1. Bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2016/17 sind folgende Maßnahmen bzw. Bestimmungen zu beachten:

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Transkript:

An die Direktionen aller berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Wiens sowie an die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, BBI, BIG, BAFL BearbeiterIn HR Mag. Hermann Stockinger office@ssr-wien.gv.at Tel. 525 25 DW 77661 Fax 99-77999 Unser Zeichen/GZ 400.001/0056-PM/2016 Datum 23.02.2016 Sicherstellung des Lehrerbedarfes für das Schuljahr 2016/17 Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! 1. Bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2016/17 sind folgende Maßnahmen bzw. Bestimmungen zu beachten: 1. 1. Bei der Gestaltung der Schulorganisation sind die einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen einschließlich der dazu ergangenen Erlässe, die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die im Zuge der Ressourcenbewirtschaftung formulierten Vorgaben zu beachten und ein effizienter Personaleinsatz sicherzustellen. Die provisorische Schulorganisation ist bis zum 20. April 2016 in PM-UPIS einzuspielen. 1. 2. In die provisorische Lehrfächerverteilung mittels UNTIS sind unter Beachtung der Rahmenbedingungen zur Realstundenbewirtschaftung aufzunehmen: die voraussichtlich geführten Klassen bzw. Jahrgänge, alle Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen sowie die voraussichtlich geführten alternativen Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Ebenso die voraussichtlich in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Stunden (z.b. Leitungsfunktionen, Nebenleistungen, Erzieherleistungen etc.). 1. 3. Auf die Regelung betreffend neue Teilzeit wird verwiesen: Auszugsweise wird 213 Abs. 2b BDG in der geltenden Fassung zitiert: Abweichend von 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Sofern eine Stundenreduktion in diesem Fall eine Lehrverpflichtung von mindestens 19 Werteinheiten ergibt, ist einem Antrag der LehrerInnen auf befristete

Herabsetzung der Lehrverpflichtung für ein Schuljahr stattzugeben, wobei die LehrerInnen von diesem Sachverhalt vorher in Kenntnis zu setzen sind. 1. 4. Bei der Auswahl von Freigegenständen haben jene Vorrang, die für den Erwerb einer Universitätsberechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, oder für den Erwerb von Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, erforderlich sind oder den Übertritt in eine andere Schule erleichtern bzw. zur Reifeprüfung führen können. 1. 5. In die Lehrfächerverteilung sind alle LehrerInnen (bzw. deren Unterrichtszeilen) aufzunehmen, durch deren Tätigkeiten das durch rechtliche Vorgaben und standortspezifische Faktoren bestimmte Unterrichts- und Verwaltungspensum abgedeckt wird. Lehrkräfte, die zwar im Personalstand der Schule geführt werden, aber z.b. auf Grund einer Karenz, der Ableistung des Präsenzdienstes oder auf Grund einer Dienstzuteilung keinen Dienst an dieser Schule versehen, sind in den Schulstammdaten zu belassen. IIL-LehrerInnen und befristete VertragslehrerInnen dürfen in die Lehrfächerverteilung aufgenommen werden. Der Einsatz ist damit aber nicht garantiert, da die Stunden möglicherweise für pragmatische Lehrer/innen bzw. VL IL benötigt werden könnten! Der Umstand, dass LehrerInnen mit Ablauf des 30. Novembers 2016 in den Ruhestand versetzt oder pensioniert werden, entbindet nicht von der Verpflichtung, diese in die Lehrfächerverteilung einzubeziehen und entsprechend einzusetzen. Im Hinblick auf den Erlass des BMUKK vom 1. März 2012, GZ 687/0002- III/Pers.Controlling/2012 wird darauf hingewiesen, dass eine Neuaufnahme von LehrerInnen nur dann möglich ist, wenn vorher die Maßnahmen dauernde MDL von (teil-) beschäftigen LehrerInnen und Mitverwendung von LehrerInnen anderer Schulen geprüft worden ist. 1. 6. In die provisorische Lehrfächerverteilung der Privatschulen sind alle SubventionslehrerInnen und alle sonstigen LehrerInnen, die im kommenden Schuljahr im lehrplanmäßigen Unterricht voraussichtlich verwendet werden sowie allenfalls noch durch neue LehrerInnen zu besetzenden LehrerInnenstellen bzw. auch unbesetzte Wochenstunden, aufzunehmen. Bei konfessionellen Privatschulen sind jene LehrerInnen, die vom Schulerhalter als PrivatlehrerInnen gemäß 19 Absatz 3 Privatschulgesetz verwendet werden, durch einen Zusatz 19 (3) zu kennzeichnen. 1.7. Zur ordnungsgemäßen Behandlung von Mitverwendungen in der Lehrfächerverteilung ist der entsprechende Eintrag in UNTIS bei der jeweiligen Lehrkraft vorzunehmen. Mitverwendungen: Diese sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Mitverwendungen gem. 210 BDG sind ausschließlich für unterrichtliche Tätigkeiten möglich. Zur ordnungsgemäßen Behandlung von Mitverwendungen in der Lehrfächerverteilung ist der entsprechende Eintrag in Untis und PM-SAP (vom SSR verwaltet) bei der jeweiligen Lehrkraft vorzunehmen.

Einrechnung gem. 9 Abs. 3 BLVG Nicht unterrichtliche Tätigkeiten von BundeslehrerInnen sind als Einrechnung gem. 9 Abs. 3 BLVG zu beantragen. Einzeleinrechnungen gem. 9 Abs. 3 BLVG im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung werden nicht mehr genehmigt. Es ist daher eine Lehrverpflichtung im Mindestausmaß von 2 Wochenstunden an der Stammschule vorzusehen. Auch Kombinationen aus Einzeleinrechnungen gem. 9 Abs. 3 BLVG müssen eine Restlehrverpflichtung von 2 Wochenstunden ermöglichen. Auch für Teilbeschäftigte ist ein Mindesteinsatz im Unterricht notwendig. Der Einsatz von BundeslehrerInnen im Bereich von nichtlehrenden Tätigkeiten an den Pädagogischen Hochschulen fällt ab dem 1. September 2013 nicht mehr unter 9 Abs. 3 BLVG. Es ist daher keine Genehmigung durch das BMBF erforderlich und ist daher nicht mehr zu beantragen. Alleine aus einer derartigen Mitverwendung für nichtlehrende Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen oder aus einer Kombination von nichtlehrenden Tätigkeiten mit anderen Einrechnungen (alle gesetzlich vorgesehenen Einrechnungen oder Einzeleinrechnungen gem. 9 Abs. 3 BLVG) dürfen keine dauernden Mehrdienstleistungen gem. 61 GehG. erstehen. 1. 8. Sollten in der KMS/NMS/WMS LehrerInnen innerhalb ihrer Lehrverpflichtung eingesetzt werden (gleichgültig ob voll- oder teilbeschäftigt), ist für eine entsprechende Vertretung Sorge zu tragen. Ein allfälliger Einsatz in der KMS/NMS/WMS darf bei teilbeschäftigten VertragslehrerInnen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung ihres vertraglichen Stundenausmaßes führen. 1. 9. VertragslehrerInnen I L, die die Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (gem. Artikel X der 32. VBG-Novelle, BGBl. 350/1982) und denen auch keine Nachsicht fehlender Anstellungserfordernisse erteilt worden ist sowie VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Dienstbehörde in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. 1.10. BewerberInnen, die während des Schuljahres 2015/16 schon Stunden übernommen haben können sich (anstatt der offiziellen Online-Bewerbung) mittels Formulars (s. Anlage - datiert zwischen dem 23. April 2016 und 4. Mai 2016) bewerben. 1.11. Die auszuschreibenden Unterrichtsstunden, das sind Stunden, die noch unbesetzt sind (siehe Punkt 2.1. betreffend Mehrdienstleistungen!) mit LehrerInnen gem. Art. X (siehe Punkt 1.8.) besetzt sind mit LehrerInnen besetzt sind, die während des Jahres zum Einsatz gekommen sind und sich bisher auf Grund einer Ausschreibung noch nicht beworben haben auch als allfällige Nebenleistungen zählen sind nach Gegenständen unter Angabe der Stundenzahl besonders darzustellen. 2. Weiters ist bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung zu beachten: 2. 1. Mehrdienstleistungen sind in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Bei der Vergabe von Mehrdienstleistungen ist darauf zu achten, dass diese Mehrdienstleistungen aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind. Mehrdienstleistungen sind auf alle in Frage kommenden LehrerInnen etwa gleichmäßig aufzuteilen. Das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten darf grundsätzlich nicht höher sein als das der LehrerInnen derselben Schule in denselben Fächern.

Mehrdienstleistungen dürfen das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wird auch auf den 8 Mutterschutzgesetz 1979 verwiesen, nach dem werdende und stillende Mütter zu keinen Mehrdienstleistungen herangezogen werden dürfen. Ebenso ist für Erzieherinnen gem. 6 kein Nachtdienst erlaubt. 2. 2. Die Lehrkräfte sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind. Sollten wichtige dienstliche Gründe vorliegen, sie auch in Unterrichtsgegenständen zu verwenden, für die sie keine Lehrerbefähigung aufweisen, ist dies gemäß 212 Abs. 2 BDG 1979 (analog im Bereich des VBG) zulässig; für das PD-Schema siehe 41 Abs. 2 in der ab 1. September 2015 geltenden Fassung. 2. 3. Genehmigungspflichtig sind: voraussichtliche Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/ Teilzeitbeschäftigungen gemäß den 50a und 50b BDG 1979, 20 VBG, 15h MSchG und 8 VKG (Achtung: Für pragmatische LehrerInnen gilt bei 50a BDG ein Höchstausmaß von 10 Jahren, danach bleibt das zuletzt festgelegte Ausmaß. Für VertragslehrerInnen gilt bei 20 VBG i. V. mit 50a BDG ein Höchstausmaß von 5 Jahren. voraussichtliche Lehrpflichtermäßigungen gemäß 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 BLVG voraussichtliche Einrechnungen von Nebenleistungen gemäß 9 BLVG (diese Einrechnungen gem. 9 Abs. 3 - P93 Einrechnungen in UNTIS - sind in jedem Fall jährlich zu beantragen und bedürfen einer Genehmigung seitens des BMBF. Hierfür ist ein eigenes Formular der pädagogischen Abteilung zu verwenden.) Ohne eine derartige Genehmigung ist eine Inanspruchnahme einer Einrechnung gem. 9 (3) nicht zulässig. voraussichtliche Dienstfreistellungen gemäß 78a BDG 1979 oder 29g VBG (Gemeindemandatare) voraussichtliche Dienstfreistellungen gemäß 78c BDG 1979 oder 29j VBG (Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung) voraussichtliche Fälle des Verbrauchs gutgeschriebener Werteinheiten ( Zeitkonto gemäß 61 Abs. 16 Gehaltsgesetz) Diese oben genannten Punkte sind bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung bereits zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung in der Lehrfächerverteilung ersetzt nicht eine erforderliche dienstrechtliche Genehmigung. 2. 4. Auf 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz wird hingewiesen. 2.5 Die von den Direktionen vorgelegten provisorischen Lehrfächerverteilungen werden unter Beachtung aller rechtlichen, pädagogischen und administrativen Belange und im Zusammenhang mit den geltenden Vorschriften zur Ressourcenbewirtschaftung von der Dienstbehörde überprüft, gegebenenfalls abgeändert und genehmigt.

3. Die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2016/17 ist mittels UNTIS (als GPN-Datei an ursula.prechelmacher@ssr-wien.gv.at und an die zuständige LandesschulinspektorIn) auch in Papierform zu erstellen und für die Besprechung im Stadtschulrat in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. 3. 1. Jene Lehrfächerverteilung, die die Grundlage für den Stundenplan der 2. Schulwoche ist, ist am Montag, dem 12. September 2016 per E-Mail an ursula.prechelmacher@ssr-wien.gv.at zu übermitteln. Der Termin für die Übertragung der Lehrfächerverteilung in PM-UPIS als definitive Variante Dxx wird gesondert bekannt gegeben. 4. Realstundenplanung für das Schuljahr 2016/17 4. 1. Grundlagen der Planung für die einzelnen Schulen sind die aktuelle Schulorganisation unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Stundentafeln sowie die entsprechenden Gesetze und Ministerialverordnungen (Klassenschülerzahlen, Eröffnungs- und Teilungszahlen,...). Für Freigegenstände bzw. unverbindliche Übungen können 3 Realstunden je 100 SchülerInnen des Schuljahres 2015/16 vorgesehen werden. Bei der Gestaltung der SORG ist zu beachten, dass in keiner Klasse mehr als 36 SchülerInnen vorhanden sind. Es darf keinesfalls zu einer relativen Erhöhung der geplanten Maßzahl für das Schuljahr 2016/17 zur Maßzahl des Schuljahres 2015/16 und dadurch des Realstunden-Verbrauchs kommen. Bei einer zu erwartenden Verminderung der Klassen bzw. SchülerInnenzahl ist dementsprechend eine Reduktion des Realstundenverbrauches zu planen. Es wird somit - wie im Vorjahr - nach Vorlage und Besprechung der provisorischen Lehrfächerverteilung die Gesamtbedeckung überprüft und allenfalls werden erforderliche Änderungen vorgenommen. Die endgültige Realstundenzuweisung wird dann - wie jedes Jahr - auf Grund der definitiven Lehrfächerverteilung (basierend auf den tatsächlichen SchülerInnenzahlen im Herbst) erfolgen. 4. 2. Realstundenplanung an Schulen für Berufstätige: Der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009 geänderte 5 des Bundeslehrerlehrverpflichtungsgesetzes sieht vor, dass nunmehr Unterrichtsstunden an Schulen für Berufstätige, die stundenplanmäßig um oder nach 18:45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in 2 Abs. 1 (Lehrverpflichtungsgruppen) vorgesehenen Ausmaßes zu werten sind. Stunden, die stundenplanmäßig vor 18:45 Uhr beginnen, sind daher nicht mehr aufzuwerten. Dies ist in der RSt-Gesamtverbrauchsplanung bereits zu berücksichtigen. Um bei der Planung der einzelnen Lehrpersonen Unterbeschäftigungen zu vermeiden, sollte ein entsprechend höheres Stundenausmaß (allenfalls im MDL - Bereich) eingeplant werden. 4. 3. Realstundenplanung für den Religionsunterricht: Das für den gesetzlichen Religionsunterricht tatsächlich erforderliche Kontingent an Realstunden kann endgültig erst am Beginn des Schuljahres festgesetzt werden. Wenn sich nach endgültiger Bildung der Klassen/Religionsunterrichtsgruppen sowie

nach der Abmeldefrist am Beginn des Schuljahres eine Änderung des Realstundenbedarfs gegenüber der prov. Lehrfächerverteilung gem. 7 a des RelUG ergibt, ist das Ausmaß der Änderung im Rahmen der definitiven Lehrfächerverteilung dem Stadtschulrat zu melden. Es wird jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die allfällige Planung von Freigegenständen, Gruppenteilungen usw. keinesfalls mit möglicherweise nicht benötigten Realstunden für den Religionsunterricht in Zusammenhang zu bringen ist. 4. 4. Vorgangsweise beim Einsatz von Realstunden für die Behindertenintegration an Bundesschulen: Es ist erklärtes Ziel, körper- oder sinnesbehinderten SchülerInnen, die das Bildungsziel grundsätzlich erreichen können, einen verbesserten Zugang zu einer höheren Bildung zu ermöglichen. Gemäß 39, 55a und 68a SchOG können von der Schulbehörde Erster Instanz Abweichungen vom Lehrplan festgelegt werden. Eine solche Abweichung kann auch ein behinderungsspezifischer Förderunterricht sein, für den folgende nähere Bestimmungen erlassen werden. Vorgangsweise: a) Die Schule stellt einen Antrag an den Stadtschulrat für Wien gemäß der einschlägigen Bestimmung des SchOGs um Abweichungen vom Lehrplan festzulegen. Diese können auch in Gewährung von Förderunterricht bestehen. Dem Antrag sind im Wege der zuständigen Schulaufsicht sonstige geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen sich das Erfordernis eines zusätzlichen Förderunterrichtes ableiten lässt. b) Das Ausmaß eines zusätzlichen Förderunterrichtes als Lehrplanänderung soll maximal 4 Wochenstunden pro SchülerIn betragen. Dabei ist auf die Belastbarkeit der SchülerInnen zu achten. Bei mehreren SchülerInnen ist eine pädagogisch vertretbare Gruppenbildung anzustreben. c) Hinsichtlich einer bedarfsgerechten Förderung besteht die Möglichkeit einer flexiblen Planung des Förderunterrichtes (z.b. vor Leistungsfeststellungen etc.). Die Zuweisung der einzelnen Förderstunden auf verschiedene Gegenstände erfolgt durch die SchulleiterInnen nach Maßgabe des vorhandenen Bedarfes. Von LehrerInnen sind Aufzeichnungen über den Förderunterricht, innerhalb dessen auch behindertenspezifische Arbeitsmittel erstellt werden sollten, zu führen. 4. 5 Bei der Realstundenplanung für Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (z. B. Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für SchülerInnen das Unterrichtsjahr mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet und die somit gemäß 4 (1) Ziffer 2 BLVG als nicht ganzjährig geführte Klasse gelten, wird empfohlen, sofern die Termine der jeweiligen Klausurprüfung noch nicht bekannt sind, als durchschnittlich letzten Unterrichtstag den 21. Mai 2017 anzunehmen bzw. bei nicht computerunterstützter Planung die Realstunden mit 0,85 umzurechnen. Damit kann eine Unter- bzw. Überbeschäftigung betroffener LehrerInnen weitgehend vermieden werden. 4.6. Teilungen lt. Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung Hinsichtlich der Teilungsmöglichkeiten in den Gegenständen Deutsch (9. Schulstufe) Mathematik (9. Schulstufe) facheinschlägiges Pflichtfach (9. Schulstufe) wird auf die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung verwiesen.

Die schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten stehen in vollem Ausmaß zur Verfügung. 5. Berichtsmuster 5. 1. Die Bedarfsmeldungen sind bis spätestens 18. März 2016 mittels Schooloffice zu melden. Das Formular Berichtsmuster U entfällt daher. 5. 2. Folgende Berichtsmuster sind beim jeweiligen Schulbesprechungstermin vorzulegen: Berichtsmuster laufende Schulorganisation (Klassen, SchülerInnenanzahl, Werteinheiten inkl. Separater Ausweis von Freigegenständen und allen Klassen mit Teilungen) Berichtsmuster KMS/NMS/WMS (LehrerInnen, die im Schulversuch KMS/NMS/WMS eingesetzt werden) Berichtsmuster NE (Übersicht über die im kommenden Schuljahr nicht oder nicht mehr zum Einsatz kommenden LehrerInnen z. B. wegen Karenzurlaubes, Präsenzdienstes oder Ruhestandsversetzung) Berichtsmuster UP (es sind nur die gemäß 25 Unterrichtspraktikumsgesetz für das Unterrichtspraktikum nicht jedoch für das Schulpraktikum im Sinne der 62 ff des Gehaltsgesetzes bestellten BetreuungslehrerInnen zu melden) Berichtsmuster Beilage M WE-Einsatz zur Integration von behinderten SchülerInnen gem. 39 Abs. 3 SchOG (siehe Punkt 4. 4.) Religionen? 6. Verpflichtende Eintragungen in UNTIS (siehe Anlage) 7. Weiterhin gilt bei: NeulehrerInnen: Dienstantrittsmeldungen von NeulehrerInnen im Schuljahr 2016/17 müssen sofort übermittelt werden, um die rechtzeitige Bezugsanweisung bzw. die Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse/ BVA sicherzustellen. bereits im Dienst befindlichen II L-LehrerInnen: Die Direktionen werden ersucht, diese Personen darauf hinzuweisen, dass die Gehälter nicht mit Ende August eingestellt werden, sondern vorerst mit den gleichen Werten des letzten Schuljahres auch im September weiterbezahlt werden. Dadurch kann es zu Übergenüssen kommen, wenn das neue Stundenausmaß geringer ist als das des vergangenen Schuljahres. bereits im Dienst befindlichen teilbeschäftigten VertragslehrerInnen und teilbeschäftigten pragmatisierten LehrerInnen: Auch hier werden die Bezüge mit den gleichen Werten des Vorjahres weiterbezahlt. Übergenüsse sind daher auch in diesen Fällen möglich. LehrerInnen mit befristeten Verträgen, die im September nicht mehr am Schulstandort eingesetzt werden: In diesen Fällen ist unbedingt unverzüglich das Dezernat 4 zu informieren. (Hinweis: In den Zahlungskontrolllisten, die monatlich den

Direktionen zur Verfügung gestellt werden, sind jene Personen ersichtlich, die in Bezugsvorschreibung stehen.) Änderung des Beschäftigungsausmaßes: Oberste Priorität haben die Bezugsanweisungen jener Personen, die neu in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden. Damit kann es bei den bereits im Dienst befindlichen LehrerInnen, bei denen es zu Änderungen des Beschäftigungsausmaßes mit Beginn des neuen Schuljahres kommt, zu einer Verzögerung bei der Anpassung der Bezüge kommen. Jedenfalls ist es notwendig, die Änderung des Beschäftigungsausmaßes zeitgerecht so zu melden, damit die Bezugsänderungen mit den vorhandenen Personalressourcen durchgeführt werden können. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten: HR Mag. Reinhard GRUDEN Leiter der Abteilung für Personalmanagement (elektronisch gefertigt)