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A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 9. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 24. Juli 2018 Nr. 16 Inhalt Seite Impressum. 1 Bekanntmachungen der Gemeinde Obhausen Bekanntmachung Beschlüsse aus der 28. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Obhausen vom 27.06.2018 aus dem öffentlichen Sitzungsteil - Beschluss-Nr. 2018-28/179 2, 3 - Beschluss-Nr. 2018-28/180... 3, 4 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungssplanes nach 13b BauGB Siedlung Döcklitz.. 4, 5 Impressum: Amtsblatt der Verbandgemeinde Weida-Land; im Internet unter: www.vg-weida-land.de Herausgeber: Der Verbandsgemeindebürgermeister; VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, 06268 Nemsdorf-Göhrendorf, Tel.: 034771/ 9000; Fax: 034771/900-50 Verantwortlich: Hauptamt der Verbandsgemeinde Weida-Land Standort Schraplau, Marktstraße 25, 06279 Schraplau, Tel.: 034774/4390; Fax: 034774/43933 Satz/Druck: VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, 06268 Nemsdorf-Göhrendorf Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es wird im Gebäude der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, 06268 Nemsdorf-Göhrendorf ausgelegt. Es kann gegen eine Gebühr einzeln bezogen oder abonniert werden.

24. Juli 2018 Amtsblatt Nr. 16 Seite 2 Bekanntmachungen der Gemeinde Obhausen Bekanntmachung Beschlüsse aus der 28. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Obhausen vom 27.06.2018 aus dem öffentlichen Sitzungsteil Beschluss-Nr. 2018-28/179 Beschlussgegenstand: Abwägungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplanes der Wohnflächenentwicklung nach 13b BauGB Siedlung Döcklitz Beschlusstext: Der Gemeinderat der Gemeinde Obhausen beschließt wie folgt: 1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes Siedlung Döcklitz von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und -städte vorgebrachten Bedenken, Hinweise und Anregungen hat der Gemeinderat mit folgendem Ergebnis geprüft und in einer Übersicht (gemäß Anlagen) zusammengefasst: a) Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß Anlage 1 zum Beschluss abgewogen (Anlage 1: 25 Seiten). b) Die Stellungnahmen der Nachbargemeinden und -städte werden gemäß Anlage 2 zum Beschluss abgewogen (Anlage 2: 2 Seiten). c) Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. d) Das Abwägungsergebnis ist in die jeweiligen Plandokumente des Bebauungsplanes (Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung) einzustellen. 2. Die wird beauftragt unter Mitwirkung der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde Weida-Land sowie des Planungsbüros die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Sachverhalt Der Bebauungsplan der Wohnflächenentwicklung nach 13b BauGB sieht die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Baufläche im Satzungsbereich südlich der Straße Siedlung zwischen Friedhof und vorhandener Wohnbebauung vor. Der Bebauungsplan Siedlung Döcklitz hat vom 23.04.2018 bis einschließlich 28.05.2018 in den Diensträumen des Bauamtes der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43 in 06268 Nemsdorf- Göhrendorf, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit waren die Entwurfsunterlagen ebenso auf der Internetseite der Gemeinde einsehbar. In diesem Rahmen wurde keine Stellungnahme von Bürgern vorgebracht. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und Nachbarstädte wurden von der Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Besondere Beachtung galt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreis Saalekreis. Hier galt es den dargelegten Sachstand zu geschützter Arten (Vögel und Feldhamster) zu erörtern. Dies betraf Ermittlungen und deren Ergebnisse in Form von Häufigkeit und Verteilung der Arten. Im Fall der Betroffenheit von Vögeln der offenen Feldflur wurde der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag dahingehend überarbeitet.

24. Juli 2018 Amtsblatt Nr. 16 Seite 3 Um aktuelle und sachlich fundierte Kenntnisse über das Vorkommen des Feldhamsters im Raum Döcklitz zu erlangen, wurde das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt kontaktiert. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Daten für das Vorkommen des Feldhamsters im Planbereich vor. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise und Anregungen sind in den als Anlage 1 und 2 beigefügten Listen dargelegt. Sie dienen als Diskussionsgrundlage und sollen nunmehr öffentlich ausgewertet und abgewogen werden. Beschluss-Nr. 2018-28/180 Beschlussgegenstand: Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Wohnflächenentwicklung nach 13b BauGB Siedlung Döcklitz Beschlusstext: Der Gemeinderat der Gemeinde Obhausen beschließt wie folgt: 1. Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Obhausen den Bebauungsplan der Wohnflächenentwicklung Siedlung Döcklitz in Döcklitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung. 2. Die Begründung nebst Anlage wird gebilligt. 3. Das Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist alsdann ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen oder über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Weiterhin ist der Bebauungsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Weida-Land für die Gemeinde Obhausen für jedermann zur Einsicht einzustellen. 4. Die wird beauftragt unter Mitwirkung der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde Weida-Land und des Planungsbüros das Inkrafttreten des Bebauungsplanes bei den entsprechenden Behörden anzuzeigen. Sachverhalt Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Nachbargemeinden und -städte wurden am Planverfahren beteiligt und um eine Stellungnahme zu dem Entwurf gebeten. Mit der Auslegung der Planunterlagen für einen Monat in der Bauverwaltung der Verbandsgemeinde Weida-Land sowie der Einstellung auf der Internetseite wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. In der heutigen Gemeinderatssitzung wurde über die Abwägung zu den vorliegenden Stellungnahmen befunden. Aufgrund der abschließenden Auswertung aller vorgebrachten Anregungen und Belange kann auf eine erneute Behördenbeteiligung sowie Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden. Der Verfahrensstand ist soweit erreicht, dass der Gemeinderat über den Abschluss des formalen Verfahrens beraten und befinden kann.

24. Juli 2018 Amtsblatt Nr. 16 Seite 4 Im Falle einer positiven Beschlussfassung könnte der Bebauungsplan per Bekanntmachung im nächsten Amtsblatt rechtskräftig werden. Der in Kraft getretene Bebauungsplan der Wohnflächenentwicklung Siedlung Döcklitz wäre alsdann beim Landkreis Saalekreis, Amt für Bauordnung und Denkmalschutz sowie bei der obersten Landesentwicklungsbehörde als Satzung anzuzeigen. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Obhausen Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach 13b BauGB Siedlung Döcklitz Der Gemeinderat der Gemeinde Obhausen hat am 27.06.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan nach 13b BauGB Siedlung Döcklitz in der Fassung vom Juni 2018 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzung (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung einschließlich Anlagen im Bauamt der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43 in 06268 Nemsdorf-Göhrendorf, Nebengebäude, Zimmer 4 während der Dienststunden unbefristet bereitgehalten. Ebenso werden die Satzungsunterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Weida-Land zur Möglichkeit der dauerhaften Einsichtnahme eingestellt. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Obhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Obhausen, den 20.07.2018

24. Juli 2018 Amtsblatt Nr. 16 Seite 5