Anlage EÜR 2017: Was ist zu beachten?

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1 STEUERERKLÄRUNG Anlage EÜR 2017: Was ist zu beachten? von Dipl.-Finw. StB Hans Günter Christoffel, Bornheim Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 haben sich im Zusammenhang mit der Anlage EÜR wichtige verfahrensrechtliche und auch vordruckmäßige Änderungen ergeben, die man in der Praxis im Blick haben muss. Die Einzelheiten hierzu sind nachfolgend kompakt dargestellt. 1. Wegfall der Kleinbetragsregelung für Steuerpflichtige mit Einnahmen unter EUR Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Anlage EÜR 2017 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die Übermittlung der Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich ist (BMF , IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, BStBl I 17, 1381). Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als EUR der Steuererklärung anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, ist für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr anzuwenden. Formlose Gewinnermittlung reicht in der Regel nicht mehr,... PRAXISTIPP Jeder Steuerpflichtige muss nunmehr im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR verwenden. Bei Schuldzinsen, die ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über den Betrag von EUR (Bagatell betrag) hinausgehen, ist zusätzlich die Anlage SZE erforderlich. Beachten Sie Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen nach 150 Abs. 8 AO auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss- Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige weiterhin anstelle der Anlage EÜR eine formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einreichen. Die Länder haben sich mit dem Bund auf Ausnahmen geeinigt, in denen sie diese Möglichkeit zulassen (vgl. im Einzelnen OFD NRW , Kurzinfo ESt 03/2018). 1.1 Kleinfälle Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-EUR-Grenze des 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Die gilt für folgende Fälle: Gestaltende... aber Bund und Länder haben Ausnahmen zugelassen Keine Pflicht zur Übermittlung durch Datenfernübertragung 198

2 Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse, wenn bei einem Steuerpflichtigen die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die als Sonderausgaben abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen und der Arbeitslohn mehr als EUR bei einem Alleinstehenden und mehr als EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten ausmacht, bei Ehegatten, wenn einer von ihnen nach Steuerklasse V oder VI lohnbesteuert wird oder bei Lohnbesteuerung nach Steuerklasse IV mit Faktor, bei einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn EUR und bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR übersteigt, bei nicht zusammen veranlagten Elternpaaren, die eine Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags bzw. des Behinderten- oder Hinterbliebenen- Pauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen, bei Besteuerung eines sonstigen Bezugs nach der Fünftelregelung oder nach 39c Abs. 3 EStG, bei Besteuerung eines sonstigen Bezugs unter Außerachtlassung des Arbeitslohns aus einem früheren Dienstverhältnis im Kalenderjahr, bei Auflösung der Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung für den Fall der Wiederverheiratung im selben Veranlagungszeitraum, in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Ausnahmefälle auf einen Blick Beachten Sie Wird in diesen Fällen aber die ESt-Erklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden. 1.2 Ehrenamtlich Tätige Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt wegen der Grenzbeträge von EUR bzw. 720 EUR steuerfrei bleiben, sind unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR an die Finanzverwaltung zu übermitteln, und zwar weder in Papierform noch als Datensatz. Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist wiederum zwingend die Anlage EÜR einzureichen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten. Elektronische Übermittlung nur bei Überschreiten der Bagatellgrenze 1.3 Keine Veranlagungsverpflichtung nach 46 EStG Kommt eine Veranlagung nach 46 EStG nicht in Betracht, muss eine Anlage EÜR weder auf Papiervordruck noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. 1.4 Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung Bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach 149 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die vorgeschriebene Verwendung der Anlage EÜR hinzuweisen. Allerdings besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Übermittlung der ESt-Erklärung nach 25 Abs. 4 S. 1 EStG Gestaltende Hinweispflicht des Finanzamts 199

3 Beachten Sie Das Finanzamt wird in das Schreiben zu einer Anforderung nach 149 Abs. 1 S. 2 AO einen Hinweis aufnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 25 Abs. 4 S. 1 EStG sowohl die Steuererklärung als auch die Anlage EÜR ( 60 Abs. 4 EStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. 1.5 Befreiung von der Abgabe auf Antrag Auf Antrag ist entsprechend 150 Abs. 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht zudem für Härtefälle möglich. Nach 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2 EStG i. V. m. 150 Abs. 8 AO sind die Finanz behörden nach pflichtgemäßem Ermessen angehalten, einem Härtefallantrag zu entsprechen, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist. Wirtschaftliche und persönliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen gegeben? nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit erheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Verzichtet die Finanzbehörde in den vorgenannten Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, müssen sich Geltendmachung, Hinzurechnung und Rückgängig machung von Investitionsabzugsbeträgen aus den der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben ( 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 3 EStG). Insoweit maßgebend ist die steuerliche Gewinnermittlung. In den Fällen des 4 Abs. 3 EStG sind die erforderlichen Angaben bei Inanspruchnahme der Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen stets auf dem amtlichen Vordruck der Anlage EÜR zu erklären (BMF , IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, BStBl I 17, 1381). Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die erforderlichen Angaben immer auf den amtlichen Vordrucken der KSt-Erklärung zu übermitteln. 1.6 Gemeinnützige Körperschaften Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müssen für ihre Zweckbetriebe oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen insgesamt EUR nicht überschreiten, keine formale Gewinnermittlung erstellen. Folgerichtig besteht in diesen Fällen weder eine Pflicht zur Benutzung der Anlage EÜR (in Papierform) noch eine Verpflichtung zur Übermittlung durch Datenfernübertragung. Maßgebend ist die steuerliche Gewinnermittlung Einnahmen insgesamt nicht über EUR? 2. Vordrucksmäßige Änderungen 2.1 Allgemeines Ab VZ 2017 nur noch Übermittlung mit elektronischer Authentifizierung Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach 60 Abs. 4 S. 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach 87b Abs. 2 AO im Internet unter bekannt gegeben. Damit ist die Übermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich Gestaltende 200 IHR PLUS IM NETZ

4 Anlage AVEÜR und ggf. AVSE zwingend Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Anlage SZE bei über EUR Schuldzinsen ohne Zinsen für Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von EUR sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen 2.2 Änderungen der Anlage EÜR Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 36) Die Anlage AVEÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 zwingend zu übermitteln. Entsprechend wurde in Zeile 28 für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Zeile 29 für immaterielle Wirtschaftsgüter und Zeile 30 für bewegliche Wirtschaftsgüter auf den jeweiligen Übertrag aus den Zeilen 6, 9 bzw. 13 der Anlage AVEÜR hingewiesen. Entsprechendes gilt für die Sonderabschreibungen in Zeile 31, die Herabsetzungsbeträge in Zeile 32, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Zeile 33 (alte 410-EUR-Grenze für 2017 maßgebend) und die Auflösung des Sammelpostens in Zeile 34. Wichtig: In Zeile 35 ist zu beachten, dass der Übertrag der Summe der Einzelbeträge aus der Spalte Abgänge der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22 erfolgen muss. Zeilen (weggefallen!) Ein in einem vor dem endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist nach 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Das Gleiche gilt gemäß 7g Abs. 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung). Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen worden sind, sind nach 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des 3-jährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach 7g Abs. 2 S. 1 EStG geführt haben. Die Rückgängigmachung ist auf die noch vorhandenen also die noch nicht nach 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des 3-jährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach 7g Abs. 2 S. 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Gestaltende Das auslösende Ereignis für die Rückgängigmachung des IAB war dem Finanzamt bislang hier anzuzeigen 201

5 in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung), so ist gemäß 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach 7g Abs. 2 S. 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach 7g Abs. 2 S. 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Beachten Sie Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde gestrichen. Die Rückgängigmachung ist dem FA künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der lnvestitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. BMF , IV C 6 -S b/07/ , BStBI I 17, 423, Rn. 24). Diese Vorgehensweise gilt auch für lnvestitionsabzugsbeträge, die in vor dem endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für einen Veranlagungszeitraum vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten lnvestitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr mit evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird. Künftig ist eine berichtigte Anlage EÜR für das Altjahr zu übermitteln! Keine Beanstandung in Altfällen Anlagen ER, SE und AVSE für Personengesellschaften Für Personengesellschaften mit Anlage EÜR sind folgende weiteren Anlagen zu verwenden: Ergänzungsrechnung (Anlage ER), Sonderberechnung (Anlage SE), Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE). Die Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden die individuellen Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Korrekturposten zu den Ansätzen bei der Gesellschaft Hinweis der Redaktion IWW-Webinare Aktuelles Steuerrecht u. a. mit Anlage EÜR 2017 Am steht der nächste Termin der IWW-Webinare Aktuelles Steuerrecht an. Hans Günter Christoffel wird Ihnen hier wieder aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen insbesondere zu den Themen Werbungskosten bei V+V und Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen. Sollten Sie noch Fragen zum gerade vorgestellten Bereich Anlage EÜR 2017 haben, können Sie diese gerne bei diesem Webinar im direkten Gespräch klären. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie unter webinar/aktuelles-steuerrecht Gestaltende 202 SEMINAR Stellen Sie Ihre Fragen per Chat

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