Grundfragen von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

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Grundfragen von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit 1

I. Überblick 2

I. Überblick Das Arbeitsschutzrecht (ASR) ist primär öffentliches Arbeitsrecht. Historisch bedingt ist das ASR dual aufgespalten: - Staatliches Arbeitsschutzrecht (staatliche Gesetze und Verordnungen) - Unfallversicherungsrechtliches ( autonomes ) Arbeitsschutzrecht (SGB V und VII, berufsgenossenschaftliches Unfallverhütungsrecht) 3

I. Überblick Recht der Arbeitssicherheit Staatliches Arbeitsschutzrecht ArbSchG ASiG ArbZG ProdSG ChemG GenTG VO, AVV Unfallversicherungsrechtliches Arbeitsschutzrecht SGB VII (SGB V) teilweise ASiG UVV AVV 4

I. Überblick Staatlicher Arbeitsschutz Seine Grundlage findet das staatliche ASR im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Flankiert wird das Gesetz durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dieses organisiert den betrieblichen Arbeitsschutz. Auf der Basis des ArbSchG (dort: 18 und 19) können konkretisierende Rechtsverordnungen erlassen werden. Das ist zahlreich der Fall. Besondere Bedeutung haben dabei: - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Regelungsgegenstand: Räume, Nichtraucherschutz - Betriebssicherheitsverodnung (BetrSichV), Regelungsgegenstand: Arbeitsund Betriebsmittel - Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) 5

I. Überblick Überblick über weitere Verordnungen: AerosolpackungsVO DruckgeräteVO RohrfernleitungsanlagenVO Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzVO Arbeitsmedizinische Vorsorge-VO ArbeitsschutzVO zu künstlicher optischer Strahlung GefahrstoffVO BiostoffVO BaustellenVO LastenhandhabungsVO PSA-BenutzungsVO (Benutzung persönlicher Schutzausrüstung) Mütter-ArbeitsschutzVO 6

I. Überblick Autonomer Arbeitsschutz Grundlage ist das SGB VII (Unfallversicherung). Nach 15 und 16 SGB VII können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften erlassen. 7

II. Durchschlagen des ASR auf das private Arbeitsrecht 8

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht Durchschlagen des ASR auf das Arbeitsrecht: 1. Allgemein Das ASR ist unabdingbar: 619 BGB. Abweichende oder unzulässige Vereinbarungen (Weisungen des Arbeitgebers) sind nichtig (unwirksam): 134 BGB. Sie müssen vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden ( keine Abmahnung, verhaltensbedingte Kündigung). 9

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 2. Konsequenzen für den Arbeitgeber a) Grundsätzlich Doppelwirkung des öffentlich-rechtlichen ASR (grundlegend: BAG 12.08.2008, 9 AZR 1117/06, AP BGB 618 Nr. 29). Der AN ist unmittelbar in den Anwendungsbereich solcher Regelungen einbezogen, die zumindest auch seinem Schutz dienen (Mehrzahl). 10

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 2. Konsequenzen für den Arbeitgeber b) Die Einhaltung des ASR ist zumindest eine vertragliche Nebenpflicht: 241 Abs. 2, 618 BGB. c) Der AN hat einen Anspruch auf Einhaltung. Dabei auch: Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG: BAG 12.08.2008, 9 AZR 1117/06, AP BGB 618 Nr. 29, aber: keine Gefährdungsbeurteilung nach vom AN gewünschten Kriterien. d) Der AN kann bei Nichteinhaltung (ggf.) seine Arbeitsleistung zurückbehalten: 273 BGB. Der AG bleibt dennoch zur Entgeltzahlung verpflichtet (Annahmeverzug, 615 BGB). 11

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 2. Konsequenzen für den Arbeitgeber e) In besonderen Fällen ist der AN berechtigt, sich vom Arbeitsplatz zu entfernen: 9 Abs. 3 S. 2 ArbSchG. f) Handlungspflichten können den AG zum strafrechtlichen Garanten machen. Er kann dann für ein etwaiges Unterlassen zur Verantwortung gezogen werden. 12

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 2. Konsequenzen für den Arbeitgeber g) Schadensersatz wegen der (schuldhaften) Nichteinhaltung von Schutzvorschriften: 280 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB, sowie 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 BGB. Aber: Uneingeschränkt gilt dies indes nur für Sachschäden des AN. Für Personenschäden greift dagegen das Haftungsprivileg des 104 SGB VII. Beschränkung der Haftung auf Vorsatz. Beachte: Das Verschulden eines (vorgesetzten) Mitarbeiters ist dem Arbeitgeber nach 278 BGB immer zuzurechnen, wenn dessen schuldhaftes Handeln in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber dem leitenden Mitarbeiter oder Vorgesetzten zugewiesen hat. BAG 28.4.2011, 8 AZR 769/09, NZA-RR 2012, 290 bestritten. 13

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht Jedoch: Die Rechtsprechung ist sehr großzügig, was den Begriff Vorsatz betrifft (das sollte indes nicht als Aufforderung zur Nachlässigkeit gedeutet werden!). Grundformel: Die bloße vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch der daraus resultierende Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Zuletzt: BAG 28.4.2011-8 AZR 769/09, NZA-RR 2012, 290; Besonders lehrreich: BAG 10.10.2002-8 AZR 103/02, NZA 2003, 436 14

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht BAG 10.10.2002-8 AZR 103/02, NZA 2003, 436 15

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht h) Rückgriff der Sozialversicherungsträger, 110 SGB VII - Ansatz: an den AN erbrachte Leistungen der Unfallversicherung, - Jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zurechnung schadensstiftender Handlungen von Betriebsleitern, Beauftragten oder Arbeitnehmern ist strittig (und häufig entscheidend!) - Grobes Verschulden: Bezugspunkt hier alleine: Verstoß gegen eine dem AG obliegende Handlungspflicht 16

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht Grobe Fahrlässigkeit: Ein Verstoß gegen eine UVV genügt für sich alleine zur Bejahung grober Fahrlässigkeit auch dann nicht, wenn diese als besonders wichtig anzusehen ist. Ein Regress kommt nur in Betracht, wenn eine bes. krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Beispiele: - offensichtlicher, eklatanter Verstoß - Verstoß gegen eine Vorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll - Verstoß in mehrfacher Weise gegen eine einschlägige UVV - der später verunfallte AN hatte den AG auf die Verletzung der UVV hingewiesen - die Berufsgenossenschaft hatte den Verstoß zuvor bereits (mehrfach) beanstandet 17

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 3. Konsequenzen für den Arbeitnehmer a) Der AG muss (darf) eine unter Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften erbrachte Arbeitsleistung nicht annehmen. Der AN verliert seinen Entgeltanspruch: 275, 326 Abs. 1 BGB (Voraussetzung freilich, dass der AG seinerseits die jeweiligen Vorgaben einhält). b) Durchführungspflicht ( 611, 241 Abs. 2 BGB, 15 u. 16 ArbSchG) - Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, einschlägigen Weisungen des AG aus vertraglicher Haupt-, zumindest Nebenpflicht - Verwendung von Sicherheitsausrüstung, Schutzkleidung usw. - Teilnahme an Unterweisungen - Melde- und Hinweispflicht (Gefahren, erkannte Mängel, Fehlverhalten Anderer), unverzüglich, 16 ArbSchG 18

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 3. Konsequenzen für den Arbeitnehmer c) Disziplinarrechtliche Maßnahmen: - Abmahnung (regelmäßig erforderlich) - Verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung (Verhältnismäßigkeit beachten: Abmahnung, Stellung des AN im Betrieb, Schwere des Verstoßes, Vorsatz, bewusstes Hinwegsetzen über eindeutige Anordnungen des AG?) 19

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 3. Konsequenzen für den Arbeitnehmer d) Haftung des AN, indes nur eingeschränkt - Gegenüber AG (z.b. Sachschäden): Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs - Da der AG anderen AN, die Schäden durch das Fehlverhalten des AN erlitten haben, meist nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist ( 104 SGB VII, s. oben), hat er idr. keinen ersatzfähigen Schaden. - Haftung gegenüber geschädigten Kollegen ( 823 BGB): Eingeschränkt durch 105 SGB VII (Pendant zu 104 SGB VII). Bei Personenschäden: Haftung nur bei vorsätzlicher Schädigung; normale Haftung dagegen nur bei Sachschäden. 20

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 3. Konsequenzen für den Arbeitnehmer e) Whistleblowing - Spezialgesetzliche Regelung: 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG - Regelmäßig ist ein innerbetrieblicher Klärungsversuch erforderlich. - Ausnahmen vom innerbetrieblichen Klärungsversuch in Anlehnung an die kündigungsrechtliche Rechtsprechung des BAG / EGMR: EGMR 21.7.2011, 28274/08, NZA 2011, 1269 (Heinisch), BAG 7.12.2006, 2 AZR 400/05, NZA 2007, 502: 21

II. Durchschlagen auf das Arbeitsrecht 3. Konsequenzen für den Arbeitnehmer - (Ausnahmen): - besonders schwerer Verstoß, besondere Gefahrenlage - Arbeitgeber begeht selbst den Verstoß - innerbetriebliche Klärung verspricht offensichtlich keine Abhilfe - Maßregelungsverbot bei zulässiger Anzeige : 612a BGB, 17 Abs. 2 S. 1 ArbSchG 22

III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit 23

III. Verantwortlichkeit 1. ArbSchG Verantwortlich sind: - Arbeitgeber, Organe der juristischen Person u.ä.: 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ArbSchG - Geschäfts- und Betriebsleiter: 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG - Fachkräfte Sicherheit nach 5 ASiG - Fachkundige Personen, die der AG mit der Arbeitssicherheit beauftragt hat: 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG 24

III. Verantwortlichkeit Bußgelder, 25 ArbSchG - Primär: Verstoß gegen eine nach 18 f. ArbSchG erlassene Rechtsverordnung, soweit diese auf 25 ArbSchG verweist. - Voraussetzung: Vorsatz / Fahrlässigkeit - Taugliche Täter sind der Arbeitgeber, sowie sämtliche der zuvor genannten verantwortlichen Personen, 13 ArbSchG ivm 9 OWiG, letztere jedenfalls bei sozialadäquater Pflichtenübertragung - Bei Delegation der Pflicht: der AG kann entlastet sein, wenn die Pflichtenübertragung sozialadäquat ist und er die Person sorgfältig ausgewählt und ggf. in der Delegationskette hinreichend überwacht hat ( 130 OWiG) 25

III. Verantwortlichkeit 2. SGB VII / UVV - 209 SGB VII, insbesondere bei Verstoß gegen UVV - Voraussetzung: Vorsatz / Fahrlässigkeit, auch bezüglich Auswahl und Überwachung der konkret handelnden Personen ( 130 OWiG) - Verantwortlich sind: - Arbeitgeber (Unternehmen) - Organe der Gesellschaft - Betriebs- oder Geschäftsleiter (soweit der Aufgabenbereich berührt ist) - Personen, die beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen - Ggf. die Versicherten selbst, wenn sich die UVV direkt an sie richtet 26

III. Verantwortlichkeiten 3. Strafbarkeit (Arbeitgeber, Unternehmens- und Betriebsleiter) - bei besonders hartnäckigen Verstößen gegen ArbSch Verordnungen, 26 ArbSchG - denkbar auch: aktiver Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder Unterlassen zumutbarer und gebotener Sicherheitsmaßnahmen (Garantenstellung): fahrlässige Körperverletzung / Tötung 27

III. Verantwortlichkeit 4. Arbeitnehmer - Bußgeld gegen Arbeitnehmer, wenn diese gegen eine Anordnung der GwA verstoßen: 25 Abs. 2 Nr. 2b ArbSchG - Strafrechtliche Verantwortlichkeit (fahrlässige Körperverletzung / Tötung) in besonderen Konstellationen denkbar, v.a. bei aktivem und klarem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften 28

IV. Delegation und Beauftragte 29

IV. Delegation, Beauftragte 1. Pflichtbeauftragte a) Fachkräfte für Arbeitssicherheit: - 5 Abs. 1 ASiG, soweit erforderlich - Fachliche Anforderung: Sicherheitsingenieur, 7 Abs. 1 ASiG - Weisungsfrei: 8 Abs. 1 S. 1 ASiG - Direkt dem Betriebsleiter zu unterstellen: 8 Abs. 2 ASiG - Arbeitsvertrag (Einstellung) und Bestellung zur Fachkraft sind zwei voneinander zu trennende Akte - Maßregelungsschutz: 612a BGB (ggf. entspr.) - Kein Sonderkündigungsschutz 30

IV. Delegation, Beauftragte 1. Pflichtbeauftragte b) Sicherheitsbeauftragte - 22 Abs. 1 SGB VII, Unternehmen mit mehr als 20 AN (maßgeblich ist der sozialrechtliche Beschäftigtenbegriff, einschl. LeihAN, Bruchteilsberechnung bei Teilzeitkräften entspr. 11 S. 1 AsiG [ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG], str.) - Keine Personalunion mit ASiG-Kräften, keine Personalunion mit Personen der Unternehmensleitung - Benachteiligungsverbot: 22 Abs. 3 SGB VII, aber kein Sonderkündigungsschutz 31

IV. Delegation, Beauftragte c) Exkurs: Arbeitsschutzausschuss: - Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigte (Bruchteilsberechnung bei Teilzeitkräften) - Mitglieder: - Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter - zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, - Betriebsärzte, - Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Sicherheitsbeauftragter nach 22 SGB VII - Der AS-Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. 32

IV. Delegation, Beauftragte 2. Sonstige Übertragung von Pflichten Stets ist eine sorgfältige Auswahl und Überwachung erforderlich: - 13 Abs. 2 ArbSchG, 7 ASiG - DGUV Vorschrift 2 - Schadensrechtliche Zurechnung des Fehlverhaltenbs von Verantwortlichen, ohne Exculpationsmöglichkeit, soweit AN Schäden erleiden - Haftung bei unsorgfältiger Auswahl / Überwachung auch ggü. betriebsfremden Dritten nach 831 BGB - Bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unzureichender Delegation 33

V. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 34

V. Betriebsrat 1. Überblick Der Betriebsrat hat im Bereich der Arbeitssicherheit außerordentlich weitreichende Mitwirkungsrechte: - 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (dazu sogleich) - Überwachungsrecht nach 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG - Zusammenarbeit mit Behörden 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG - Whistleblower-Recht, 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG - Mitbestimmung bei der Einstellung und Bestellung der Fachkräfte, Sicherheitsbeauftragte: 99 BetrVG, 9 Abs. 3 S. 1 ASiG, 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII. 35

V. Betriebsrat 2. Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 36

V. Betriebsrat Grundformel: Die Mitbestimmung (einschließlich Initiativrecht) greift, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift (z.b. in: ArbSchG, VO, UVV) Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt generell bestimmen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. BAG 18.8.2009, 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 37

V. Betriebsrat Beispiel (nach BAG 2.4.1996, 1 ABR 47/95, NZA 1996, 998): 5 BildschirmarbeitsVO Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. Der BR hat darüber mitzubestimmen, ob die Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen erfolgt. 38

V. Betriebsrat Grenzen kein Mitbestimmungsrecht: - Die Regelung gibt eine bestimmte betriebliche Gestaltung zwingend vor. s. BAG 15.1.2002, 1 ABR 13/01, NZA 2002, 995. - Es handelt sich um eine völlig offene Generalklausel. Str. und in Einzelheiten unklar. S. aber: BAG 8. 6. 2004, 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175. 39

V. Betriebsrat Bei personellen Einzelmaßnahmen besteht kein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Beispiel: Der AG entschließt sich, die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben Dritten zu übertragen. Grund: Einzelmaßnahme ohne kollektivrechtlichen Bezug. BAG 18.8.2009, 1 ABR 43/08, NZA 2009, 1434 Ist dagegen eine Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung eines AN geplant, bleibt das Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG selbstverständlich unberührt. 40

V. Betriebsrat Anders aber (Mitbestimmungsrecht auch bei der Bestellung) neben dem nach 99 BetrVG): - bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, 9 Abs. 3 S. 1 ASiG - bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten, 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII. 41