E-Bilanz IHK Südthüringen 9. November 2011

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1 E-Bilanz IHK Südthüringen 9. November 2011

2 E-Bilanz Ausgangslage Daten des Jahresabschlusses Unternehmen (elektronisch) Papier Finanzamt (elektronisch)

3 E-Bilanz Geplante Lösung 5b EStG Unternehmen (elektronisch) Bilanz GuV Überleitung Finanzamt (elektronisch)

4 E-Bilanz Steuerbürokratieabbaugesetz b EStG elektronische Übermittlung der Bilanzen und GuV ans Finanzamt Motto: "Elektronik statt Papier" Ermächtigung an BMF zur Bestimmung von Umfang und Gliederung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen

5 E-Bilanz: Ermächtigung BMF Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV Ziele: möglichst geringe Änderungen in bisherige Übermittlungspraxis HB + Überleitung oder Steuerbilanz kein Eingriff in Buchführungspraxis keine Größenklassenunterschiede Berücksichtigung spezifischer Kontenrahmen bestehender Branchen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser)

6 E-Bilanz 2009/2010: Arbeitsgruppe NRW/Bayern 31. August 2010: Entwurf des BMF-Schreibens zu 5b EStG 11. Oktober 2010: Verbändeanhörung im BMF (Verschiebung der Anwendung um ein Jahr) Bis Ende April/Juni 2011: Pilotphase 1. Juli 2011: Zweiter Entwurf des BMF-Schreibens zu 5b EStG 28. Juli 2011: 8er-Stellungnahme zum zweiten Entwurf des BMF-Schreibens 4. August 2011: Bericht BMF zur Pilotphase 8. August 2011: Ankündigung BMF weiterer Erleichterungen 16. August 2011: Zweite Anhörung BMF 25. August 2011: Bericht BMF über zweite Anhörung sowie Ankündigung weiterer Erleichterungen/Konkretisierungen 28. September 2011: Endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens zu 5b EStG

7 E-Bilanz: Aufbau Taxonomie GCD-Modul GAAP-Modul = Grunddaten = eigentliche Taxonomie HGB-Taxonomie + steuerliche Positionen er übrige Pflichtfelder Kann-Felder

8 E-Bilanz: Mehraufwand für Unternehmen

9 Beispiel: Sonstige betr. Aufw. Nachrichtlich: sonstige betriebliche Aufwendungen (entsprechend GKV) Summenmussfeld Miet- und Pachtaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld Übrige / nicht zuordenbare Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwand für Fremdreparaturen und Instandhaltung für Grundstücke und Gebäude (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechnerisch notwendig, soweit vo Aufwendungen für Energie (entsprechend GKV; nachrichtlich) Miet- und Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld Übrige / nicht zuordenbare Miete und Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwendungen für Leasing (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) übrige Leasingaufwendungen Aufwand für Fremdreparaturen und Instandhaltung (ohne Grundstücke) Rechnerisch notwendig, soweit vo Versicherungsprämien, Gebühren und Beiträge (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwendungen für den Fuhrpark (entsprechend GKV; nachrichtlich) Werbeaufwand (entsprechend GKV; nachrichtlich) beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld Geschenke abziehbar (entsprechend GKV; nachrichtlich) Geschenke nicht abziehbar (entsprechend GKV; nachrichtlich) Bewirtungskosten (gesamt) (entsprechend GKV; nachrichtlich) sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (entsprechend GKV; nachrichtlich) Reisekosten Unternehmer (entsprechend GKV; nachrichtlich) Frachten / Verpackung (entsprechend GKV; nachrichtlich) Provisionen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwendungen für Kommunikation (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechts- und Beratungskosten (entsprechend GKV; nachrichtlich) Fortbildungskosten (entsprechend GKV; nachrichtlich) sonstige Aufwendungen für Personal (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechnerisch notwendig, soweit vo Einstellung in steuerliche Rücklagen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld 6b Abs. 10 EStG (entsprechend GKV; nachrichtlich) 6b Abs. 3 EStG (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rücklage für Ersatzbeschaffung, R 6.6 EStR (entsprechend GKV; nachrichtlich) 4g EStG (entsprechend GKV; nachrichtlich) übrige / nicht zuordenbare Einstellung in steuerliche Rücklagen Rechnerisch notwendig, soweit vo Herabsetzungsbetrag nach 7g Abs. 2 EStG (entsprechend GKV; nachrichtlich) Aufwand aus Wertberichtigungen des lfd. Jahres (entsprechend GKV; nachrichtlich) Summenmussfeld Einzelwertberichtigungen des lfd. Jahres (entsprechend GKV; nachrichtlich) Pauschalwertberichtigungen des lfd. Jahres (entsprechend GKV; nachrichtlich) nicht PWB / EWB zuordenbare Wertberichtigung Rechnerisch notwendig, soweit vo übliche Abschreibungen auf Forderungen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (entsprechend GKV; nachrichtlich), Kontennachweis erwüns Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechnerisch notwendig, soweit vo sonstige Steuern, soweit in den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Zuführungen zu Aufwandsrückstellungen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Kurs- / Währungsverluste (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechnerisch notwendig, soweit vo andere ordentliche sonstige betriebliche Aufwendungen (entsprechend GKV; nachrichtlich) Rechnerisch notwendig, soweit vo andere sonstige betriebliche Aufwendungen (entsprechend GKV; nachrichtlich)

10 E-Bilanz Problemfelder Anzahl der er (ca. 300 für Einzelunternehmen) Rechtsnatur der er resp. des "NIL-Wertes" Erfüllungs-/Umstellungsaufwand Wird HR-Buchhaltung steuerlicher Stempel aufgedrückt? Branchen/Unternehmensgröße unterschiedlich betroffen? XBRL-Standard unproblematisch? Wem nützt die E-Bilanz in ihrer vorgeschlagenen Form? Anwendungszeitpunkt? Praxisbeispiele für politische Ansprache! Beteiligung an Pilotphase

11 E-Bilanz: Auffangpositionen Urspr. Entwurf BMF-Schreiben, Tz. 12: Die Übermittlung aller als gekennzeichneten Positionen ist (unabhängig von Rechtsform, Sparten o. ä.) als Mindestumfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes im Sinne des 5b EStG zwingend. Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle er im Datensatz enthalten sind. Sofern sich ein nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position leer (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. Tz. 16 (Auffangposition): Ein Steuerpflichtiger, der eine durch er vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung diese Auffangpositionen nutzen.

12 E-Bilanz: Auffangpositionen Geplantes BMF-Schreiben: Tz. 16 (Auffangposition): Sofern sich ein nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position leer (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

13 E-Bilanz Ausblick Fach-AG Taxonomie wird weiter arbeiten und Taxonomie aktualisieren Auffangpositionen werden in 5 bis 6 Jahren verringert E-Bilanz bleibt Dauerthema!

14 Vielen Dank.

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