Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen



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Transkript:

Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen Abgeld: siehe Disagio Abschreibung: Unter dem Begriff der Abschreibung werden sämtliche Wertminderungen des mengenmäßig unveränderten Güterbestands verstanden, wodurch verhindert wird, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes bereits im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden. Der Abschreibung kommt eine Kapitalerhaltungs- und Finanzierungsfunktion zu, denn sie neutralisiert den erwirtschafteten Gewinn durch die Buchung eines Aufwandes. Das vermindert die Steuerschuld und führt zur Ansammlung von Mitteln, die später zur Ersatzbeschaffung oder zu anderen Zwecken verwendet werden können. Hinweis: Ist die Abschreibung höher als der tatsächliche Wertverzehr, führt sie zur Entstehung stiller Reserven, die beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag führen.

2 Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen 2 Abschreibung im Handelsrecht: Planmäßige Abschreibungen 253 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB, Außerplanmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, Abschreibungen auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis 253 Abs. 3 Satz 2 HGB, Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert, 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens (sog. übervorsichtige Bewertung), 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, 253 Abs. 4 HGB zum Zweck der Bildung von stillen Reserven Abschreibungsbeginn: Der Abschreibungsbeginn ist der Zeitpunkt in dem der Zugang bzw. die Lieferung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes erfolgt und ab wann die Nutzung möglich ist. Hinweis: Dabei kommt es jedoch nicht auf die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vermögensgegenstandes an. Abschreibungstabelle: Unter einer Abschreibungstabelle wird eine Auflistung verstanden, die der Schätzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dient.

Fachbegriffe & Erläuterungen A 3 Accounting mismatch: Unter Accounting mismatch wird die inkonsistente Bewertung der Aktiv- und Passivseite einer Bilanz nach dem IAS/IFRS-System verstanden. AfA: siehe Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) AfA-fähige Wirtschaftsgüter: Der Gegenstand der AfA ist das einzelne abnutzbare Wirtschaftsgut, das eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr hat. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist die AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu ermitteln. Wertminderungen bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern können nicht durch AfA, sondern nur im betrieblichen Bereich durch eine Teilwertabschreibung berücksichtigt werden. AfA-Tabelle: siehe Abschreibungstabelle Agio: Das Agio ist ein Aufschlag auf den Nennwert. Die Angabe erfolgt grundsätzlich in Prozent. Um ein Wertpapier mit einem Nennwert von 10.000,- bei einem Agio i.h.v. 8 % erwerben zu können, müssen 10.800,- (also 108 % des Nennwertes) bezahlt werden. AIA: Die Abkürzung AIA steht seit 1957 für American Institute of Accountants.

4 Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen 2 AICPA: Die Abkürzung AICPA steht für American Institute of Certified Public Accountants und ist die Vereinigung der amerikanischen Wirtschaftsprüfer bzw. deren Vorgängerorganisation, der AIA. AK: Die Abkürzung AK steht für die Anschaffungskosten eines Gutes oder einer Dienstleistung. Aktive RAP: Unter dem Begriff aktive RAP wird verstanden: Auszahlung / Ausgabe JETZT in der betrachteten Periode, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag, also in der nächsten oder einer späteren Periode. ( 250 Abs. 1 Satz 1 HGB) Aktivierungsgebot: Das Aktivierungsgebot bedeutet, dass sämtliche Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zwingend in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden müssen. ( 246 Abs. 1 HGB) Aktivierungsverbot: Das Aktivierungsverbot bedeutet, dass bestimmte Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände nicht in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden dürfen. Aufwendungen aus Gründung eines Unternehmens ( 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Fachbegriffe & Erläuterungen A 5 Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital ( 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen ( 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB) selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ( 248 Abs. 2 S. 2 HGB) Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( 247 Abs. 2 HGB) Aktivierungswahlrecht: Das Aktivierungswahlrecht ist eine Wahlmöglichkeit im HGB-System, bestimmte Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände in die Bilanz eines Unternehmens aufnehmen zu können, es aber nicht zwingend zu müssen. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ( 248 Abs. 2 S. 1 HGB) Disagio ( 250 Abs. 3 S. 1 HGB) aktive latente Steuern ( 274 Abs. 1 S. 2 HGB) Aktivkonto: Das Aktivkonto ist ein Vermögenskonto. Aktiv-Passiv- Mehrung: siehe Bilanzverlängerung Aktiv-Passiv- Minderung: siehe Bilanzverkürzung