Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus

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Transkript:

Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht

Ambulante Leistungen durch Krankenhaus Terminservicestellen, 75 Abs. 1a SGB V Notfallambulanzen, 76 Abs. 1b SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung, 115 a SGB V Ambulantes Operieren, 115 b SGB V Chefarztermächtigung, 116 SGB V Institutsermächtigung, 116a SGB V DMP, 116 b Abs. 1 SGB V Spezialfachärztliche Versorgung, 116 b Abs. 2 SGB V Hochschulambulanzen, 117 SGB V Psychiatrische Institutsambulanzen, 118 SGB V Geriatrische Institutsambulanzen, 118 a SGB V Besondere/integrierte Versorgung, 140 a SGB V Folie 2

Keine ambulanten Leistungen durch Krankenhaus nicht ambulant: belegärztliche Leistungen, 121 SGB V nicht Krankenhaus: Medizinisches Versorgungszentrum, 95 SGB V Folie 3

Qualitätsanforderungen Vertraglich - Spitzenverbandsebene (BMV etc.) - lokale/regionale Vertragspartner GBA- Richtlinien - für vertragsärztliche Versorgung - für Krankenhäuser - für Krankenhäuser in ambulanter Versorgung Folie 4

Welche Qualitätsanforderungen gelten für welche Leistungen? maßgeblich ist, - ob die Leistung der vertragsärztlichen Leistung zugeordnet ist, z.b. Ermächtigung, 116 SGB V - ob Leistung dem stationären Sektor zugeordnet ist, z.b. vor- und nachstationäre Versorgung, 115a SGB V - ob Leistung in bestimmtem rechtlichen Rahmen vereinbart wird, z.b. ambulantes Operieren, 115b SGB V - ob Leistung frei vereinbart wird, z.b. besondere/integrierte Versorgung, 140 SGB V Folie 5

Qualitätsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, können in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt (Nachweis erforderlich), 11 Abs. 1 BMV-Ä Richtlinien des GBA nach 92 SGB V sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich, 11 Abs. 4 BMV-Ä neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der GBA in RL deren Anerkennung empfohlen hat, die erforderlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung getroffen wurden und sie in den EBM aufgenommen wurden, 12 BMV-Ä Arzt hat Arztnummer zu verwenden, 37 a BMV-Ä Folie 6

Qualitätsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung auch für KH? an der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte, zugelassene MVZ, nach 311 Abs. 2 S. 1 und 2 SGBV zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der KV sind, 4 Abs. 1 S. 3 BMV-Ä wenn Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung, haben auch Krankenhäuser und ihre Einrichtungen die Qualitätsanforderungen für die vertragsärztliche Versorgung zu beachten Folie 7

Terminservicestellen gem. 76 Abs. 1a Satz 6 SGB V hat die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten, wenn in der vertragsärztlichen Versorgung die rechtzeitige Behandlung nicht gewährleistet werden kann - gem. 76 Abs. 1a Satz 8 SGB V und BMV-Ä Anl. 28 gelten die Qualitätsanforderungen der vertragsärztlichen Versorgung - weder Krankenhaus noch Krankenhausärzte benötigen eine Ermächtigung für diese ambulanten Leistungen, 76 Abs. 1a SGB V - KV vergibt auf Antrag Arztnummer an Krankenhausärzte, 7 Abs. 4 BMV-Ä Anl. 28 Problem: 7 Abs. 2 BMV-Ä Anl. 28 sieht Facharztstatus als Voraussetzung für Leistungserbringung vor, für Krankenhäuser gilt lediglich Facharztstandard! Folie 8

Notfallambulanzen gem. 76 Abs. 1b SGB V soll die KV durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern die Notfallversorgung sicherstellen - durch Notdienstpraxen in oder an den Krankenhäusern oder durch Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar - Einzelheiten werden im Rahmen der Kooperation vereinbart - gelten Qualitätsanforderungen der vertragsärztlichen Versorgung uneingeschränkt? - bisher nicht geregelt! Problem: Achtung: Facharztstatus vs. Facharztstandard und besondere Qualifikationsanforderungen vertragsärztliche Anforderungen gelten nur im Falle einer Kooperation, die die ausdrückliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt! Folie 9

Institutsermächtigung - ermächtigte Krankenhausinstitute nehmen gem. 4 Abs. BMV-Ä an der vertragsärztlichen Versorgung teil - Qualitätsanforderungen gelten grundsätzlich - bisherige Rechtsprechung des BSG: sofern besondere Qualifikationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für die Leistungserbringung erforderlich sind, kommt eine Institutsermächtigung nach 116a SGB V nicht in Betracht Folie 10

Institutsermächtigung Fortentwicklung durch BSG - Fortentwicklung dieser Rechtsprechung durch BSG, Urteil vom 25.01.2017 B 6 KA 11/16 R: Ermächtigung kann durch Inhaltsbestimmung auf Qualifikationserfordernis bezogen auf namentlich benannte Ärzte erstreckt werden - Öffnung der Institutsermächtigung auch auf Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die besondere Qualifikationsanforderungen umfassen - Entscheidung bisher nur für 5 Abs. 2 BMV-Ä, wohl aber auch grundsätzliche Anwendbarkeit auf Institutsermächtigungen - LANR für teilnehmende Ärzte wohl erforderlich, bislang aber noch nicht ausdrücklich geregelt Folie 11

Hochschulambulanzen - Ermächtigung kraft Gesetzes, 117 SGB V - Erweiterung durch Selbstverwaltungspartner nach 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfolgt, deshalb Schiedsamtsentscheidung vom 18.11.2016 - dort Konkretisierung der Patienten, die wegen der Art ihrer Erkrankung in Hochschulambulanzen behandelt werden dürfen - keine konkrete Aussage über Qualitätsanforderungen - Facharztstandard statt Facharztstatus dürfte gelten - offen, was hinsichtlich besonderer Qualifikationserfordernisse in der vertragsärztlichen Versorgung gilt Folie 12

Psychiatrische Institutsambulanzen - Ermächtigung als gebundene Entscheidung, 118 SGB V - keine Konkretisierung in Bezug auf Facharztstandard/Facharztstatus - keine Konkretisierung für Qualitätsanforderungen Besonderheit: Ermächtigung als gebundene Entscheidung, gleichwohl ist statusbegründender Akt erforderlich Folie 13

Geriatrische Institutsambulanzen - es gilt die GIA Vereinbarung nach 118a SGB V - nach 1 Abs. 6 GIA Vereinbarung gilt für abschließende Diagnosestellung und leitende Therapieempfehlungen der Facharztstandard, gleichwohl wird nach 1 Abs. 6 Satz 3 die abschließende Diagnosestellung und leitende Therapieempfehlungen dem Facharzt selbst vorbehalten - damit formal Facharztstandard, tatsächlich aber Facharztstatus erforderlich Folie 14

Ambulantes Operieren - AOP-Vertrag auf der Grundlage des 115b SGB V - gehört gem. 3 Abs. 8 und 11 BMV-Ä nicht zur vertragsärztlichen Versorgung - 14 AOP-Vertrag: es gilt der Facharztstandard, aber mit folgender Maßgabe: ärztliche Leistungen dürfen nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens erbracht werden Folie 15

Unterschied in Qualitätsanforderungen im Vertragsarztrecht gelten Facharztstatus und besondere Qualifikationsanforderungen im Krankenhaus: in der Regel keine besonderen Qualifikationsanforderungen (Ausnahme: Strukturvorgaben für Komplexbehandlungen und ähnliches) und es gilt der Facharztstandard Folie 16

Rechtfertigung für vertragsärztliche Qualitätsanforderungen für Krankenhäuser? Leistungen verschieben sich zunehmend von vertragsärztlicher Versorgung in ambulante Leistungserbringung durch Krankenhäuser und ihre Einrichtungen ist Facharztstandard im Krankenhaus weniger als Facharztstatus in der vertragsärztlichen Versorgung? - Facharzt ist traditionell und häufig allein verantwortlich und muss deshalb fachliche Qualifikationen im vollen Umfang selbst aufweisen - Krankenhausarzt ist eingebunden in Abteilungsstruktur mit leitendem Arzt und nach geordneten Fachärzten, die anweisen und beaufsichtigen Krankenhäuser erbringen komplexere Leistungen auf Facharztstandard warum soll dies nicht für ambulante Leistungserbringung gelten dürfen? Folie 17

Versorgungswirklichkeit wenn zunehmend Leistungen aus dem ambulanten Sektor durch Krankenhäuser und ihre Einrichtungen zu erfüllen sind, ist vollständige Anwendung der Qualitätsanforderungen aus Vertragsarztrecht weder sachgerecht noch rechtlich zu rechtfertigen Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur unmittelbar für persönlich ermächtigte Ärzte gelten Teilnahme von Krankenhäusern an ambulanter Leistungserbringung kann nur sinnvoll sein, wenn dies mit dem regulären Personalbestand des Krankenhauses abgedeckt werden kann Folie 18

Fazit eigene Anforderungen der ambulanten Leistungserbringung durch Krankenhäuser und ihre Institutsambulanzen einschließlich Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen erscheinen notwendig, um ambulante Leistungserbringung durch Krankenhäuser nicht zu erschweren Folie 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Kerrin Schillhorn Hohenstaufenring 57 50674 Köln Tel.: +49 - (0)221 / 50003 738 Fax: +49 - (0)221 / 50003 636 www.michelspmks.de E-Mail: schillhorn@michelspmks.de