Kontaktgespräch mit dem FA Meschede am Protokoll über das Kontaktgespräch mit dem FA Meschede vom

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Transkript:

Protokoll über das Kontaktgespräch mit dem FA Meschede vom 09.02.2007 Ort: Zeit: Teilnehmer: Hotel von Korff, Meschede 14.00 bis 16.00 Uhr RD Hans-Jürgen Marx, Vorsteher sowie 6 Sachgebietsleiter des FA Meschede Volker Kaiser, Vizepräsident der StBK WL Marcus Tuschen, Verbandsbeauftragter und Vorstandsmitglied StBV 23 Kolleginnen und Kollegen Das jährliche Kontaktgespräch mit dem Finanzamt Meschede wird nach langjähriger Übung im Einladungswechsel durchgeführt. Zum diesjährigen Kontaktgespräch hatten Kammer und Verband in Abstimmung mit dem Vorsteher des FA in das Hotel von Korff eingeladen. Besprechungspunkte: 1. Fristverlängerungsverfahren Das in Meschede eingeführte vereinfachte Fristverlängerungsverfahren hat sich nach Angaben des Vorstehers grundsätzlich bewährt. Allerdings sollte bei der Übermittlung der Excel Dateien darauf geachtet werden, dass neben den offenen Fällen auch die Gesamtzahl aller Veranlagungen mit angegeben wird, damit die Abgabequote ermittelt werden kann. Der Eingang der Steuererklärungen ist aber nicht so kontinuierlich, wie dies wünschenswert ist. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich die Abgaben im Dezember stark gehäuft haben. Für die anstehenden Verlängerungen über den 28.02.07 hinaus sind Einzelanträge nicht erforderlich, insbesondere wenn die Erklärungen elektronisch übermittelt werden. Herr Marx bittet aber darum, die einzureichende Excel Tabelle dahingehend zu ergänzen, dass die Fälle nach dem voraussichtlichen Eingang in den Monaten März und April aufgeteilt werden. Zu mahnende oder zu schätzende Fälle sollten entsprechend gekennzeichnet werden. Für das Veranlagungsjahr 2006 wurde vereinbart, dass die entsprechende Liste bereits im August an das FA übermittelt wird, damit diejenigen Fälle gemahnt werden können, die aus Sicht des Beraters einen Anstoß benötigen. Die sogenannten 2000 er Fälle sollen grundsätzlich zum 30.09.2007 eine Erinnerung zur Abgabe erhalten. 2. Anfragen Berufsstand Die nachfolgenden Anfragen wurden dem FA vorab zur Kenntnis übersandt. Zu diesen Anfragen hat das FA wie folgt Stellung genommen: Seite 1 von 7

2.1. Bereitstellung von Daten bei BP Im Rahmen der Vorbereitung von Betriebsprüfungen wird durch den Prüfer teilweise die Überlassung der Archiv-CD im Vorfeld erbeten, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf die Prüfung und eine effiziente Bearbeitung gewährleistet ist. Im Rahmen der vorgezogenen Überlassung der Archiv-CD könnte sich die Frage stellen, ob bereits mit Überlassung der CD die Betriebsprüfung als begonnen gilt und damit die Sperrwirkung im Hinblick auf eine strafbefreiende Selbstanzeige eintritt. Soweit aus einer Überlassung der Archiv-CD vor eigentlichem Beginn der Betriebsprüfung eine Sperrwirkung im Hinblick auf eine strafbefreiende Selbstanzeige zu befürchten ist, würde dies einer effizienten Bearbeitung entgegenstehen, da für diesen Fall die Weitergabe der Archiv-CD als Schutz der Interessen des Mandanten verweigert werden müsste. Damit wäre die Möglichkeit der Effizienzsteigerung in der Bearbeitung und für den Mandanten die Verkürzung der Prüfungshandlungen nicht mehr gewährleistet. Wir halten eine Klarstellung dahingehend für geboten, dass die vorzeitige Anforderung und Überlassung einer Archiv-CD nicht zur Sperrwirkung führt. Rechtsfolgen aus dem Beginn einer Betriebsprüfung können erst dann gezogen werden, wenn die Betriebsprüfung tatsächlich zu dem zuvor vereinbarten und angekündigten Termin beginnt. Herr Kiko weist darauf hin, dass die die Verpflichtung zur Übergabe der Daten grundsätzlich erst bei Prüfungsbeginn gegeben ist. Die vorzeitige Übergabe und Auswertung führt bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten zur Verpflichtung des FA zur Einleitung des Strafverfahrens. Nach seiner Auffassung bestehen solche Probleme aber nur bei Vorliegen qualifizierten Kontrollmaterials. Es gilt hinsichtlich der Möglichkeit der Selbstanzeige nach wie vor die Mattentheorie, d.h. der Prüfungsbeginn ist erst bei Erscheinen des Prüfers (wenn dieser auf der Matte steht) gegeben. Seite 2 von 7

2.2. Zentrales Prüffeld Vermietung und Verpachtung Im vergangenen Jahr hat das FA im Zusammenhang mit dem Prüffeld Vermietung und Verpachtung einen Fragebogen zur Sachstandserhebung vorgestellt, der umfangreiche Angaben zu jeder einzelnen Einheit enthält. Der Fragebogen liegt nach unserer Kenntnis nur in Papierform vor. Das Ausfüllen eines Papierfragebogens ist angesichts der fortschreitenden Entwicklung der elektronischen Medien nicht mehr zeitgemäß und verursacht in der Praxis Umsetzungsschwierigkeiten. Zum einen ist der vorgesehene Platz für die Eintragungen begrenzt und zum anderen müssen die Bögen handschriftlich vorbereitet und dann um hinreichend leserlich zu sein mit Schreibmaschine geschrieben werden. Im Finanzamt müssen diese Bögen vermutlich wiederum erfasst werden, damit eine elektronische Auswertung möglich ist. Wir hatten im letzten Kontaktgespäch 2006 bereits angeregt, den Fragebogen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Hier bietet sich das Excel Format an, weil dann auch eine objektbezogene Zusammenfassung einzelner Wohneinheiten möglich und Mehrfacherfassungen der gleichen Grunddaten entbehrlich wären. Gibt es gegen die Bereitstellung in elektronischer Form aus Ihrer Sicht Hinderungsgründe? Das FA wird sich bemühen, entsprechende Dateien zeitnah zur Verfügung zu stellen. Nach Aussage des Vorstehers wird derzeit an scannerfähigen Vordrucken gearbeitet, damit die angeforderten Daten effizient eingesteuert werden können. Eine Übernahme aus elektronischen Dateien (Excel, Word) ist nämlich bislang nicht möglich. Seite 3 von 7

2.3. Onlinezugriff auf Kontodaten Im Rahmen der zutreffenden Erfassung der einzelnen Sollstellungen und Zahlungen der Mandanten im Steuerkonto zeigt sich, dass auch bei sorgfältigster Bearbeitung immer wieder Abstimmungsbedarf gegeben ist. Letztlich kommt es darauf an, eine zutreffende Buchung im Sinne der Weisungen des Mandanten gemäß 225 Abs. 1 AO gewährleistet zu wissen. Gleichzeitig muss eine korrespondierende Erfassung im Rechnungswesen und ein entsprechender Abgleich erfolgen. In der Praxis entstehen häufig Abstimmungsprobleme, die zeitintensiv nur mit einer entsprechenden Belastung für die Mitarbeiter des Finanzamtes und diejenigen der Berater gelöst werden müssen. Die Notwendigkeit der personellen Abstimmung bindet Arbeitskapazitäten sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung, als auch auf Seiten der Berater. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn telefonisch einzelne Buchungen abgestimmt werden müssen. Soweit ein Ausdruck aus dem Steuerkonto angefordert wird, muss beim Finanzamt ein manueller Ausdruck mit entsprechendem Versand erfolgen. In diesem Fall sind zusätzlich noch zeitliche Probleme zu beachten, da die Unterlagen zur Abstimmung und Prüfung erst unter Beachtung der Postlaufzeit zur Verfügung stehen. Es ist bekannt, dass in anderen Bundesländern bereits Versuche eines Online-Zugriffes auf die jeweiligen erfassten Daten der Mandanten laufen. Dabei sind vorbehaltlich uns nicht bekannter technischer Restriktionen die Reaktionen äußerst positiv. Wann ist in Nordrhein-Westfalen, konkret beim Finanzamt Meschede, mit der Möglichkeit des Online- Zugriffes zu rechnen? Welche technischen Voraussetzungen müssen dafür vorgesehen sein (qualifizierte Identifizierung)? Herr Franke teilt mit, dass es weiterhin Probleme mit dem Onlinezugriff gibt, die sich insbesondere auf zeitraumbezogene Anfragen beziehen, die derzeit noch nicht gelöst werden konnten. Mit einer Lösung wird im 4. Quartal 2007 gerechnet. Seite 4 von 7

2.4. Flankenschutz Die vor einiger Zeit neu eingeführte Verantwortlichkeit Flankenschutz wird in der Praxis im Regelfall eingesetzt, um steuerkritische Sachverhalte auch durch Ortstermin zu überprüfen. Nach den zuletzt gemachten Erfahrungen werden normale unkritische Steuererklärungen teilweise auch durch Unterstützung des Flankenschutzes im Rahmen von Ortsterminen überprüft. Die dabei vermeintlich ermittelten Ergebnisse werden teilweise zur Stellungnahme, teilweise direkt mit Ankündigung einer Abweichung von der Steuererklärung mitgeteilt. Dabei ist sämtlichen Fällen gemeinsam, dass gegen die Ermittlungsgrundsätze der AO nicht zuvor der Steuerpflichtige angeschrieben und um Aufklärung gebeten wird, sondern zuvor eine Ortsbesichtigung erfolgt. Teilweise ist aus der Frage erkennbar, dass die Ortsbesichtigung auch ohne Kenntnis durch Betreten des Grundstückes vorgenommen worden ist. Die Einschaltung des Flankenschutzes dient nach den zuletzt gemachten Erfahrungen nicht der Verbesserung zur Aufklärung eines Sachverhaltes, sondern auch dazu, vermeintliche Steuersünder im Bereich von Vermietungen und Verpachtungen aufzuspüren. Die darin, auch teilweise in der Diktion, liegenden, den Steuerbürger belastenden Einstellungen der Verantwortlichen zwingt zu entsprechenden Gegenmaßnahmen. Dies führt in der Praxis bei uns dazu, dass die Fälle des Flankenschutzes ebenfalls zentral als Abwehrschutz bearbeitet werden. Dabei sind bislang die Ermittlungen des Flankenschutzes nicht im Sinne des Finanzamtes erfolgreich, jedoch für beide Seiten aufwendiger als die normale Anfrage des Finanzamtes gewesen. Soweit ein zusätzlicher Aufwand entsteht, der bei der Ausübung des normalen Untersuchungsgrundsatzes vermeidbar gewesen wäre, stellt sich auch die Frage der Verantwortlichkeit der Finanzverwaltung für diesen Mehraufwand. Zur Vermeidung einer Verschärfung der Situation in normalen Steuerfällen regen wir an, grundsätzlich nach den Untersuchungsgrundsätzen der AO zunächst den Steuerbürger aufzufordern, eventuell aus Sicht der Finanzverwaltung notwendige Sachverhaltsaufklärungen beizustellen. Erst wenn diese Maßnahme erfolglos war, bietet sich der zusätzliche Aufwand des Flankenschutzes an. Bei Ortsterminen durch den Flankenschutz ist dabei zwingend darauf zu achten, dass die Rechte der Steuerbürger auch hinsichtlich des Betretens eines Grundstückes gewahrt werden. Die Erfahrungen mit dem Flankenschutz sind im FA Meschede sehr positiv. Nach Auffassung der SGebL ist der Rechtsschutz stets gewährleistet. Aus dem Kollegenkreis kommen allerdings abweichende Hinweise. Seite 5 von 7

2.5. Verbindliche Auskunft Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gebührenpflichtig. Die Gebühr orientiert sich dabei an dem Gegenstandswert (Wert des Interesses) oder, wenn ein solcher nicht erkennbar ist, nach dem Zeitaufwand bei einem Stundensatz von 100,00. Abgesehen davon, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung einer solchen Vergütung stellt, ergeben sich zahllose Fragen, mit denen sich die Finanzverwaltung auseinandersetzen muss. Der Umstand, dass die Vergütung des zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes oberhalb der Steuerberatergebührenverordnung angesiedelt wurde, wird auch einen Anspruch auf eine entsprechende Qualität in der Beantwortung wecken. Zudem ist festzustellen, dass durch die Vergütung des Auskunftsersuchens auch ein Anspruch des Fragestellers entsteht und zwar nicht im Hinblick auf eine bestimmte Antwort, sondern im Hinblick auf die Güte der Bearbeitung. Dies wird Auswirkungen auf jeden Einzelfall haben. Ferner ist zu beachten, dass bei einer Abrechnung nach Zeit eine Überprüfbarkeit gegeben sein muss. Letztlich kann es nicht sein, dass eine nicht nachvollziehbare lange Bearbeitungszeit zu Lasten des Fragestellers geht und dieser dadurch unnötig wirtschaftlich belastet wird. Damit wird die Berechnung der Kosten hinsichtlich der zutreffenden Ermittlung Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein müssen. Dies setzt ferner voraus, dass die Finanzverwaltung ihrerseits präzise Leistungsaufzeichnungen macht, aus denen erkennbar ist, welcher Sachbearbeiter an welchem Tag mit welchem Umfang in welcher Angelegenheit in der Sache gearbeitet hat. Durch die Vergütung des Auskunftsersuchens stellt sich unter Umständen auch die Frage der Haftung der Finanzverwaltung, wenn eine erkennbar unzutreffende Auskunft erteilt wird, die ihrerseits mangels Statthaftigkeit des Einspruches nicht angefochten werden kann. Unter Umständen wird die Haftung des Finanzamtes dann durch die falsche Disposition, die durch die unzutreffende Auskunft bedingt ist, begründet sein. Wir halten die Vergütung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft, losgelöst von den offenen Rechtsfragen, für mehr als unglücklich. Es bleibt das ungute Gefühl, dass eine von der Finanzverwaltung ohnehin zu leistende Aufgabe (Überprüfung letztendlich im Veranlagungsverfahren) im Vorfeld entgeltlich gestaltet werden soll, unter Umständen auch als Abwehr unliebsamer Fragestellungen oder als Cash cow angesichts vermuteter hoher Gegenstandswerte. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit ist zu wünschen, dass im Vorfeld zur Anfrage eine verbindliche Gebühr genannt wird, die Anfrage dann wie die Abwicklung des Auftrages eines qualifizierten Steuerberaters unverzüglich und professionell erfolgt. Zudem ist zu wünschen, dass die offenen Rechtsfragen geklärt werden, wobei eine Klärung sicher nicht ein BMF-Schreiben mit einseitiger Sichtweise sein kann. Wie ist die Sichtweise des Finanzamt Meschede? Die Frage der Gebühren ist aus Sicht des FA eher akademisch, da im FA Meschede in den letzten Jahren durchschnittlich weniger als 7 Anfragen p.a. gestellt wurden. Grundsätzlich gilt eine Wertgebühr, so dass die Frage des tatsächlichen Aufwands nur ausnahmsweise in Betracht kommen könnte. Auf einen Wert wird man sich auch immer einigen können. Seite 6 von 7

3. Bürgerbefragung für Berater In der Stadt Meschede hatte das FA eine Bürgerbefragung durchgeführt. Das FA regt an, eine spezielle auf den Berufsstand zugeschnittene Befragung durchzuführen. Dabei können die Erfahrungen aus der im Jahr 2005 durchgeführten Zufriedenheitsumfrage bei Finanzamt und Beraterschaft genutzt werden. Es wurde vereinbart, im Jahr 2008 das Thema erneut aufzugreifen und zunächst den Bedarf für eine solche Umfrage festzustellen. 4. Auswirkungen Kyrill Hinsichtlich der Sturmschäden sollten die erforderlichen Kalamitätsmeldungen abgegeben werden. Das FA wird die Meldungen großzügig würdigen. Es ist bei der Zahl der bereits vorliegenden Meldungen fast nicht möglich, die tatsächlichen Kalamitäten vor Ort festzustellen. Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Forstbetriebsgemeinschaften bei Vermarktung des Sturmholzes ist von den Vorstehern der FA Meschede Brilon, Olpe und Arnsberg mit der OFD erörtert worden. Nach Aussage von Herrn Marx wird das von Kollegen Sellmann mit entwickelte Konzept von der OFD mitgetragen. Eine entsprechende Freigabe steht unmittelbar bevor. 5. Sonstiges Herr Marx wird das FA Meschede verlassen und neuer Vorsteher in Arnsberg. Her Overthun wechselt von Arnsberg nach Dortmund-Hörde. Voraussichtlicher Nachfolger in Meschede wird Herrn Klünemann, der schon einmal in Meschede war. Zum nächsten Kontaktgespräch wird wieder das FA einladen. Der Februar hat sich als Zeitfenster bewährt. Daran soll festgehalten werden. Meschede, 09.02.2007 Gez. Marcus Tuschen Verbandsbeauftragter Seite 7 von 7