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Transkript:

Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 4 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung HMWK StAnz. Seite 28.11.2001 Nr. 51-17.12.2001 4572 STUDIENORDNUNG der Gemeinsamen Kommission Lehramtsstudiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen für das im Rahmen des Studiums mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 23. November 2000 Aufgrund von 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Gemeinsamen Kommission Lehramtsstudiengänge der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 13. Dezember 2000 (StAnz. 2001 S. 993) und in Verbindung mit der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert am 8. Dezember 1999 (GVBl. I S. 481), erlässt die Gemeinsame Kommission Lehramtsstudiengänge nach Anhörung des Fachbereiches 05 Sprache, Literatur, Kultur die folgende Studienordnung. 1 Geltungsbereich (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus dem Studium von zwei Unterrichtsfächern und dem Studium der Erziehungs - und Gesellschaftswissenschaften. (2) Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995, der Ordnung für die Zwischenprüfung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 18. Mai 1990 (ABl. 1991 S. 286) und der Ordnung für die Zwischenprüfung für die Studierenden an der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 11.12.1967 (ABl. 1968 S. 216) in der jeweils gültigen Fassung.

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 2 2 Beginn des Studiums Das Studium des Unterrichtsfaches Portugiesisch kann zum Sommerund Wintersemester aufgenommen werden. Studierenden ohne Vorkenntnisse in der portugiesischen Sprache wird empfohlen, das Studium aufgrund des turnusmäßigen Lehrangebots im Wintersemester zu beginnen. a) das Latinum nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. Mai 1998 (ABl. 1998 S. 394) oder b) das Ablegen von Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 3. September 1981 (ABl. 1981 S. 643). 3 Dauer des Studiums Der Fachbereich 05 Sprache, Literatur, Kultur schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel die Voraussetzung dafür, dass die Studierenden unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung abschließen und sich nach weiteren vier Semestern zur Ersten Staatsprüfung melden können. 4 Studienvoraussetzungen (1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium des Unterrichtsfaches Portugiesisch Lateinkenntnisse. Die Sprachkenntnisse sollen gemäß 33 Abs. 4 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden. (2) Die Lateinkenntnisse nach Abs. 1 werden nachgewiesen durch: 5 Ziel und Inhalt des Studiums (1) Das Studium des Unterrichtsfaches Portugiesisch soll die für die Ausübung eines Lehramtes an Gymnasien erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit vermitteln. (2) Das Studium soll auf Grundlage der sicheren Kenntnis der portugiesischen Sprache eine angemessene Vertrautheit mit den literaturwissenschaftlichen, sprachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und landeskundlichen Aspekten des Portugiesischen vermitteln. 6 Umfang und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des Unterrichtsfaches Portugiesisch umfasst 70 Semesterwochenstunden (SWS) einschließlich für das Schulpraktikum. Davon beträgt der fachdidaktische Anteil 8 SWS.

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 3 (2) Das Studium gliedert sich in: 1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semestern und einem Umfang von 36 Semesterwochenstunden (SWS), 2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und einem Umfang von 28 SWS, 3. das Schulpraktikum im Grundoder Hauptstudium mit einem Umfang von. Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. (3) Das Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden en: 1.1 - Einführung in die für Studierende der Romanistik (Vorlesung) - Einführung in die portugies i- sche (Übung) zur portugiesischen 1.2 - Einführung in die portugies i- sche zur portugiesischen - Vorlesung zur allgemeinen oder einer romanischen 1.3 Sprach- oder zur portugiesischen Sprachoder Eines der Proseminare oder eine der wiss. Übungen kann auch im Hauptstudium belegt werden. 1.4 Landeskunde - Landeskunde I 2. Fachdidaktischer - Einführungskurs Fachdidaktik - Proseminar Fachdidaktik 3. Fachpraktischer - Portugiesisch für Anfänger - Portugiesisch für Fortgeschrittene - Übung zur Grammatik und zur Aussprache des Portugies i- schen (für Anfänger) Portugiesisch-Deutsch I Deutsch-Portugiesisch I - Grammatik

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 4 (4) Das Hauptstudium umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden en: 1.1 - Hauptseminar zur portugies i- schen - Hauptseminar, wiss. Übung oder Vorlesung zur portugies i- schen - Vorlesung zu einer romanischen 1.2 - Hauptseminar zur portugiesischen - Hauptseminar, wiss. Übung oder Vorlesung zur portugies i- schen - Vorlesung zur allgemeinen oder einer romanischen wissenschaft 1.3 Landeskunde - Landeskunde II 2. Fachdidaktischer - Vorlesung Fachdidaktik - Hauptseminar Fachdidaktik 3. Fachpraktischer Deutsch-Portugiesisch II Deutsch-Portugiesisch III - Expressão Escrita I - Expressão Escrita II - Grammatik (5) Darüber hinaus nehmen die Studierenden am Schulpraktikum teil. Näheres hierzu regelt 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums in der jeweils gültigen Fassung. 7 Studiennachweise (1) Während des Grundstudiums sind als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise/LN) bzw. über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweis/TN) zu erwerben: Leistungsnachweise: - Einführung in die portugiesische - Einführung in die portugiesische - Landeskunde I

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 5 zur portugiesischen zur portugiesischen Der Teilnahmenachweis für eine dieser Lehrveranstaltungen kann auch im Hauptstudium erbracht werden. 2. Fachpraktischer Leistungsnachweise: - Portugiesisch für Fortgeschrittene Deutsch-Portugiesisch I Portugiesisch-Deutsch I (2) Während des Hauptstudiums sind als Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß 6 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter folgende Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise/LN) und über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise/TN) zu erwerben: Leistungsnachweise: - Hauptseminar zur portugies i- schen - Hauptseminar zur portugies i- schen - Landeskunde II 2. Fachpraktischer Leistungsnachweis: Deutsch-Portugiesisch III - Expressão Escrita II 3. Fachdidaktischer Leistungsnachweis: - Hauptseminar Fachdidaktik (3) Die Leistungsnachweise werden von den Lehrenden nach Maßgabe der Regelungen des Instituts für Romanische Philologie ausgestellt. Sie beruhen auf aktiver Teilnahme und einer schriftlichen Leistung (Klausur oder Referat/Hausarbeit). Zu Beginn der Lehrveranstaltung wird den Studierenden mitgeteilt, in welcher der aufgeführten Formen der Leistungsnachweis zu erbringen ist. (4) Darüber hinaus ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Schulpraktikum nach Maßgabe von 7 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter in Verbindung mit der Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums zu erwerben. 8 Studienfachberatung (1) Für die Studienfachberatung sind die Beauftragten des Instituts für Romanische Philologie zuständig. (2) Die Studienfachberatung sollte insbesondere zum Studienbeginn sowie im Falle eines Studiengangoder Studienortwechsels in Anspruch genommen werden.

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 6 9 In-Kraft-Treten Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gießen, 30. Oktober 2001 Prof. Dr. H. Neumann Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission Lehramtsstudiengänge Anlage Studienplan Grundstudium (Semester 1 bis 4) Fachwissenschaft Fachdidaktik Einführung in die port. (LN) Proseminar oder wiss. Übung zur portugiesischen Lit.wiss. (TN) Vorlesung zur allg. oder einer romanischen Einführung in die Sprachwiss. für Studierende der Romanistik (Vorlesung) Einführung in die port. (Übung) (LN) Proseminar oder wiss. Übung zur portugiesischen (TN) Sprach- oder Proseminar od. wiss. Übung zur portugiesischen Sprach- oder Landeskunde Landeskunde I (LN) Einführungskurs Fachdidaktik Proseminar Fachdidaktik

Nr. 2 6.73.05/ Nr. 4 S. 7 Fachpraxis Portugiesisch für Anfänger Portugiesisch für Fortgeschrittene (LN) Übung zur Grammatik und Aussprache des Port. (für Anfänger) Übersetzung Port.-Deutsch I (TN) Übersetzung Deutsch-Portugiesisch I (LN) Grammatik 18 SWS Hauptstudium (Semester 5 bis 8) Fachwissenschaft Fachdidaktik Fachpraxis Hauptseminar port. (LN) Hauptseminar, wiss. Übung oder Vorlesung zur port. Vorlesungen zur allg. oder einer romanischen Hauptseminar port. (LN) Hauptseminar, wiss. Übung oder Vorlesung zur port. Vorlesung zu einer romanischen Landeskunde Landeskunde II (TN) Vorlesung Fachdidaktik Hauptseminar Fachdidaktik (LN) Übersetzung Deutsch-Portug. II Übersetzung Deutsch-Port. III (LN) Expressão Escrita I Expressão Escrita II (TN) Grammatik 10 SWS