Die eigene Registrierung des Vermittlers. Warum lohnt sich eine eigene Registrierung nach 34 d?

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Transkript:

Warum lohnt sich eine eigene Registrierung nach 34 d? ungebundener Vermittler gebundener Vermittler 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO

Grundsätzliches zum Vermittlerregister https://www.vermittlerregister.info Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und -berater eine Erlaubnis. Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater müssen sich seit Mai 2007 in einem Online-Register verzeichnen lassen Dieses Register ist beim DIHK eingerichtet (gemeinsame Registerstelle) und wird von den IHKs geführt. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.

Grundsätzliches zum Vermittlerregister https://www.vermittlerregister.info Für die Eintragung müssen Sie der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. ( 34d Abs. 1 GewO) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrierte Versicherungsunternehmen können die für sie tätigen gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen. ( 34d Abs. 7 GewO) So sieht das Suchergebnis bei ungebunden Vermittlern und gebunden Vermittler aus:

Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die IHKs zuständig. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren haben die meisten Länder in der unmittelbaren Staatsverwaltung belassen. Ihre zuständige Erlaubnisbehörde finden Sie unter folgenden Link oder auf der nächsten Seite: https://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/oeffentlicheswirtschaftsrecht/versicherungsvermittlunganlageberatung/service/versicherungsvermittlung#laenderzustaen digkeiten

ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Selbstverständnis und öffentliche Wahrnehmung Ungebundene Vermittler dokumentieren nach außen Ihre Qualifikation und Reputation Herr seiner eigenen Berufszulassung Einzige Voraussetzung ist die Haftungsübernahme des Versicherers

Ungebundener Vermittler Gebundener Vermittler Vorteile Eigene Registrierung Erlaubnis / Registrierung bleibt bei Kündigung des Vertretervertrages bestehen Wechsel der Vertriebsart jeder zeit möglich Vermittler ist selbstständiger Unternehmer Eigene VH deckt auch Regressansprüche des VU unterliegt nicht der Zuverlässigkeitsprüfung des Vertragspartners kann gewerberechtlich echtes Ventilgeschäft betreiben Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler Zuverlässigkeitsprüfung durch die IHK-Prüfung nur bei begründetem Anlass Kein Erlaubnisverfahren Kein Sachkundenachweis Keine Vermögensschaden Haftpflicht Keine Registrierungskosten Haftungsfreistellung durch VU Nachteile Erlaubnisverfahren Sachkundenachweis Registrierungskosten Eigne Vermögensschaden Haftpflicht Unterliegt dem Geldwäschegesetz Keine eigene Registrierung Vermittler ist auf die Austragung der bisherigen Registrierung angewiesen Wechsel der Vertriebsart nicht ohne weiteres möglich Ohne eigene VH keine Absicherung bei Regressforderung von VU Zuverlässigkeitsprüfung durch VR Laufende Prüfpflicht und Prüfrecht durch VR Keine Vermittlung außerhalb des Haftungsdach Kein gewerberechtlich echtes Ventilgeschäft Erweiterte Aufsichtspflicht des VR durch IDD

ungebundener Vermittler Kosten für die Eigenregistrierung Erforderliche Unterlagen für den Antrag ca. 30 Kosten für die Erlaubnis (z.b. IHK MUC) 310 Kosten für die Aufnahme im Vermittlerregister 45 laufender Beitrag Vermögensschadenhaftpflicht Empfehlung: VH bei ERGO über ISV Rahmenvertrag 386,75 brutto jährlich (Zuschläge für weitere Inhaber und ab dem 4. Mitarbeiter)

Der Weg zur eigenen Registrierung 1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person (Einzelunternehmer oder e.k im Handelsregister) und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubnis auf seinen/ihren Namen beantragen. Antrag ist auf den Seiten der IHK abrufbar z.b. IHK München https://www.ihk-muenchen.de/versicherungsvermittler/

1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Erforderliche Unterlagen laut Antrag: Auskunft aus dem Bundeszentralregister =Führungszeugnis (Wohnsitzgemeinde) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Wohnsitzgemeinde) Auskunft des zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflicht (neue Mindestversicherungssumme ab 01/18 beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nach VersVermV) Sachkundenachweis durch div. Zeugnisse oder Alte-Hasen-Regelung Wichtig: Wenn Sie bereits als gebundener Vermittler im Vermittlerregister geführt werden, dann im ersten Schritt nur die Erlaubnis beantragen.

1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Erforderliche Unterlagen laut Antrag: Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflicht ISV Mitgliedschaft + Berufshaftpflicht (VH) auf www.isv-treffpunkt.de beantragen!

2. Erlaubnis wurde von IHK erteilt: Eintragung nach 34 d Abs. 1 bei der IHK formlos z.b. zum 01.01.2019 beantragen! Löschung 34 d Abs. 7 beim Versicherer zum 01.01.2019 beauftragen! Eigener Registereintrag