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Transkript:

Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: RR 75/2014 4. Sitzungsperiode Köln, den 07. November 2014 Vorlage für die 2. Sitzung des Regionalrates am 28. November 2014 TOP 14 a: Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Problematik der Kraftwerksreststoff(KWR)-Deponien im Rheinischen Revier Rechtsgrundlage: 12 der Geschäftsordnung des Regionalrates (GO) Berichterstatter: Rolf Petri (Bezirksregierung Arnsberg), Tel.: 02421-9440-12 Inhalt: Anfrage vom 17.10.2014 (Seite 2-3) Antwort der Bezirksregierung Arnsberg vom 03.11.2014 (3 Seiten) Der Regionalrat nimmt die Antwort der Bezirksregierung Arnsberg zur Kenntnis. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / 147-2386

im Regionalrat Köln Peter Singer c/o Kapfenberger Straße 18a 50226 Frechen schaaf.singer@t-online.de An den Vorsitzenden des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln 17. Oktober 2014 Herrn Rainer Deppe MDL 2. Sitzung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln am 28. November 2014 hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Regionalrat Köln gemäß 11 der Geschäftsordnung Sehr geehrter Herr Deppe, wir bitten Sie, folgende Anfrage in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Regionalrates Köln am 28. November 2014 aufzunehmen: Problematik der Kraftwerksrestoff(KWR)-Deponien im Rheinischen Revier In letzter Zeit ist in Medien wiederholt über die Schadstoffbelastung der KWR(Kraftwerksreststoff)- Deponien im rheinischen Braunkohlenrevier berichtet worden. Der Bund-NRW spricht in diesem Zusammenhang von einer Belastung der entsprechenden Deponien mit Kupfer, Cadmium, Chrom, Blei, Nickel, Quecksilber und Zink sowie Thallium und Arsen. Kommt es nach Ende der Tagebaue zu einem Wiederanstieg des Grundwasser, können diese Stoffe aus den Deponien ausgewaschen werden und ins Grundwasser gelangen, was eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Die Frage der Erdbebensicherheit der Deponien ist nicht geklärt worden. Das Problem stellt sich in doppelter Weise. Zum einen durch die genehmigten Deponien, zum anderen durch ältere, nicht mehr in Betrieb befindliche Deponien. Unlängst ist auf Betreiben von Bürgern eine Sicherheitsleistung in Höhe von 40 Millionen Euro für die Deponien Inden I, Fortuna/Garsdorf, Garzweiler und Vereinigte Ville festgesetzt worden, die der Deponiebetreiber (RWE) für etwaige Folgeschäden zu leisten hat. Mit der grundsätzlichen Festlegung der Sicherheitsleistung hat die Bezirksregierung Arnsberg einen Rechtstitel geschaffen und damit ein Präjudiz für eine solche Erhebung für die Altdeponien. In Betrieb befindliche KWR-Deponien sind abgedichtet und z. Zt. relativ sicher, zumindest solange der Grundwasserspiegel nicht wieder ansteigt. Anders verhält es sich mit Altdeponien, die wahrscheinlich nicht abgedichtet sind und eine sehr gefährliche Altlast darstellen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: -2-

-2-1. Warum erfolgt nur eine Einstufung in die Deponieklasse I, obwohl allein der Schadstoff Quecksilber mindestens der Deponieklasse IV zugeordnet werden muss? 2. Auf Grund welcher Berechnungsgrundlage wurde die Sicherheitsleistung nur auf 40 Millionen Euro festgesetzt, obwohl mit einer Nachsorgezeit von mindestens 80 und mehr Jahren gerechnet werden muss? 3. Wie viele und wo befinden sich auf im Gebiet des Regierungsbezirkes Köln "alte" KWR-Deponien und was wird zur Sicherung dieser unternommen? 4. Sind diese entsprechenden Deponieoberflächen in neuen Besitzverhältnissen (z.b. Landwirte, Kreis, Kommunen) übergegangen? Damit wären diese neuen Besitzer dauerhaft mit in der Haftung z.b. bei Kontaminierung des Grundwassers durch die Deponieschadstoffe. 5. Gibt es Überlegungen den Betreiber/Verursacher der Altdeponien auch zu Sicherheitsleistungen heranzuziehen? Wäre nicht auch die Einrichtung eines Fonds für Ewigkeitslasten ähnlich wie im Steinkohlenbergbau anzustreben? 6. Warum wurden und werden Deponien nicht einem Stresstest zur Erdbebensicherheit unterworfen? Mit freundlichen Grüßen Peter Singer Fraktionsvorsitzender Fraktion DIE LINKE. im Regionalrat Köln

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Bergbehörde NRW Bezirksregierung Arnsberg Postfach 44025 Dortmund Datum: 03.11.2014 Seite 1 von 3 Bezirksregierung Köln Dezernat 32 Regionalentwicklung, Braunkohle 50606 Köln Regionalrat, Anfrage zum Thema Kraftwerksreststoffe und Kraftwerksreststoffdeponien Aktenzeichen: ohne bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Herr Dr.-Ing. Asenbaum peter.asenbaum@bra.nrw.de Telefon: 02421/9440-22 Fax: 02931/824-7165 Josef-Schregel-Str. 21 52349 Düren Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Herr Hundenborn, mit Email vom 21.10.2014 haben Sie um die Beantwortung eines Schreibens der Fraktion DIE LINKE im Regionalrat Köln vom 17.10.2014 bezüglich der Kraftwerksreststoffe und Kraftwerksreststoffdeponien gebeten. Dieser Bitte komme ich gerne nach. Die einleitenden Sätze im Schreiben von DIE LINKE entsprechen nicht den vorliegenden Gegebenheiten. Die Schwermetalle in den braunkohlenstämmigen Aschen sind die geogenen, mineralischen und unbrennbaren Anteile im Regelbrennstoff der Braunkohlenkraftwerke. Diese finden sich in vergleichbaren Konzentrationen überall in der Erdkruste. Die im Rheinischen Revier betriebenen Kraftwerksreststoff-Deponien (KWR-Deponien) entsprechen dem Stand der Technik nach der geltenden und EU-konformen Deponieverordnung (DepV). Nach 9 DepV hat der Betreiber einer Deponie sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist. Aufgrund der bekannten Abfallkenndaten und -eigenschaften sowie den bisherigen Betriebserfahrungen und der Lage der KWR-Deponien besteht hier kein Handlungsbedarf. Ein Nachweis zur Erdbebensicherheit wird von der DepV nicht gefordert. Hauptsitz: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: 8.30 12.00 Uhr und 13.30 16.00 Uhr freitags bis 14.00 Uhr Konto der Landeskasse Düsseldorf bei der Landesbank Hessen-Thüringen 4008017 BLZ 30050000 IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 17 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878657

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW (Bergbehörde NRW) Rechtsgrundlage für die Forderung einer Sicherheitsleistung ist 32 Abs. 3 KrW-/AbfG bzw. heute 36 Abs. 3 KrWG. Aus der Kann- Bestimmung des KrW-/AbfG wurde mit der Neufassung des Bundesabfallrechtes im Jahr 2012 eine Soll-Bestimmung d.h. die zuständige Behörde soll eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Bergbehörde hat hierauf unverzüglich die notwendigen Verwaltungsverfahren eingeleitet.. Seite 2 von 3 Zu den Fragen im Einzelnen: 1 Deponieklasse: Die KWR-Deponien im Rheinischen Revier entsprechen aufgrund der Inhaltstoffe der Deponieklasse I für gering belastete Abfälle nach den rechtsverbindlichen Vorgaben der DepV (vgl. Anhang 3, Tabelle 2 DepV). Dies wird durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen überprüft und bestätigt. 2 Sicherheitsleistung: Es gibt keine Rechtsnorm zur konkreten Berechnung der Sicherheitsleistung. Je nach Deponieklasse bzw. Abdichtungssystem fällt die Höhe der Sicherheitsleistung unterschiedlich aus. Nach 18 Abs. 2 DepV ist bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen. Bei Deponien der Klasse I ist nach den Vorgaben der DepV von einem Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren auszugehen. 3 Alte KWR-Deponien: Alte KWR-Deponien sind im Altlastenkataster der jeweils zuständigen Kreisverwaltungen erfasst. Hierfür ist die Bergbehörde nicht zuständig. 4 Haftung: Bezüglich einer möglichen Haftung oder ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme kommen unterschiedliche gesetzliche Grundlagen (z. B. BGB, OBG, BBergG, KrWG) in Betracht. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu klären. 5 Ewigkeitslasten: Das Abfall- bzw.- Deponierecht betrachtet die Allgemeinwohlverträglichkeit des jeweiligen Vorhabens und misst dies an den materiellen Anforderungen der DepV. Nach der Betriebs- und Ablagerungsphase folgt bei Deponien die Stilllegungsphase und abschließend die Nachsorgephase. Der Deponiebetreiber hat beispielsweise in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind (vgl. 11 DepV).

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW (Bergbehörde NRW) Seite 3 von 3 6 Stresstest: Ein Stresstest (rechtlich unbestimmter Begriff) oder Ähnliches ist nach den rechtsverbindlichen Vorgaben der DepV nicht vorgesehen. Ergänzend verweise ich auf die öffentlich zugänglichen Deponiedaten in ADDIS-web, die Sie über die Internetseite des LANUV NRW erreichen ( www.lanuv.nrw.de oder direkt unter www.addis.nrw.de ). Darüber hinaus kann auch der Deponiebetreiber, die RWE Power AG in Köln, weitere Auskünfte erteilen. Mit freundlichem Glückauf I.A. (Dr.-Ing. Peter Asenbaum)