Entscheidung 06267. Zusammenfassung



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Transkript:

Entscheidung 06267 Zusammenfassung Der Beschwerdegegner betreibt eine Website, in der er sich in Texten und Bildern kritisch mit Hunden und Hundehaltern auseinandersetzt. Teilweise werden sehr drastische Formulierungen und Darstellungen verwendet. Es werden unter anderem Handlungen geschildert, die einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen. Der Beschwerdegegner ist nicht Mitglied der FSM. Der Beschwerdeausschuss entschied, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend i.s.v. 5 Absatz 1 JMStV sei. Dem Beschwerdegegner wurde daher ein Hinweis mit Abhilfeaufforderung erteilt. (gesamte Entscheidung siehe unten)

FSM-Prüfungsnummer: 06267 Berlin, den 17.04.2008 ENTSCHEIDUNG Sehr geehrte Damen und Herren, die Beschwerdestelle der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.v. (FSM) hat die vorbezeichnete Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weitergeleitet. Der Beschwerdeausschuss hat die Beschwerde des Beschwerdeführers im Umlaufverfahren gemäß 10 Nr. 4 der Beschwerdeordnung der FSM (BeschwerdeO) vom 16.10.2007 in der Zusammensetzung U., N.-G., Dr. H. beraten und am 17.04.2008 entschieden, Ihnen als Beschwerdegegner einen Hinweis mit Abhilfeaufforderung zu erteilen. Zugleich wird Ihnen aufgegeben, Wiederholungen im gesamten von Ihnen verantworteten Angebot zu unterlassen. Zur Abhilfe wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt. Sachverhalt Der Beschwerdegegner ist kein Mitglied der FSM. Im Rahmen des bei der FSM Beschwerdestelle angesiedelten Vorverfahrens wurde dem Beschwerdegegner zunächst durch Email vom 06.02.2008 unter Mitteilung des Beschwerdevorwurfes die Möglichkeit eingeräumt, das Angebot inhaltlich zu überarbeiten sowie zum Vorwurf selbst inhaltlich Stellung zu nehmen. Dabei wurde dem Beschwerdegegner eine Frist zur Äußerung oder zur Abhilfe bis zum 20.02.2008 gesetzt. Bis zum Tag der Entscheidung am 17.04.2008 (siehe nächster Absatz) hat der Beschwerdegegner sich zur nicht Sache geäußert. Der Beschwerdegegner bietet über die URL http://www.g.net eigene Informationen zum Abruf durch andere Nutzer an. Diese Website ist mit den zugehörigen Unterseiten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Zugang zur Website des Beschwerdegegners ist öffentlich und ohne Altersbeschränkungen zu jeder Tageszeit möglich. Der Entscheidung wurden die

Bebilderung und die Texte zu Grunde gelegt, die im Zeitpunkt der Entscheidung am 07.04.2008 Bestandteile des oben genannten Angebotes waren. Auf der Website können Bilder und Texte in der Form von Artikeln abgerufen werden, die sich teilweise auf deutlich satirische Weise, teilweise aber auch - vermeintlich - ernsthaft mit Hunden und ihren Haltern auseinander setzen. Dabei wird ein sehr drastisches Vokabular gebraucht. Teilweise gibt es sehr plastische Schilderungen, die das Quälen und Töten von Hunden betreffen. Auch sind zu verschiedenen Texten entsprechende Fotos vorhanden. Die einzelnen Artikel können von den Lesern kommentiert werden, wobei diese Kommentare überwiegend Gewaltandrohungen und Beleidigungen gegen die Autoren enthalten. Strukturell besteht das Angebot aus einer Startseite, von welcher der Nutzer zu verschiedenen Unterseiten geführt wird. Bereits auf der Startseite heißt es u.a.: "Diese Seite richtet sich gegen die private Hundehaltung. Gegen die asoziale Einstellung von selbsternannten Tierfreunden, die sich aus rein egoistischen Gründen eine Kotpumpe halten, deren Kosten und Folgeschäden jedoch rücksichtslos der Allgemeinheit aufdrücken." Unter dem Slogan "Helfen Sie mit!" werden dann Bilder gezeigt, auf denen das Verletzen und Töten von Hunden zu sehen ist. Über das sich links auf der Startseite befindliche Menü lassen sich verschieden Unterseiten anwählen. Über den Menüpunkt "Direkt zum Chat" wird der Nutzer auf eine Website geführt, die Chat-Rooms enthält. Für die Teilnahme am Chat muss der Nutzer sich registrieren lassen. Dazu genügt die Angabe einer existenten Email-Adresse. Nach den Nutzungsbedingungen ist die Registrierung nur Volljährigen gestattet. Eine Alterskontrolle erfolgt aber nicht. Unter den Rubriken "News &Wissen" und "Aktuellste Artikel" ist der Abruf verschiedener Artikel möglich, von denen nachfolgend einige exemplarisch dargestellt werden. Unter dem Punkt "Hundeschächtanleitung" wird das Töten von Hunden beschrieben und mit entsprechenden Bildern unterlegt. Unter anderem heißt es dort:

"Der eigentliche Vorgang des Schächtens besteht in einem einzigen schnellen ununterbrochenen Schnitt durch alle Weichteile des Halses. Dazu wird ein genügend langes und scharfes Messer benötigt. Die Klinge dieses Messers muss schärfer sein als jedes chirurgische Instrument, mit einer perfekten Schnittkante, absolut schartenfrei. Schärfe und Glätte der Klinge müssen vor und nach jeder Schlachtung kontrolliert werden. Die einzige leichte Bewegung des Messers dauert einen Bruchteil einer Sekunde. Der Schnitt hat unmittelbar nach Abschluss der Vorbereitungen des Hundes zum Schächten zu erfolgen. Dabei werden alle Weichteile des Halses bis zur Wirbelsäule, inklusive Trachea, Oesophagus, beide Vagal-Nerven, beide Karotisarterien und beide Jugularvenen durchtrennt. Dadurch wird die Hauptblutzufuhr zum Kopf unterbrochen. Nicht durchtrennt werden die Wirbelsäule, das Rückenmark und die inneren Gefäße des Wirbelkanals. Die Wunde klafft auf und der Blutstrom fließt ungestört heraus." Unter dem Punkt "Der Balg" findet sich folgender Text, der ebenfalls mit entsprechendem Bildmaterial untersetzt ist: "Wer kennt das nicht? Sie als unbescholtener Bürger laufen zur Arbeit oder kommen nach Hause um sich von ihrem anstrengenden Tagwerk auszuruhen. Plötzlich ist er da. Der Hitlerhund. Stinkend, schwanzwedelnd und vollkommen verlaust versperrt er ihnen den Weg. Vom Haltertäter ist weit und breit nichts zu sehen. Lediglich der Gestank von Schnaps und Urin verrät seinen Aufenthalt in der Wärmehalle drei Straßen weiter. Was also tun? Der zertifizierte Hundehasser setzt den Köter sofort außer Gefecht. Ein beherzter Tritt gegen den Schädel des Monstrums sollte genügen. Eigentlich ist ein Köter nicht wert beachtet zu werden. Aber man könnte den Schadhund natürlich abziehen. Hundefell ist zwar von niedrigster Qualität aber zum üben reichts allemal. Außerdem kann man damit Abflussrohre abdichten. Bäume zum aufhängen gibts überall. Also hoch mit dem Parasiten." Unter dem Punkt "Jagdszenen 2" wird das wahl- und grundlose Töten von Hunden als erstrebenswerte und akzeptable Handlungsweise dargestellt. So heißt es dort:

"... Wir nähern uns vorsichtig dem Eingang des Stalls, als in den Lichtkegeln unserer Lampen plötzlich der monströse Kopf eines riesigen Hundstieres auftaucht. Wir bleiben stehen, das Monster steht behäbig auf und fängt an heiser und monoton zu bellen. Es ist vor dem Stall angekettet. Als das ploppende Geräusch aus Udos Waffe dem Gebelle ein abruptes Ende setzt, bricht eine Sekunde später die Hölle los.... Sie rührt sich nicht, nur das Hecheln hört plötzlich auf ihr Blick wird klar und ich meine, einen Anflug von sanfter Dankbarkeit darin zu erkennen. Mit einem kräftigen Schlag spalte ich dem Vieh den Schädel." Aus der Aufmachung der Website kann entnommen werden, dass sich die Webseite an Erwachsene und Jugendliche richtet. Sie ist anhand der behandelten Themen sowie der Art und Weise der Darstellungen auch durchaus geeignet, das Interesse von jüngeren Jugendlichen zu wecken, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht einschätzen können, ob es sich bei den Texten um die Schilderung eines tatsächlichen Geschehensablaufes oder um eine bloße Fiktion handelt. Entscheidungsgründe 1. Grundlage der Entscheidung bildeten die Bestimmungen des am 1.4.2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV), die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien JuSchRiL) vom 1. März 2005 sowie die Vereinsdokumente der FSM. 2. Das auf der URL http://www.g.net vorgehaltene Angebot ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der Beschwerdegegner ist daher nach 5 Abs. 1 JMStV verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche dieses Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Pflicht kommt der Beschwerdegegner nicht nach.

a) Als entwicklungsbeeinträchtigend gelten dabei u.a. auch Angebote und Angebotseigenschaften, die auf Heranwachsende eine sozial-ethisch desorientierende Wirkung haben können. Eine solche Wirkung ist anzunehmen, wenn das Angebot geeignet ist, den an den gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen ausgerichteten Prozess der persönlichen Orientierung des Heranwachsenden oder die Art und Weise, wie der Heranwachsende seine Mitmenschen wahrnimmt, negativ zu beeinflussen. Eine negative Beeinflussung des Orientierungsprozesses des Minderjährigen sowie der Art und Weise seiner Wahrnehmung anderer Menschen liegt insbesondere dann vor, wenn dem Minderjährigen solche Wertvorstellungen als nachahmenswert oder zumindest akzeptabel dargestellt werden, die verfassungsrechtlichen Grundwerten zuwiderlaufen oder gar strafrechtlich verbotene Verhaltensweisen idealisieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit diese Angebote Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können. b) Das auf der streitgegenständlichen Website vorgehaltene Angebot suggeriert dem Nutzer, dass privat gehaltene Hunde keinerlei Lebensrecht haben und jederzeit grundlos getötet werden dürfen, dies sogar erstrebenswert ist. Die Inhalte vermitteln den Eindruck, bei Hunden handle es sich um "Großparasiten", die geschlachtet werden müssten und allenfalls als Speise eine Bedeutung hätten. Zugleich werden die Halter von Hunden als minderwertige Menschen dargestellt, die aufgrund sozialer Defizite gar nicht in der Lage seien, die mit der Haltung eines Hundes verbundene Verantwortung zu übernehmen. Das Tier als Mitgeschöpf genießt demgegenüber gemäß Art. 20a des Grundgesetzes jedoch den Schutz der Verfassung. Gemäß 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schaden zugefügt werden. Unter welchen Voraussetzungen Tiere getötet werden dürfen, ergibt sich aus 4, 4a TierSchG. Die oben angeführten Artikel stellen demnach ein Geschehen dar, was in Deutschland untersagt und unter Umständen mit Strafe bedroht ist. Kindern und Jugendlichen wird damit ein Verhaltensmuster als akzeptabel dargestellt, welches bei Befolgung den zuvor dargestellten Grundwerten zuwider läuft und zu strafrechtlichen Konsequenzen führt.

Selbiges gilt auch für das Bild, das Kindern und Jugendlichen von Hundebesitzern vermittelt wird. Das Angebot wird daher vom Beschwerdeausschuss als entwicklungsbeeinträchtigend sowohl für Kinder als für Jugendliche eingestuft. c) Auch die Tatsache, dass für Erwachsene in einigen der Artikel durchaus Ironie und Sarkasmus zu erkennen sind, vermag daran nichts zu ändern. Für die jugendschutzrechtliche Bewertung des Angebotes ist nach Tz. 3.1.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes vom 09.03.2005 (JuSchRiL) auf den Verständnishorizont gefährdeter Kinder und Jugendlicher abzustellen. Aus den von Erwachsenen verfassten Kommentaren zu den einzelnen Artikeln ist zu ersehen, dass sogar Erwachsene auf Ihre Artikel mit Unverständnis reagieren. Dies kann als Indiz gelten, dass nicht alle Kinder und Jugendliche in der Lage sind, den teilweise satirischen Charakter Ihrer Website zu erkennen. d) Das Angebot des Beschwerdegegners kann auch nicht gemäß 5 Abs. 5 JMStV ohne Erfüllung der Verpflichtung aus 5 Abs. 1 JMStV verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht werden, da der Beschwerdeausschuss davon ausgeht, dass das zuvor beschriebene Gefährdungspotential nicht nur für Kinder besteht, sondern zumindest auch Jugendliche der Altersgruppen zwischen 14 und 16 Jahren davon betroffen sind. Der persönliche Orientierungsprozess eines Jugendlichen dieser Altersgruppen ist im Regelfall noch nicht abgeschlossen, so dass auch diese Altersgruppen für die mit dem Angebot des Beschwerdegegners ausgehende sozial-ethisch desorientierende Wirkung empfänglich sind. gez. Vorsitzender des Beschwerdeausschusses