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Transkript:

Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben

Privatautonomie (Artikel 2 (1) Grundgesetz) Selbstbestimmungsrecht / freie Entfaltung der Persönlichkeit Beispiele: Wohnsitz / Aufenthalt Verwendung finanzieller Mittel Über ärztl. maximal Behandlungzwei Zeilen Umgang mit der eigenen Gesundheit Rauchen/Nichtrauchen Alkohol/Abstinenz

Patientenautonomie (Artikel 1 (1) + 2 (1) Grundgesetz / 630d BGB) Patientinnen und Patienten haben das Recht, über alle bei ihnen vorgenommen Therapien und Behandlungen selber zu entscheiden, ihnen zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Patientenautonomie bei Nichteinwilligungsfähigkeit Patientinnen und Patienten können aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen auszusprechen oder zu erkennen, was ihr Wille ist. Beispiele: Koma Demenz bestimmte psychische Erkrankungen Vorübergehende oder dauerhafte Situation

Entscheidungen nach dem Willen des Betroffenen bei Nichteinwilligungsfähigkeit WER trifft die Entscheidungen? nach dem erklärten / ausdrücklichen Willen mutmaßlichen Willen des Betroffenen! Keine Regelung / Vollmacht: Betreuungsgericht bestimmt einen Betreuer

Vorsorgevollmacht ( 164, 662 BGB) Betreuungsbereiche Finanzen / Vertretung ggü. Behörden / Post Aufenthaltsbestimmung / Wohnung / Pflegeheim Gesundheitsfürsorge / Pflege / Freiheitsbeschränkung Getrennte / einzelne Vollmachten möglich. Auch über den Tod hinaus! (Bereich Finanzen; inkl. Beerdigungsumstände)

Betreuungsverfügung ( 1897 Abs. 4 BGB) Vorschlag zur Bestimmung einer(mehrerer) bestimmter Personen(en) als Betreuer, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Vorschlag eine(mehrere) bestimmte Personen(en) als Betreuer nicht zu bestellen. Hierauf soll Rücksicht genommen werden.

Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung ( 1897 Abs. 4 BGB) schriftlich Beratung durch Rechtsanwälte / Notare Beratung durch Sozialdienst der Krankenhäuser Beratung durch Betreuungsverein Buntstifte e.v. Arbeiter-Samariter-Bund Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Diakoniewerk Essen Essener Betreuungsverein e.v.

Pflicht des Betreuers Entscheidungen nach dem erklärten / ausdrücklichen Willen mutmaßlichen Willen des Betroffenen! Kontrolle / Prüfung / Abstimmung (insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen)

Pflicht des Betreuers Entscheidungen bei medizinischen Fragen? nach dem erklärten / ausdrücklichen Willen mutmaßlichen Willen des Betroffenen! Arzt <> Betreuer bei fehlendem Einvernehmen: Entscheidung durch Betreuungsgericht ( 1904 BGB) Vorher Möglichkeit der Vermittlung durch Klinische Ethikkommittees der Krankenhäuser

Patientenverfügung ( 1901a BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1901a Abs. 1 Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügung ( 1901a BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1901a Abs. 2 Patientenverfügung (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3)

Patientenverfügung ( 1901b BGB) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3)

Patientenverfügung ( 1901a + 1901b BGB) Appell: Ausführliche PV Ergänzung durch Erläuterung (z. B. Brief) Miteinander sprechen, auch wenn es schwer fällt Bevollmächtigte vorab informieren! PV verfügbar machen (evtl. Hinterlegung bei Notar, Notfallordner) Gesetzesinitiative für Ehe- und Lebenspartner (aber auch die brauchen Informationen über mutmaßlichen Willen)

Vielen Dank! Kliniken Dies Essen-Mitte ist eine Überschrift Allgemeine Verwaltung Tel.: 0201 Über / 174-11302 maximal zwei Zeilen Mail: i.mleczeck@kliniken-essen-mitte.de