. Altersjahr bereits überschritten haben nach der bisherigen Regelung behandelt werden. Dies federt das Problem ab. Trotzdem scheint uns grundsätzlich gerechtfertigt, dass gerade für Witwen ohne Witwenrenten die Vorruhestandsleistung im Sinne einer individuell angepassten Ersatzlösung ausgedehnt werden sollte auf das Alter von 50 Jahren, zumindest für die nächste Zeit (z.b. die nächsten10 Jahre). Da nur bedürftige Personen in den Genuss dieser Leistung kommen, ist gewährleistet, dass nur diejenigen davon profitieren, die sie wirklich nötig haben. Ohne eine grosszügigere Übergangslösung im Rahmen der Vorruhestandsregelung ist die Aufhebung der Witwenrenten nicht gerechtfertigt. d) Unbegründet scheint uns die Bestimmung, dass die Vorruhestandsleistungen vorerst nur 4 Jahre gelten sollen, wenn auch mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Der Hinweis auf umfassende Revisionsarbeiten zur Konsolidierung der AHV ist nicht stichhaltig, weil bei einer umfassenden Revision alle Regelungen wiederum in Frage gezogen werden können. Eine nicht befristete Regelung der Vorruhestandsleistung würde es vermeiden, dass politisch Druck aufgebaut werden kann für bestimmte Neugestaltungen der AHV bzw. der Vorruhestandsregelung.
11. AHV-Revision Stellungnahme JuCH - 4 e) Anträge zur Vorruhestandsregelung: 1) Das Inkrafttreten der Vorruhestandsregelung ist (zeitlich) von der Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre abzukoppeln und mit der 11. AHV-Revision (Aufhebung der Witwenrenten für kinderlose Frauen) in Kraft zu setzen. 2) Die Vorruhestandsregelung ist während einer grosszügigen Übergangsfrist (von z.b. 10 Jahren) auf Witwen ab 50 Jahren auszudehnen, die keinen Anspruch auf Witwenrente haben. Ohne eine derartige grosszügigere Übergangslösung ist die Aufhebung der Witwenrente nicht gerechtfertigt. 3) Es ist eine Regelung der Vorruhestandsleistung zu suchen, welche einer familienfreundlichen Politik entspricht. 4) Auf eine Befristung der vorgeschlagenen Vorruhestandregelung ist zu verzichten. 4. Abschaffung des Altersfreibetrages für erwerbstätige Altersrentnerinnen und - rentner a) Die Abschaffung eines Altersfreibetrages (und damit die Einführung eines reinen AHV- Solidaritätsbeitrags) ist gerechtfertigt, wo die betreffenden Personen gut abgesichert sind (etwa bei Akademikern, die über das Pensionsalter noch teilweise tätig bleiben). In der Diskussion werden aber gerade diejenigen AltersrentnerInnen vergessen, welche weder über eine ausreichende 2. Säule noch über eine 3. Säule verfügen (v.a. Frauen, die Teilzeit gearbeitet haben oder wegen der Mutterpause keine volle Beitragsdauer aufweisen). Da mit den BVG-Revisionen die Leistungen der zweiten Säule bereits erheblich gekürzt wurden und auch künftig eher schrumpfen als wieder zunehmen dürften, sind Personen am unteren sozialen Rand zunehmend unter Druck. Sie haben vielfach auch kaum Ersparnisse. Für sie bildet ein Zusatzverdienst nach Erreichung des Pensionsalters häufig die einzige Möglichkeit, sich noch etwas Polster für das Alter anzulegen. Das Argument, die AltersrentnerInnen seien im Vergleich zur jungen Generation nicht mehr überdurchschnittlich von Armut betroffen, überzeugt nicht, weil es diejenigen, die in prekären Verhältnissen leben, eben doch voll trifft. Zudem kann die junge Generation in der vor ihr liegenden langen Erwerbsphase ihre Situation verbessern, was den Personen im 3. Lebensalter nicht möglich ist.
11. AHV-Revision Stellungnahme JuCH - 5 b) Antrag: Art. 4 Abs. 2 AHVG sei in der in der bisherigen Fassung zu belassen, evt. sei er so umzuformulieren, dass das Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern dann aus der Beitragspflicht fällt, wenn es Fr. 1400.--/Monat nicht übersteigt. Wir danken Ihnen, dass Sie diese Stellungnahme berücksichtigen. Im Namen des Vorstandes und der Arbeitsgruppe 11. AHV-Revision Prof. Dr.iur. Regula Kägi-Diener, Präsidentin