E-Bilanz: Umfang der Datenübermittlung

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1 E-Bilanz: Umfang der Datenübermittlung Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen USt-Zahlungen bzw. -erstattungen als wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Anlage EÜR Schuldzinsenabzug nach 4 Abs. 4a EStG LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung vom S 2133b A/S 2226 A, S 2144 A-St 31 4, St E-Bilanz 1.1 Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes Nach 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Stpfl., die ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 EStG oder 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Umfang und der persönliche Anwendungsbereich zur Übermittlung des E-Bilanz-Datensatzes ist im BMF-Schreiben vom (BStBl. I 2011 S. 855 = DB 2011 S ) erläutert. Durch die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von E-Bilanzdaten ändert sich zwar die Form einer Bilanz mit ihren Bestandteilen, der Umfang der einzureichenden Bilanz jedoch nicht. So wurden in der Vergangenheit auch ohne gesetzliche Verpflichtung Unterlagen in Papierform vorgelegt (z.b. Anlagenspiegel, Anlagenverzeichnis, Kontennachweise), die zusätzliche Informationen für die Bearbeitung hergaben. Dadurch konnten Nachfragen der FÄ bei den Stpfl. oder den steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Vorgehensweise sollte sich aus Sicht der Finanzverwaltung durch die elektronische Übermittlung von Bilanzdaten nichts ändern. Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2015/2016 können nach der Taxonomieversion 5.4 (BMF vom , BStBl. I 2015 S. 541 = DB 2015 S ), neben dem gesetzlichen Mindestumfang der zu übermittelnden Bilanzdaten ( 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ), folgende Unterlagen freiwillig elektronisch übermittelt werden: Kontennachweis Anlagenverzeichnis o o durch Fußnote über Position Anlagenverzeichnis im Anhang durch Fußnote zu beliebiger Position des Anlagevermögens Anlagenspiegel, soweit Teil des Anhangs ( 268 Abs. 2 HGB i.d.f. bis ) Angaben zum Investitionsabzugsbetrag ( 7g EStG i.d.f. bis ) detailliertere Informationen zu einzelnen Positionen im E-Bilanzdatensatz DB 09/2017 S. 459

2 Mit der Taxonomieversion 6.0 besteht die Übermittlungsmöglichkeit eines Anlagenverzeichnisses über eine Fußnote unverändert fort. Erfolgt die elektronische Übermittlung eines Anlagenverzeichnisses vorzugsweise im Anhang unter der Position Anlagenverzeichnis, ist diese Übermittlung allerdings in den GCD-Daten (Stammdaten der E-Bilanz) als Berichtsbestandteil anzukündigen (BMF vom , BStBl. I 2016 S. 500 = DB 2016 S ). 1.2 Gründe für den Rückgang des Datenumfangs Die Praxis zeigt, dass der übermittelte E-Bilanzdatensatz teilweise weniger Informationen enthält als dies bei papierbasierten Jahresabschlüssen bisher üblich war. Nach den bisherigen Erfahrungen und Rückmeldungen waren hierfür im Wesentlichen ursächlich: Funktionalität der Softwareprodukte o Ein freiwillig zu übermittelndes Anlagenverzeichnis kann noch nicht vereinfachend per Knopfdruck in die E-Bilanz impliziert werden. Möglichkeiten der Softwareprodukte o Kontennachweise können per Knopfdruck als Teil des Datensatzes mit übermittelt werden. Ebenso können detaillierte Erläuterungen mittels Fußnoten in einen Datensatz eingefügt werden. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Softwareprodukte sind bereits deutliche Verbesserungen und Tendenzen zu einem optimierten Verfahrensablauf festzustellen. 1.3 Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen Die Bearbeitung von E-Bilanzen macht auch wie bisher bei Papierbilanzen detaillierte Informationen und die Vorlage von Unterlagen erforderlich. In Einzelfällen kann daher auf die Vorlage zunächst fehlender Unterlagen für das aktuell zu veranlagende Wirtschaftsjahr für den Veranlagungsbereich nicht verzichtet werden. Sie können im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes nach Maßgabe des Einzelfalls vom Stpfl. oder seinem steuerlichen Berater angefordert werden. Hierzu kann das im UNIFA/Dokumentenmanager abgelegte Dokument E-Bilanz Anforderung von Unterlagen verwendet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Unterlagen bzw. Angaben im Wege einer erneuten elektronischen Übermittlung der E-Bilanz mit dem Status des Berichts identischer Abschluss mit detaillierteren Informationen dem FA zugeleitet werden können. Werden die erforderlichen Unterlagen nach einer Aufforderung durch den

3 Innendienst nicht elektronisch übermittelt bzw. übersandt, so sind im jeweiligen Einzelfall die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. 1.4 Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung Da die Außenprüfung eigenständige Ermittlungsmaßnahmen i.d.r. nur nach Erlass einer Prüfungsanordnung vornehmen kann, ist es notwendig, die weiterführenden, freiwilligen Unterlagen (z.b. Kontennachweise, Anlagenverzeichnis) zunächst durch die Veranlagungsstellen anzufordern, damit der Außenprüfer die Prüfungswürdigkeit feststellen kann. In Fällen, die der steuerlichen Außenprüfung unterliegen, kann eine schlüssige Einschätzung der Prüfungsbedürftigkeit ohne eine Einsichtnahme in ein Mindestmaß an Unterlagen nicht vorgenommen werden. Für die Bp bedeutet dies, dass in Steuerfällen, bei denen trotz der Aufforderung zur Übersendung weiterer Unterlagen durch die Veranlagungsstelle kein entsprechender Eingang verzeichnet werden kann, regelmäßig keine abschließende Einschätzung zur Prüfungswürdigkeit möglich ist. In diesen Fällen kann die unterlassene Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen als Anhaltspunkt für die Annahme der Prüfungswürdigkeit berücksichtigt werden. 2. Anlage EÜR Berücksichtigung von USt-Zahlungen bzw. -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen im Rahmen der Anlage EÜR Bezüglich der Behandlung von USt-Zahlungen bzw. -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen ( 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG) im Rahmen der Bearbeitung der Anlage EÜR werden die Zahlungen am Jahresende häufig falsch zugeordnet. Dies führt zu Abweichungen bei der Bearbeitung der Anlagen EÜR und nachfolgend zu vermeidbaren Einspruchsverfahren. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: Nach dem BFH-Urteil vom (VIII R 34/12, BStBl. II 2015 S. 285 = DB 2015 S. 713 ) verlängert sich der 10-Tageszeitraum (H 11 Allgemeines, 1. Spiegelstrich Kurze Zeit ) i.s.d. 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG selbst dann nicht, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Durch die Verschiebung der Fälligkeitstage (Samstag) und (Sonntag) nach 108 Abs. 3 AO auf den nachfolgenden Werktag, sind die USt- Zahlungen bzw. -erstattungen nicht als Betriebsausgaben bzw. -einnahmen im Vorjahr zu berücksichtigen.

4 Die Zahlung einer USt-Vorauszahlung mit Fälligkeit (nicht Samstag oder Sonntag) des nachfolgenden Jahres per Lastschrifteinzug ist an diesem Fälligkeitstag abgeflossen, auch wenn die Zahlung erst nach dem vom Konto eines Stpfl. abgebucht wird. Diese Verwaltungsauffassung wurde durch den BFH-Beschluss vom (VIII B 58/15,RS = BFH/NV 2016 S. 1008) bestätigt. Bei der Zusammenstellung der Positionen der Anlage EÜR wird gebeten, auf eine korrekte zeitliche Zuordnung zu achten. Den FÄ steht hierzu eine Excel-Tabelle zur Verfügung, mit der als Anlage zum Bescheid auf die festgestellten Abweichungen hingewiesen werden kann. Mit der Excel- Anwendung kann die I-Abfrage (Feststellung der gezahlten und erstatteten USt- Vorauszahlungen) in eine Anlage zum Steuerbescheid aufgenommen und dem Stpfl./StB erläutert werden. Nachteil des Verfahrens ist, dass die Anlage manuell beigefügt werden muss. Eine Aufnahme in den maschinellen Erläuterungstext ist derzeit noch nicht möglich. 3. Schuldzinsenabzug nach 4 Abs. 4a EStG 3.1 E-Bilanz Einzelunternehmen Sofern die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von übersteigen, sind zur weiteren Überwachung des Schuldzinsenabzugs die festsetzungsnahen Daten mit den erforderlichen Berechnungsgrundlagen zu füllen (vgl. i.e. Kurzinformation vom S 2144 A St 32 2/ZD 12 42). Fehlende Angaben sind im Einzelfall beim Stpfl. oder dessen steuerlichen Berater anzufordern. DB 09/2017 S Mitunternehmerschaften Die Berechnung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs bei gewerblichen und freiberuflichen Mitunternehmerschaften erfolgt im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens. Hierfür sind die notwendigen Angaben über die Anlagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln bzw. zu erfassen. Soweit erforderliche Angaben fehlen, sind diese in einschlägigen Fällen beim Erklärungspflichtigen oder dessen StB anzufordern. Feststellungen zu 4 Abs. 4a EStG sind durchzuführen, sofern die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung

5 von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von übersteigen (vgl. i.e. Kurzinformation vom S 2144 A St 32 1). 3.2 Anlage EÜR Einzelunternehmen Sofern die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von übersteigen, sind die in der Anlage SZE enthaltenen Angaben vom Stpfl. elektronisch zu übermitteln ( 60 Abs. 4 EStDV, H 25 Anlage EÜR 1. Spiegelstrich EStH 2015, BMF vom , BStBl. I 2015 S. 800 = DB 2015 S ) Mitunternehmerschaften Vgl. Tz Die Abgabe einer Anlage SZE ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 4. Kommunikation mit der StBK und dem StB-Verband Diese Rundverfügung wird an die StBK und den StB-Verband in Rheinland-Pfalz zur Kenntnis übersandt. In Klimagesprächen der Finanzverwaltung mit Vertretern der steuerberatenden Berufe wird gebeten, auf diese Rundverfügung hinzuweisen.

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