Angaben zur Vernehmlassungsadressatin / zum Vernehmlassungsadressat. Stephan Bachmann (Präsident BPSV) Prof. Dr. Tibor Somlo (Präsident BLVPK)

Ähnliche Dokumente
Kanton Basel-Stadt. Kanton Basel-Landschaft. Sehr geehrte Damen und Herren

Montag, 3. Juli 2017, Start Vernehmlassung Gemeinsame Gesundheitsregion beider Basel RR Thomas Weber

Angaben zur Vernehmlassungsadressatin / zum Vernehmlassungsadressat. Stephan Bachmann (Präsident BPSV) Prof. Dr. Tibor Somlo (Präsident BLVPK)

Kanton Basel-Stadt Auf dem Weg zur Gesundheitsregion beider Basel Mittelstand Basel vom 16. März 2017

Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung

Kanton Basel-Stadt. Kanton Basel-Landschaft. Sehr geehrte Damen und Herren

Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ein Werkstattbericht

Willkommen. Öffentliche Informationsveranstaltung. 20. März Regierungsrat Dr. Lukas Engelberger Vorsteher Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Aktuelle Herausforderungen aus Sicht der Region Basel: Gesundheitsräume als Zukunftsvision

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung

Willkommen Medienkonferenz 3. Juli 2017

Das Projekt kurz erklärt

Nur durch Zusammenarbeit und Kooperationen kann die längerfristige Konkurrenzfähigkeit der Region im medizinischen Bereich erhalten werden.

Vorlage an den Landrat

Willkommen Medienkonferenz 15. September 2016

Willkommen Medienkonferenz 15. September 2016

zum Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung

Rede Lukas Engelberger für Medienorientierung vom 15. September 2016 Es gilt das gesprochene Wort

Interprofessionelle Grundversorgung im Kanton Basel-Landschaft

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft

Versorgungsstrategie im Akutbereich strategische Szenarien

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012

GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION

Thomas Weber, Regierungspräsident. Kantonale Kompetenzen und Wettbewerb im Gesundheitswesen

DRG Auswirkungen auf die ambulante Medizin: Lösungsmöglichkeiten aus Sicht SwissDRG

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Gesundheitsversorgung. umfassend und vernetzt

Neue Spitalliste für den Kanton Bern

Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014

Rede Lukas Engelberger für Medienorientierung vom 29. Juni 2015

Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014

Abstimmungsvorlagen vom 10. Februar 2019

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates;

Die neue Spitalfinanzierung 2012 unter ehealth im Kanton Aargau. Departement Gesundheit und Soziales Melanie Wagner

Interpellation Nr. 15 Stephan Luethi-Brüderlin betreffend «Ziele der Spitalfusion BS/BL»

Roundtable ehealth im Kanton Basel-Landschaft

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Leistungszuteilung im HSM-Bereich «Komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie»

Versorgungsmonitoring als Instrument zur Evidenzbasierten Entscheidungsfindung:

Zukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27.

Willkommen Medienkonferenz 9. Februar 2018

«DAS GLOBALBUDGET AUS JURISTISCHER SICHT»

Zwischenergebnisse der Versorgungsplanung im Kanton Bern

Rolle der SwissDRG AG und der Kantone

Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz)

SwissDRG - Herausforderungen für Fachpersonen. Chancen und Risiken der Einführung von SwissDRG aus der Sicht des Kantons Bern

Vernehmlassung zur Definition des HSM-Bereichs Invasive kongenitale und pädiatrische Herzmedizin und Herzchirurgie

Vernehmlassungsfragen zu Botschaft und Entwurf HarmoS-Konkordat Sonderpädagogik-Konkordat Staatsvertrag Bildungsraum

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg?

Darüber stimmen wir am 10. Februar 2019 ab.

Kosten dämpfen statt nur Gelder verschieben

Neue Spitalfinanzierung aus Sicht der Spitäler

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

An den Grossen Rat

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Wieso umgesetzt? Warum erfolgreich?

Fragebogen für die Vernehmlassung vom 6. April bis 31. Mai 2010

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr

An den Grossen Rat

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES. Totalrevision Spitalgesetz. Abteilung Gesundheit. vom 25. Oktober 2018 bis 25. Januar 2019.

Wettbewerb, Gewinne und Investitionen

Zürcher Spitalplanung 2022

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG):

Zukunft der stationären und ambulanten Medizin in der Schweiz: Näher zusammen oder weiter auseinander? Grand Casino Luzern (1097.) 27.

Kanton Basel-Stadt. Kanton Basel-Landschaft. Sehr geehrte Damen und Herren

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG):

ANQ Q-Day vom 28. Januar 2016

Vernehmlassung zur Vorlage «Ausbildungsverpflichtung in Spitälern, Heimen und bei der Spitex; Änderung Spitalgesetz und Sozialgesetz»

DRG Herausforderung für eine Privatspitalgruppe

betreffend eine gemeinsame psychiatrische Versorgungsregion der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden

Umfrage bei den Gemeinden zur «Umsetzung Pflegegesetz»

Wie sieht das Gesundheitswesen in naher Zukunft aus und welche Fähigkeiten müssen die Unternehmen darin entwickeln?

Institut für Rechtswissenschaften und Rechtspraxis, Universität St. Gallen

Medienkonferenz santésuisse 9. Oktober 2014

Medienkonferenz zur Volksinitiative Für eine sichere Gesundheitversorgung. 9. Mai 2018 Regierungsgebäude Kommissionszimmer 2

Haben Privatspitäler eine Zukunft?

SwissDRG und Zusammenhänge zur Pflegequalität

Departement für Finanzen und Soziales Schlossmühlestrasse Frauenfeld

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt. An die Vernehmlassungsadressaten gemäss. (elektronischer Versand) Basel, 17.

Vernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Behandlung von schweren Verbrennungen

Die Finanzierung des Gesundheitssystems neu denken

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung:

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL): Einführung und offene Fragen

Vernehmlassung zu den Staatsverträgen zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Gesundheitsversorgung

Vernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Organtransplantationen beim Erwachsenen

Notfallversorgung Dr. Ulrich Bürgi

Kompliziert? Vielfältig!

Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Vernehmlassung zur Definition des HSM-Bereichs Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen

1. Spitalliste für den Kanton Basel-Stadt per 1. Januar Institution 1) Universitätsspital Basel, 4031 Basel

Neue Spitalfinanzierung aus Sicht des Krankenversicherers: Einführung geglückt?

Staatliche Planung oder Markt?

Regierungsratsbeschluss betreffend die Spitalliste des Kantons Basel-Stadt (somatische Akutmedizin, Rehabilitation, Psychiatrie)

Gemeinsamer Bericht für die Vernehmlassung

Mindestfallzahlen aus Sicht des kantonalen Regulators

Einkaufsgemeinschaft HSK: Was haben wir erreicht?

Spitalversorgungsgesetz (SpiVG)

Transkript:

Strukturierte Befragung im Rahmen der Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung Sehr geehrte Damen und Herren Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung anhand des nachfolgenden Befragungsrasters auszufüllen und anschliessend elektronisch als Word-Dokument innerhalb der Vernehmlassungsfrist bis am 3. Oktober 2017 an die E-Mail Adresse gesundheitsversorgung@bs.ch zu senden. Dies erleichtert eine strukturierte Auswertung und erhöht damit die Aussagekraft der Vernehmlassungsergebnisse. Falls Sie Ihre Stellungnahme lieber per Briefpost verschicken, können Sie diese an die folgende Adresse senden: Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Gesundheitsversorgung, Gerbergasse 13, 4001 Basel. Angaben zur Vernehmlassungsadressatin / zum Vernehmlassungsadressat Institution Adullam Spital, Klinik Arlesheim AG, Bethesda Spital AG, Hirslanden Klinik Birshof, Ergolz Klinik, Palliativzentrum Hildegard, Merian Iselin Klinik, REHAB Basel, Praxisklinik Rennbahn AG, Reha Chrischona, Schmerzklinik Basel, Klinik Sonnenhalde AG, St. Claraspital AG, Vista Klinik (nachstehend als Privatspitäler bezeichnet). // c.o. BPSV und BLVPK Kontaktperson für Rückfragen Strasse, Nummer PLZ/Ort E-Mail Stephan Bachmann (Präsident BPSV) Prof. Dr. Tibor Somlo (Präsident BLVPK) Basler Privatspitäler-Vereinigung Stephan Bachmann Präsident c/o REHAB Basel Im Burgfelderhof 40 4012 Basel st.bachmann@rehab.ch Telefon 061 325 00 25 Seite 1 von 10

Seite 2 von 10 Fragen zur Vernehmlassung zum Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung 1. Welche Chancen und Vorteile für das regionale Gesundheitswesen erwarten Sie von einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung der Kantone Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL)? Zusammenfassung: Eine gemeinsame, transparente und neutrale Gesundheitsplanung bietet die Chance, dass Leistungen in möglichst kosteneffizienten Strukturen erbracht werden können. Damit einher geht eine weiter verbesserte Behandlungsqualität, eine deutliche Dämpfung des Prämienanstiegs sowie zielkonform eine Angleichung der Baserates zwischen öffentlichen und privaten Leistungsanbietern. Begründung Eine konsequent regional ausgerichtete Gesundheitsversorgung kann grundsätzlich Dank des grösseren Einzugsgebietes zu neuen, effizienteren und damit kostenoptimierten Gesundheitsversorgungsstrukturen beitragen. Die stationären Anbieter in der NW-CH verfügen über Stärken in verschiedenen Fachbereichen, welche von Bevölkerung ausgesprochen positiv wahrgenommen werden. Wenn es den Kantonen im Rahmen einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung gelingt, diese exzellenten Grundpositionen weiter zu verstärken und so die bereits etablierte Arbeitsteilung weiter zu fördern, zu verstärken und zu optimieren, können davon die betroffenen Gemeinwesen und damit die Bevölkerung profitieren. Im Ergebnis wären noch klarere Leistungsprofile der einzelnen Spitäler mit entsprechend weiter verbesserter Behandlungs- und Betreuungsqualität sowie eine Angleichung der Baserates zwischen öffentlichen und privaten Leistungsanbietern zu erwarten. Dies wird einhergehen mit einer deutlichen Dämpfung des Prämienanstiegs. 2. Sehen Sie im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Gesundheitsversorgung auch negative Aspekte für die Beteiligten am regionalen Gesundheitswesen? Falls dies zutrifft, welche? Zusammenfassung: Die Umsetzung der gemeinsamen Gesundheitsversorgung kann nicht losgelöst von den Bestrebungen zur Bildung einer Spitalgruppe USB/KSBL beurteilt werden. Da der wirtschaftliche Erfolg der Spitalgruppe mit einem hohen politischen Stellenwert gekoppelt ist, besteht die Gefahr, dass die Kantone ihrer Eigentümerrolle eine höhere Priorität zugestehen als der ihrer neutralen Rolle des Regulierers (Spitalplanung). Um den wirtschaftlichen Erfolg der Spitalgruppe zu sichern wird auch im VVG-Bereich, mit dem zukünftig hohen

Seite 3 von 10 Marktanteil, der Wettbewerb zunehmend in Frage gestellt werden. Auch das Ziel einer Ausgabendämpfung im regionalen Gesundheitswesen wird dem Erfolg der Spitalgruppe im Zweifel untergeordnet. Daher wird eine organisatorische Trennung von Eigentümer- und Regulatorfunktion gefordert. Begründung Die Konzentration der medizinischen Leistungserbringung an Spitalstandorten und damit die Schwerpunktbildung mit klaren Leistungsprofilen auch und insbesondere in der elektiven Medizin haben die regionalen Privatspitäler in den letzten 10 Jahren konsequent umgesetzt. Dies gilt für OKP- und VVG-Patienten. Wir befürworten sehr, wenn die gemeinsame Gesundheitsplanung dazu führt, dass alle Spitäler in der Region diesen Weg beschreiten. Eine bedeutende Gefahr sehen wir dann, wenn seitens Eigentümer eine Strategie verfolgt würde die darauf abzielt, in Konkurrenz zu bestehenden klar profilierten Leistungserbringern und -angeboten zu treten und damit die schon heute realisierten Optimierungspotenziale in der Region in Frage zu stellen. Dies birgt die Gefahr, dass die Kostendynamik entgegen dem regierungsrätlichen Zielbild - weiter zunimmt. Warum sollte der Regulator entgegen des regierungsrätlichen Zielbildes handeln? Die Gesundheitsplanung kann nicht losgelöst von den Bestrebungen zur Bildung einer Spitalgruppe USB/KSBL beurteilt werden. Laut Eigentümerstrategie der gemeinsame Spitalgruppe (Punkt 2) trägt die Spitalgruppe zur Erreichung von Ziel 1 der Regierungsräte bei, indem die Gruppe eine konkurrenzfähige Leistungserbringerin wird. In Verbindung mit 4 Abs. 1 e. Staatsvertrag zur Planung, Regulation und Aufsicht ergibt sich, dass die neue Spitalgruppe sich dem fairen Wettbewerb stellt. Dieser faire Wettbewerb (Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Leistungserbringern) wird aus Sicht der privaten Leistungserbringer mit den Ausführungen im Staatsvertrag über die Spitalgruppe AG sowie die Eigentümerstrategie und dem gemeinsamen Bericht für die Vernehmlassung mit Gründung der Spitalgruppe in Frage gestellt. Ein relevanter Teil der Grundversorgung in der Nordwestschweiz erfolgt derzeit in Privatspitälern. Diese rechnen die erbrachten Spitalleistungen zu einer tieferen Baserate als die beiden öffentlichen Spitäler ab. Die Privatspitäler tragen somit dazu bei, dass die Gesundheitskosten pro Kopf nicht noch höher sind. Da der wirtschaftliche Erfolg der Spitalgruppe mit einem hohen politischen Stellenwert gekoppelt ist besteht die Gefahr, dass die Kantone ihrer Eigentümerrolle eine höhere Priorität zugestehen als der neutralen Rolle des Regulierers (Spitalplanung). Auch das Ziel einer Ausgabendämpfung im regionalen Gesundheitswesen wird dem Erfolg der Spitalgruppe im

Seite 4 von 10 Zweifel untergeordnet. Fazit: Die vergleichsweise kostengünstige Versorgung durch die Privatspitäler bleibt nur erhalten, wenn die Regulierer im Rahmen der Versorgungsplanung auf die Einhaltung wettbewerbskonformer Regelungen (gleichlange Spiesse) möglichst bereits im Vorfeld der Gründung der Spitalgruppe drängen und die neutrale Rolle des Regulierers tatsächlich wahrnehmen (können). Eine organisatorische Trennung von Eigentümer- und Regulatorfunktion ist erforderlich. 3. Bilden Ihrer Meinung nach die im Staatsvertrag geregelten Bestimmungen betreffend eine gemeinsame Gesundheitsversorgung eine ausreichende Grundlage für die Umsetzung der nachstehend aufgezählten übergeordneten Ziele der beiden Regierungen BS und BL? a. eine optimierte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone; Ja X Nein Die Privatspitäler sehen die Chance, dass auf Grundlage einer gemeinsamen Versorgungsplanung die Gesundheitsversorgung optimiert werden kann. Dies aber nur, wenn das Prinzip der gleichlangen Spiesse eingehalten wird, die vorhandenen Spezialisierungen weitergeführt und eine organisatorische Trennung von Eigentümer- und Regulatorfunktion in unterschiedliche Departemente erfolgt. b. eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich; Ja Nein X Zusammenfassung Sollten die Bestimmung des Staatsvertrages dazu beitragen, dass zukünftig die medizinischen Leistungen in möglichst kosteneffizienten Strukturen erbracht werden, ist mit einer Dämpfung des Kostenanstiegs zu rechnen. Wird allerdings das Konzept der Spitalgruppe wie geplant umgesetzt, ist eine Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich in der Region nicht zu erwarten. Vielmehr besteht die Gefahr einer weiteren Dynamisierung des Kostenwachstums. Diese Gefahr überwiegt derzeit die Chancen, da eine Trennung der Eigentümer- von der Regulatorenrolle bisher nicht vorgesehen ist. Begründung In den Unterlagen sind Einsparungen für die Spitalgruppe aus Synergie-Effekten in Höhe von jährlich CHF 70 Mio. aufgeführt (vgl. S. 15 des Berichts zur Errichtung einer gemeinsamen

Seite 5 von 10 Spitalgruppe). Dies ist gemäss Materialien - offensichtlich noch konservativ geschätzt. Angesichts der Diskussionen rund um das künftige Lohnkonstrukt und die Ausgestaltung der Pensionskasse der neuen Gesellschaft, müssen wir aufgrund unserer Erfahrungen festhalten, dass die Erreichung dieses Ziels sehr unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus fehlen Aussagen zu einem Controlling-Konzept, welches die entsprechenden Entwicklungsschritte transparent begleitet sowie die Konsequenzen die aus einer Nichteinhaltung gezogen werden. Im Weiteren ist festzuhalten: BS aber auch BS und BL im Durchschnitt zusammen weisen schweizweit Spitzenwerte bei den Hospitalisationsraten auf (vgl. S. 10 Bericht zur Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe). Das gleiche gilt für die Krankenkassenprämien (vgl. S. 11 Bericht zur Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe), wobei auch hier als einer der Treiber das stetig ausgebaute spitalambulante Angebot (vgl. S. 11 Bericht zur Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe) angeführt wird. Diese Ausdehnung hat zum überwiegenden Teil in den öffentlichen Spitälern stattgefunden und wurde von den politisch Verantwortlichen wenn nicht gefördert, so doch toleriert. Die öffentlichen Spitäler im Besitz der Kantone decken die gesamte Akutmedizinische Versorgung zu fast 70 % ab. Diese müssten daher als Hauptverantwortliche für diese Ausweitung betrachtet werden. Im Bericht zu Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe (Seite 12) wird genau dies richtig analysiert: Ursächlich hierfür (u.a. ungenügender Selbstfinanzierungsgrad: Anmerk.) sind in beiden Fällen insbesondere die vielen Doppelspurigkeiten, die Vorhalteleistungen, das beschränkte Einzugsgebiet sowie die langfristig gefährdete Investitionsfähigkeit aufgrund der derzeit ungenügenden Rentabilität. Es sind schlankere Strukturen notwendig, die mit weniger Aufwand betrieben werden können, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Qualität und Leistungsfähigkeit." Allerdings ist die Schlussfolgerung unseres Erachtens ein Trugschluss: "Die Bildung einer gemeinsamen Spitalgruppe ermöglicht es, den benötigten Spielraum für die erfolgreiche Neu-Strukturierung zu schaffen." Die geplante Fusion von USB und KSBL wird nicht zu den eigentlich notwendigen schlankeren Strukturen führen, sondern mit allen organisatorischen und strukturellen Sonderfaktoren ein noch schwieriger zu steuerndes Gross-Gebilde ergeben. Da der wirtschaftliche Erfolg der Spitalgruppe mit einem hohen politischen Stellenwert gekoppelt ist besteht die Gefahr, dass die Kantone ihrer Eigentümerrolle eine höhere Priorität zugestehen als der neutralen Rolle des Regulierers (Spitalplanung). Auch das Ziel einer Ausgabendämpfung im regionalen Gesundheitswesen wird dem Erfolg der Spitalgruppe im Zweifel untergeordnet. Da damit in Zukunft rund 70 % der regionalen Akutversorgung abgedeckt werden, darf mit Fug und Recht diese Zielerreichung mit Fragezeichen versehen werden.

Seite 6 von 10 c. eine langfristige Sicherung der Hochschulmedizin in der Region. Ja Nein X Zusammenfassung Dass dieses Ziel angestrebt wird, ist nur zu verständlich. Sollte an dem Ziel festgehalten werden, ist dies nur im Rahmen einer Arbeitsteilung (Netzwerk Universitätsmedizin) zwischen Spitalgruppe und Privatspitälern erreichbar. Ein Alleingang der Spitalgruppe wird längerfristig zu einem Verlust der Hochschulmedizin in der Region führen. Im Rahmen der Umsetzung des Staatsvertrages zur gemeinsamen Gesundheitsregion besteht mit der Umsetzung der Spitalplanung die Chance, gemeinsam die Hochschulmedizin in der Region zu sichern. Begründung Im Bericht der beiden Regierungen wird das Versorgungsgebiet des Jura-Nordbogens als stark in sich geschlossene räumliche Situation beschrieben, mit einer für die Gesundheitsversorgung relevanten Bevölkerung (BL/BS) von ca. 475 000 Bewohnern (vgl. S. 9 Bericht zur Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe). Innerhalb dieses geografischen Raumes scheint eine hohe Patientenmobilität zu herrschen. Nur ganz Wenige nehmen Gesundheitsleistungen ausserhalb dieses Raumes in Anspruch. Dies bedeutet, dass hinsichtlich des Ziels langfristige Sicherung der Hochschulmedizin die Verantwortlichen vor einer grossen Herausforderung stehen. Dass ein entsprechendes Ziel angestrebt wird, ist nur zu verständlich. Sollte an dem Ziel festgehalten werden, ist eine Arbeitsteilung (Netzwerk Universitätsmedizin) zwischen Spitalgruppe und Privatspitälern zwingend und muss in die Vorlage integriert werden. Hochschulmedizin oder universitäre Medizin zeichnet sich durch die enge Verbindung von Versorgung, Forschung und Lehre aus. Sie benötigt auch die Kombination aus Grundversorgung und Spitzenmedizin. Diese Kombination können die Privatspitäler im Rahmen ihrer Spezialisierung bereits heute bieten. Der universitäre Auftrag muss nicht ausschliesslich durch ein Universitätsspital wahrgenommen werden ("gesamte Bandbreite von Krankheiten" S. 50). Vielmehr ist der universitäre Auftrag von den Leistungserbringern wahrzunehmen, die bereits heute die notwendige Breite, Spezialisierung und überregionale Ausstrahlung in dem Krankheitsbild anbieten. Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass eine zusammen mit den Privatspitälern abgestimmte Strategie und Arbeitsteilung etabliert werden muss, wenn langfristig ein hochwertiges universitäres medizinisches Angebot in der Region erhalten bleiben soll. Dabei sollte dem in 3 Abs. 3 Staatsvertrag über die Spitalgruppe AG genannten Partnerschaftsgedanken insofern Rechnung getragen werden, dass geeignete Privatspitäler für ausgewählte Leistungsangebote zu Lehrkrankenhäuser der medizinischen Fakultät und Partner der Universität werden und den Auftrag für Hochspezialisierte Leistungen übernehmen (z.b. Bauchchirurgie).

Seite 7 von 10 4. Begrüssen Sie die nachfolgend ausgewählten Themenbereiche, welche der Staatsvertrag zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung regelt? a. Die Koordination der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht und deren Umsetzung (z. B. gemeinsame Bedarfsanalyse, verbindliche und transparente Kriterien für Regulierungsmassnahmen, die Aufnahme auf die Spitalliste und die Vergabe von Leistungsaufträgen, gemeinsame Formulierung von Qualitätsstandards) ( 4). Ja Nein X Grundsätzlich könnte die Koordination der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht und deren Umsetzung durch die Privatspitäler begrüsst werden. Dazu bedarf es aber zuvor einer glaubwürdigen Rollentrennung von Regulator und Eigentümer. b. Mögliche planerische Aktivitäten auf Versorgungsebene werden von den beiden Regierungen evaluiert und, sofern zur Zweckerfüllung des Staatsvertrags erforderlich, gemeinsam umgesetzt. Eine unabhängige Fachkommission mit beratender Funktion wird in die Planung einbezogen ( 8ff.und 12ff.). Ja Nein X Zusammenfassung Für eine Zustimmung fehlt uns die Transparenz über die Einbindung der Privatspitäler in den Evaluationsprozess, die Besetzung der Fachkommission sowie Aussagen zur Relevanz der Empfehlungen durch die Fachkommission. Begründung Wir begrüssen, dass auf Grundlage eines Versorgungsplanungsberichtes sowie der Kriterienliste die Auswirkungen von Interventionen auf die Spitalplanung evaluiert und Anpassungen vom Departement / der Direktion vorgeschlagen werden ( 15 Abs. 1). Die Privatspitäler sollen in den Prozess einbezogen werden. Die Fachkommission gibt nur auf Anfrage der Verwaltung eine Empfehlung ab ( 15 Abs. 3). Wir können diesen Prozess allerdings nur begrüssen, wenn über folgende Punkte Transparenz besteht:! Besetzung der Fachkommission und Gewicht der Empfehlungen! Einbindung der Fachkommission und der Spitäler in den Evaluationsprozess (Anhörungsrecht und Bewertung) als "muss". Die Besetzung der 9-köpfigen Fachkommission, deren Wahl durch die Regierungen ( 8,9,10 sowie Seite 44) erfolgt, deren Zusammensetzung aber unklar bleibt, erscheint uns

Seite 8 von 10 als wichtiges Element. Diese Fachkommission, welche ausschliesslich Empfehlungen aussprechen kann, muss u.e. mit mehr Verantwortung und zusätzlicher Durchsetzungskraft ausgestattet werden. c. Gestützt auf die gemeinsame Versorgungsplanung werden der Erlass gleichlautender Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen durch die beiden Kantone angestrebt. Die Spitallisten sollen alle Leistungserbringer umfassen, welche für die Versorgung der Bevölkerung beider Kantone erforderlich sind ( 14ff.). Ja X Nein Diesen regional abgestimmten Ansatz begrüssen wir ausdrücklich. In unserer geschlossenen Versorgungsregion ist dies das einzig Sinnvolle. Bei der Ausgestaltung sind der Spitallisten sind zwingend die gleichen Leistungskriterien pro Standort des Spitals anzuwenden. 5. Haben Sie Anmerkungen oder Änderungsvorschläge zu den einzelnen Bestimmungen des Staatsvertrages? Spitallistenplätze je Standort In 14 Abs. 2 des Staatsvertrags betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung wird folgendes festgehalten: Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringer in den jeweiligen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Forderung: Hier ist aus unserer Sicht und abgestimmt mit unseren Grundforderungen eine entscheidende Ergänzung zwingend einzufügen. Dieser Abschnitt soll wie folgt lauten: Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringer und deren einzelne Standorte separat in den jeweiligen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Eine integrale Liste für die neue Spitalgruppe würde dieser Gestaltungs- und Verschiebungspotential in verschiedenen Leistungsbereichen bieten. Dies sogar über die Kantonsgrenzen hinweg. Dieser Freipass führt zu einer verbesserten Marktflexibilität und benachteiligt diejenigen Mitbewerber, die diese Möglichkeit nicht haben. Ohne diese Ergänzung würde unseres Erachtens ein für die Akutversorger wesentliches Element des KVG ausgehebelt. Art. 39 KVG bezieht sich klar auf die jeweiligen Standorte Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten... Regionale Baserate In der DRG-Welt steuert die Höhe der Baserate die wesentlichen Teile der stationären Versorgung und beeinflusst das jeweilige Unternehmensergebnis stark. Es ist zu erwarten, dass sich die künftige Baserate der Spitalgruppe, welche heute schon höher liegt als der Durchschnitt der Privatspitäler BS/BL dies nota bene für die gleichen Leistungen - durch diese Fusion kaum absenkt. Sollte dies eintreffen, wird ein verstärkter Leistungseinkauf von stationären Leistungen durch die Kantone bei privaten Anbietern noch vorteilhafter (vgl. auch Pkt. 2.5 der Vernehmlassung) und würde einen wichtigen Beitrag zur Erreichung von

Seite 9 von 10 Ziel 2 (Dämpfung des Kostenwachstums) leisten. Wir fordern analog zu unserer Position nach Spitallisten je Standort eine regionale Baserate um die Transparenz über die Effizienz der Leistungserbringung zu sichern und eine effiziente Leistungserbringung zu honorieren. Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) Eine allfällige GWL-Finanzierung von Tageskliniken muss für alle Spitäler und in gleichem Umfang Anwendung finden. Diese von Gesetzes wegen (Art. 49 Abs.3 KVG) vorgesehene kantonale Sonderfinanzierung ausserhalb der obligatorischen Krankenversicherung barg in der Vergangenheit Diskussionspunkte und wird dies auch in Zukunft bergen. Mit Hilfe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) können auf vielfältige Weise partiell unterfinanzierte Leistungs-Teilbereiche finanziell ausgeglichen werden. Dieses Instrument wird kantonal unterschiedlich aber mehrheitlich zu Gunsten der öffentlichen Spitäler eingesetzt. Dazu gibt es nationale Untersuchungsberichte. Leider ist der gesamte ambulante Bereich defizitär und muss grossmehrheitlich durch Erträge aus dem stationären Bereich oder via GWL quersubventioniert werden. Die Bestrebungen auf Bundesebene mit den geplanten Eingriffen und Anpassungen von Tarmed verstärken diese unbefriedigende Situation. Das auf dem Bruderholz geplante ambulante Operationszentrum fällt genau in diese sich weiter verstärkende Finanzierungslücke. In den Unterlagen (vgl. S. 33 Bericht Koordination und Umsetzung einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung) wird über fall- und systembezogene GWL nachgedacht Dazu gehören etwa die Tagesklinik oder die Beratungsstellen. Für die Privatspitäler muss sichergestellt werden, dass bei einer allfälligen GWL-Finanzierung von Tageskliniken die entsprechenden Regeln für alle und in gleichem Umfang angewendet werden. Eine Marktverzerrung in diesem Leistungs- Teilbereich darf nicht entstehen und würde von uns bekämpft. 6. Haben Sie Ergänzungsvorschläge zum Regelungsgegenstand des Staatsvertrages? keine Anmerkungen

Seite 10 von 10 7. Welche Vorteile und Synergien erwarten Sie längerfristig durch die gemeinsame Gesundheitsversorgung der Kantone BS und BL? Die Privatspitäler erwarten durch eine transparente, trägerunabhängige und wettbewerbsneutrale sowie bedarfsgerechte gemeinsame Gesundheitsplanung diejenige Planungssicherheit, welche für eine gedeihliche Unternehmensentwicklung unerlässlich ist. Der mögliche Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (Anteil von > 50 % im VVG-Bereich!) durch die neue Spitalgruppe muss durch die gemeinsame Gesundheitsversorgung der Kantone BS und BL unter Mitwirkung der Privatspitäler verhindert werden. 8. Besten Dank dafür, dass wir uns im Rahmen der Vernehmlassung äussern konnten. Wir begrüssen es, wenn unserer Anregungen und Einwände in die definitive Gestaltung der Vorlagen einfliessen. Basel, 21. September 2017