Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung



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Transkript:

Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken (ersetzt die Richtlinien vom 8. September 1995)

Ingress Nachfolgende Richtlinien haben den Zweck, durch organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Kontakt zwischen Kunden und Banken erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt werden kann. Im einzelnen dienen sie der Prävention, um den Abbruch des Kontaktes zum Kunden zu vermeiden, dem Schutz vor Missbrauch von Vermögenswerten, wenn der Kontakt zum Kunden abgebrochen ist, der Verwaltung von Vermögenswerten gemäss einheitlichen Grundsätzen, wenn der Kontakt zum Kunden abgebrochen ist, der Wiederherstellung des Kontakts zwischen Banken und Berechtigten unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses und der Erleichterung von Nachforschungen durch Kunden bzw. Berechtigte nach Vermögenswerten. Begriffe Nachrichtenlosigkeit: Sie tritt grundsätzlich ereignisbezogen ein, d.h. wenn einerseits Nachrichten von Seiten des Kunden bzw. des Bevollmächtigten fehlen und andererseits die Bank den Kunden oder allfällige Bevollmächtigte nicht mehr kontaktieren kann. Die Nachrichtenlosigkeit tritt mithin bei einem Kunden, dem die Post regelmässig zugestellt wird, ein, sobald: die an ihn versendete Korrespondenz retourniert wird und auch sonst keinerlei Kontakt zu ihm oder Nachricht von ihm besteht und die Suchmassnahmen der Bank (vgl. Ziff. IV 2. und 3.) erfolglos geblieben sind; In folgenden Fällen tritt die Nachrichtenlosigkeit erst nach einer Frist von 10 Jahren ein, es sei denn, die Bank habe konkrete Kenntnis, dass der Kunde verstorben ist, 2

und dass auch keine Kontakte zu allfälligen Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolgern geknüpft werden können: a) Bei ausgestellten Sparheften: wenn der Kunde den Zins seit 10 Jahren nicht mehr nachtragen liess, und wenn auch sonst keinerlei Kontakt zu ihm oder Nachricht von ihm besteht. b) Bei Schrankfächern: wenn der Kunde sein Schrankfach gemäss Protokoll seit 10 Jahren nicht mehr besucht hat und auch sonst keinerlei Kontakt zu ihm oder Nachricht von ihm besteht. c) Bei banklagernder Post oder bei anderen speziellen Weisungen des Kunden: wenn mit dem Kunden seit 10 Jahren kein Kontakt besteht und auch sonst während 10 Jahren keine Nachricht von ihm eingetroffen ist; Nachricht: Als solche gilt jede vom Kunden bzw. seinem Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolger erhaltene Weisung, Mitteilung oder Äusserung, die eine Bewegung auf dem Konto bzw. Depot auslöst oder sich in den Akten niederschlägt. Kundenbeziehung: Die Nachrichtenlosigkeit bezieht sich auf den Kunden einer Bank in der Schweiz und nicht auf eine einzelne Geschäftsbeziehung mit ihm. Hat ein Kunde mehrere Konti, Hefte, Depots oder Schrankfächer, schliesst eine Nachricht oder ein Kontakt, der sich nur auf einzelne davon bezieht, die Nachrichtenlosigkeit für alle Konti, Hefte, Depots oder Schrankfächer des betroffenen Kunden insgesamt aus. 3

I. Präventivmassnahmen gegen den Abbruch der Kontakte mit den Kunden Rz 1 Mittels Präventivmassnahmen sollen die Banken Vorkehrungen treffen und Instrumente schaffen, die dazu dienen, den Abbruch des Kontaktes zu vermeiden und die Zahl der neu entstehenden nachrichtenlosen Kundenbeziehungen möglichst gering zu halten. 1. Produktegestaltung 2 Die Banken sollen bei der Gestaltung ihrer Produkte auch darauf achten, dass der Kontakt zwischen Kunde und Bank sichergestellt bzw. das Risiko des Kontaktabbruches nach Möglichkeit vermieden werden kann. So erscheint es beispielsweise nicht sinnvoll, wenn für die Saldierung von Konten durch den Kunden Gebühren in Rechnung gestellt werden, die den Kunden veranlassen, einen kleinen Restsaldo stehen zu lassen. 2. Kundeninformation 3 Die Banken sollen den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen, aber auch bei weiteren geeigneten Gelegenheiten über die Problematik und die Folgen der Nachrichtenlosigkeit mündlich oder schriftlich orientieren, entsprechend beraten und ihm damit seine Mitverantwortung bei der Vermeidung des Abbruches des Kontaktes aufzeigen. Dazu zählen u.a. die Mitteilung seiner Adressänderungen an die Bank, die Einsetzung von allgemeinen Bevollmächtigten oder von einer speziellen Kontaktperson, die ausschliesslich im Falle der Nachrichtenlosigkeit kontaktiert wird etc. 4 Wird im persönlichen Gespräch mit dem Kunden das Thema Nachrichtenlosigkeit erörtert, so widmen die Banken dem Erbfall, welcher diesbezüglich besondere Risiken beinhalten kann, entsprechende Beachtung. 5 Im Sinne einer allgemeinen Orientierung können die Banken den Kunden ein Merkblatt abgeben. Der Anhang zu diesen Richtlinien dient als Muster für eine derartige Information, welches bankindividuell auf die einzelnen Kundensegmente zugeschnitten werden kann. 4

II. Überwachung und Verwaltung von nachrichtenlosen Vermögenswerten 1. Organisatorische Massnahmen 6 Die Banken treffen mittels interner Weisungen folgende Massnahmen zur zentralen Behandlung: 7 Sie stellen durch ein geeignetes Kontrollsystem sicher, dass nachrichtenlose Vermögenswerte rechtzeitig und vollständig erkannt werden. 8 Die betroffenen Vermögenswerte sind speziell zu markieren und von der Bank zentral zu erfassen, damit den Berechtigten die Suche erleichtert werden kann. 9 Mittels geeigneter Sicherungsvorkehrungen sind die betroffenen Vermögenswerte gegen unberechtigte Zugriffe zu schützen. 10 Die Banken bezeichnen die für den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten zuständigen internen Stellen/Personen. 11 Für die betroffenen Vermögenswerte sind die speziellen Aktenaufbewahrungsgrundsätze (gemäss. Ziff. III, nachfolgend) zu beachten. 12 Für Nummernkonten und -depots sowie für Schrankfächer gelten die Bestimmungen über die Nachrichtenlosigkeit dieser Richtlinien gleichermassen. 13 Die Banken haben die den Kunden für die Behandlung der nachrichtenlosen Werte zu belastenden Kosten festzuhalten. 14 Kleinere Beträge bis zu CHF 1'000 können nach Ermessen der Bank anstelle der Weiterleitung auf ein individuelles Kundenkonto auf einem Sammelkonto zusammengefasst werden. 2. Schutz der Ansprüche der Berechtigten im Falle der Nachrichtenlosigkeit und Verzicht auf Kündigung 15 Die Rechte des Kunden bzw. seiner Rechtsnachfolger gegenüber der Bank bleiben im Falle der Nachrichtenlosigkeit gewahrt. 16 Verzicht auf Kündigung: Die Bank verzichtet grundsätzlich darauf, Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden bloss wegen Nachrichtenlosigkeit zu kündigen und die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. 5

17 Ausnahme: Die Banken haben das Recht zur Kündigung oder Verrechnung für den Fall, dass ihre Forderungen gegen Kunden bzw. deren Rechtsnachfolger bei Fälligkeit nicht bezahlt werden oder nicht mehr gedeckt sind. Ausserdem bleiben spezielle kantonale Regelungen vorbehalten. 3. Interessenwahrende Verwaltung der Vermögenswerte im Falle von Nachrichtenlosigkeit 18 Die Bank hat im Falle der Nachrichtenlosigkeit die wohlverstandenen Interessen der an den Vermögenswerten berechtigten Kunden bzw. von deren Rechtsnachfolgern zu wahren. Die Banken erlassen interne Weisungen, welche eine einheitliche Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte sicherstellen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 19 Spargelder werden unverändert weitergeführt und zu den jeweils gültigen Zinssätzen der Bank verzinst. 20 Kontokorrent und ähnliche Guthaben werden für den Kunden interessewahrend, d.h. sorgfältig und ertragsbringend (beispielsweise in Form von Spargeldern, in Kassenobligationen oder in einem Anlagefonds mit konservativem Risikoprofil) angelegt. 21 Wertschriftendepots sollen weitergeführt werden; Gelder aus zurückbezahlten Titeln sowie aufgelaufene Erträgnisse daraus sollen in ähnlichen oder anderen geeigneten Werten reinvestiert werden, wobei die Anlagesituation zum Zeitpunkt der Reinvestition zu beachten ist. Kleinere Depots können von der Bank zwecks Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite nach eigenem Ermessen z. B. in einen Anlagefonds o.ä. überführt werden. Zur Vermeidung von Wertzerfall, allenfalls zur Erzielung einer besseren Performance, kann die Bank auch in andere Anlageformen investieren. 22 Vermögensverwaltungsaufträge werden unverändert weitergeführt. Widerspricht das vom Kunden festgelegte Anlageziel oder erteilte Weisungen offensichtlich seinen Interessen, so kann die Bank die gebotenen Anpassungen in der Anlagepolitik vornehmen. 23 Schliessfächer können, insbesondere wenn die Mietkosten nicht mehr gedeckt sind, unter Beachtung bankinterner Weisungen (protokollarisch und z.b. unter Beizug der Revisionsstelle oder eines speziellen Berufsgeheimnisträgers) geöffnet werden. Der Inhalt kann zentral aufbewahrt werden. 6

24 Soweit der Safeinhalt aus bankmässigen Vermögenswerten besteht und im Interesse des Kunden administrative Vorkehrungen (z.b. Einlösung von Coupons) oder eine Vermögensanlage geboten erscheinen, trifft die Bank die erforderlichen Massnahmen. Bei anderen Vermögenswerten beschränkt sich die Bank auf deren sichere Aufbewahrung. 4. Kosten und Gebühren 25 Die von den Banken üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle der Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus können die Banken die ihnen entstehenden Kosten für die Nachforschungen ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung nachrichtenloser Werte dem Kunden belasten. Von Aufwendungen, die zu unverhältnismässigen Belastungen für den Kunden führen, ist abzusehen (vgl. auch Rz 30). 7

III. Aktenaufbewahrung 1. Aktenaufbewahrung im Falle von Nachrichtenlosigkeit 26 Im Falle einer nachrichtenlosen Kundenbeziehung bewahrt die Bank die entsprechenden vertraglichen Originaldokumente sowie die Transaktionsbelege, die bei Eintritt der Nachrichtenlosigkeit vorhanden sind, bis zur Ablieferung an eine vom Gesetzgeber zu bezeichnende Stelle bzw. bis zur Wiederherstellung des Kontaktes mit dem Kunden über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf. 2. Aktenaufbewahrung im Falle von saldierten Vermögenswerten 27 Aufgrund der jüngsten Erfahrungen dürfte es sich vielfach als sinnvoll erweisen, die wichtigsten Daten von saldierten Kundenbeziehungen auch über die gesetzliche Frist von 10 Jahren hinaus aufzubewahren. Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung überlässt es jedoch den einzelnen Banken zu entscheiden, ob massgebliche Daten von saldierten Vermögenswerten länger als 10 Jahre aufbewahrt werden sollen. 3. Art der Aufbewahrung 28 Die Unterlagen und Aufzeichnungen können in einer der üblichen Formen wie Originalakten, elektronische Datenträger oder Filme aufbewahrt werden. 8

IV. Wiederherstellung des Kundenkontaktes 1. Grundsätze für die Suche nach Berechtigten a) Bankkundengeheimnis 29 Bei der Suche nach den Berechtigten von nachrichtenlosen Vermögenswerten ist das Bankkundengeheimnis zu wahren. b) Verhältnismässigkeit der Suchmassnahmen 30 Die individuelle Suche der Banken nach den Berechtigten hat unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Aufwand und Kosten sollen sich dabei sowohl an der Höhe der betroffenen Vermögenswerte ausrichten wie auch insgesamt verhältnismässig bleiben. 2. Suche durch die Banken nach inländischen Kunden a) Bankinterne Sofortmassnahmen 31 Sobald die Banken feststellen, dass der Kontakt mit einem inländischen Kunden abgebrochen ist, soll mittels interner Abklärungen wie Adressbücher, elektronisches Telefonbuch, Internet etc. aber auch, falls möglich, über eine Kontaktnahme mit Bevollmächtigten oder mit besonderen Kontaktpersonen (vgl. Rz 3) versucht werden, den Kontakt zum Kunden wieder herzustellen. b) Institutionalisierte Massnahmen 32 Die POST hat in Zusammenarbeit mit Drittfirmen ein System erarbeitet, das es in zahlreichen Fällen erlaubt, sowohl die Adressen inländischer Kunden der Bank auf ihre Aktualität hin zu überprüfen als auch im Falle von Postretouren Adressänderungen einzelfallweise aufzuspüren. Möglich sind dabei auch Nachforschungen nach früheren Adressmutationen. Dieses System wird den Banken unter besonderer Berücksichtigung des Bankkundengeheimnisses zentral über die SEGA AKTIENREGISTER AG (SAG) zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle der SBVg und die SAG werden die Banken über die Einzelheiten orientieren. 9

33 Den Banken wird empfohlen, von diesem System Gebrauch zu machen. 3. Suche durch die Banken nach ausländischen Kunden 34 Nachforschungen im Ausland: Die unter Rz 32 beschriebenen Möglichkeiten bestehen teilweise auch für Adressnachforschungen im Ausland, insbesondere in den Nachbarländern. Soweit diese Massnahmen nicht zum Ziel führen, ist es den Banken überlassen, ob und nach welcher Frist sie eine Vertrauensperson mit der Suche des Kunden oder seines Rechtsnachfolgers beauftragen. Solche Schritte sind von den Banken wiederum nach Massgabe des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses einzelfallweise festzulegen. 4. Suche durch Berechtigte via zentrale Anlaufstelle 35 Zentrale Anlaufstelle: Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung setzt für die Suche durch Berechtigte nach nachrichtenlosen Vermögenswerten bei Schweizer Banken weiterhin den Bankenombudsman als zentrale Anlaufstelle ein. Die SEGA AKTIENREGISTER AG (SAG) führt die Datenbank der nachrichtenlosen Vermögenswerte. a) Meldepflichten der Banken 36 Die Banken in der Schweiz sind verpflichtet, die Daten nachrichtenloser Kunden für alle Vermögenswerte mit einem Betrag von mehr als CHF 100 sowie für alle Schrankfächer der SAG zu melden. Die SAG wird diese Datenbank nach modernsten Sicherheitsstandards einrichten und unterhalten. Einzig der Bankenombudsman als zentrale Anlaufstelle kann auf die Datenbank zugreifen, und zwar nur durch individuelle Eingabe einzelner Namen. 37 Sobald ein Kontakt zum Kunden wiederhergestellt werden kann, sind die Angaben in der SAG-Datenbank durch die betreffende Bank zu löschen. 38 Der Inhalt der Meldung umfasst Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Adresse des Kunden sowie allfälliger Bevollmächtigter. Die technischen Spezifikationen für die Meldungen werden von der Anlaufstelle und der SAG vorgegeben. 10

b) Voraussetzungen für die Einleitung von Nachforschungen durch die Anlaufstelle 39 Wer glaubhaft macht, Kunde oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Bank oder Vertreter einer solchen Person zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann die Anlaufstelle ersuchen, Nachforschungen nach Vermögenswerten durchzuführen. Dabei muss er der Anlaufstelle: 40 glaubhaft machen, dass eine Kundenbeziehung zu einer Bank in der Schweiz besteht, 41 den Namen der Person bekanntgeben, für welche das Konto, Heft, Depot oder Schrankfach geführt wurde, 42 seine Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Konto, Heft, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbesondere seine Identität und Rechtsnachfolge dokumentieren. c) Vorprüfung durch die Anlaufstelle 43 Aufgrund der ihr vorgelegten Dokumente führt die zentrale Anlaufstelle eine Vorprüfung durch. Betrachtet sie das Ersuchen als gerechtfertigt, speist sie die Anfrage in die von der SAG geführte Datenbank ein. d) Weiterleitung der Anfrage an die betroffene Bank 44 Stimmen die in einer Anfrage enthaltenen Daten mit einem in der Datenbank gespeicherten Namen hinreichend überein, so leitet die Anlaufstelle die Anfrage an die betroffene Bank zur Prüfung weiter. e) Entscheid der Bank 45 Die Bank prüft die ihr übermittelten Ersuchen mit der gebotenen Sorgfalt und entscheidet aufgrund der vorliegenden Angaben über die Berechtigung des Ansprechers. Falls zusätzliche Informationen nötig sind, kann die Bank diese via Anlaufstelle einfordern. 46 Im positiven Fall meldet die Bank das Suchergebnis der Prüfung entweder über die Anlaufstelle oder direkt der Person, die das Ersuchen gestellt hat, im letzteren Fall unter gleichzeitiger Mitteilung an die Anlaufstelle. 47 Im negativen Fall meldet die Bank das Prüfungsergebnis mit kurzer Begründung der Anlaufstelle unter gleichzeitiger Mitteilung, ob die infrage stehen- 11

den Vermögenswerte einen Wert von über CHF 10'000 haben oder nicht. Bei Zweifeln ist die Anlaufstelle berechtigt, die Akten der Bank einzusehen und ihr allenfalls eine Empfehlung abzugeben, verbunden mit der Aufforderung, mit dem Ansprecher Kontakt aufzunehmen, damit dieser seine behaupteten Rechte gegenüber der Bank direkt geltend machen kann. Dabei sind die Bestimmungen gemäss Art. 3 des Reglementes der Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman (in der Fassung vom 2. November 1992) anwendbar. f) Geheimhaltepflicht 48 Die zentrale Anlaufstelle sowie die SAG handeln bei solchen Nachforschungen im Auftrag der Banken und des potentiellen Kunden und sind infolgedessen an das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen gebunden. g) Gebühren 49 Für die Behandlung solcher Anfragen erhebt die zentrale Anlaufstelle grundsätzlich eine Gebühr, die vom Ansprecher zu bezahlen ist. Sie kann davon absehen, wenn dies aufgrund von besonderen Umständen als geboten erscheint, z.b. bei finanziellen Härtefällen. Die Gebühr wird vom Aufsichtsorgan der Anlaufstelle in Absprache mit der Schweizerischen Bankiervereinigung festgelegt. Ausserdem kann die SAG von den Banken Meldegebühren verlangen. 12

V. Inkrafttreten 50 Diese Richtlinien treten per 1. Juli 2000 in Kraft und ersetzen jene vom 8. September 1995. 51 Die erstmalige Meldung der in Rz 38 festgelegten Angaben an die SAG hat spätestens bis zum 31. Dezember 2000 zu erfolgen. Anlaufstelle und SAG werden den Banken rechtzeitig detaillierte Erläuterungen abgeben. Die Daten bezüglich Kundenbeziehungen, welche danach nachrichtenlos werden, sind der SAG jeweils spätestens 1 Jahr nachdem die Kundenbeziehung nachrichtenlos geworden ist, zu melden. 52 Diese Meldung gilt auch für Vermögenswerte, die im Rahmen der Weisungen der Eidg. Bankenkommission (EBK-RS vom 25. Juni 1997) an ATAG Ernst & Young, in Basel, zwecks Publikation gemeldet worden sind und weder direkt noch über ein gerichtliches Verfahren (inkl. Claims Resolution Tribunal) zur Auszahlung gelangten. Dasselbe gilt für Vermögenswerte, die allenfalls aufgrund der Untersuchungsergebnisse des ICEP publiziert und ausbezahlt werden. Basel, im Februar 2000 13