EEG-Novelle 2016 Der Wendepunkt in der Energiewende? Der Entwurf für die EEG-Novelle 2016 Berlin, 11.05.2016 Arbeitskreis Zukunftsenergien 1
Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2
Andreas Große Herr Große beschäftigt sich besonders mit dem Verwaltungsrecht, dem Recht der Erneuerbaren Energien sowie dem allgemeinem Energiewirtschaftsrecht. 8 Geboren 1969 in Erfurt 8 Studium der Rechtswissenschaften in Bremen und Köln 8 2002 bis 2006 Rechtsanwalt bei einer öffentlich-rechtlich spezialisierten Kanzlei in Würzburg 8 Seit 2007 Fachanwalt für Verwaltungsrecht 8 Seit 2007 Rechtsanwalt bei BBH Berlin 8 Publikationen im Bereich der Erneuerbaren-Energien und im Verwaltungsrecht, u.a. Mitautor beim EEG-Kommentar, C.H. Beck Verlag Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner Counsel 10179 Berlin Magazinstr. 15-16 Tel +49 (0)30 611 28 40-619 andreas.grosse@bbh-online.de 3
Der Weg zum EEG 2016 14.04.2016 Sommer 2016 Herbst 2016 Genehmigung durch EU- Kommission 01.01.2017: Inkrafttreten EEG 2016: mit Wirkung zurück zum 01.01.2016? 08.12.2015 15.02.2016 Offizieller Referentenentwurf: Verbändeanhörung, Anhörung der Bundesländer (Frist: 28.04.2016) 3. Eckpunktepapier des BMWi Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens 31.07.2015 2. Eckpunktepapier des BMWi 1. Eckpunktepapier des BMWi/Konsultation 4
Wesentliche Änderungen im Überblick Ausweitung von Ausschreibungen EEG 2016 Anpassung des Ausbaupfades für Windenergie Förderung von Offshore-Windenergie in einem eigenen Gesetz (Windenergie-auf-See-Gesetz) Öffnung des EEG für ausländische Bieter Regionale Grünstromkennzeichnung Überarbeitung bestehender Regelungen Verhältnis EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung: Entweder-Oder 5
Ausschreibungen im Überblick (1) BNetzA Anlagenbetreiber 2. Stufe 1. Stufe schreibt aus (3 4 Mal pro Jahr) nach IBN der Anlage Zuschlag Förderung* entsprechend der gleitenden Marktprämie durch Netzbetreiber bietet: - Gebotsmenge (kw) und - Gebotswert (Ct/kWh) * PV-Förderung setzt vorige Ausstellung einer Zahlungsberechtigung durch die BNetzA voraus 6
Ausschreibungen im Überblick (2) Ausschreibungstermine und Volumen SOLAR 01.02. 01.06. 01.10. 2017 150 MW 200 MW 150 MW 2018 150 MW 200 MW 150 MW 2019 150 MW 200 MW 150 MW WIND al 01.02. 01.05. 01.08. 01.11. 2017 X 2018 2019 X Volumen siehe unten Ausschreibungsvolumen nach der Weltformel (verteilt sich gleichmäßig auf die kalenderjährlichen Ausschreibungsrunden): Ausbaumenge Wind an Land Zielmenge für EE-Strom Strommenge aus EE-Bestand Strommenge aus EE-Neuanlagen Zielmenge für EE-Strom: Oberer Rand des Ausbaukorridors, d. h., 45 % in 2025 Aber: Mindestausschreibungsvolumen vorgesehen 7
Ausschreibungen im Überblick (3) Gemeinsamkeiten für alle ausgeschriebenen Technologien (Wind, Photovoltaik) ab 1 MW: einmalige, verdeckte Gebote sind abzugeben für Gebote muss eine Erstsicherheit hinterlegt werden (Ernsthaftigkeit des Gebots) es wird ein Gebotshöchstwert vorgegeben (Kostensenkung) Zuschlagsregel ist pay-as-bid (nicht uniform-pricing ) Handel mit Zuschlägen grundsätzlich nicht möglich Strafzahlungen, wenn Projekte nicht innerhalb einer bestimmten Zeit realisiert werden 8
Ausschreibungen im Überblick (4) Gemeinsamkeiten für alle ausgeschriebenen Technologien: 4 Anspruch auf finanzielle Förderung nach EEG besteht bei ausschreibungspflichtigen Anlagen nur, wenn: Zuschlag oder Zahlungsberechtigung (bei PV-Anlagen) beim Netzbetreiber vorgelegt wird (und u.e. die weiteren Voraussetzungen aus EEG erfüllt werden) und Netzeinspeisung des gesamten erzeugten Stroms, soweit er nicht durch die Anlage oder in den Neben- oder Hilfsanlagen der Anlage oder zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste verbraucht wird (vgl. 27a Ref-E); Eigenversorgung und Überschussförderung also nicht mehr möglich 9
Weitere Änderungen 4 Marktstammdatenregister 4 Änderung des EEG-Anlagenbegriffs für PV-Anlagen 4 Spitzenkappung von 3 % bei Einspeisung (im EnWG) 4 EEG-Umlagezahlung im direkten Verhältnis zwischen ÜNB und stromkostenintensivem Unternehmen bzw. Schienenbahn mit Begrenzungsbescheid 10
Ausblick 4 Grundlegende Weichen sind gestellt: Übergang zu Ausschreibungen Funktionsweise von Ausschreibungen 4 Änderungen im Gesetzgebungsverfahren? bislang keine regierungsinterne Abstimmung bislang keine Auswertung der Länder- /Verbändeanhörung Notifizierung durch EU-Kommission? 11
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Andreas Große, BBH Berlin Tel +49 (0)30 611 2840-619 andreas.grosse@bbh-online.de www.bbh-online.de 12