Eheglück. E 11 - Design Offices Düsseldorf Elisabethstraße Düsseldorf , 17:30 Uhr

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Transkript:

Eheglück E 11 - Design Offices Düsseldorf Elisabethstraße 11 40217 Düsseldorf 10.10.2018, 17:30 Uhr 1

Inhalt Haftungshinweise Lebensphasen Ohne Trauschein - Gesetzliche Erbfolge und Testament Ehe - Gesetzliche Erbfolge mit und ohne Abkömmling Ehegattentestament Unterschiede verheiratet und nicht verheiratet Ehe für alle Die Sicht der Eltern Gestaltungen bei Heirat des Kindes Die Sicht der Geschwister Ehe mit Kindern - Gesetzliches Erbrecht und Testament Scheidung - Gesetzliche Erbfolge und Testament Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes 2. Nichteheliche Partnerschaft - Testament 2. Ehe - Gesetzliche Erbfolge und Testament Die Sicht der Kinder Individuelle Gestaltungen in der 2. Ehe Witwe / Witwer Gesetzliche Erbfolge und Testament Zusammenfassung Haftungshinweise 2

Hinweise und Haftungsausschluss Diese Präsentation ist lediglich eine visuelle Unterstützung für einen mündlichen Vortrag. Sie gibt die Inhalte des Vortrags stichwortartig und nur unvollständig wieder. Sie ist ohne mündliche Erläuterungen aus sich heraus nicht aussagekräftig. Sachverhalte und Fallkonstellationen werden lediglich in abstrakter Form und selektiv dargestellt. Diese Unterlage ist nicht geeignet, einen konkreten Fall zu lösen. Weder der Vortrag und erst recht nicht diese Präsentation ersetzen im konkreten Einzelfall eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Nur eine solche Beratung kann alle erforderlichen Aspekte eines konkreten Falles abdecken. Die Inhalte des Vortrages und dieser Präsentation wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Haftung übernommen. 3

Eheglück Lebensphasen Verliebt, verlobt verheiratet Kinder bekommen getrennt (Tod / Scheidung) neu verpartnert verwitwet 4

Verliebt, verlobt ohne Trauschein Fall 1: Manfred und Frauke leben zusammen, nicht verheiratet, keine Kinder, beide arbeiten, eine gemeinsame ETW Gesetzliche Erbfolge? 5

Verliebt, verlobt Gesetzliche Erbfolge ohne Trauschein Fall 1: Nicht verheiratet, keine Kinder, beide arbeiten, gemeinsame ETW Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. 1/2 Manfred ( ) 1/2 Frauke Der nichteheliche Partner hat keinerlei gesetzliches Erbrecht! Mangels Abkömmlinge sind ges. Erben die jeweiligen Eltern Eltern werden Eigentümer des ½ Miteigentumsanteils an der ETW und aller Gegenstände, die M besessen hat Alternative: Testament und Partnerschaftsvertrag 6

Verliebt, verlobt Testament bzw. Erbvertrag ohne Ehe Partner setzen sich gegenseitig als Erben / Vermächtnisnehmer ein Vater Mutter Vater Mutter PTA 1/4 PTA 1/4 Manfred Frauke Testament Einzeltestamente möglich, aber besser Erbvertrag zwecks Bindungswirkung einer gegenseitigen Erbeinsetzung Hohe Pflichtteilsansprüche der (Schwieger-) Eltern (1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils) Erbschaftsteuer Klasse III, Freibetrag 20.000,-, kein 13 ErbStG (insbes. Familienheim) 7

verheiratet angekommen in der Ehe Fall 2: Manfred und Frauke haben geheiratet, keine Kinder, eine ETW Gesetzliche Erbfolge? 8

verheiratet Gesetzliche Erbfolge in der Ehe Fall 2: Verheiratet, keine Kinder, eine ETW Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. 1/8 1/8 ( ) Manfred ZGG Frauke Sofort erbberechtigt! 3/4 Neben den Eltern wird Ehegatte Erbe zu ¾, wenn Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt Ehegattenerbrecht abhängig vom Güterstand (Auslands-Ehen!) Erbengemeinschaft mit Schwiegereltern Eltern werden Miteigentümer der ETW zu 1/8 und zu ¼ aller Gegenstände, die M besessen hat Alternative: Testament! 9

verheiratet Gesetzliche Erbfolge bei Ehe u. Kind Abwandlung Fall 2: Manfred hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung Sohn! 10

verheiratet Ges. Erbfolge bei Ehe mit Abkömmling Abwandlung Fall 2: Kind aus früherer Beziehung Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. ( ) Manfred ZGG Frauke 1/2 1/2 Sohn Neben Kindern wird Ehegatte Erbe zu ½, wenn Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt Erbengemeinschaft mit Stiefsohn, bei Minderjährigkeit faktisch mit der Mutter Stiefsohn wird Miteigentümer der ETW zu 1/4 und zu ½ aller Gegenstände, die M besessen hat Alternative: Testament! Praxis: Verdrängter Abkömmling 11

verheiratet Ehegatten-Testament Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. PTA 1/16 PTA 1/16 Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. ( ) Manfred ZGG Frauke Testament Erbin zu 1/1 Pflichtteilsanspruch (PTA) der Kinder oder der Eltern PTA in Höhe der Hälfte des Wertes des ges. Erbteils in bar, fällig in der Regel sofort Pflichtteilsverzicht der Eltern möglich Problem bei Sozialleistungen (ggf. Behindertentestament!) Praxis: Demente Mutter im Heim Privileg von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament mögl. mit Bindungswirkung 12

verheiratet Beachtliche Unterschiede Verheiratet gesetzliches Erbrecht, 1931 ff u. Pflichtteilsansprüche, 2303 Ehegattenvoraus, 1932 BGB Erbschaftsteuerliche Privilegierung Gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung mögl., 2270 Hinterbliebenenversorgung keinerlei Erbrecht Nicht verheiratet Hohe Pflichtteilsansprüche bei Testament (der Eltern, Kinder) Steuerklasse III, Freibetrag 20.000,- 30 % Eingangssatz, keine Vorteile bei Familienheim Für Bindung ausschl. not. Erbvertrag keine Versorgung Beihilfeansprüche im öffentlichen Dienst Keine Beihilfe Praxis: Späte Lebenspartnerschaft 13

verheiratet Ehe für alle seit 2017 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 Eheöffnungsgesetz löst das Lebenspartnerschaftsgesetz ab gem. 1353 Abs. 1 BGB n. F. wird Ehe geschlossen von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts keine Unterschiede mehr zur Hetero-Ehe Lebenspartnerschaften nach LPartG können in Ehe umgewandelt werden ( 20 a LPartG) Praxis: Jugendverfehlung 14

verheiratet Die Sicht der Eltern Eheschließung des Kindes hat Einfluss auf den Verbleib des Familienvermögens! Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. 1/8 1/8 3/4 Manfred ZGG Frauke Sofort erbberechtigt! Irgendwann gehört Dir Alles! Nach Versterben der Eltern F und bei Vorversterben der Tochter geht das Familienvermögen u. U. gänzlich in die Familie des Mannes! Bei lebzeitigen Übertragungen (vorweggenommene Erbfolge) stellt sich das Problem sofort. Gestaltungsbedarf! 15

verheiratet Gestaltungen bei Heirat des Kindes von Todes wegen Vor- und Nacherbschaft (schwierige Handhabung, insbes. bei Immobilien) Testament des Kindes (Keine Bindungswirkung) Erbvertrag mit dem Kind (PTA des Ehegatten verbleibt) Ehevertrag der Kinder ggf. mit Pflichtteilsverzicht (Einbeziehung des Ehepartners) Exkurs: Familiengeheimnis zu Lebzeiten Vorkehrungen im Übertragunsvertrag Widerruf der Schenkung vorbehalten Rückübertragungsrechte vertraglich vereinbaren Exkurs: Entleerter Nachlass Sofort erbberechtigt! Irgendwann gehört Dir Alles! Frauke Manfred ZGG 16

verheiratet Die Sicht der Geschwister Auch Geschwister sind von der Eheschließung berührt Vater M. Mutter M. Vater F. (( )) Mutter F. (( )) 3/4 Manfred ZGG Frauke ( ) 1/4 Bruder Sofort erbberechtigt! Das Vermögen muss in der Familie bleiben! Nach Versterben der Eltern F und bei Vorversterben des Kindes geht das Familienvermögen zum größten Teil in die Familie des Ehepartners! Bei lebzeitigen Übertragungen (vorweggenommene Erbfolge) stellt sich das Problem sofort) Gestaltungsbedarf zumindest bei Firmenvermögen / Familienunternehmen 17

Kinder bekommen Ehe mit Kindern Fall 3: Manfred und Frauke bekommen zwei Kinder Gesetzliche Erbfolge? 18

Kinder bekommen Gesetzliche Erbfolge bei Ehe mit Kindern Fall 3: Verheiratet, zwei Kinder Vater M. Mutter M. Vater F. Mutter F. ( ) Manfred ZGG Frauke 1/2 1/4 Simon Neben Kindern wird Ehegatte Erbe zu ½, wenn Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt Kinder erben zu gleichen Teilen, 1924 Abs. 4 BGB Theresa 1/4 Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern bei Minderjährigkeit Ergänzungspfleger Kinder werden Miteigentümer der ETW zu 1/4 und zu 1/2 aller Gegenstände, die M besessen hat nahezu zwingend: Testament! 19

Kinder bekommen Testament bei Ehe mit Kindern Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein ( ) Manfred ZGG Testament Frauke Alleinerbin PTA 1/8 Simon Theresa PTA 1/8 Die Kindern haben Pflichtteilsanspruch (PTA) in Höhe der Hälfte des Wertes des ges. Erbteils Kindern kann ggf. ein Vermächtnis zugewandt werden Exkurs: Erinnerung an Vater Erbschaftsteuer beachten! Ggf. Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, z. B. Zweckvermächtnis Exkurs: Zweckvermächtnis Kinder können PTA nach Volljährigkeit selbst noch geltend machen, da Verjährung gehemmt bis zum 21. Lebensjahr, 207 BGB. 20

getrennt durch Scheidung oder Tod Die Scheidung Fall 4: Manfred und Frauke lassen sich scheiden Gesetzliches Erbrecht? 21

getrennt durch Scheidung oder Tod Gesetzliche Erbfolge bei Scheidung Fall 4: Eheleute lassen sich scheiden Manfred Frauke Ggf. Unterhaltsanspruch 1/2 Simon Theresa 1/2 Ehegattenerbrecht endet, wenn Ehe wirksam aufgelöst oder wenn Voraussetzungen für Scheidung gegeben und Erblasser Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, 1933 BGB Kinder erben alleine und zu gleichen Teilen Unterhaltspflicht der Erblassers ggü. dem Ehegatten geht auf die Erben über, 1933, 1569, 1586 b BGB Obergrenze ist kleiner Pflichtteil bei nicht geschiedener Ehe, 1586 b Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB 22

getrennt durch Scheidung oder Tod Testament bei Scheidung Abwandlung Fall 4: Manfred und Frauke lassen sich scheiden. Sie haben ein Berliner Testament. Was passiert mit dem Testament? 23

getrennt durch Scheidung oder Tod Testament bei Scheidung Trennung (voll wirksam) Voraussetzungen (bei Antrag unwirksam) Scheidung (unwirksam) Letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten ist seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn Ehe aufgelöst, 2077 Abs. 1 S. 1, 2268 Abs. 1, 2279 Abs. 2 BGB Voraussetzungen gegeben und Antrag / Zustimmung des Erblassers liegt vor, 2077 Abs. 1 S. 2 BGB Jedoch weiterhin wirksam, wenn anzunehmen, dass Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung gewollt hätte, 2077 Abs. 3 BGB Immer prüfen: Widerruf für die Zeit ab Trennung bis zur Scheidung? Praxis: auch nach der Scheidung 24

getrennt durch Scheidung oder Tod Widerruf gemeinschaftliches Testament Fall 5: Die Trennung ist ganz frisch. Frauke möchte das gemeinschaftliche Testament beseitigen. Wie? Manfred Frauke Keine einseitige Aufhebung durch ein neues Testament 2271 Abs. 1 S. BGB Gemeinsamer Widerruf immer möglich Neues gemeinschaftliches Testament oder einverständliche Vernichtung der Urkunde (Partner muss mitwirken!) Einseitiger Widerruf durch notariell beurkundete Erklärung und Zustellung an den Partner 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB Praxis: auch nach der Scheidung Tipp: Bezugsrecht Lebensversicherung 25

neu verpartnert Nichteheliche Partnerschaft Fall 6: Frauke ist geschieden und lebt mit ihrem neuem Partner Norbert, ebenfalls geschieden, in dessen Haus. Norbert hatte früher Berliner Testament. Norbert vermacht Frauke zu ihrer Absicherung ein Wohnrecht. 26

neu verpartnert Testament zugunsten der Partnerin Fall 6: Geschiedener Norbert vermacht Frauke ein Wohnrecht. Geschiedene Ehefrau Norbert Frauke Testament Wohnrechtsvermächtnis Sohn Tochter Erben zu je 1/2 Berliner Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, 2268 Abs. 1 BGB Norbert konnte neu verfügen Aber: N kann Testament jederzeit ändern, Keine Sicherheit für Frauke Wohnrecht sinnvoll? Haus später zu groß? Recht erlischt mit Auszug! Erben können Haus nicht verwerten! Unterhaltskosten? 27

neu verpartnert Testament des verwitweten Partners Abwandlung Fall 6: Frauke ist geschieden und lebt mit ihrem neuem Partner Norbert, in dessen Haus. Norberts 1. Ehefrau ist gestorben. Norbert hatte früher Berliner Testament. Norbert vermacht Frauke ein Wohnrecht. 28

neu verpartnert Vermächtnis zugunsten der Partnerin Abwandlung Fall 6: Witwer Norbert vermacht Frauke ein Wohnrecht. verstorbene Ehefrau ( ) Norbert Frauke Sohn Tochter Testament Wohnrechtsvermächtnis unwirksam! Schlusserben aufgrund Berliner Testamentes Berliner Testament ist bei Tod der ersten Frau bindend geworden. Norbert konnte nicht neu verfügen, da Wohnrecht die Rechte der Erben (Kinder) beeinträchtigt, 2289 BGB analog Fazit: Bei Witwe(r)n noch vorsichtiger sein als bei Geschiedenen! Praxis: Neues Wohnrecht Altes Testament 29

neu verpartnert Die 2. Ehe Fall 7: Frauke und Norbert haben geheiratet. Norbert hat 2 erwachsene Kinder aus erster Ehe. 30

neu verpartnert Gesetzliche Erbfolge bei 2. Ehe Fall 7: Frauke und Norbert haben geheiratet. verstorbene Ehefrau ( ) Norbert ZGG Sofort erbberechtigt! Frauke 1/2 1/4 Sohn Tochter 1/4 Der neue Ehepartner ist sofort erbberechtigt Erbengemeinschaft mit den Kinder aus erster Ehe! Achtung: Bindung aufgrund früherer Testamente beseitigt gesetzliche Erbfolge Individueller Gestaltungsbedarf! Praxis: Vertraue mir! 31

verheiratet Die Sicht der Kinder??? Der / dem Neuen... geht es doch nur um das Eine! das Vermögen! 32

neu verpartnert Die Kinder Die 2. Ehe hat massiven Einfluss auf das Erbrecht der Kinder! verstorbene Ehefrau ( ) Norbert ZGG Frauke 1/2 1/4 1/4 Sohn Tochter Der Erbteil der Kinder halbiert sich sofort Der /Die Neue ist pflichtteilsberechtigt Das ererbte Vermögen geht später in die Familie des Partners u. U. hoher psychischer Druck Interessengerechte Gestaltung erforderlich und sinnvoll! Praxis: Verdrängung schon vor der Ehe 33

neu verpartnert Individuelle Gestaltung bei der 2. Ehe Testament Erbeinsetzung der Kinder Vermächtnisse für Partner Immobilien Geldvermögen Nießbrauch Wohnrechte Testamentsvollstreckung Alternative: Vor- und Nacherbschaft Lebzeitige Zuwendungen Immobilie mit Nießbrauchsvorbehalt Ggf. Rückgewähranspruch bedingtes Nießbrauchsrecht Ehevertrag Zugewinnausgleich Unterhalt Versorgungsausgleich Erb- und Pflichtteil Lebens-/Rentenversicherungen Bezugsrecht für den Partner Partner als Versicherungsnehmer Sonstige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall 34

verwitwet Ehepartner verstorben Fall 8: Norbert ist verstorben. Frauke (85) hat sein Haus geerbt. Lebt jetzt allein. Ihre Kinder Simon und Theresa aus erster Ehe besuchen sie manchmal. Gesetzliche Erbfolge? 35

verwitwet Gesetzliche Erbfolge der Witwe Ur-Großvater Ur-Großmutter alle weiteren Ur-Großvater Ur-Großmutter Groß-Onkel Großvater Großmutter Großvater Großmutter Groß-Tante Onkel 2. Gr. Onkel Vater Mutter Tante Tante 2. Gr. Cousin Bruder Frauke Schwester Cousine Neffe 2. Gr. Neffe Sohn Tochter Nichte Nichte 2. Gr. Groß-Neffe Enkel Enkel Groß-Nichte 45 36

verwitwet Ehepartner verstorben Abwandlung Fall 8: Die verwitwete Frauke (85) möchte ihre Erbfolge sinnvoller regeln und ein Testament machen 37

verwitwet Testament der Witwe Motive für ein Testament Manfred ( ) ( ) Norbert Frauke Verwandte/Freunde/Bekannte Norberts Sohn Norberts Tochter Simon Theresa Helfer / Kümmerer Kirchen, Gemeinnützige Enkel Enkel Stiftungen Unterschiedliche Quoten für die Kinder Teilungsanordnungen, Übernahmerechte Vermächtnissen / Vorausvermächtnissen Erbvertrag zwecks Bindungswirkung Bedingungen, Auflagen, Testamentsvollstreck. Bedenken sonstiger Personen od. Institutionen Rechtswahl 38

verwitwet Testament der Witwe Voraussetzungen für ein Testament Testament: Frauke Rechtsanwalt Testamentsvollstrecker Simon Pflichtteil ¼ Theresa Kirche Pflichtteil ¼ 20.000,- Frauke- Frauen-Förder-Stiftung Testierfreiheit noch gegeben? Bindende gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge? Eigenes Vermögen oder Vor- und Nacherbfolge? Praxis: Testierfähigkeit u. Notar Praxis: Erbschleicherei Alleinerbin Testierfähigkeit noch gegeben? Fähigkeit, Tragweite des Handels zu erkennen? Demenz? Notarielles Testament vorzugswürdig? Ärztliches Attest / Zeugen erforderlich? Beeinflussbarkeit? 39

Eheglück Zusammenfassung Nicht verheiratet: Keinerlei Erbrecht Verheiratet: Partner absichern Kinder bekommen: Testament anpassen und vorsorgen Geschieden: Erbrecht entfällt, Testament ändern 2. Partnerschaft / 2. Ehe: Miteinander reden, umsichtig gestalten Verwitwet: Erbfolge überprüfen. Achtung Erbschleicher! 40

Herzlichen Dank für Ihr Interesse und für Ihr Kommen! Eheglück E 11 Design Offices Düsseldorf Elisabethstraße 11, 40217 Düsseldorf 10. Oktober 2018, 17.30 Uhr 41

Hinweise und Haftungsausschluss Diese Präsentation ist lediglich eine visuelle Unterstützung für einen mündlichen Vortrag. Sie gibt die Inhalte des Vortrags stichwortartig und nur unvollständig wieder. Sie ist ohne mündliche Erläuterungen aus sich heraus nicht aussagekräftig. Sachverhalte und Fallkonstellationen werden lediglich in abstrakter Form und selektiv dargestellt. Diese Unterlage ist nicht geeignet, einen konkreten Fall zu lösen. Weder der Vortrag und erst recht nicht diese Präsentation ersetzen im konkreten Einzelfall eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Nur eine solche Beratung kann alle erforderlichen Aspekte eines konkreten Falles abdecken. Die Inhalte des Vortrages und dieser Präsentation wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Haftung übernommen. 42