Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet

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2 Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet ] Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvermittler ] Makler ] Angestellte Vermittler ] Versicherungsberater ] Leitungspersonen ] Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens (Callcenter) ] Mitarbeiter eines Vermittlers, die selbst beratend oder vermittelnd tätig sind ] Auch Teilzeitkräfte unterliegen der vollen Weiterbildungsverpflichtung Oberfränkischer Vermittlertag

3 Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet ] Versicherungsvermittler und deren bei der Versicherungsvermittlung oder -beratung mitwirkende Beschäftigte müssen im Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. ] es ist dabei unerheblich, ob die Aufnahme der Tätigkeit des Vermittlers oder des Beschäftigten unterjährig begonnen hat. ] zuviel geleistete Weiterbildungsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar. ] fehlende Zeiten können nicht im Folgejahr nachgeholt werden. ] es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Weiterbildungskontos bei der Initiative gut beraten Oberfränkischer Vermittlertag

4 Anforderung und Nachweis die Weiterbildung kann ] in Präsenzform ] im Selbststudium ] durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden ] in anderer geeigneter Form durchgeführt werden. Im Falle eines Selbststudiums muss eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgen Oberfränkischer Vermittlertag

5 Nachweis durch externe Bildungsträger Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen bei Präsenzmaßnahmen ersichtlich sein: ] Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme ] Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde Oberfränkischer Vermittlertag

6 Anforderungen an (betriebsinterne) Weiterbildung 1. Planung 1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert. 1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben. 1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt Oberfränkischer Vermittlertag

7 Anforderungen an (betriebsinterne) Weiterbildung 2. Systematische Organisation 2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform. 2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können. 2.3 Die Anwesenheit jedes Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem Blended Learning und dem e-learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen Oberfränkischer Vermittlertag

8 Anforderungen an (betriebsinterne) Weiterbildung 3. Anforderungen an die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme 3.1 Diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, verfügen über die erforderliche Fachkompetenz auf dem Gebiet, das Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme ist. 3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher Oberfränkischer Vermittlertag

9 Überprüfung der Weiterbildungsverpflichtung Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das Jahr 2018 für Versicherungsvertreter und -makler mit Erlaubnis wird auf Aufforderung der IHK im Jahr 2019 überprüft. Eine Pflicht zum unaufgeforderten Nachweis seitens des Vermittlers besteht nicht. Gebundene Vermittler unterliegen der Kontrolle des Versicherers und sind dem gegenüber rechenschaftspflichtig Oberfränkischer Vermittlertag

10 Oberfränkischer Vermittlertag

11 Empfehlung ] Weiterbildungsverpflichtung für 2018 ernst nehmen ] Weiterbildung für Angestellte ist nicht nur Belastung sondern auch Chance ] Dokumentieren Sie die eigene Weiterbildung und die der Mitarbeiter konsequent ] Die Eröffnung eines Kontos bei gut beraten für Mitarbeiter ist sinnvoll, auch wenn Versicherer betriebsinterne Maßnahmen nicht melden. ] Nutzen Sie nicht nur interne Angebote des eigenen Versicherers. Das Angebot an Weiterbildung ist breit und gut Oberfränkischer Vermittlertag

12 Zulässige Speicherung ohne Einwilligung Unzulässige Speicherung ohne Einwilligung Kundendaten in der Angebotsphase dann löschen Kundendaten in der Antragsphase - dann löschen Vertragsrelevante Unterlagen Schadenunterlagen während der Bearbeitung - dann löschen Schriftverkehr und Unterlagen die kaufmännischen Aufbewahrungspflichten unterliegen Beratungsdokumentation Steuerrelevante Unterlagen Überflüssiges ist zu löschen Ausweise - Führerscheine Einkommensunterlagen Versicherungsstatus Informationen zum beruflichen Status Antragsunterlagen mit Risikound Gesundheitsangaben

13 Speicherfristen Gesetzliche Grundlage Speicherfristen mit Einwilligung Steuerliche Unterlagen ja 10 Jahre ja Handelsbriefe ja 6 Jahre ja Ausweise (GWG) eigenregistriert ja 5 Jahre 5 Jahre Interessentendaten nein ja Beratungsdokumentation ja 30 Jahre ja Vertragsunterlagen ja Vertragsdauer ja Anträge nein während Bearbeitung ja persönliche Unterlagen nein nein ja Gesundheitsdaten nein während Bearbeitung nein?

14 Geldwäschegesetz (GWG) - Speichern des Ausweises Das Personalausweisgesetz verbietet prinzipiell das Speichern von Personalausweises Die Speicherung ist nur zulässig wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Wir unterscheiden zwischen Gebunde Vermittler Unterliegen dem GWG nicht direkt und dürfen Ausweise generell nicht speichern. Sie geben nur Kopien und Angaben an den Versicherer weiter, die dann wieder zu löschen sind. Vermittler mit eigener Erlaubnis Unterliegen dem GWG direkt und müssen den Ausweise zur Identifizierung zum Nachweis fünf Jahre speichern. Nach fünf Jahren ist die Ausweiskopie zu löschen.

15 Die eigene Registrierung des Vermittlers Warum lohnt sich eine eigene Registrierung nach 34 d? ungebundener Vermittler gebundener Vermittler 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO

16 Die eigene Registrierung des Vermittlers Grundsätzliches zum Vermittlerregister Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und -berater eine Erlaubnis. Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater müssen sich seit Mai 2007 in einem Online-Register verzeichnen lassen Dieses Register ist beim DIHK eingerichtet (gemeinsame Registerstelle) und wird von den IHKs geführt. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.

17 Die eigene Registrierung des Vermittlers Grundsätzliches zum Vermittlerregister Für die Eintragung müssen Sie der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. ( 34d Abs. 1 GewO) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrierte Versicherungsunternehmen können die für sie tätigen gebundenen Versicherungsvermittler direkt in das Versicherungsvermittlerregister (VVR) eintragen. ( 34d Abs. 7 GewO) So sieht das Suchergebnis bei ungebundene Vermittler und gebundene Vermittler aus:

18 Die eigene Registrierung des Vermittlers Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung Für die Erlaubniserteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die IHKs zuständig. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren haben die meisten Länder in der unmittelbaren Staatsverwaltung belassen. Ihre zuständige Erlaubnisbehörde finden Sie unter folgenden Link oder auf der nächsten Seite: digkeiten

19 Die eigene Registrierung des Vermittlers

20 Die eigene Registrierung des Vermittlers ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Selbstverständnis und öffentliche Wahrnehmung Ungebundene Vermittler dokumentieren nach außen Ihre Qualifikation und Reputation Herr seiner eigenen Berufszulassung Einzige Voraussetzung ist die Haftungsübernahme des Versicherers

21 Ungebundener Vermittler Gebundener Vermittler Vorteile Eigene Registrierung /Aufsichtspflicht d. IHK IDD Erlaubnis / Registrierung bleibt bei Kündigung des Vertretervertrages bestehen Wechsel der Vertriebsart jeder zeit möglich Vermittler ist selbstständiger Unternehmer Eigene VH deckt auch Regressansprüche des VU unterliegt nicht der Zuverlässigkeitsprüfung des Vertragspartners kann gewerberechtlich echtes Ventilgeschäft betreiben Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler Zuverlässigkeitsprüfung durch die IHK-Prüfung nur bei begründetem Anlass Kein Erlaubnisverfahren Kein Sachkundenachweis Keine Vermögensschaden Haftpflicht Keine Registrierungskosten Haftungsfreistellung durch VU Nachteile Erlaubnisverfahren Sachkundenachweis Registrierungskosten Eigne Vermögensschaden Haftpflicht Unterliegt dem Geldwäschegesetz Keine eigene Registrierung Vermittler ist auf die Austragung der bisherigen Registrierung angewiesen Wechsel der Vertriebsart nicht ohne weiteres möglich Ohne eigene VH keine Absicherung bei Regressforderung von VU Zuverlässigkeitsprüfung durch VR Laufende Prüfpflicht und Prüfrecht durch VR Keine Vermittlung außerhalb des Haftungsdach Kein gewerberechtlich echtes Ventilgeschäft Erweiterte Aufsichtspflicht des VR durch IDD /Weiterbildung

22 Die eigene Registrierung des Vermittlers ungebundener Vermittler Kosten für die Eigenregistrierung Erforderliche Unterlagen für den Antrag ca. 30 Kosten für die Erlaubnis (z.b. IHK MUC) 310 Kosten für die Aufnahme im Vermittlerregister 45 laufender Beitrag Vermögensschadenhaftpflicht Empfehlung: VH bei ERGO über ISV Rahmenvertrag 386,75 brutto jährlich (Zuschläge für weitere Inhaber und ab dem 4. Mitarbeiter)

23 Die eigene Registrierung des Vermittlers Der Weg zur eigenen Registrierung 1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person (Einzelunternehmer oder e.k im Handelsregister) und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubnis auf seinen/ihren Namen beantragen. Antrag ist auf den Seiten der IHK abrufbar z.b. IHK München

24 Die eigene Registrierung des Vermittlers 1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Erforderliche Unterlagen laut Antrag: Auskunft aus dem Bundeszentralregister =Führungszeugnis (Wohnsitzgemeinde) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Wohnsitzgemeinde) Auskunft des zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflicht (neue Mindestversicherungssumme ab 01/18 beträgt Euro für jeden Versicherungsfall und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nach VersVermV) Sachkundenachweis durch div. Zeugnisse oder Alte-Hasen-Regelung seit dem oder länger tätig Wichtig: 1. Wenn Sie bereits als gebundener Vermittler im Vermittlerregister geführt werden, gleichzeitig im Antrag auch die Eintragung in das Register beantragen! 2. Im Antrag das Wunschdatum der Eintragung in das Register (z.b ) durch die IHK angeben!

25 Die eigene Registrierung des Vermittlers 1. Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen: Erforderliche Unterlagen laut Antrag: Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflicht Wo beantrage ich eine Berufshaftpflicht (VH-Deckung)? Natürlich beim ISV! ISV Mitgliedschaft + Berufshaftpflicht (VH) auf beantragen!

26 Die eigene Registrierung des Vermittlers 2. Erlaubnis wurde von IHK erteilt / Eintragung soll zum erfolgen: Löschung 34 d Abs. 7 beim Versicherer zum beauftragen! Eigener Registereintrag

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Grundlagen des Ausgleichsanspruches

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