Urteil Im Namen des Volkes

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Transkript:

/ Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst 23.10.2013 902 Ds - 332 Js 19448/13 Urteil Im Namen des Volkes Rechtskräftig seit&~.. P ~.ß Fran~u~)-Höchst, ~an 12; 4. 0 KT. 2013 -~~--; des Amtsger~~lfi ln der Strafsache gegen g~schieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, Verteidiger: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Bahnhofstr. 38, 56626 Andernach wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - Strafrichter - in der öffentlichen Sitzung vom 23.1 0.2013, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Ramspeck als Strafrichter Amtsanwältin Atessacan als Beamtin der Amtsanwaltschaft Rechtsanwalt Jens Dötsch als Verteidiger Justizangestellte Sendro als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seite 1/5.

., " 2 /" für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils 40 verurteilt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten untersagt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: 315 cabs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 44,21 StGB; 465 StPO.

auf!"; ;: '?'>''' <"'~..,=@~!ifiiiii'i"~'':~ - " / 3 Gründe: (abgekürzt gemäß 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)) I. Der heute 63 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staats~ngehöriger, geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, welche sich selbst versorgen. Der Angeklagte ist seit 1972 Berufskraftfahrer und derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Er bezieht ein Krankengeld in Höhe von 1.200.- netto, von welchem er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Angeklagte ist bisher weder strafrechtlich noch verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich in Erscheinung getreten. IL Der Angeklagte fuhr am 19. Februar 2013 mit dem von ihm geführten Sattelschlepper amtliches Kennzeichen. 1 den Parkpla~z des.. i" - Marktes in der. - - - - - Straße in Kriftel, um dort in dem von ihm geführten Sattels~hlepper zu übernachten. Er parkte seinen LKW und begann, alkoholische Getränke in Form von Bier und Schnaps (Obstwasser) zu konsumieren. Kurz vor Schließung des,/ Markts" bat ein Mitarbeiter den Angeklagten, seinen Sattelschlepper umzuparken. Der Angeklagte kam dem nach und fuhr gegen 19 Uhr 45 wenige Meter auf dem,,1 I" Parkplatz bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2, 33 Promille. Er war in folge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen und stieß gegen den auf dem Parkplatz geparkten, schwarzen PKW Opel Corsa der Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen j wodurch ein Fremdschaden in Höhe von geschätzt 1.480.- entstand. Der Angekiagte wareigenen Angaben zufolge benebelt, bekam nicht mehr vollständig mit was passierte und hat nur eine vage Erinnerung an die Geschehnisse.. 111. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrundder glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 23. Oktober 20.13.

4 IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, wobei zu Gunsten des Angeklagten aufgrund dessen hoher Alkoholisierung von verminderter Schuldfähigkeit ge~äß 21 StGB auszugehen ist. V. Der Strafrahmen für fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gemäß 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, diese Strafe kann vorstehend gemäß 21, 49 StGB gemildert werden. Im ~ahmen der Strafzumessung ist zu Gunsten des A~geklagten zu berücksichtigen, dass sich dieser im Hauptverhandlungstermin glaubhaft geständig eingelassen hat und bisher trotzvierzigjähriger Tätigkeit als Berufskraftfahrer weder strafrechtlich noch verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erheblich zu Gunstendes Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass sich dieser sehr aktiv mit der Tat und seinen möglichen Folgen auseinandergesetzt hat, seit mehreren Monaten an einer Therapie für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnimmt und sich ebenfalls seit einigen Monaten unangekondigten Abstinenzkontrollen unterzieht. Nachteilig wirkt sich der massive Alkoholisierungsgrad aus. Unter BerOcksichtigung aller for und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war dieser zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils 40.- als tat - und schuldangemessene Sanktion zu verurteilen, wobei die festgesetzte Tagessatzhöhe den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Rechnung trägt. Der Angeklagte hat sich durch die Tat an und für sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen, weswegen ihm eigentlich gemäß 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperre anzuordnen wäre, innerhalb derer dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Vorstehend liegen allerdings gleich mehrere entscheidende Umstände vor, welchen den

5 Angeklagten nicht als grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Zunächst beabsichtigte der Angeklagte an dem Abend nicht mehr zu fahren, sondern in der Zugmaschine seines Sattelschleppers zu übernachten. Die Tat hat sich auf ein Bewegen seines LKW's um wenige Meter auf einem Parkplatz beschränkt. Zum anderen ist der Angeklagte trotz vierzigjähriger Tätigkeit als Berufskraftfahrer bisher in keiner Weise wegen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten, obwohl er als ~erufskraftfahrer naturg~mäß täglich große Strecken mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen zurücklegt und hierdurch ein weitaus größeres Risiko hat, wegen einem Verkehrsverstoß "erwischt" zu werden denn ein Kraftfahrer mit durchsc~nittlichen Fahrzeiten. Schließlich hat der Angeklagte das Unrecht seiner Tat nicht nur eingesehen, sondern sich auch aus freien Stücken aktiv mit seiner Tat auseinandergesetzt Er besucht seit mehreren Monaten eine Gesprächstherapie und unterzieht sich freiwilligen Abstinenzkontrollen. Seit der Tat trinkt er eigenen Angaben zufolge keinen Alkohol mehr, was durch die zur Gerichtsakte gereichten Kontrollnachweise bestätigt wird (Vgl. BI. 116 ff. d.a.). Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte gegenwärtig nicht als zum Fahren von Kraftfahrzeug~n ungeeignet anzusehen ist und es sich um eine in jeder Hinsicht einmalige Verfehlung des Angeklagten handelt. Es konnte daher ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperranordnung gemäß 69, 69a StGB abgesehen werden. Nachdem der Führerschein des Ang eklagten nunmehr seit ca. 8 Monaten beschlagnahmt ist, war stattdessen gemäß 44 StGB die Verhängung eines Fahrverbots von 3 Monaten, beginnend ab Urteilsrechtskraft, ausreichend, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken. Nach Ablauf dieses Fahrverbots kann dem Angeklagten der beschlagnahmte Führerschein daher wieder ausgehändigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 StPO.,(~r-tf Ramspeck ( Richter am Amtsgericht