Genehmigungsbescheid gemäß 16 BImSchG Az.: /16 vom

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Bezirksregierung Köln Genehmigungsbescheid gemäß 16 BImSchG Az.: 53.0061/16 vom 07.06.2017 Fa. Kronos Titan GmbH Chempark Leverkusen Wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.brk.nrw.de

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 1 von 9 Az.:53.0061/16-Str Genehmigungsbescheid nach 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid 1. Tenor Auf Antrag der Kronos Titan GmbH, 51373 Leverkusen ergeht nach Durchführung des nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.v.m. der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung: Der Firma Kronos Titan GmbH wird gemäß 16 BImSchG i. V. m. dem 2 Nr. 4.1.10 des Anhangs der 4.Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid, Gemarkung Wiesdorf, Flur 15, Flurstück 154 erteilt. Die Änderungsgenehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines Silos zur Aufnahme von Branntkalk (Calciumoxid) und die Herstellung von Kalkmilch zum Einsatz in der Abwasservorbehandlungsanlage, Betriebseinheit 30. Die Genehmigung schließt gemäß 13 BImSchG die Baugenehmigung nach 63 BauONW ein. Dieser Bescheid ergeht auf der Grundlage der mit dem Bescheid verbundenen Antragsunterlagen. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Diese Genehmigung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn aufgrund der Prüfung der bautechnischen Nachweise eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens erforderlich ist.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 2 von 9 Diese Genehmigung ersetzt die vorzeitige Zulassung der Errichtung nach 8a BIm- SchG vom 01.02.2017, Az. 53.0061/16-8a-Str. Die übrigen z.zt. gültigen Genehmigungen für die Anlage gelten fort, soweit sie nicht durch diese Genehmigung verändert werden. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Zustellung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung begonnen wird und innerhalb eines weiteren Jahres die Inbetriebnahme der geänderten Anlage erfolgt. Die Fristen können gemäß 18 BImSchG aus wichtigem Grund verlängert werden. 2. Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Festsetzung der Verwaltungskosten: Die Festsetzung der Verwaltungskosten ergeht in einem gesonderten Bescheid 4. Begründung 4.1 Sachverhaltsdarstellung Mit Schreiben vom 22.08.2016 beantragte die Firma Kronos Titan GmbH die Genehmigung nach 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid. Der Umfang des Vorhabens ist im Tenor der Genehmigung aufgeführt. Die wesentliche Änderung dieser Anlage ist gemäß 16 BImSchG in Verbindung mit 2 Anhang 1 Nr. 4.1.10 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Mit gleichem Schreiben beantragte die Fa. Kronos Titan gemäß 8a BImSchG die vorzeitige Zulassung der Errichtung der Anlage. Desweiteren beantragte die Fa. Kronos Titan eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach 58 für die Änderung der Abwasservorbehandlungsanlage. Da die beantragte Änderung keine wesentliche Änderung der Maßgaben in der vorhande-

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 3 von 9 nen wasserrechtlichen Erlaubnis nach 58 LWG darstellt, gilt die vorhandene, mit Genehmigungsbescheid vom 07.10.1987, Az. 56.8851.4.1-16-151/06-Kin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, fort. Insgesamt haben folgende Behörden Stellungnahmen abgegeben bzw. Gutachten erstellt: - Stadt Leverkusen Berufsfeuerwehr Bauaufsichtsamt und Planungsamt - Bezirksregierung Köln Dezernate 52, 53.3,53.4, 55 Abgesehen von Vorschlägen für Hinweise und Nebenbestimmungen haben die o. g. Stellen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen und Hinweise werden - soweit diese zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach 6 BImSchG erforderlich sind - in den Bescheid übernommen. 4.2 Rechtliche Gründe Nach 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Da die Voraussetzungen des 6 BImSchG vorliegen, war die Genehmigung für die beantrage Anlagenänderung zu erteilen.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 4 von 9 4.3 Verfahrensfragen Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Bestimmungen des 10 BImSchG und der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens - 9. BIm- SchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der derzeit geltenden Fassung, durchgeführt. Von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens wurde antragsgemäß abgesehen, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Im Anlagenkatalog in Anhang 1 der 4. BImSchV ist die Anlage zur Herstellung von Titandioxid der Ziffer 4.1.10 Buchstaben G, E zuzuordnen. Daher war gemäß 10 Abs. 1a BImSchG i.v.m. 4 a Abs. 4 der 9.BImSchV ein Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser zu erstellen. Die dazu erforderlichen Untersuchungen wurden mit der Oberen Bodenschutzbehörde, Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Die erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung des Ausgangszustandes des Bodens erfolgten nach den abgestimmten Vorgaben. Die Untersuchungen zum Grundwasser werden in Kürze abgeschlossen Die Anlage zur Herstellung von Titandioxid ist der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben der Anlage 1 (Ziffer 4.2) des UVPG zu zuordnen. Daher war zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese Vorprüfung des Einzellfalls im Sinne des 3c UVPG (Screening) hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit eine Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Dem Antrag gemäß 8a BImSchG auf vorzeitige Zulassung der Errichtung des Vorhabens wurde mit Bescheid vom 01.02.2017 Az. 53.0061/16-8a-Str stattgegeben. Diese Zulassung wird durch den vorliegenden Bescheid gemäß 16 BImSchG ersetzt.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 5 von 9 4.4 Fachgesetzliche Prüfung des Vorhabens 4.4.1 Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstiggen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen 4.4.1.1 Anlagensicherheit Die Anlage zur Herstellung von Titandioxid unterliegt den erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung. Durch das Vorhaben werden keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Anlagenteile installiert, die Art und Menge an Stoffen gemäß Störfallverordnung wird durch das Vorhaben nicht verändert. Daher wurde auf die Beifügung eines Sicherheitsberichtes gemäß Störfallverordnung im Genehmigungsverfahren verzichtet. 4.4.1.2 Luftverunreinigende Stoffe Die an der Emissionsquelle des Kalksilos entstehende staubhaltige Abluft wird vor Abgabe an die Atmosphäre in einem Filter abgereinigt. Die sonstigen Luftschadstoffemissionen der Anlage zur Herstellung von Titandioxid ändern sich durch das Vorhaben nicht. In der 25. BImSchV werden die Vorgaben für Emissionsbegrenzungen und Messungen bei Anlagen zur Herstellung von Titandioxid unmittelbar geregelt. 4.4.1.3 Abfälle Durch das Vorhaben fallen keine zusätzlichen Abfälle an 4.4.1.4 Abwasser Hinsichtlich Menge und Zusammensetzung des Abwassers treten keine neuen Gesichtspunkte auf. 4.4.1.5 Vorbeugender Gewässerschutz Das Vorhaben wird in eine bereits bestehende HBV-Anlage in Gebäude F 12 integriert. Dem Besorgnisgrundsatz des WHG wird Rechnung getragen.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 6 von 9 4.4.1.6 Boden/Grundwasser Auf dem Anlagengrundstück werden relevant gefährliche Stoffe (rgs) in relevanten Mengen gehandhabt. Der Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers wurde ermittelt und dokumentiert (AZB). 4.4.1.6 Auswirkungen durch Lärm Die den Antragsunterlagen beigefügte Schall-Immissionsprognose zeigt, dass die geänderte Anlage keinen wesentlichen Immissionsbeitrag an den Aufpunkten Friedensstraße 14 liefert. 4.4.2 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften Der wesentlichen Änderung der Anlage werden nach dem Ergebnis der Überprüfung auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 4.4.2.1 Baurecht / Bauplanungsrecht Baugenehmigungspflichtige Maßnahmen sind mit dem Vorhaben verbunden und wurden von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leverkusen geprüft. Die Realisierung des Vorhabens erfolgt in einem Bereich, der gemäß Bauplanungsrecht als Gebiet nach 34 BauGB einzustufen ist. Der Flächennutzungsplan stellt den angesprochen Bereich als Industriegebiet dar. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. 4.4.2.2 Arbeitsschutz /Brandschutz Die von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zum Brandschutz wurden von den zuständigen Fachbehörden nicht beanstandet. 4.4.2.3 Betriebliche Nachsorgepflichten In den Unterlagen ist dargelegt, dass die Antragstellerin den betrieblichen Nachsorgepflicht gemäß 5 Abs. 3 BImSchG bei Stilllegung der Anlage durch einen Rückbau der Anlage sowie durch die Verwertung bzw. Entsorgung von vorhandenen bzw. anfallenden Abfällen nachkommen wird und dass das Betriebsgelände wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand hergestellt wird.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 7 von 9 Die medienübergreifende fachgesetzliche Prüfung hat ergeben, dass bei Beachtung der unter Ziffer 5 aufgeführten Nebenbestimmungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid vorliegen. 5. Nebenbestimmungen N1 Gemäß 61 Abs.3 BauONW ist dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Leverkusen mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn ein Nachweis vorzulegen, dass ein staatlich anerkannter Sachverständiger, der für dieses Bauvorhaben die Standsicherheit gemäß 12 der Sachverständigenverordnung bescheinigt hat, - mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens in bautechnischer Sicht, - mit der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus, - mit der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens beauftragt wurde. N2 Mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung ist dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Leverkusen eine Bescheinigung des gemäß 61 Abs. 3 BauONW beauftragten staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen, wonach er sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend den geprüften statischen Nachweisen errichtet und geändert ist. N3 Es ist dem Fachbereich Bauaufsicht eine Bescheinigung vorzulegen, wonach die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus und nach abschließender Fertigstellung mängelfrei erfolgt ist. N4 Dem Fachbereich Bauaufsicht ist eine Fachbauleiterin / ein Fachbauleiter für den Brandschutz namentlich zu benennen, der darüber wacht, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus dem öffentlichen Baurecht, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem genehmigten Brandschutzkonzept entsprechend durchgeführt wird.

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 8 von 9 N5 Mit der Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem Fachbereich Bauaufsicht eine Bescheinigung des benannten Fachbauleiters für den Brandschutz vorzulegen, wonach er sich durch Kontrollen während der Bauausführung bis zur Fertigstellung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend dem genehmigten Brandschutzkonzept mängelfrei errichtet worden ist. N6 Baubeginn, Rohbau- und Fertigstellungszeitpunkt sind der Bauaufsichtsbehörde (Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Leverkusen) schriftlich mitzuteilen. N7 Die Inbetriebnahme der Anlage ist der Überwachungsbehörde (Dezernat 53.3 der Bezirksregierung Köln) eine Woche vorher anzuzeigen. N8 Der abschließende Ausgangszustandsbericht ist einschließlich der noch aus stehenden Grundwassermessungen der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 bis zum 01.09.2017 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. 6. Hinweis H1 Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der geänderten Anlage ist eine Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. mit den 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erstellen bzw. die vorhandene Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf evtl. neue Gefährdungen zu ergänzen. Diese ist bei jeder Änderung der Anlage und/oder der Betriebsweise entsprechend fortzuschreiben. Insbesondere sind dabei die Gefährdungen - die mit der Benutzung der Anlagen selbst und - durch Wechselwirkungen mit anderen Anlagen und/oder Arbeitsmitteln, mit der Arbeitsumgebung oder mit Arbeitsstoffen hervorgerufen werden,

BR Köln Genehmigungsbescheid Az. 53.0061/16-Str vom 07.06.2017 Seite 9 von 9 H2 zu berücksichtigen. Auf die Bestimmungen der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung wird hingewiesen. 7. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/ FG- vom 07.11.2012 (GV.NW: Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI.I S.876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Köln, 07.06.2017 Im Auftrag gez. Strätz