Baudurchführung + AVA

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Baudurchführung + AVA 01-01 Die Projektphasen vom Projektanstoß bis zur Rechtskraft des Baubescheides. Projektanstoß: Idee (Wettbewerbe, Gutachterverfahren) Projektziel(e) definieren: Planungsgrundlagen vom AG; Kostenrahmen, Rahmen- (Eck-) termine; Bodengutachten, Grenzlinien, Einbauten (vom AG) Vorentwurf (1:200): Bebauungsvorschriften, Zielvorgaben; Skizzen, Modelle, Perspektiven; Kostenrahmen: +/- 15-20 (25)% Entwurf (1:100): Architektur- und Konstruktionsentwurf, Baubeschreibung (Architektur, Erschließung, Funktion, Konstruktion, Materialien, Ausstattung, Haustechnik HKLS, E); Kostenschätzung: +/- 10-15% Einreichplanung: Einreichpläne (GR, Schnitte, Ansichten 1:100, Lageplan 1:500, Anrainerverzeichnis, Hydranten im Umkreis von 300m, ); Vorstatik, Bauphysik (U, R w, Wärmebedarf, Nachweis der Speichermassen, Lärm- und Schadstoffemissionen, Brandschutz, ), Flächen (NFL, BGF, BRI, verbaute Fläche), KEG (von der verbauten Fläche, über- und unterbaut), Pflichtstellplätze (Wiener Garagengesetz), Baumfällung (Wiener Baumschutzgesetz), Denkmalschutz (BDA), Ensembleschutz (s. BO f. Wien), Gutachten (Verkehr, Schadstoffe, Umweltverträglichkeit, ) Einreichung: s. Landesbauordnungen Baugenehmigung: s. Landesbauordnungen; Bauverhandlung; Anrainerrechte, Rechte des Bauherrn Bescheid Rechtskraft des Bescheides 01-02 Die Projektphasen von der Ausschreibung der Bauleistungen bis zur Auftragserteilung an den AN. Ausschreibung: Angebotsausschreibung, -frist, -abgabe (öffentlich, beschränkt, Direktvergabe); sachliche und rechnerische Angebotsprüfung (Ermittlung des Bestbieters) Vergabe: Auftragsschreiben, Gegenbrief; Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesenversicherungen, Planungs- und Baukoordinator, SiGe-Plan; Prüfingenieur- und Bauführerbekanntgabe. 01-03 Die Projektphasen von der Auftragserteilung bis zur förmlichen Übernahme. Vergabe: Auftragsschreiben, Gegenbrief; Bauherrenhaftpflicht-, Bauwesenversicherungen, Planungs- und Baukoordinator, SiGe-Plan; Prüfingenieur- und Bauführerbekanntgabe. Bauausführung: Errichtung des Objekts Örtliche Bauaufsicht: Ausführungsüberwachung, Terminplanung; Aufmaß- und Rechnungsprüfung, Zahlungsfreigabe, Qualitätskontrolle; Nachtragsprüfung und vergabe, Kosten- und Terminverfolgung Beschauten: Boden-, Bewehrungs- und Rohbaubeschauten (Baurecht ist damit konsumiert); Überprüfung der Abweichungen zum Konsens (Baubescheide) Übernahme: Förmliche Übernahme der Gewerke, Schlussrechnungsprüfung, Projektauswertung 01-04 Die Aufgaben der Projektbeteiligten a) Auftraggeber, b)architekt, c) Bauführer. a) Auftraggeber: (z.b.: Projektentwickler (Developer), Nutzer (Bieter, Betreiber), Projektmanager) - Verantwortung tragen, Qualität schaffen (Formulierung übergeordneter Ziele + Gestaltung/ Programm der Bauaufgabe) - Aufbau einer Projektstruktur (Definition der Ziele und des Umfangs eines Projektes) - Aufbau einer Kommunikationsstruktur (zur Entscheidungsfindung und -sicherung) - Finden und beauftragen der geeigneten Planer (Verträge schließen) - Klären und Sicherstellen der Umweltverträglichkeit (Öffentlichkeitsarbeit, informieren) - Sicherstellen der Finanzierung (Investitionsprogramm) und Vermarktung (Investitionskapital von privaten Investoren, Verwaltungseinrichtungen des Bundes und der Länder [Förderungen], ) - kontinuierliches Verfeinern und Überwachen der Projektziele 1

b) Architekt 1)Teilleistungen der Planung lt. HOA2002 - Vorentwurf Grundlagen, Rahmenbedingungen. Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages, zeichnerische Darstellung M1:200, Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht. Kostenschätzung - Entwurf Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages, zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs (so, dass er später leicht wiederverwendbar ist): Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100. Objektbeschreibung mit Erläuterungen. Kostenberechnung (nach Ö-Norm B1801-1). - Einreichung Ansuchen um die Genehmigung der Pläne und Schriftstücke auf Basis des Entwurfs, Material- und Konstruktionsbeschreibung, Beilage erforderlicher Pläne und Gutachten von Sonderfachleuten (Statik) - Ausführungsplanung Überarbeitung auf Basis des genehmigten Entwurfs mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben, Berücksichtigung der Pläne der Sonderfachleute. Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnung in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen. - Kostenermittlungsgrundlage Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage und Aufstellung der Leistungsverzeichnisse in Zusammenarbeit mit den Sonderfachleuten, Ermittlung der Herstellungskosten (ortsübliche Preise). - Künstlerische Oberleitung Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung, Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten. - Technische Oberleitung Beratung und Vertretung des Bauherrn, Verhandlungstätigkeit mit Behörden, Sonderfachleuten (+ Koordination) etc., Aufstellung eines Grobterminplans, Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, Klärung von konstruktiven Einzelheiten. - Geschäftliche Oberleitung Ausschreibung, Einholung, Überprüfung und Bewertung der Angebote, klärende Gespräche mit den Bietern, Auftragserteilung. Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes. 2) Örtliche Bauaufsicht lt. HOA2002 - Örtliche Bauaufsicht Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle, Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, gemeinsam mit den Sonderfachleuten. 3) Mehrleistungen lt. HOA2002 - Teilleistungen, gesondert od. mehrfach erbracht, z.b. mehrere Vorentwürfe, - Zusatzleistungen, z.b. Umweltverträglichkeit, Bestandsaufnahme, c) Bauführer: verantwortlich für die Bauausführung sowie für die Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften, ein Wechsel des Bauführers ist der Baubehörde anzuzeigen. Der Bauherr hat der Baubehörde den Bauführer vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben, dieser hat die bei der Behörde vorliegenden Einreichpläne spätestens 3 Tage vor Baubeginn als Bauführer zu unterfertigen und den Baubeginn 3 Tage vorher anzuzeigen. Er muss für die Sicherung der Baustelle sorgen und ist verantwortlich dafür, dass alles den genehmigten Plänen entsprechend ausgeführt wird, dass alle Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, sowie für die Qualität der Materialien. Abweichungen müssen der Behörde angezeigt werden. - Bauführer und Bauwerber sind verpflichtet, auf der Baustelle alle Baupläne, alle erforderlichen statischen Unterlagen und Nachweise des Prüfingenieurs aufzulegen und der Behörde jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen zu überprüfen. - Wenn sich im Zuge der Bauausführung ergibt, dass bei Einhaltung des Bauplanes, der nach diesem Gesetz ausgeführt werden darf, oder der Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von den Bauvorschriften entsteht, sind der Bauführer, die selbständig tätigen Bauausführenden und der Prüfingenieur verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich zu melden, wenn daraus eine Abweichung der Bewilligungsbestimmungen hervorgeht oder Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden. 2

01-05 Die Grundregeln des effizienten Besprechungsmanagements. - Beschränkung auf den richtigen und notwendigen Teilnehmerkreis - Sinnvolle (zielorientierte) Tagesordnung - Schriftliche Aufbereitung und Vorinformation (z.b. fachspezifische Lösungsvorschläge vorher nur mit Betroffenen besprechen, erst Endergebnis in Besprechung) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, damit sich die Besprechungsteilnehmer vorbereiten können. - Präzise, sprachlich klare Protokolle der Besprechungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten - Ergebnisorientierte Aufgabenaufbereitung und Terminvorgabe - Rasche Zustellung der Protokolle - Vermeidung von Ausuferungen, sowohl zeitliche als auch inhaltliche (Konfliktlösungsstrategien, evtl. zusätzliche Einzelbesprechungen) 01-06 Die Aufgaben des AG a) in der Planungsphase, b) in der Bauphase (bis zur Übernahme). Ähnlich 01-04, 01-12 a) in der Planungsphase - Verantwortung tragen und Qualität schaffen - Informationsgewinnung (Formulierung übergeordneter Ziele (Fertigstellung) + Gestaltung, Raumprogramm der Bauaufgabe) - Aufbau einer Projektstruktur (Definition der Ziele und des Umfangs eines Projektes) - Aufbau einer Kommunikationsstruktur (zur Entscheidungsfindung und -sicherung) - Finden, beauftragen der geeigneten Architekten/Fachplaner (Architekt berät, Verträge) - Klären und Sicherstellen der Umweltverträglichkeit (Öffentlichkeitsarbeit, informieren) - Sicherstellen der Finanzierung (Investitionsprogramm) und Vermarktung (Investitionskapital) b) in der Bauphase - kontinuierliches Verfeinern und Überwachen der Projektziele - Erteilen der Bauaufträge - Anweisung der Abschlags- und Schlussrechnungen; - Qualitätskontrolle - Übernahme, Inbetriebnahme und Nutzung - Überwachung der Gewährleistung, Mängelrüge, Mängelbehebung - Anweisung des Haftrücklasses. 01-07 Die Arten und Grundsätze des Architekten-Wettbewerbsverfahrens. Ideenwettbewerb: Ziel: Finden vielfältiger Lösungsansätze (Ideen), Vorbereiten eines Realisierungswettbewerbes, Ermittlung (Auswahl) einer beschränkten Teilnehmerzahl für einen beschränkten Wettbewerb. Realisierungswettbewerb: Ziel: Finden realisierbarer Lösungen nach einem exakten Raum- und Funktionsprogramm mit genau definierten Planungsleistungen. Art: Offener / Beschränkter (begrenzt offen, geladene Teilnehmer, ) Wettbewerb Stufen: Ein- oder Zwei- (Mehr-) stufig 01-08 Die Leistungsphasen a) nach der HOA 2002 (Ö) b) nach der HOAI (Dt.). a) HOA 2002: Vorentwurf Entwurf Einreichung Ausführungsplanung - Kostenermittlungsgrundlagen Künstlerische Oberleitung Technische Oberleitung - Geschäftliche Oberleitung b) HOAI: Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurf Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereiten der Vergabe Mitwirken bei der Vergabe - Objektüberwachung Objektbetreuung und Dokumentation 01-09 Die Projektbeteiligten eines Bauvorhabens a) in der Planungsphase, b) in der Bauphase. a) Planungsphase: - b) Ausführungsphase: - AG, Eigentümer, Investor - AG, Eigentümer, Investor - Planer und Konsulenten (Sachverständige, - Projektkoordinator Berater), Projektkoordinator - Behörden > Prüfingenieure - Behörden (Baubehörden, Fachdienststellen, Umweltschutz-, Wasserrechts-, öffentliche - Infrastruktur- und Energieversorgungsunternehmeden, ) Wegerechts-, Denkmalschutzbehör- - evtl. aus Bürgerrechten abgeleitete Privat- > Baubescheid initiativen - Infrastruktur- und Energieversorgungsunternehmen - ausführende Firmen - Örtliche Bauaufsicht - evtl. Privatinitiativen 3

01-10 Die Vor- und Nachteile für den AG bei der Beauftragung von a) Einzelplanern, b) eines Generalplaners. a) Einzelplaner: Vorteile: Die einzelnen Planer (Architekt, Statiker, Bauphysiker, ) sind bekannt, die Qualität der Planung ist leichter steuerbar und generell höher. Nachteile: Der Koordinationsaufwand ist höher (diese Aufgabe wird bei kleineren und mittleren Projekten im Rahmen der Technischen Oberleitung vom Architekten, bei größeren Projekten vom Projektmanagement wahrgenommen), die Planungsphase dauert dadurch länger. b) Generalplaner: Vorteile: Kein Koordinationsaufwand für den AG, da der Generalplaner alle Planungsleistungen mit eigenen Mitarbeitern und Subunternehmen übernimmt, nur ein Ansprechpartner bzw. Verantwortlicher, schnellere Abwicklung. Nachteile: Generell sinkt die Qualität bei Generalplanern, die einzelnen Fachplaner und deren vorgegangene Arbeiten sind dem AG nicht bekannt. 01-11 Die Vor- und Nachteile für den AG bei ausführenden a) Einzelunternehmern, b) eines Generalunternehmers. a) Einzelunternehmer: Vorteile: große Flexibilität, Planungsänderungen können ohne große Projektstörungen abgerufen und bearbeitet werden, höhere Qualität der Ausführung durch Auswahl des Bestbieters für jedes Gewerk. Nachteile: großer Koordinationsaufwand, längere Dauer. b) Generalunternehmer: Vorteile: niedriger Koordinationsaufwand für den AG in der Ausführungsphase, höhere Kosten- und Termingarantien. Nachteile: Einfluss des AG auf Subunternehmer stark eingeschränkt, Änderungen sind schwer möglich bzw. kostenintensiv. Wenn nur eine funktionale Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, kann die Qualität leiden (freie Wahl der Materialien und der Bauweise). 01-12 Der Projektablauf (die Projektphasen) aus Auftraggebersicht. 1) Phase der Informationsgewinnung (Problemdefinition, Zustandsanalyse), Ideen- /Realisierungswettbewerb. 2) Auswahl und Beauftragung der Planer und Konsulenten 3) Phase der Planungsentscheidungen, parallel mit den Planungsschritten Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausführungs- und Detailplanung, TGA, Statik und Konstruktionsplanung. 4) Ausschreibungs- und Vergabephase, Erteilen der Bauaufträge: Ausführungsphase, Anweisung der Abschlags- und Schlussrechnungen; Qualitätskontrolle, Übernahme. 5) Inbetriebnahme und Nutzung, Überwachung der Gewährleistung, Mängelrüge, Mängelbehebung, Anweisung des Haftrücklasses. 01-13 Der Projektablauf aus Auftragnehmersicht. 1) Ausschreibung/Anfrage > Angebotsbearbeitung, Auftragsverhandlungen 2) Technische und organisatorische Arbeitsvorbereitung, Berücksichtigung von Änderungen, Terminplanung, Baustelleneinrichtung 3) Zeitansätze, Mengen > Plankosten mit Mann- und Gerätestunden 4) Sollvorgaben > Baudurchführung, Überwachung, Ergebnisrechnung, Aufmaß + EP > Bauabrechnung 5) Soll-Ist-Vergleiche, technische Nachkalkulation > Ist-Werte > Korrektur der Kalkulationsdatei (Verbesserung der Leistungsansätze) 01-14 Die Aufgaben des Bauführers in der Bauvorbereitungsphase. Der Bauführer muss für die Berufsausübung bzw. zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt sein (z.b. Baumeister) und darf mit dem Prüfingenieur nicht ident sein (auch kein Dienstoder Organschaftsverhältnis zu dieser Person). Aufgaben: verantwortlich für die Bauausführung sowie für die Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften, ein Wechsel des Bauführers ist der Baubehörde anzuzeigen. Der Bauherr hat der Baubehörde den Bauführer vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben, dieser hat die bei der Behörde vorliegenden Einreichpläne spätestens 3 Tage vor Baubeginn als Bauführer zu unterfertigen und den Baubeginn 3 Tage vorher anzuzeigen. Er muss für die Sicherung der Baustelle sorgen und ist verantwortlich dafür, dass alles den genehmigten Plänen entsprechend ausgeführt wird, dass alle Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, sowie für die Qualität der Materialien. Abweichungen müssen der Behörde angezeigt werden. 4

02-01 Die 3 Stufen des Vergabeverfahrens mit einer Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte. 1) Ausschreibung: Eine an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmen gerichtete Anfrage eines späteren AG, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte, wird meist vom Architekt, Fachplaner oder Projektmanagement samt Leistungsverzeichnis (Mengen, Pläne, Fristen, Bedingungen, ) im Auftrag des Bauherrn an die Unternehmer gerichtet. 2) Angebot: Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt (im ausgefüllten LV (=Angebot) angeboten) unter Einhaltung festgelegter Bedingungen (müssen unterschrieben werden) erbringen zu wollen. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. 3) Zuschlag: Erklärung des AG an den Bestbieter, sein Angebot anzunehmen, erst jetzt ist nach dem ABGB der verbindliche Vertrag geschlossen. 02-02 Was ist per Definition a) die Ausschreibung, b) das Angebot, c) der Zuschlag? Siehe oben. 02-03 Die Arten und Bekanntmachungen des Vergabeverfahrens. 1. offenes Verfahren (früher: öffentliche Ausschreibung): Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen wird öffentlich (Inserat im amtlichen Lieferungsanzeiger etc.) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die kompletten Unterlagen werden vom Bewerber gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten beim Bauherrn/Ausschreiber abgeholt. Ideal zum Erreichen einer möglichst hohen Anzahl von Bietern. 2. nicht offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung: Geht an eine unbestimmte Zahl von Unternehmen, diese bewerben sich und werden zunächst auf Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft und danach ausgewählt (Auswahlkriterien sind anzugeben), bestandene Unternehmen werden aufgefordert, ein Angebot zu legen. 3. nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung: Ausschreibung an eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen, ein Angebot zu unterbreiten, Unterlagen werden kostenlos geliefert. 4. Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung: siehe 2), über Auftragsinhalt wird verhandelt 5. Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung: siehe 3), über Auftragsinhalt wird verhandelt 6. Direktvergabe: formfreies Verfahren 02-04 a) das Preisangebotsverfahren, b) Preisaufschlags- und -nachlassverfahren. a) Preisangebotsverfahren: Die Preise für die im LV geforderten Leistungen werden vom Bieter bekannt gegeben. b) Preisaufschlags- und -nachlassverfahren: Der Ausschreiber gibt Richtpreise für die Leistungen vor, der Bieter gibt im Angebot Aufschläge oder Nachlässe zu den Einzelpositionen bekannt (z.b. Kabelverlegearbeiten der Telekom). 02-05 Die Regeln und Inhalte einer guten Ausschreibung (für Bauleistungen). siehe Mindestbestandteile einer Ausschreibung. 02-06 Die 3 Preisarten (eines Angebots). 1. Regiepreise: Leistungen werden nur zu Regiepreisen vergütet, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Festpreise: wenn nichts gesondert vereinbart wurde, gelten Preise für Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden (sollen), als fest. 3. Veränderliche Preise: alle anderen Leistungen. Bzw. Einheitspreis (Lohn + Sonstiges), Pauschal-, Regiepreis! 02-07 Die (Mindest-) Bestandteile einer Ausschreibung gemäß BVergG. - Angebotsbedingungen und Vertragsbestimmungen, technische Richtlinien - Vergaberegelungen (Zuschlagskriterien) - Die Preisart: Festpreis (mit Preisbindung), veränderlicher Preis (mit Stichtag) - Die Preisart: Einheits-, Pauschal-, Regiepreis 5

- Positionsweise Leistungsbeschreibung (=LV), Menge und Einheit, Positionskennzeichen: w (wesentliche Position), W(A) (Wahlposition), E (Eventualposition). - Erläuternde Pläne, SiGe-Plan, Fotos, Analysen (z.b. Bodengutachten), Vorstatik, - Leistungs-/Durchführungszeitraum: Rahmenterminplan, der die Ausführungsfrist in Leistungsetappen gliedert. 02-08 Die Angebotsbedingungen gem. BVergG. 1. Vertrag 2. LV (+ allgemeine, projektspezifische und besondere Bestimmungen) 3. Pläne 4. Muster, Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, 5. sonstige technische Regeln 6. Werkvertragsnormen 7. ÖNormen A 2060, B 2110, 8. Angebot 02-09 Was ist a) ein Vadium, b) eine Bankgarantie? a) Vadium = Bietergarantie: Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt, die Höhe wird vom Ausschreibenden festgelegt. Die Hinterlegung des Vadiums wird vom Bieter meist durch eine Bankhaftungserklärung (=Bankgarantie) erfüllt. b) Bankgarantie: Schreiben einer Bank an den AG, in dem sie zusichert, bei Bedarf ohne Prüfung der Gründe nach Aufforderung des Ausschreibenden (AG) den garantierten Betrag auszuzahlen. 02-10 Beginn und Ende der Angebotsfrist. Beginnt mit der Verlautbarung (Veröffentlichung) der Ausschreibung, endet mit dem Angebotsabgabetermin (Datum + Uhrzeit!! > auch 1min. zu spät einlangende Angebote werden nicht mehr berücksichtigt!!), dauert beim offenen Verfahren mind. 52 Tage, beim nicht offenen Verfahren mind. 40 Tage. 02-11 Geltungsbereich des BVergG 2002. Gilt für die Vergabe von Entgeltlichen Lieferaufträgen (Kauf, Leasing, Pacht, ), geschätzter Auftragswert > 200.000 Entgeltlichen Bauaufträgen (Ausführung und Planung von Bauvorhaben, Ausführung eines Bauwerks, Erbringung einer Bauleistung durch Dritte), geschätzter Auftragswert mind. 5Mio. Entgeltlichen Dienstleistungsaufträgen (Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, ), geschätzter Auftragswert mind. 200.000 Liefer- und Dienstaufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, geschätzter Auftragswert mind. 400.000 Aufträgen im Telekommunikationssektor, geschätzter Auftragswert mind. 600.000 02-12 Art und Codierung für die Veröffentlichung nach dem BVergG. Die Bekanntmachungen sind an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU zu senden, sie werden in das Amtsblatt der EU aufgenommen. Zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes sind die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary CPV) zu verwenden, Bauleistungen werden in der Abteilung 45 geführt: 45000000-7 für Bauleistungen, 45110000-1 für Abbruch-, Spreng- und Erdbewegungsarbeiten, 45211513-8 für Theater, 45211540-6 für Krankenhäuser, 02-13 Die Schwellenwerte nach dem BVergG. Leistungen im BVergG werden nach Ober- und Unterschwellenbereich unterschieden, der Schwellenwert (Bauaufträge: 5 Mio.) ist der geschätzte Auftragswert ( vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom AG sachkundig zu ermittelnder Wert der auszuschreibenden Leistung ohne USt ), er bestimmt, ob österreichweit oder EU-weit ausgeschrieben werden muss (Auftragssplittung ist nicht zulässig). Der Ausschreiber kann sich an vergleichbaren Vergabeverfahren orientieren, 5% Abweichung des tatsächlichen Preises vom geschätzten Auftragswert ist normal ( dynamische und unerwartete Preisentwicklung ). Übersteigen die Angebotspreise den geschätzten Auftragswert jedoch um mehr, ist es problematischer (z.b. überraschende Preissteigerung wegen Güterknappheit), z.b. muss ein Unterschwellenverfahren widerrufen werden und nachträglich EU-weit ausgeschrieben werden. Wird der geschätzte Auftragswert unterschritten, hat das keine rückwirkenden Konsequenzen (außer kostenmäßig für den AG), da durch die EU-weite Ausschreibung kein Bieter geschädigt wurde. 6

02-14 Wie sind die Schwellenwerte für Bauleistungen nach dem BVergG zu ermitteln? Schwellenwerte (für Bauaufträge: 5Mio.) werden nach dem geschätzten Auftragswert ( vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom AG sachkundig zu ermittelnder Wert der auszuschreibenden Leistung ohne USt ) ermittelt, der Ausschreiber kann sich an vergleichbaren Vergabeverfahren orientieren. 02-15 Die Angebotsfrist a) bei offenen Verfahren, b) bei nicht offenen Verfahren nach dem BVergG. a) offenes Verfahren: mind. 52 Tage b) nicht offenes Verfahren: mind. 40 Tage Bei besonderer Dringlichkeit können diese verkürzt werden. 02-16 Die Funktion und Aufgaben der Bundesvergabekontrollkommission nach dem BVergG. Bundesvergabekontrollkommission (als Vollversammlung und in Senaten tätig) und Bundesvergabeamt unterstehen dem BM für Wirtschaft und Arbeit, Mitglieder (Vorsitzende aus dem Richterstand, andere von Wirtschaft-, Arbeiter- bzw. Architekten- und Ingenieurkammer empfohlen) werden von der Bundesregierung auf 5 Jahre bestellt. Aufgaben: - Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bieter und dem Ausschreiber vor Erteilung des Zuschlags. - Erstellung eines Gutachtens (innerhalb der Zuschlagsfrist) zur Klärung, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung mit allen Gesetzen im Einklang steht. - Erstellung von Gutachten (nach Zuschlagserteilung) über die Durchführung des Auftragsvertrages. - Erstellung von Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes für künftige Auftragsvergaben. 02-17 Die Zuständigkeit der Bundesvergabekontrollkommission nach dem BVergG. - Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bieter und dem Ausschreiber vor Erteilung des Zuschlags. - Erstellung eines Gutachtens (innerhalb der Zuschlagsfrist) zur Klärung, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung mit allen Gesetzen im Einklang steht. - Erstellung von Gutachten (nach Zuschlagserteilung) über die Durchführung des Auftragsvertrages. - Erstellung von Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes für künftige Auftragsvergaben. 02-18 Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes nach dem BVergG. Das Bundesvergabeamt ist bis zur Zuschlagserteilung zuständig, - Verstöße gegen das BVergG und seine Verordnungen zu beseitigen. - Einstweilige Verfügungen zu erlassen. - Rechtswidrige Entscheidungen der vergebenden Stelle des AG nichtig zu erklären. 02-19 Die außerstaatliche Kontrolle und Schlichtung nach dem BVergG. Die EU-Kommission kann Ö oder einen AG auffordern, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen. Jeder Bewerber, der Interesse an einem Auftrag hatte und behauptet, dass ihm durch diesen Verstoß Schaden entstanden ist, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission beantragen. 03-01 Die Gliederung eines Leistungsverzeichnisses. Gegliedert nach Leistungsgruppen (LG, z.b. Beton- und Stahlbetonarbeiten ) Unterleistungsgruppen (ULG, z.b. verschiedene Beton- u. STB-Arb. ) Positionen (Pos., z.b. Betonsockel B20 ) Zusätzlich zur 7-stelligen Pos.Nr. gliedert sich das LV in: 2 Stellen (fix lt. ÖNorm für die Hauptgruppe optional) 2 Stellen (fix lt. ÖNorm für die Obergruppe optional) 7 Stellen (fix lt. ÖNorm) aus LB oder frei formuliert 1 Stelle (fix lt. ÖNorm) für Mehrfachverwendungskennzeichen (opt.) 03-02 Der stufenweise Aufbau einer Leistungsposition (LG, ULG, ). Leistungsgruppen (LG, z.b. Beton- und Stahlbetonarbeiten ) Unterleistungsgruppen (ULG, z.b. verschiedene Beton- und Stahlbetonarbeiten ) 7

Positionen (Pos., z.b. Betonsockel B20 ) > Pos.Nr. 07 16 03A Jede Position besteht aus Positionsnummer, -stichwort, -text, -menge und Einheit, Preisanteile Lohn und Sonstiges, Einheitspreis und Positionspreis. 03-03 Die positionsweise Gliederung eines Leistungsverzeichnisses. Gegliedert nach Leistungsgruppen (LG, z.b. Beton- und Stahlbetonarbeiten ) Unterleistungsgruppen (ULG, z.b. verschiedene Beton- u. STB-Arb. ) Positionen (Pos., z.b. Betonsockel B20 ) Jede Position besteht aus Positionsnummer, -stichwort, -text, -menge und Einheit, Preisanteile Lohn und Sonstiges, Einheitspreis und Positionspreis. Zusätzlich zur 7-stelligen Pos.Nr. gliedert sich das LV in: 2 Stellen (fix lt. ÖNorm für die Hauptgruppe optional) 2 Stellen (fix lt. ÖNorm für die Obergruppe optional) 7 Stellen (fix lt. ÖNorm) aus LB oder frei formuliert 1 Stelle (fix lt. ÖNorm) für Mehrfachverwendungskennzeichen (opt.) 03-04 Woraus besteht eine Position (für die Herstellung einer Bauleistung)? Jede Position besteht aus Positionsnummer (7-stellig), -stichwort, -text, -menge und Einheit, Preisanteile Lohn und Sonstiges, Einheitspreis und Positionspreis. 03-05 Die Preisanteile des Einheitspreises einer Position (für Bauleistungen). Der Einheitspreis ist der Preis für eine Einheit der ausgeschriebenen Leistungsposition ( /m, /m², ), er setzt sich aus den Preisanteilen Lohn (lohngebundener Zeitaufwand für die Herstellung der Leistung) und Sonstiges (Material- und Geräteaufwand) zusammen. 03-06 Die Funktion und Gliederung der standardisierten Leistungsbeschreibung LB-Hochbau. Funktion: Die standardisierte Leistungsbeschreibung bringt viele Vorteile mit sich: a) Zeitersparnis: bis zu 80%, auch durch ÖN- Datenträgeraustausch bedingt b) Preisspeicher: gleiche Positionsinhalte > gleiche Preise > Billigstbieterprinzip c) Sicherheit: mehr rechtliche Sicherheit bei Verwendung einer Standard-LB Gliederung: Die LB-H ist in Leistungsgruppen (LG) gegliedert, diese in Unterleistungsgruppen (ULG). Die weiteren Untergliederungen erfolgt in Leistungsbeschreibungen (LB-Positionen), diese sind nach Bedarf in Ausführungsmöglichkeiten unterteilt. Am Beginn jeder LG gibt es Vorbemerkungen (Rang einer allgem. Vertragsbestimmung, bei Widerspruch gilt Positionstext). 03-07 Die organisatorischen Randbedingungen und ÖNormen für den EDV-Einsatz beim Aufbau einer standardisierten Leistungsbeschreibung. Die ÖNorm B2062 (Verfahrensnorm) regelt den Aufbau und Datenaustausch von standardisierten LB. Die standardisierte Leistungsbeschreibung bringt viele Vorteile mit sich: d) Zeitersparnis: bis zu 80%, auch durch ÖN- Datenträgeraustausch bedingt e) Preisspeicher: gleiche Positionsinhalte > gleiche Preise > Billigstbieterprinzip f) Sicherheit: mehr rechtliche Sicherheit bei Verwendung einer Standard-LB 03-08 Die Systematik der LB-H. Die ÖNorm B2062 (Verfahrensnorm) regelt den Aufbau und Datenaustausch von standardisierten LB. Die standardisierte Leistungsbeschreibung bringt viele Vorteile mit sich: g) Zeitersparnis: bis zu 80%, auch durch ÖN- Datenträgeraustausch bedingt h) Preisspeicher: gleiche Positionsinhalte > gleiche Preise > Billigstbieterprinzip i) Sicherheit: mehr rechtliche Sicherheit bei Verwendung einer Standard-LB Die LB-H ist in Leistungsgruppen (LG) gegliedert, diese in Unterleistungsgruppen (ULG). Die weiteren Untergliederungen erfolgt in Leistungsbeschreibungen (LB-Positionen), diese sind nach Bedarf in Ausführungsmöglichkeiten unterteilt. Am Beginn jeder LG gibt es Vorbemerkungen (Rang einer allgem. Vertragsbestimmung, bei Widerspruch gilt Positionstext). 03-09 Die Gliederung eines LV für z.b. Baumeisterarbeiten. 8

03-10 Die beiden grundsätzlichen Arten der Leistungsbeschreibung. 1) Standardisierte Textteile (in D üblich) 2) Mit fertigen, standardisierten Positionstexten (in Ö üblich) 03-11 Die wesentlichsten Bezug nehmenden ÖNormen einer Leistungsbeschreibung. - A2060 (Allgemeine Vertragsbestimmungen) - B2062 (Verfahrensnorm - Aufbau und Datenaustausch von standardisierten LB) - B2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) - B2111 (Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen) - B2114 (Vertragsbestimmung für die EDV-Abrechnung) 03-12 Aufbau und wesentlichen Inhalte der ÖNormen. ÖN A 2050: Verfahrensnorm, regelt die Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag, gilt nur für öffentliche Aufträge, bei denen das BVergG nicht gilt (Unterschwellenbereich!) ÖN A 2060: allgemeine Vertragsbestimmungen für materielle Leistungen, Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten. ÖN B 2110: Werkvertragsnorm, allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, auch Leistungen der Haustechnik. Werkvertragsnormen B 22..: Werkvertragsnormen, Beschreibung der Haupt- und Nebenleistungen (z.b. Erdarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Putzarbeiten, ), wie ist die Abrechnung geregelt, Erschwernis/Schwierigkeitsgrad Verfahrensnormen B72..: technische Normen mit Hinweisen auf die Ausschreibung einzelner Gewerke, Ausführung und Prüfvorschriften. 03-13 Unterschied Konstruktive Funktionale Leistungsbeschreibung. 03-14 Formulieren Sie ein Beispiel für die a) Konstruktive, b) Funktionale Leistungsbeschreibung einer Position. 04-01 Beschreiben Sie die Leistungspositionen für eine Fundamentplatte (500m², 35cm dick) aus Sauberkeitsschichte, 35cm C25/30WU (=B30 WU), 80kg Bewehrung pro m³ C25/30, Randschalung. 04-02 Beschreiben Sie die Leistungspositionen für die Sanierung eines 50% schadhaften mineralischen Außenputzes (inkl. Untergrundprüfung, Vorarbeiten, Putz austragen, ). 04-03 Beschreiben Sie die Leistungsposition für ein 30cm dickes Hochloch-Ziegel-Mwk für ein Wohnhaus, die ermittelte Menge beträgt 180m³. 04-04 Aufbau (Beispiel) einer funktionalen Leistungsposition. 04-05 Die Gliederung der LB-Positionen. 1. und 2. Stelle: Leistungsgruppen (z.b. Beton- und Stahlbetonarbeiten - 07) 3. und 4. Stelle: Unterleistungsgruppen (z.b. verschieden Beton- und Stahlbetonarbeiten 07 16) 5. und 6. Stelle: Leistungsbeschreibungsposition (z.b. Betonsockel B20 07 16 03) 7. Stelle: Buchstabe für Ausführungsmöglichkeit (z.b. E Eventualposition) 04-06 Die Preisarten bei der Vergütung der Bauleistungen (gem. 5.28 der ÖNorm B2110). Regiepreise: Leistungen werden nur zu Regiepreisen vergütet, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Festpreise: wenn nichts gesondert vereinbart wurde, gelten Preise für Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden (sollen), als fest. Veränderliche Preise: alle anderen Leistungen, Berechnung gem. ÖNorm B2111. 04-07 Was bedeuten die den Positionsnummern nachgestellten Kennzeichen W, E, R? W = Wahlposition: Position, die als Teil einer Variante anstelle der Normalausführung vorgesehen ist (z.b. Zinkblech als Normalausführung, als Variante Kupferblech), wird auch wie Normalposition abgerechnet E = Eventualposition: beschreibt eine zusätzliche Leistung, die nur auf besondere Anordnung des Auftragsgebers zur Ausführung kommt; wird auch wie eine Normalposition abgerechnet. R = Regieposition: Zum Zeitpunkt der Ausschreibung ist noch nicht bekannt, ob sie zur Ausführung kommt (kann, muss aber nicht gemacht werden), wird nach angefallenen Stunden und nach sonstigem Aufwand als Regieleistung abgerechnet. 9

04-08 Die Bezeichnung der einzelnen Gruppen und die numerische und alphanumerische Gliederung der LB-Positionen. Die LB-H ist in Leistungsgruppen (LG, gekennzeichnet durch 2 Ziffern, z.b. Beton- und Stahlbetonarbeiten 07 ) gegliedert, diese in Unterleistungsgruppen (ULG, z.b. verschiedene Beton- und Stahlbetonarbeiten 07 16). Die weiteren Untergliederungen erfolgt in Leistungsbeschreibungen (LB- Positionen, z.b. Betonsockel B20 03 ), diese sind nach Bedarf in Ausführungsmöglichkeiten (z.b. A = Ausführungsposition, E = Eventualposition) unterteilt. Am Beginn jeder LG gibt es Vorbemerkungen (Rang einer allgem. Vertragsbestimmung, bei Widerspruch gilt Positionstext). 04-09 Was sind Zuordnungskennzeichen (PVZZ) in einer Ausschreibung? Die ausgeschriebenen W-Positionen (Varianten) werden in Gruppen zusammengefasst und erhalten eine ihrer Gruppe entsprechende Kennzeichnung. 04-10 Die Arten und Funktionen einer Positionslücke im LV. Positionen können Lücken beinhalten, die vom Bieter auszufüllen sind (Bieterlücken), z.b. ein angebotenes Produkt, und Ausschreiberlücken (z.b. für Zahlenangaben). 04-11 Die Regeln für die Beschreibung (Fragenbeantwortung) für Positionstexte. 80:20-Prinzip: ca. 80% der Texte sind standardisiert, die restlichen 20% frei formuliert ( Z -Positionen). Es gibt eine Überschrift mit max. 43 Zeichen, einen Lang- und Kurztext. Der Text soll das Ergebnis (produktneutral) beschreiben, nicht den Weg dorthin. Auch bei der Verwendung einer standardisierten LB sind diverse Positionen frei zu formulieren, am besten hält man sich dabei an die Regel Beantwortung der 5 W-Fragen : - Was: Art der Leistung, Bezeichnung des Elements der Tätigkeit - Wie: Qualität der Leistung: Material, Form, Oberflächen, Abmessungen - Wo: Ort der Leistung: Bauteil, Ebene, Raum, etc. - Wofür: Verwendungszweck - Wie viel: Menge der Leistung mit Abrechnungseinheiten 04-12 Die 3 Formen für die Ausgabe eines LVs. - einstufiges Verfahren: Eignungskriterien + Zuschlagskriterien - zweistufiges Verfahren: Auswahlkriterien + Zuschlagskriterien - Wettbewerbe: Beurteilungskriterien (Ausnahme: Auswahlkriterien als Zuschlagskriterien wenn Unternehmereigenschaft maßgeblich die Qualität der Leistung bestimmt.) 04-13 Wo sind die Regeln für die Mengenermittlung von Leistungspositionen vorformuliert? In der ÖNorm B2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen, Werkvertragsnorm) befindet sich in Punkt 4.1 (Allgemeine Verfahrensbestimmungen) ein Verweis auf die ÖNormen der Serie B22.. und H22.. (Zuschläge und Abzüge gemäß den Bestimmungen über Ausmaß und Abrechnung, z.b. ÖNorm B2230: Malerarbeiten, z.b. Abrechnung hohl für voll ). 04-14 Beschreiben Sie ein Beispiel für eine Abweichung a) von einem Punkt der ÖNorm B2110, b) von einer Abrechnungsregel einer ÖNorm der Serie B22... 04-15 Was sind sog. Nebenleistungen (gem. den ÖNormen der Serie B22..)? Verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance (Handelsbrauch) entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 04-16 Beilagen zu einem LV. Angebotsbedingungen bzw. Vergaberegelungen Allgemeine, projektspezifische und besondere Bestimmungen (genormte und frei formulierte!), technische Regeln, ÖNormen, Werkvertragsnormen (>Verweis) Technische Berichte bzw. Pläne, z.b. Vorstatik, Bodengutachten, SiGe-Plan, Rahmenterminplan 10

06-01 Wie entsteht ein Bauvertrag? Der Bauvertrag regelt die disposiven Bestimmungen im ABGB ohne gesetzliche Verstöße, wird ein Vertrag mit einem Konsumenten (Endverbraucher) abgeschlossen, wirkt zusätzlich das Konsumentenschutzgesetz (Rücktrittsrecht). ÖNormen: Die Verfahrensnormen regeln das Zustandekommen (von beiden Vertragspartnern unterzeichnet!), die Vertragsnormen die Abwicklung von Bauverträgen (Vergabe, Ausführung, ). Zusätzlich formuliert der AG besondere Vertragsbestimmungen, meist genügt es aber, die Vertragsnorm ÖN B2110 zum Vertragsbestandteil zu machen und nur Abweichungen und Ergänzungen in die besonderen Vertragsbestimmungen aufzunehmen ( entgegen ÖN B2110 ). 06-02 Was regeln die ÖNormen B2114, B2062 und B2063? B2114 Abrechung von Bauleistungen : regelt den Ablauf und den Datenaustausch von Abrechnungen, Werkvertragsnorm. B2062 Aufbau von standardisierten LB : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsbeschreibungen, Verfahrensnorm. B2063 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen, Verfahrensnorm. 06-03 Wie und nach welchem ÖN-Format erfolgt der EDV-Datenaustausch für Leistungsverzeichnisse und Angebote? B2062 Aufbau von standardisierten LB : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsbeschreibungen, Verfahrensnorm. B2063 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen, Verfahrensnorm. Der Austausch erfolgt per Datenträger von Ausschreiber zu Bieter und retour, auf dem Umschlag des Angebotes Achtung Datenträger vermerken! 06-04 Was sind Zuschlagskriterien, die bei einer Ausschreibung zu formulieren sind? Zuschlagskriterien selbst sind selten messbar, je nach Leistungsbereich/Position muss es unterschiedliche Messkriterien für die Ermittlung des Bestbieters geben, die nach % für jedes Kriterium für das ganze Angebot gewichtet werden: - Preis der Herstellung - Laufende Betriebskosten - Wartung, Instandhaltung - Technische Qualität - Gestaltqualität, Schönheit - Sonstige Vorteile für den AG 06-05 Form und Inhalt einer Ausschreibung (für Bauleistungen). Eine an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmen gerichtete Anfrage eines späteren AG, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte, wird meist vom Architekt, Fachplaner oder Projektmanagement samt Leistungsverzeichnis (Mengen, Pläne, Fristen, Bedingungen, ) im Auftrag des Bauherrn an die Unternehmer gerichtet. Inhalt Mindestbestandteile: - Angebotsbedingungen und Vertragsbestimmungen, technische Richtlinien - Vergaberegelungen (Zuschlagskriterien) - Die Preisart: Festpreis (mit Preisbindung), veränderlicher Preis (mit Stichtag) - Die Preisart: Einheits-, Pauschal-, Regiepreis - Positionsweise Leistungsbeschreibung (=LV), Menge und Einheit, Positionskennzeichen: w (wesentliche Position), W(A) (Wahlposition), E (Eventualposition). - Erläuternde Pläne, SiGe-Plan, Fotos, Analysen (z.b. Bodengutachten), Vorstatik, - Leistungs-/Durchführungszeitraum: Rahmenterminplan, der die Ausführungsfrist in Leistungsetappen gliedert. 06-06 Form und Ausschlussrisiken eines Angebotes. Formale Anforderungen: Vollständigkeit (Anteile Lohn + Sonstiges, alle EHP, Positionspreise, Gesamtpreis + Umsatzsteuer; Bieterlücken) Rechtzeitig (vor Ablauf der Angebotsfrist) eingelangt Gültigkeit nur mit Datum und rechtsgültiger Unterschrift 11

Vollständigkeit aller im LV angeführten beizulegenden Unterlagen (fehlende Unterlagen können nachgefordert werden) Nachweis über den Erlag eines Vadiums. Ausschlussrisiken: - Zu spät eingelangt, unvollständig (z.b. kein Vadium) oder unverschlossen. - Der Bieter besitzt keine Befugnis zur Durchführung der Leistungen oder seine finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben. - Das Angebot stammt von einem Unternehmen, das an der Leistungsbeschreibung mitgewirkt hat. - Nach der vertieften Angebotsprüfung ist keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises erkennbar, der Bieter gibt die verlangte Aufklärung nicht. - Zu viele Rechenfehler. - Der Bieter gibt bei den Positionen keine Preise an, sondern erklärt nur, dass er das billigste Angebot um einen bestimmten %-Satz unterbietet. 06-07 Regeln für den Datenträgeraustausch bei Angeboten. B2114 Abrechung von Bauleistungen : regelt den Ablauf und den Datenaustausch von Abrechnungen, Werkvertragsnorm. B2062 Aufbau von standardisierten LB : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsbeschreibungen, Verfahrensnorm. B2063 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag : regelt den Aufbau und den Datenaustausch von Leistungsverzeichnissen, Verfahrensnorm. Der Austausch erfolgt per Datenträger von Ausschreiber zu Bieter und retour, auf dem Umschlag des Angebotes Achtung Datenträger vermerken! 06-08 Mängel eines Angebotes. vom AG korrigierbare: - Geringfügige bleiben ohne Einfluss, geringfügige Rechenfehler werden korrigiert - Formelle Fehler (siehe Mindestinhalte) Mängel, die nur der Bieter beheben könnte, führen im Allgemeinen zum Ausschluss, aber es gibt Ausnahmen: fehlende Beilagen, wenn dadurch kein Wettbewerbsvorteil entsteht 06-09 Die formalen Regeln bei der Angebotseröffnung. Die Öffnung der Angebote erfolgt beim offenen Verfahren (bei nicht offenem Verfahren keine Formvorschriften) unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist durch mind. 2 sachkundige Vertreter des AG, meist im Beisein des Ausschreibers und eines Schriftführers. Bieter, die ein Angebot abgegeben haben, können auch teilnehmen. Vor dem Öffnen ist jedes Kuvert zu prüfen (verschlossen, unbeschädigt, vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt), zu spät eingelangte Angebote werden nicht geöffnet und sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen, die geöffneten werden nummeriert ( gestanzt nachträglicher Austausch feststellbar). Der AG prüft bei jedem Angebot, ob es rechtsgültig unterfertigt ist, ob alle Anlagen vorhanden sind (diese werden im Angebotsöffnungsprotokoll vermerkt) und ob das Vadium hinterlegt ist (Bankgarantie). Das vollständige Protokoll (alle Angaben über Ausschreiber, Bauvorhaben, Bieter, Angebote, ) wird vom AG unterzeichnet, die geöffneten Angebote für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt. 06-10 Wie erfolgt die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters? Wird im Zuge der Angebotsprüfung durchgeführt, Nachweise: - Letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes (aktueller Kontostand beim Finanzamt) - Letztgültiger Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalten (Pensions-, Krankenkasse) - Nachweis über die Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher Abgaben - Angaben über die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und deren Qualifikation - Bilanzen der letzten 3/5 Geschäftsjahre (Umsatz der letzten 3/5 Geschäftsjahre) - Evtl. Bankauskünfte (Bonität), Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, - Angaben zu ausgeführten vergleichbaren Projekten, Ausbildungsnachweise, (Ist der Bieter dem Prüfer nicht bekannt, müssen zusätzlich Informationen über die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eingeholt werden.) 12

06-11 Beschreiben Sie die Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien bei einem 2- stufigen Bieterauswahlverfahren. Im Unterschied zu den einstufigen Verfahren steht die Abgabe eines Angebots nicht jedem leistungsfähigen Unternehmer offen, sondern nur jenen Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag fristgerecht abgegeben haben, deren Leistungsfähigkeit festgestellt wurde (Erfüllen der Mindestkriterien) und die zur Abgabe eines Angebots bzw. den Verhandlungen ausgewählt wurden; all dies erfolgt in der ersten Stufe. Anders als bei den einstufigen Verfahren ist die Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der interessierten Unternehmen Gegenstand eines eigenen Vergabeverfahrensschritts, nämlich der ersten Stufe. In diesem Sinn haben interessierte Unternehmer zunächst Teilnahmeunterlagen abzugeben, aufgrund derer die Leistungsfähigkeit festgestellt und die Auswahlentscheidung getroffen wird und die am besten geeigneten Unternehmer zur Angebotsabgabe oder zu den Verhandlungen eingeladen werden. Je nach Auftragsgegenstand und Auftragsvolumen sind unterschiedliche Nachweise für die Eignungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Bieter zu fordern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Auftrag ausschließlich an zuverlässige und leistungsfähige Unternehmer zu vergeben ist. Dies gilt auch für die Direktvergabe! Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bieter können die in den 52 ff BVergG 2002 im Detail aufgezählten Nachweise gefordert werden. Andere Nachweise als jene, die im BVergG 2002 aufgezählt werden, dürfen nur im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefordert werden. Zu beachten ist, dass auch Art und Umfang der Leistungsnachweise dem konkreten Auftragsgegenstand zu entsprechen haben und nicht bei jeder Ausschreibung alle Nachweise (z.b. Bilanzen, Lastschriftanzeige des Finanzamts, Strafregisterauszug) gefordert werden sollen. Zumindest sollte (aus praktischen Überlegungen) bei jedem Auftrag eingefordert werden: aktueller Firmenbuchauszug, aktueller Auszug aus Gewerberegister bzw. Vorlage des Gewerbescheins verbunden mit der Erklärung, dass die Befugnis aufrecht ist, Liste einschlägiger Referenzen. Zu prüfen ist vor allem, ob die Gewerbebefugnis aufrecht ist. Zirka ein Drittel aller Befugnisse sind ruhend gemeldet, was aus vergaberechtlicher Sicht nicht ausreicht (bereits zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung muss die Gewerbebefugnis aufrecht sein). Zur Überprüfung der Befugnis der Bieter sollte die Gewerbebehörde bzw. die Wirtschaftskammer/ Ingenieur- und Architektenkammer konsultiert werden. Bei ausländischen Unternehmen aus dem EWR-Raum ist spätestens vor der Angebotseröffnung von diesen ein beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingebrachter Gleichhaltungsantrag bzw. Antrag auf Anerkennung ihrer Befugnis in Österreich vorzulegen. Der bloße Umstand, dass ein Unternehmen im Ausland eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, reicht nicht! Sollte das ausländische Unternehmen für den Zuschlag in Frage kommen, muss der Gleichhaltungsantrag vor Zuschlagserteilung positiv erledigt werden, wofür der Auftraggeber auf Antrag des ausländischen Bieters das Vergabeverfahren bis zu einem Monat zu unterbrechen hat. Darüber hinaus sollte bei jedem Vergabeverfahren überprüft werden, ob die für den Zuschlag in Frage kommenden Bieter gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen haben. Eine diesbezügliche Auskunftseinholung kann über den Auftragnehmerkataster Österreich einfach durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte zumindest für die zum Zuschlag in Frage kommenden Unternehmen eine Auskunft eines Kreditschutzverbandes (KSV) eingeholt werden. Auch dies lässt sich über den Auftragnehmerkataster Österreich problemlos durchführen. 06-12 Wann kann eine Ausschreibung widerrufen werden? Wenn zwingende Gründe vorliegen (für den AG unvorhersehbare, unabwendbare Umstände, die wenn sie vorher bekannt gewesen wären zu keiner oder einer komplett anderen Ausschreibung geführt hätten) oder nach der Angebotsprüfung nur ein einziges Angebot übrig bleibt. 06-13 Wie erfolgt in der Regel der Zuschlag (Auftragserteilung) an den Bieter? Der nach den in den Vergaberegeln formulierten Zuschlagskriterien ermittelte Bestbieter erhält den Zuschlag (durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schluss- und Gegenschlussbrief), allen anderen Bietern wird das Vadium zurückgezahlt bzw. der Bankgarantiebrief zurückgegeben. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Bestbieter über die Annahme seines Angebots informiert wird und gilt bei Überschreitung der Zuschlagsfrist und bei zusätzlichen Punkten im Auftrag erst, wenn der Bieter die Auftragsannahme schriftlich erklärt. 13

06-14 Was sind Schluss- und Gegenschlussbriefe? Mit ihnen wird der Zuschlag erteilt. Den Schlussbrief (Ergänzungen zu den bekannten Vertragspunkten, z.b. genauer Baubeginn, Zwischen- und Übergabetermine) unterfertigt der AG, den Gegenschlussbrief der AN als Zeichen der Auftragsannahme (Einverständniserklärung mit den Ergänzungen im Schlussbrief) > damit kommt der Vertrag zustande. 07-01 Die Inhalte der a) formalen, b) Preis-, c) vertieften Prüfung der Angebote. Alle Angebotsprüfungen nur von erfahrenen Mitarbeitern durchführen lassen! a) formale Angebotsprüfung: Mängel (z.b. fehlende Unterlagen, fehlende Unterschriften, leere Bieterlücken) werden protokolliert, Frist zur Nachreichung gesetzt. b) Preisprüfung: Prinzip der Obergültigkeit des Einheitspreises (bei Rechenfehlern!), ist die Summe der fehlerhaften Positionspreise >2% des Angebotspreises, ist das Angebot auszuscheiden. c) vertiefte Angebotsprüfung: wenn Zweifel an der Angemessenheit des EHP bei wesentlichen Positionen bestehen (nicht ortsüblich angesetzt). Zu prüfen ist, ob der EHP einer wesentlichen Position alle direkt zuordenbaren Leistungen enthält, ob die Preisanteile Lohn + Sonstiges nachvollziehbar sind und ob die Aufgliederung der EHP-Anteile nach der Erfahrung des Prüfers stimmen können (wenn Unklarheiten, muss der Bieter die Kalkulation des EHP schriftlich nachreichen!) 07-02 Art und Ziele der vertieften Angebotsprüfung. Ziele: Aufdeckung von Spekulationspreisen und Preisabsprachen. Methoden: - Marktpreisvergleich bei zu hohen/niedrigen Angeboten (Pos., Gruppen) - höherwertige Leistungen teurer als einfachere? - Offenlegung der Preiskomponenten (bei wesentlichen Positionen, K7-Blatt) > nach Analyse undurchsichtige Angebote ausscheiden, begründen! 07-03 Die Hilfsmittel für die Angebots-Preisanalyse. Im Zuge der Preisprüfung werden alle Angebote mittels Preisspiegel verglichen (AVA-Programme analysieren und vergleichen Einheits-, Positions- und Angebotspreise) > zahlenmäßiger und graphischer Vergleich aller Preise, optional mit Abweichungen in %. 07-04 Was ist a) der Gesamtpreis, b) der zivilrechtliche Preis eines Angebotes? a) Gesamtpreis = Summe aller Positionspreise b) zivilrechtlicher Preis (=Angebotssumme) = Gesamtpreis + USt 07-05 Wie wird der Bestbieter ermittelt? Der Bestbieter ist jener Bieter, dessen Angebot bei der Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte am besten entspricht, die Zuschlagskriterien (nach denen das Angebot gewertet wird) sind in der Ausschreibung angegeben. Bei standardisierten Leistungsbeschreibungen gilt das Billigstbieterprinzip. > Bestbieterermittlung über die Zuschlagskriterien (% - Preis der Herstellung, Laufende Betriebskosten, Wartung, Instandhaltung, Technische Qualität, Gestaltqualität, Schönheit, Sonstige Vorteile für den AG). 07-06 Das Prinzip der Obergültigkeit des Einheitspreises. > gilt bei allen Rechenfehlern: - Entspricht die Summe der Preisanteile Lohn und Sonstiges nicht dem EHP, gilt der EHP. Die Preisanteile werden ihrem Verhältnis nach korrekt aufgeteilt. - Ergibt das Produkt Menge x EHP nicht den Positionspreis, wird der Positionspreis korrigiert. 07-07 Was ist bei der vertieften Angebotsprüfung zu prüfen? > Wenn Zweifel an der Angemessenheit des EHP bei wesentlichen Positionen bestehen (nicht ortsüblich angesetzt). Zu prüfen ist, ob der EHP einer wesentlichen Position alle direkt zuordenbaren Leistungen enthält, ob die Preisanteile Lohn + Sonstiges nachvollziehbar sind und ob die Aufgliederung der EHP-Anteile nach der Erfahrung des Prüfers stimmen können (wenn Unklarheiten bestehen, muss der Bieter die Kalkulation des EHP schriftlich nachreichen!) 07-08 Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes. - Zu spät eingelangt, unvollständig (z.b. kein Vadium) oder unverschlossen. - Der Bieter besitzt keine Befugnis zur Durchführung der Leistungen oder seine finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben. - Das Angebot stammt von einem Unternehmen, das an der Leistungsbeschreibung mitgewirkt hat. 14